Hallo zusammen,
das Thema tauchte bei mir im Bezug auf Trennungsunterhalt auf.
Inwieweit sind diese Kosten anrechenbar auf den Trennungsunterhalt ?
Hallo Well,
Inwieweit sind diese Kosten anrechenbar auf den Trennungsunterhalt ?
Ich nehme an, du meinst die monatliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage für eine selbstgenutzte oder vermietete Eigentumswohnung?
Eine direkte Abzugsmöglichkeit vom (Erwerbs-)Einkommen ist mir nicht bekannt, aber bei der selbstgenutzten Eigentumswohnung steht üblicherweise der Wohnvorteil auf dem Zettel für die Unterhaltsberechnung, bzw. bei der vermieteten Eigentumswohnung die Mieteinnahmen.
Von diesen Posten sollte die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage m.E. abgezogen werden können (was in den meisten Fällen unterm Strich nahezu das gleiche Ergebnis liefert - nur der Erwerbsbonus, den man beim Exenunterhalt vom Erwerbseinkommen abziehen dürfte, geht einem auf diesem Weg ggf. durch die Lappen).
- Bei der selbstgenutzten Immobilie sollte die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage abzugsfähig sein, weil dies Kosten sind, die der gewöhnliche Mieter nicht zu tragen hat, und die deshalb den Wohnvorteil des selbstnutzenden Eigentümers gegenüber einem fiktiven Mieter mindern.
- Bei der vermieteten Eigentumswohnung deshalb, weil dies notwendige Kosten sind, um überhaupt die Mieteinnahmen erzielen zu können.
Die tatsächliche Abzugsfähigkeit kann dann aber zumindest bei einer selbstgenutzten Wohnung und hinreichend hohen Zinszahlungen daran scheitern, dass es keinen negativen Wohnvorteil gibt; die Kosten für die Instandhaltungsrücklage fallen dann wirkungslos unter den Tische, denn weniger als "null Wohnvorteil" gibt es nicht. Möglicherweise droht bei Vermietung eine ähnliche Falle, wenn die Ausgaben mal höher sind als die Einnahmen (z.B. wenn die Wohnung vorübergehend leer stand, bevor sie neu vermietet werden konnte), aber da kenne ich mich nicht aus.
Allerdings, eine Warnung - ich kann mich düster an einen Fall vor einigen Jahren erinnern, wo irgendein juristisches Prachtexemplar die Abzugsfähigkeit generell bestritten hatte, und zwar mit einer derart hanebüchenen Begründung, wie man sie nur entweder einem Volljuristen oder einem Vollidioten zutrauen kann: Die monatliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage, so die Behauptung, könne deshalb nicht abgezogen werden, weil das Geld ja nicht weg sei, sondern "nur" auf dem Rücklagekonto geparkt; andererseits dürften die aus der Rücklage bezahlten Reparaturen aber auch nicht abgezogen werden, denn dafür brauche man ja kein "neues" Geld mehr aufzubringen, sondern genau dafür sei doch die angesammelte Instandhaltungsrücklage da.
Ist aber, wie gesagt, schon einige Zeit her, und ich hab' nicht mehr herausfinden können, welcher Fall das war, und ob es sich dabei nur um die isolierte Meinung eines Anwalts oder Amtsrichters handelte, oder um irgendetwas Gröberes wie z.B. ein OLG-Urteil. (Oder vielleicht täusche ich mich auch nur, und ich bringe da gerade irgendwas durcheinander.)
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Da sich i. d. R.die Einkünftermittlung am Steuerrecht orientiert, würde ich vermuten, dass nicht die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage sondern deren Auflösung anzusetzen ist.
Steuerrechtlich ist die Zahlung eine Umschichtung auf privater Vermögensebene, die Auflösung löst den Abfluss = Aufwand aus.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."