Hallo liebes Forum,
meine Tochter wird im Dezember 18 und ich habe heute einen Brief vom JA bekommen damit der Unterhalt ab 18 berechnet werden kann. Muss ich dem JA Auskunft geben?
Tochter wohnt aktuell bei mir, will aber pünktlich zum 18ten ausziehen.
Liebe Grüße und danke für eure Hilfe
Sealjet
Hallo,
prinzipiell habe auch volljährige Kinder, wenn sie bedürftig sind, Anspruch auf Unterhalt. Im Gegensatz zum minderjährigen Kind sind beim volljährigen Kind beide Elternreile barunterhaltspflichtig. Das ist dafür zuständig seine Bedürftigkeit nachzuweisen (z.B. durch eine Schulbescheinigung oder Immatrikulationsbescheinigung) und auch für die Berechnung zuständig. Dazu muss das Kind eine Einkommensauskunft beider Eltern anfordern und diese dann auch wechselweitig zur Verfügung stellen. Da es jungen Erwachsenen aber schwer fällt das Ganze durchzuführen, darf das JA junge Erwachsene unterstützen und die Anforderung der Unterlagen = Auskunft übernehmen und ggf. auch den Unterhaltsbetrag ausrechnen.
In Deinem Fall macht es also keinen Sinn die Auskunft zu verweigern, Du solltest aber darauf achten, dass richtig gerechnet wird und auch die KM mit einbezogen wird.
Da Du hier keine Angaben weiter machst, kann ich nur sagen, dass das Kindergeld voll auf den Unterhaltsbetrag angerechnet wird. Entscheidend ist ob das Kind noch bei einem Elternteil wohnt, zur Schule geht oder nicht. Hier unterscheidet sich die Berechnung. Ist das Kind noch privilegiert (wohnt bei einem Elternteil, geht zur Schule, nicht verheiratet und unter 21) dann ändert sich nicht viel. Wohnt das Kind aber nicht mehr bei einem Elternteil, dann ist es nicht mehr privilegiert und der Unterhaltsanspruch gegen beide Eltern ist 860 Euro (minus Kindergeld minus ggf. Einkommen des Kindes, auch Bafög) und Dein Selbstbehalt steigt auf 1400 Euro.
VG Susi
Danke für deine ausführliche Beschreibung.
Ich bin nur nicht bereit mein ganzes Leben wieder offen zu legen.
Kind Einkünfte ohne KG 760 € netto.
Ich selbst hab noch Kind13 und 16 zuhause.
KM hat keine Kinder. Bis zum Beginn der Ausbildung musste KM 407 € Unterhalt zahlen.
Noch Fragen?
Liebe Grüße
Prinzipiell ist nichts gegen eine frühzeitige Berechnung des Volljährigenunterhalts einzuwenden.
Wenn du das aber erstmal verhindern möchtest, beendest du einfach ganz schnell die Beistandschaft. Es besteht doch eine Beistandschaft oder warum ist das Jugendamt überhaupt in Sachen Unterhalt tätig?
Erst ab Volljährigkeit kann sich das Kind selbst vom Jugendamt beraten und unterstützen lassen. Dann kommen die Eltern jedoch nicht mehr um die Auskunft herum...
Bis zum Beginn der Ausbildung musste KM 407 € Unterhalt zahlen.
Wieviel zahlt sie jetzt?
Wieviel ist tituliert?
Hallo,
Wenn das Kind 760€ netto hat gehen davon noch die Pauschale von100€ ab. Ab 18 wird das Kindergeld voll angerechnet. Damit kommen 219€ dazu.
Das Kind hat nach Auszug einen Bedarf von 860€. 660+219=879€.
Damit dürfte kein Bedarf bestehen, es sei denn das Kind ist privat krankenversichert.
Es ist ja ok, dass die beistandschaft das gerne klären möchte, aber wer hat diese beauftragt?
Ich würde hinschreiben, dass das Kind seinen Bedarf selbst decken kann, da es zum 18. Geburtstag ausziehen wird und dementsprechend nur noch einen Bedarf von 860 € hat und dies durch eigenes Einkommen und Kindergeld gedeckt ist.
