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In welchen Abständen dürfen Einkommensnachweise verlangt werden?

 
(@unbekannt666)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

in welchen Abständen dürfen Einkommensnachweise verlangt werden?

Dürfen Einkommensnachweise bereits nach einem Jahr verlangt werden?
Wenn ja, mit welcher Begründung, wo steht das ...?
Wenn nein, wo steht das, wie reagiert man auf solche Forderungen ...?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Grüße

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 16.02.2011 22:42
(@aldruper)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo unbekannt666,

bei KU kann man in der Regel alle Zwei Jahre Auskunft von dir  Verlangen. 

Gruß Aldruper

AntwortZitat
Geschrieben : 16.02.2011 23:03
(@unbekannt666)
Schon was gesagt Registriert

"I. d. R." beinhaltet Ausnahmen, oder!?

Wenn ja, welche?

Wenn KV zuletzt Anfang 2010 Einkommensnachweise vorgelegt hat, dann muss KV das doch nicht Anfang 2011 wieder, oder!?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.02.2011 23:11
(@urmel63)
Rege dabei Registriert

Hi,

§ 1605 BGB
Auskunftspflicht
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

Gruß urmel63

Lern aus der Vergangenheit – träum von der Zukunft und leb in der Gegenwart.
Wenn Dir das Leben in den Arsch tritt, nutze den Schwung um vorwärts zu kommen.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.02.2011 23:12
(@unbekannt666)
Schon was gesagt Registriert

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

Und was machen, wenn man innerhalb dieser zwei Jahre vom RA der Gegenseite ohne Angaben von Gründen aufgefordert wird, Einkommensnachweise einzureichen?

Einfach ignorieren oder den eigenen RA einschalten oder den RA der Gegenseite auf diesen § und Absatz hinweisen ...?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.02.2011 23:25
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin unbekannt,

mal unter Brüdern: Wäre die Auskunft denn erfolgreich im Sinne der Ex?

Wenn sie beispielsweise sagen kann "den Kindern gegenüber rechnet er sich arm, aber vor kurzem hat er sich ein neues Auto gekauft" oder "der fährt dieses Jahr schon zum dritten Mal in Urlaub" reicht das als Glaubhaftmachung bzw. für eine Auskunftsklage durchaus aus - und dann wäre es ein schlechter Rat, auf der 2-Jahres-Frist zu beharren. Wenn sich an Deinen Einkünften nichts Wesentliches geändert hat, kannst Du Dich dagegen beruhigt zurücklehnen.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.02.2011 23:59
 elwu
(@elwu)

Und was machen, wenn man innerhalb dieser zwei Jahre vom RA der Gegenseite ohne Angaben von Gründen aufgefordert wird, Einkommensnachweise einzureichen?

Wenn es keine relevanten Änderungen gibt, kommentarlos die verlangten Infos beibringen. Und dann ganz gelassen warten, ob und wennja was da kömmt.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.02.2011 00:22
(@unbekannt666)
Schon was gesagt Registriert

Kein neues Auto und auch überhaupt keinen Urlaub!

Wenn es letztes Jahr eine Bonuszahlung vom Arbeitgeber gab, welche lt. Arbeitgeber eine einmalige Zahlung ist/war, auf welche auch bei wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch besteht und der RA der Gegenseite meint, dass es dieses Jahr diese Bonuszahlung erneut hat geben können, reicht das als Glaubhaftmachung aus?

Nur mal angenommen:

eine solche jährliche Bonuszahlung wird ja auf den Monat runtergerechnet und dann anhand des neuen Nettos geschaut, was an KU hätte gezahlt werden müssen bzw. nachgezahlt werden muss, oder!? Was ist aber z. B., wenn diese Bonuszahlung zur Schuldentilgung dienen musste und nichts mehr davon da ist?

Was wäre z. B., wenn aufgrund einer solchen Bonuszahlung ausgerechnet werden sollte, dass rückwirkend für ein Jahr KU i. H. v. monatlich z. B. 300 € gezahlt werden müssen und während dieses Jahres UHVS gezahlt wurde. Dann müssen diese monatlichen 133 an das JA zurückgezahlt werden und die restlichen monatlichen 167 an das Kind? Doch woher z. B. diese 3600 € auf einmal nehmen, wenn nicht stehlen? Hat man irgendwelche Rechte auf Ratenzahlungen ...?

Wie sieht es aus, wenn aufgrund einer einmaligen Bonuszahlung das Nettoeinkommen monatlich ca. bei 1650 € liegt ohne diese aber bei ca. 1300 € und man aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommenshöhe, Schulden ...) immer von KU befreit war?

Inwiefern wäre es ein schlechter Rat, es auf eine Auskunftsklage ankommen zu lassen?

"Zurücklehnen" bedeutet einfach Frist verstreichen lassen, abwarten ...?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.02.2011 00:26
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Wenn es keine relevanten Änderungen gibt, kommentarlos die verlangten Infos beibringen. Und dann ganz gelassen warten, ob und wennja was da kömmt.

...was auch den Vorteil hat, dass ab da die Zweijahresfrist von vorn zu laufen beginnt und man (zumindest theoretisch) entsprechend lange Ruhe hat.

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.02.2011 00:28
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Nur mal angenommen:

solche Konjunktive bringen Dir im Unterhaltsrecht nichts; es wird nicht beurteilt, was theoretisch hätte sein können und auch nicht, was vor fünf Jahren mal war, sondern ausschliesslich der relevante Zeitraum; in Deinem Fall vermutlich das Gesamtjahr 2010.

