Hallo zusammen,
ich bin unterhaltspflichtig für 2 Kinder, die letzte Berechnung zum Unterhalt hat vor 3 Jahren stattgefunden (Ergebnis 105 Prozent, tituliert).
Jetzt hat das JA bei mir neue Daten zur Einkommensermittlung angefordert. Es wird wohl insgesamt von der Berechnung her eine - relativ - knappe Sache, allerdings dann wohl nur mit dem Ergebnis, das ich entweder weniger oder das gleiche wie bisher bezahle, da ich den Bedarfskontrollbetrag von 1400 Euro wohl nach Bereinigung des Einkommens unterschreiten werde. Dazu habe ich zwei/drei Fragen: Gibt es beim Bedarfskontrollbetrag ähnlich wie beim Selbstbehalt eine Regelung, das zwischen den Unterhaltberechtigten unterschieden wird (minderjährig, volljährig, privilegiert etc.)? Oder führt das unterschreiten automatisch zur Berechtigung, in die nächste Unterhaltsstufe herabgesetzt zu werden? Ist das Einkommen der Kindsmutter von Belang?
Zu den Abzugsposten beim Nettoeinkommen habe ich eine Berufsunfähigkeitsversicherung, zählt diese auch zu dem erlaubten Rahmen des "Altersvorsorgebudgets" - das habe ich bereits durch VL und LV erreicht (bin dabei von 4 Prozent ausgegangen, wobei es da ja auch etwas strittig ist, wieviel als zulässige private Altersvorsorge abzugsfähig ist - ich las irgendwo, es wären insgesamt 23 Prozent, woanders von 4 Prozent bei Kindersunterhalt zusätzlich zum Beitrag der gesetzlichen Rentenversicherung). Oder kann ich diese seperat ansetzen? Und ist es so richtig, das man bei der Wahl des Sparens für die Altersvorsorge weitestgehend freie Hand hat, was die Art der Anlageform betrifft? Geht hier speziell um einen Ratensparvertrag mit Prämienleistung.
Macht es Sinn, mit der Antwort an das JA die rückwärtige Herabsetzung zum 01.01.21 zu beantragen? Dazu kommt, das Kind 1 die nächste Unterhaltsstufe erreicht (April), und Kind 2 im Juli volljährig wird. Sollte ich dann etwas mit reinschreiben, das für April dann bitte neu geprüft werden soll, da sich der Unterhaltsbetrag ja erhöht.
Wäre sehr sehr nett, wenn mir da einer helfen könnte..
Hi,
erster Hinweis: das JA wird dich nie im Leben eine Stufe runter setzen, wenn Stufe 2 tituliert wurde. Passiert faktisch nicht. Die werden dir mitteilen, dass alles beim Alten bleibt.
Zu Abzugspositionen musst du die Leitlinien des bei dir zuständigen OLG lesen. BU sollte aber gehen. Die 23% beziehen sich auf die Summe aller Altervorsorgeaufwendungen, inkl. Rentenversicherung. Die Gerichte machen dort der Einfachheit halber 4% (es wird zu deinen Ungunsten gerundet).
Ja, du hast weitestgehende Freiheit bei der Wahl der Sparform, Sparpläne gehen meistens durch.
Willst du Zahlen nennen, damit man mal rechnen kann?
Eine Rückstufung in die Vergangenheit ist erst Recht nicht möglich. Wenn ein Kind volljährig wird, muss dort der Unterhalt eh neu berechnet werden. Frage wäre: wie ist das Verhältnis zum bald erwachsenen Kind? Könnt ihr reden, kennst du seine Pläne?
