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(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Sobald mit dem eigenständigen öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch (gem. SGB XII) gewedelt wird, wird´s mit einer Verweigerung kritisch.

Du meinst vermutlich den §117 SGB XII. Ich sehe hier keine Abweichung zum SGB II oder dem BGB, wenn es um die Definition eines UH-Anspruchs geht. Wenn nach 5 Jahren (Zeitmoment) nie ein nachehelicher Anspruch festgestellt wurde, schafft das auch nicht das SGB XII.

Einzig und allein ein neuer Umstand bezogen auf das Kind, welcher einen (zusätzlichen) Betreuungsbedarf erfordert,  könnte m.E. überhaupt einen bisher nicht vorhandenen BU-Anspruch wegen des Kindes auslösen. Nur im hiesigen Fall scheint die KM ja selber bedürftig zu sein. Also BU ist daher m.E. unmöglich. Betreuungsbedarf für das Kind, da die KM 'ausgefallen' ist, der ist schon eher möglich. Nur passt dieser Gedanke nun garnicht mit dem Schreiben des Amtes zusammen.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2016 11:53
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

aus meiner Sicht das einzige, was überhaupt einen Unterhaltsanspruch rechtfertigt der Krankenunterhalt, dazu gehört das die Krankheit ehebedingt ist und bereits während der Ehe latent vorhanden war. Für alles andere gibt es keinerlei Grundlage und deshalb auch offensichtlich nicht gegeben.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2016 12:25
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Du meinst vermutlich den §117 SGB XII. Ich sehe hier keine Abweichung zum SGB II oder dem BGB, [...]

Zur mit dem SGB II (§ 60) verbundenen Rechtsprechung gibt es keine Abweichung.
Zum BGB schon.

Man muß zwischen dem familienrechtlichen Auskunftsanspruch (BGB) und dem öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch (SGB) unterscheiden:
Familienrechtlich besteht der Anspruch, wenn eine Anspruchsgrundlage nachgewiesen wird.
Im Sozialrecht besteht ein Anspruch, wenn eine Anspruchsgrundlage nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.

Wenn nach 5 Jahren (Zeitmoment) nie ein nachehelicher Anspruch festgestellt wurde, schafft das auch nicht das SGB XII.

Ich denke ebenfalls, ein Unterhaltsanspruch ist tatsächlich sehr unwahrscheinlich.

Die Frage ist aber, ob ein Anspruch wirklich ausgeschlossen ist. Das hätte ggf. ein Sozialgericht zu entscheiden.
Die erwähnten 5 Jahre sprechen dafür. Dagegen sprächen 10 Ehejahre und daß KM nachehelich zu keinem Zeitpunkt ihren eigenen Bedarf nachhaltig selbst decken konnte.

Ich möchte darüber aber gar nicht streiten, denn ich kann mir durchaus vorstellen, daß der Leistungsträger sich nach der Antwort gar nicht mehr meldet.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2016 12:52
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