Wenn die Bonuszahlung geflossen ist, wird sie auch angerechnet; egal, ob sie freiwillig vom Arbeitgeber gezahlt wird oder Vertragsbestandteil ist. Und wenn das Monats-Netto übers Jahr dadurch seit der letzten Einkommensauskunft um 10 oder mehr Prozent gestiegen ist, ist das Auskunftsersuchen auch berechtigt.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.02.2011 00:37




(@unbekannt666)
Schon was gesagt Registriert

Ist das mit den zehn Prozent als Glaubhaftmachung bzw. für die Berechtigung eines Auskunftsersuchens irgendwo geregelt?

Was ist, wenns weniger als zehn Prozent sind?

Eine solche jährliche Bonuszahlung wird ja auf den Monat runtergerechnet und dann anhand des neuen Nettos geschaut, was an KU hätte gezahlt werden müssen bzw. nachgezahlt werden muss, oder!? Was ist aber z. B., wenn diese Bonuszahlung zur Schuldentilgung dienen musste und nichts mehr davon da ist?

Was ist z. B., wenn aufgrund einer solchen Bonuszahlung ausgerechnet wird, dass rückwirkend für ein Jahr KU i. H. v. monatlich z. B. 300 € gezahlt werden müssen und während dieses Jahres UHVS gezahlt wurde. Dann müssen diese monatlichen 133 an das JA zurückgezahlt werden und die restlichen monatlichen 167 an das Kind? Doch woher z. B. diese 3600 € auf einmal nehmen, wenn nicht stehlen? Hat man irgendwelche Rechte auf Ratenzahlungen ...?

Inwieweit spielt eine KU-Befreiung eine Rolle, wenn aufgrund einer Bonuszahlung doch KU gezahlt werden muss?

Inwiefern wäre es ein schlechter Rat, es auf eine Auskunftsklage ankommen zu lassen?

"Zurücklehnen" bedeutet einfach Frist verstreichen lassen, abwarten ...?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.02.2011 00:48
(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Guten Morgen!

Und was machen, wenn man innerhalb dieser zwei Jahre vom RA der Gegenseite ohne Angaben von Gründen aufgefordert wird, Einkommensnachweise einzureichen?

Einreichen - da du ein Mangelfall bist und im Moment keinen UH leistet.
Ich bin der Meinung, wenn RA eine gut begründete Auskunftsklage/Stufenklage einreicht, du sang- und klanglos vor Gericht untergehst.

Inwieweit spielt eine KU-Befreiung eine Rolle, wenn aufgrund einer Bonuszahlung doch KU gezahlt werden muss?

Für die Zukunft spielt es keine Rolle. Eventuell kann kein zurückliegender UH/UHV gefordert werden, ab Inverzugsetzung natürlich schon.

Es gibt auch eine Pflicht eine Insolvenz zu beantragen, wenn die Schulden so hoch sind, das kein KU bezahlt werden kann.
Vielleicht solltest du einmal anders denken - das wir im Moment für dein Kind aufkommen und du dadurch "Vermögen" mehrst.

Eigentlich gibst du dir die Antworten bereits selbst:
a, Auskunft ist gerechtfertigt, da EK höher ist
b, Leistungsfähigkeit besteht

Wenn KM schlau ist, reicht sie keine Klage ein - sondern geht zur UHV-Kasse damit diese Auskunft fordern (die können öfter als alle zwei Jahre fordern 😉 !

Grüße,
kosmos

AntwortZitat
Geschrieben : 23.02.2011 09:49
(@rachels-vater)
Rege dabei Registriert

Sorry, aber da geht mir das Messer im Sack auf.

Hat man mehr (und das sollte man sich ehrlich selbst beantworten können), sowass man KU zahlen muss, sollte man das auch machen. KU ist Ehrensache. Der Wurm kann schließlich nichts dafür, das die Eltern unfähig sind, zusammen zu bleiben. Und wenn sie es täten, würde man das Geld ja auch ausgeben.

Wenn man es nicht kann, sollte man seine Unterlagen einfach offen dem RA zeigen.

Im Übrigen wirst Du eine Auskunftsklage ganz locker verlieren. Denn zur Auskunft bist Du verpflichtet. Das hat noch nichts mit KU zu tun. Und DIE Kosten darfst Du dann auch noch tragen.

RV

AntwortZitat
Geschrieben : 23.02.2011 09:56
(@entrechteter)
Schon was gesagt Registriert

Einkommensnachweise müssen wie bereits geschrieben vorgelegt werden. Sofern sich nichts am Einkommen ändert,muss man alle zwei Jahre neue Auskunft erteilen. Das JA wollte von mir einen Steuerbescheid, welchen ich nicht vorgelegt habe, sämtliche detailierte Einkommensnachweise habe ich mit Eidesstatt dem JA zukommen lassen. Das hat denen gereicht, ein Gesetz, welches zu Herausgabe des Steuerbescheides nötigt,habe ich bis dato nicht gefunden.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.02.2011 12:55
(@unbekannt666)
Schon was gesagt Registriert

Wer entscheidet wo, wann und wie, ob UHV für die Vergangenheit zurückgezahlt werden muss?

Doch nicht der RA der Gegenseite, oder!?

Wenn, dann doch die UVSK selbst, oder!?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.02.2011 20:18
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Die Kasse hat das längst entschieden. Nämlich bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vorschuß gewährt wurde. Wenn du ein Schriftsück hast in dem ausdrücklich drinsteht, das du leistungsunfähig bist und daher keine Rückzahlungen anfallen, dann mußt du nicht zurückzahlen. Ansonsten schon.

Aber es endbindet dich nicht KU für due Zukunft zu zahlen. Und bei einem Einkommen von 1300 € (ohne den Bonus) bist du eindeutig leistungsfähig.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 23.02.2011 21:06