Also das JA wird mir ja wohl zumindestens eine Berechnung zuschicken müssen, und ich denke, das sie da dann irgendwas von meinen Positionen streichen/anzweifeln werden. Im Zweifel müsste ich dann zum Anwalt, ob sich das lohnt für die kurze Zeit? Zahlen wären 2504 netto nach Abzug Steuern, RV etc. Fahrtkosten 198, BUZ 61,68, LV 54,12, VL 40, Spar AV Vertrag 100 (Abzüge). Erstattung aus Steuern ca. 20 (zus. Einkommen), Unterhalt 2020 effektiv 764 zusammen, alle Positionen p.M. Sollte ich eigentlich klar unter dem Bedarfskontrollbetrag liegen. Kommunikation ist schwierig, Pläne kenne ich noch nicht...
Also das JA wird mir ja wohl zumindestens eine Berechnung zuschicken müssen, und ich denke, das sie da dann irgendwas von meinen Positionen streichen/anzweifeln werden.
Müssen tun sie nicht.
Wenn sie mehr fordern, dann werden die das sagen und im besten Fall begründen. Es kann auch passieren, dass die garnicht antworten. Die Beistände sind da recht flexibel in der Auslegung...
Ich würde erst einmal abwarten, was die antworten.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Müssen tun sie nicht.
Wenn sie mehr fordern, dann werden die das sagen und im besten Fall begründen. Es kann auch passieren, dass die garnicht antworten. Die Beistände sind da recht flexibel in der Auslegung...Ich würde erst einmal abwarten, was die antworten.
Gruß
Kasper
Na ich sage mir mal, wenn ich nichts höre, werde ich mal das Ergebnis der Berechung anfordern, rechne aber eigentlich eher mit einer Antwort, das zuständige JA hat bis jetzt was den Schriftverkehr betrifft diesen dann auch dementsprechend einigermaßen pünktlich gepflegt.... Aber ich kann mir schon vorstellen, das sich das ändert, wenn Herabsetzung droht... 😉
Für dein Rechtsverständnis: Das JA ist NICHT verpflichtet dir ihre Berechnung zur Verfügung zu stellen. Das JA muss dir auch nicht antworten.
Ich hab noch nie was von einer Stufung aufgrund des Bedarfskontrollbetrags gehört, obwohl es ja in der Tabelle drin steht. Vielleicht kann da jemand anderes was zu sagen. So würde ich mal behaupten, dass du weiter Stufe 1 wirst zahlen müssen.
Wird dein ältestes Kind 18, könnte es billiger werden. Weißt du etwa, was die Mutter verdient?
Geschätzt so 1600 netto. Und Wohnvorteil.
Hallo,
eine rückwirkende Herabsetzung ist nicht möglich, da gezahlter Unterhalt als verbraucht gilt.
Mit dem Schreiben des JA bist Du in Verzug gesetzt worden und damit wäre ab diesem Monat der neue Unterhalt zu zahlen, ggf. kann man sich auch auf ab April einigen.
Du hast 2 unterhaltsberechtigte Personen und damit gilt die Tabelle der DDT unmittelbar. Bis 2017 ging die erste Stufe der DDT bis 1500 Euro, seit 2018 geht die erste Stufe bis 1900 Euro und die Stufe 2 bis 2300 Euro mit dem Bedarfskontrollbetrag von 1400 Euro.
Mit den Zahlen ab April zu rechnen macht Sinn, da wir ja schon fast im März sind.
Mehr Aufmerksamkeit solltest Du der Volljährigkeit des Kindes widmen. Dann ab diesem Zeitpunkt muss sich das Kind selbst kümmern und die KM wird auch barunterhaltspflichtig. Wesentlich ist auch, dass das gesamte KG (und nicht nur das halbe) auf den Unterhalt angerechnet wird. Ebenfalls von Interesse ist, ob das volljährige Kind noch zur Schule geht oder nicht. Genauer solange das Kind unter 21 ist, bei einem Elternteil wohnt, nicht verheiratet ist und noch in der allgemeinen Schulausbildung, dann ist es privilegiert und damit einem minderjährigen Kind gleichgestellt.
Ist nicht mehr privilegiert, dann fällt es in den 4. Unterhaltsrang und Dein Selbstbehalt ihm gegenüber steigt auf 1400 Euro.