Sophie
Hallo,
zunächst einmal ist das Kind in der Pflicht sich um seinen Unterhalt zu kümmern und deshalb kann auch der TO sich mit seinem Kind ohne JA einigen. Ansonsten kann das JA Unterlagen einsammeln und für das Kind rechnen, es kann den Unterhalt aber nicht mehr eintreiben.
Ganz offensichtlich hat das Kind zeimlich hohe Einnahmen, damit dürfte der Unterhaltsbetrag, den die KM z.Z. zahlt höchstens um die 100 Euro oder eher weniger bewegen.
Darum geht es dem TO auch gar nicht. Ihm geht es darum, dass er sich die Offenlegung sparen will. Das kann funktionieren, wenn er erst einmal einen Nachweis der Bedürftigkeit des Kindes haben möchte. Bedürftig ist, wer nicht für sich selbst sorgen kann. D.h. das Kind muss nachweisen, dass es nicht genügend Einkommen hat. Wenn aber die Angaben stimmen, dann ist das Kind nicht mehr bedürftig, da das Einkommen den Unterhaltsbedarf übersteigt, wie schon Anna-Sophie vorgerechnet hat.
Egal, was die KM bisher bzw. vor der Ausbildung bezahlt hat, mit Volljährigkeit sind beide Eltern zu Barunterhalt verpflichtet und damit muss jeder sein Einkommen offen legen, es sei denn, dass der Unterhaltsbedarf eben Null ist.
Der Unterhaltsanspruch besteht ab dem Geburtstag im Dezember, selbst wenn sich herausstellt, dass der Unterhaltsbedarf doch nicht Null ist, hat der TO 2 minderjährige Kinder, deren Unterhaltsanspruch vorrangig ist und gegenüber dem volljährigen Kind steigt sein Selbstbehalt auf 1400 Euro. Wenn er nicht mindestens 2450 Euro bereinigtes Einkommen hat, dann bleibt für das volljährige Kind sowieso nichts übrig.
Besser wäre es, wenn der Vater sich mit der Tochter einmal in Ruhe darüber unterhalten und klären würde, dass bei diesem Einkommen des Kindes es keinen Unterhaltsanspruch mehr hat. Selbst wenn das Kind das zunächst nicht glaubt kann es das JA ja fragen. Sollte das Einkommen des Vaters aber eher hoch sein, dann kann er auch mit dem Kind darüber reden, was er bereit wäre zu zahlen und das ohne Berechnung durch das JA.
VG Susi
Guten Morgen,
also seit September zahlt KM 207 €, allerdings muss man dazu sagen das KM den Ausbildungs Vertrag kopiert hat und an das JA geschickt hat. Da fehlt aber eine Zusatzvereinbarung von 260 € brutto da diese nicht von KM unterschrieben werden musste und somit keiner davon wusste. Mich oder meine Tochter hat auch niemand gefragt. Der Unterhalt wurde einfach berechnet und ich bekam Post und gut war.
Grüße Sealjet
Hallo,
im Prinzip könnt ihr den Unterhalt festlegen wie ihr wollt solange ihr euch alle einig seid.
Das funktioniert nur nicht, wenn Deine Tochter H4 oder ähnliches beantragen muiss. Danach sieht es im Moment aber nicht aus.
Mit Volljährigkeit ist nun das Kind zuständig und beide Eltern barunterhaltsfplichtig. Wenn das JA also rechnen soll, dann braucht es die Unterlagen beider Eltern, ab Volljährigkeit ist das so. Das JA muss aber nicht rechnen, es ist ein Service des JA für das Kind, nicht mehr und nicht weniger.
VG Susi
Die Vorgehensweise des Beistands gegenüber seinem Antragsteller ist außergewöhnlich/miserabel. Es ist daher sehr zu empfehlen, eine auf diese Art und Weise geführte Beistandschaft mit sofortiger Wirkung zu beenden und damit weitere Alleingänge des Beistands zu verhindern. Das hat auch den Vorteil, dass der Abschlussbericht für die Beistandschaft incl. einiger Belege nur an den antragstellenden Elternteil gesendet wird. Endet die Beistandschaft automatisch mit Eintritt der Volljährigkeit, geht dieser Abschlussbericht an das Kind.
MUSTER: