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Kann der neue Partner beim Unterhalt mit rangezogen werden?

 
(@fs0903)
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Hallo,

ich habe eine Tochter aus erster Beziehung, wir waren nicht verheiratet. Meine Tochter wird jetzt 18, der Titel endet an ihrem Geburtstag.

Mit meiner neuen Partnerin habe ich 2 Kinder, wir sind derzeit auch nicht verheiratet. Mein Netto liegt bei ca. 1700 EUR, bereinigt. Ich brauche da nicht groß rechnen, um festzustellen, dass ich die Kinder nicht mit dem vollen Unterhalt "bedienen" kann.

Welche Rolle spielt da jetzt meine Partnerin? Sie verdient ein bisschen mehr als ich. Solange wir unverheiratet sind, dürfte das unkritisch sein, denke ich. Aber was ist bei einer Heirat? Ich würde ja u.U. in eine schlechtere Steuerklasse wechseln. Muss meine Frau dann von ihrem Gehalt was zusteuern, damit ich die vollen Summen zahlen kann? Oder wird ihr Gehalt nicht angetastet?

Danke und Viele Grüße
Frank

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 20.08.2013 13:43
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

es gibt da noch ein paar mehr Randbedingungen als eine Haushaltsersparnis/Steuervorteil etc.

Wichtig für Kinder ab 18:

Was macht deine Tochter? Geht sie noch zur Schule um einen Schulabschluß (angesichts des Alters wohl Abi) zu erreichen?

Ab 18 ist auch die Mutter zum Barunterhalt verpflichtet. Ist diese Leistungsfähig?

Ohne diese Infos ist eine weitere Betrachtung eher der Blick in die Glaskugel

Solltest du den Unterhalt alleine leisten müssen wird das komplette KG vom Bedarf der volljährigen Tochter abgezogen.

Gruß Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2013 13:47
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Frank,

die gute Nachricht ist: Das Einkommen Deiner Freundin oder Bald-Ehefrau hat mit Deiner Unterhaltspflicht nichts zu tun. Eine Haushaltsersparnis könnte man auch jetzt schon in Anrechnung bringen; dafür muss man nicht verheiratet sein, sondern nur zusammen leben und wirtschaften. Beim Volljährigen-Unterhalt wird das aber keine Rolle mehr spielen; zumindest, wenn Deine 18-jährige Tochter sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befindet.

Eine "bessere" Steuerklasse würde sich auf den Kindesunterhalt (für alle Kinder!) auswirken - aber längst nicht so, wie viele glauben: Zum einen ist der Steuervorteil bei Deinem Einkommen nicht besonders gross; zum zweiten spielt er nur eine Rolle, wenn Du damit in eine andere Einkommensstufe rutschst. Die beginnt aber erst bei 1.900 EUR - und wirkt sich dann maximal mit etwa 20 EUR pro Monat aus. Da musst Du Dir also kaum Sorgen machen.

Die anderen bedeutsamen Fragen hat @midnightwish bereits gestellt.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2013 13:57
(@fs0903)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ah, ich wusste nicht, dass diese Infos für meine Fragen relevant sind.

Was macht deine Tochter? Geht sie noch zur Schule um einen Schulabschluß (angesichts des Alters wohl Abi) zu erreichen?

Ab 18 ist auch die Mutter zum Barunterhalt verpflichtet. Ist diese Leistungsfähig?

Meine Tochter macht Abi, geht also noch zur Schule und lebt bei der Mutter. Die Mutter selber arbeitet und ist auch leistungsfähig.

Danke und Viele Grüße
Frank

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.08.2013 14:03
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Frank,

Die Mutter selber arbeitet und ist auch leistungsfähig.

in diesen Fällen kann man auch ohne detaillierte Einkommenszahlen tendenziell sagen, dass sich Deine Unterhaltslast eher vermindert als erhöht, auch wenn Mutter und Tochter vereinbaren, dass der von der Mutter zu leistende Barunterhalt mit Kost und Logis abgegolten ist.

Sauber berechnen kann man das erst, wenn Dir die Einkommenszahlen der Mutter vorliegen. Darum muss sich aber Deine volljährige Tochter kümmern; nicht Du.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2013 14:57
(@fs0903)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

Sauber berechnen kann man das erst, wenn Dir die Einkommenszahlen der Mutter vorliegen. Darum muss sich aber Deine volljährige Tochter kümmern; nicht Du.

danke. Das ist, soweit ich weiß, auch schon in Arbeit. Die ersten Überschlagsrechnungen haben auch ergeben, dass es für mich eher weniger wird. Nur reicht ja das Gehalt für die komplette Forderung für die 3 Kinder ja nicht aus, sodass ich befürchtet habe, dass meine Partnerin/Frau mit rangezogen wird, um den Mindestunterhalt aller Kinder sicherzustellen. Auch wenn das bei 2 Kindern ja "intern" verrechnet wird.

Viele Grüße
Frank

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.08.2013 15:07
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Frank,

sodass ich befürchtet habe, dass meine Partnerin/Frau mit rangezogen wird, um den Mindestunterhalt aller Kinder sicherzustellen.

nein, das wird sie sicher nicht. Mit Deiner UH-Pflicht für Dein erstes Kind hat Deine Partnerin/Ehefrau nicht das Geringste zu tun. Auch für andere Verpflichtungen, die Du eingegangen bist, müsste sie nicht haften, nur weil sie mit Dir ein Bett teilt. Und das ist auch gut so.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2013 15:26
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Frank,

ich möchte hier nicht verunsichern, aber Martin´s Statement dennoch etwas ergänzen:

Mit Deiner UH-Pflicht für Dein erstes Kind hat Deine Partnerin/Ehefrau [in aller Regel] nicht das Geringste zu tun.

In einem Mangelfall wären Konstellationen denkbar, in denen man Dir einen fiktiven Anspruch auf Familienunterhalt (wenn verheiratet) unterstellen könnte.
Ggf. könnte man auch auf die Idee kommen, dass der Bedarf der Kinder 2 & 3 bei hohen EK-Unterschieden durch einen "anderen Verwandten" (Deine Partnerin) gedeckt ist.

Nur reicht ja das Gehalt für die komplette Forderung für die 3 Kinder ja nicht aus

Da in Eurem Falle aber nicht nur Dein EK, sondern auch das EK Deiner Ex zur Bedarfsdeckung der Volljährigen herangezogen wird, kann man von "nicht ausreichend" noch gar nicht ausgehen.

Insofern: Erstmal Forderung abwarten.
Da die Ermittlung der Haftungsquote in Bezug auf Volljährigenunterhalt teilweise unterschiedlich gehandhabt wird (Vorwegabzug gleich-/vorrangiger UH-Pflichten), wäre bei einer Kontrollrechnung die Kenntnis des zuständigen OLG erforderlich.

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2013 16:02
(@fs0903)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

vielen Dank für eure Antworten und Einschätzungen. Dann werde ich mal auf das Schreiben des JA warten 😉

Viele Grüße
Frank

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.08.2013 21:04