VG Susi
Hallo,
eine rückwirkende Herabsetzung ist nicht möglich, da gezahlter Unterhalt als verbraucht gilt.
Mit dem Schreiben des JA bist Du in Verzug gesetzt worden und damit wäre ab diesem Monat der neue Unterhalt zu zahlen, ggf. kann man sich auch auf ab April einigen.** Vollzitat gekürzt **
Also ich strebe da auch eher eine Änderung ab April an, da ich ab diesem Monat dann ja völlig unstrittig unter dem Bedarfskontrollbetrag liege. Mich einvernehmlich noch bis Ende März mit dem JA auf eine Herabsetzung auf 100 Prozent zu einigen, halte ich für einigermaßen bis sehr realitätsfern... Also ich würde schon mal mit reinschreiben, das ich Herabsetzung beantrage, wenn das Sinn macht? Oder bleibt mir da erfahrungsgemäß sowieso nur der Weg zum RA (wobei ich da ein bisschen die Kosten scheue...)
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@om96: bitte keine Vollzitate, nimm einfach die Passagen raus, auf welche Du nicht antwortest!
Hallo,
Du beantragst beim JA gar nichts. Das JA ist genauso Partei wie Du. Du bittest aufgrund der Tatsache, dass die Alterstufe des Kindes ab April höher ist um eine Berechnung ab April, für die Monate Februar, März willst Du wie bisher zahlen. Wenn das sowieso mehr ist, dann wird sich da vermutlich keiner aufregen.
Egal wie gerechnet wird, kannst Du das schnell mit der höheren Altersstufe abgleichen.
Es ist kein Automatismus den Bedarfskontrollbetrag zu berücksichtigen. Du kannst aber darauf hinweisen, dass dieser unterschritten wird.
Wird gar nicht gerechnet, dann kannst Du (auch mit Hilfe des Forums) eine Rechnung aufmachen und diese an das JA schicken.
Erst, wenn Du Dich nicht mit dem JA einigen kannst, dann geht es zum Familiengericht und dann besteht sowieso Anwaltszwang.
Viele glauben, dass das JA, weil es ein Amt ist, eine rechtsgültige Berechnung durchführt. Dem ist nicht so, eine rechtsgültige Berechnung kann nur ein Familiengericht durchführen. Das JA führt als "Service" die Berechnung für den Betreuungselternteil durch, dabei ist es selbstverständlich gehalten sich an die Rechtslage zu halten. Das ändert nichts daran, dass das JA kaum und auch nicht richtig rechnet. Dann solltest Du Dich freundlich dagegen wehren und das JA auf die Regeln aufmerksam machen.
VG Susi
Viele glauben, dass das JA, weil es ein Amt ist, eine rechtsgültige Berechnung durchführt. Dem ist nicht so, eine rechtsgültige Berechnung kann nur ein Familiengericht durchführen. Das JA führt als "Service" die Berechnung für den Betreuungselternteil durch, dabei ist es selbstverständlich gehalten sich an die Rechtslage zu halten. Das ändert nichts daran, dass das JA kaum und auch nicht richtig rechnet. Dann solltest Du Dich freundlich dagegen wehren und das JA auf die Regeln aufmerksam machen.
Genau so ist es. Setz deine Posten an und schau was am Ende rauskommt. Das kannst du dann mit dem JA kommunizieren. Falls die glauben das ist nicht rechtens, was du versuchst abzusetzten, dann sollen die das bitte begründen. Gerne kannst du ja auch nochmal einen Anwalt drüber schauen lassen wenn es dich beruhigt.
105 Prozent, tituliert
Dazu kommt, das Kind 1 die nächste Unterhaltsstufe erreicht (April), und Kind 2 im Juli volljährig wird.
Sollte eine unbefristete Titulierung erfolgt sein, würde ich das Jugendamt mit der Begründung der Mithaftung der Kindesmutter schriftlich dahingehend "motivieren", dass die der Einfachheit halber schon mal im Voraus die Haftungsanteile der Eltern, also die jeweilige Unterhaltshöhe ab Eintritt der Volljährigkeit des Kindes, mitberechnen. Und schaden kann es auch nicht, wenn die "Motivation" auch um den Hinweis auf rechtzeitige Vorlage aller gesetzlich geschuldeten Auskünfte erweitert wird. Das Jugendamt muss zwar nicht darauf eingehen, aber versuchen kann man es ja mal.
Geschätzt so 1600 netto. Und Wohnvorteil.
Ist sie verheiratet? Wenn ja, wie hoch wird das Einkommen des Ehemannes geschätzt?
Hallo,
das Einkommen des Ehemanns (so vorhanden) ist erst einmal außen vor, es sei denn dass der Unterhaltsbedarf nicht gedeckt werden kann. Auch in diesem Fall ist so, dass die KM höchstens ein Taschengeldanspruch angerechnet werden kann. Dabei sollte man auch beachten, dass ein höheres anrechenbares Einkommen auch einen höheren Unterhaltsanspruch des Kindes impliziert.
Erst wenn die KM kein oder nur ein geringes Einkommen hat spielt das Einkommen des Ehemann u.U. eine Rolle.
VG Susi
Moin
In Bezug auf
Erst wenn die KM kein oder nur ein geringes Einkommen hat spielt das Einkommen des Ehemann u.U. eine Rolle.
M.E. wird dieser Umstand - KM spielt Hausfrau, ihr 'neuer' Mann schafft die Kohle ran - nur zu gerne von Gesellschaft, JA, Gericht und auch zum nicht geringen Teil vom Gesetz befördert - gerne ignoriert. Es ist schwer, an das EK des neuen Ehepartners überhaupt erst einmal ranzukommen. Gesetzlich gibt es etliche Hürden. Ich spreche aus eigener Erfahrung. Das konservative Familienmodell - Frau in der Küche, Mann besorgt das Geld - erlebt hier eiune Fortführung.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Erst wenn die KM kein oder nur ein geringes Einkommen hat spielt das Einkommen des Ehemann u.U. eine Rolle.
Offensichtlich unabhängig von der Leistungsfähigkeit bejaht das OLG Düsseldorf einen Auskunftsanspruch.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2019/3_UF_96_19_Beschluss_20191114.html
Kommentar:
Hallo,
ich würde hier doch einen Spezialfall sehen, der so einfach nicht zu verallgemeinern ist. Ansonsten müsste bei jedem Unterhaltsanspruch auch das Einkommen des Ehegatten mit angegeben werden. Dies ist zwar beim Mangelfall geben, in diesem Fall wird aber nur geprüft ob der Ehegatte sich selbst unterhalten kann und dem Unterhaltspflichtigen eine Haushaltsersparnis gemäß seinem Einkommen angerechnet.
Ich denke nicht, dass es durchgehen würde einfach so nach dem Einkommen des Ehepartners zu fragen.
VG Susi
ich würde hier doch einen Spezialfall sehen, der so einfach nicht zu verallgemeinern ist.
Gar nichts in der Entscheidung des OLG Düsseldorf deutet auf einen "Spezialfall" hin.
Ansonsten müsste bei jedem Unterhaltsanspruch auch das Einkommen des Ehegatten mit angegeben werden.
Nö, nicht bei jedem. Haufe schreibt doch, in welchen Fällen:
Die Auskunft erstreckt sich auch auf einen etwaigen Familienunterhaltsanspruch dieses Elternteils gegenüber seinem Ehemann.
Hallo,
Die Auskunft erstreckt sich auch auf einen etwaigen Familienunterhaltsanspruch dieses Elternteils gegenüber seinem Ehemann.
Ja, das gilt damit für jeden der verheiratet ist, es könnte ein Anspruch auf Familienunterhalt bestehen.
VG Susi
Na siehste. Deshalb meine Fragen in Antwort #11.