Hallo,
habe einen Sohn von 2 Jahren und 3 Monaten. Meine Ex (nicht verheiratet gewesen mit ihr) ging zum Jugendamt um Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Ich stehe zu meinem Sohn, kann aber derzeit nicht den notwendigen Unterhalt aufbringen. Jetzt habe ich ein Schreiben vom Jugendamt bekommen, die doch gerne eine Unterhaltsverpflichtung in vollstreckbarer Form hätten. Mein Anwalt sagte mir, dass ich da nicht drum rum käme, da ich ja die Vaterschaft anerkannt habe. Würde ich heute wieder tun. Stehe zu meinem Kind.
Aus der Praxis hätte ich sehr gerne einige Infos, wie das ist, wenn ich Unterhalt an meinen Sohn leiste. Muss ich trotzdem diese Verpflichtung unterschreiben? Wie seit Ihr damit umgegangen? Ich würde mich über Erfahrungsberichte sehr freuen.
Vielen Dank
Andreas aus Berlin
Hallo Andreas,
Du könntest von Deinem Anwalt eine Berechnung aufstellen lassen oder mit Deinen Lohnzetteln zum Jugendamt gehen. Vielleicht die Berechnung dann prüfen lassen. Hier könnte man Dir auch eventuell helfen, wenn Du uns sagst, was Du verdienst.
Diesen Unterhalt müßte man titulieren lassen. Wichtig ist, darauf zu achten, dass der Titel bis zum 18. Geburtstag befristet wird.
Das fällt mir spontan ein.
LG Lausebackesmama
[Editiert am 23/2/2006 von Lausebackesmama]
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Herzlichen Dank für die rasche Antwort. Aber es geht nicht darum, ob der Unterhalt korrekt berechnet wurde. Das ist er. Es geht darum, ob ich eine Unterhaltsverpflichtung in vollstreckbarer Form unterschreiben muss, obwohl ich Unterhalt für mein Kind leiste? Ich weis, derzeit tue ich das nicht. Aber ich will es.
Moin,
wenn du die Vaterschaft anerkannt hast, hast du in diesem Zuge auch gleichzeitig dich zur Zahlung von KU verpflichtet. Guck dir die Anerkennungsurkunde mal ganz genau an.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hi,
Es geht darum, ob ich eine Unterhaltsverpflichtung in vollstreckbarer Form unterschreiben muss, obwohl ich Unterhalt für mein Kind leiste? Ich weis, derzeit tue ich das nicht. Aber ich will es.
Du musst nicht unterschreiben. Das Kind hat aber einen Anspruch auf einen Unterhaltstitel und kann diesen notfalls gerichtlich durchsetzen, völlig unabhängig davon, ob laufender Unterhalt gezahlt wird oder nicht.
Gruss
sky
Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse