Hallo zusammen,
meine Tochter lebt nun nach einem längeren Verfahren bei mir als Vater. Durch Beschluss am FG am Amtsgericht. Ich erhielt im Zuge dessen die alleinige elterliche Sorge im Bereich Aufenthalt, Gesundheit und schulische Belange.
Die Mutter zahlt seit der Geltendmachung Anfang des Jahres 2017 den Mindestunterhalt. All ihre Unterlagen liegen mir vor.
Jetzt war ich heute beim JA und wollte den genauen Zahlbetrag errechnen lassen sowie eine Beistandschaft einrichten lassen. Nun teilte mir die Dame vom JA mit das sie dies ohne das ich im Besitz der Vermögenssorge wäre nicht dürfe. Ich müsse erst die alleinige Vermögenssorge nachweisen damit sie aktiv werden kann. Ist dem so ?
Der gegnerische Anwalt hat Anfang 2017 ohne irgendeinen Zweifel mir alle finanziellen Unterlagen der Mutter zukommen lassen mit dem Verweis das es genau berechnet werden solle und dann erst die Beistandschaft mit Unterhaltstitel eingerichtet werden solle. Die mutter verdient gut und wohnt in ihrer eigenen Immobilie.
Was nun ? Wie gehe ich nun vor ?
Besten Dank für Eure Hilfe
VG
Stronzus
Hallo,
ist die Tochter volljährig?
Hat die Frau vom Jugendamt das schriftlich geschickt oder nur mündlich? Dann würde ich schriftlich nachfragen auf welcher Rechtsgrundlage sie das bezieht.
Sophie
achso ich vergaß: meine Tochter ist 10 Jahre alt.
Ich war heute dort im JA. Sie hat mir das mündlich gesagt und sie wird nicht aktiv bevor ich nicht die Vermögenssorge habe.
So ein Käse, dann könnten ja 95% der Beistandschaften nicht eingerichtet werden.
Schriftlich auffordern und gut ist.
Gruss von der Insel
5. Wie und wo komme ich zu einem Beistand?
Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt. Mit Eingang
des Antrags wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes.
Hierfür bedarf es keiner Zustimmung, Genehmigung oder Bestä
tigung durch das Jugendamt.
Ich würde der Dame schreiben, dass der Anspruch auf Unterhalt nicht das Geringste mit dem Sorgerecht zu tun hat und Du obendrein ja gemeinsames Sorgerecht im Bereich Vermögenssorge hast. Sie möchte Dir die gesetzlich Grundlage nennen oder umgehend die Beistandschaft einrichten.
Moin,
das ist ja wieder ein typischer Sachverhalt, in dem einen das Gefühl beschleicht, dass gewisse Personen in den Ämtern nichts gegen Mütter unternehmen wollen und sogar vor vorstätzlichen Falschaussagen nicht zurückschrecken. Schriftlich würde sie Dir die Antwort niemals geben, denn sie weiß dass sie sich damit fürchterlich in die Nesseln setzt.
Aber ein anderer Gedankengang, den Du vielleicht nciht unbeachtet lassen solltest.
Wenn Dir die JA MA (Beistandschaft) schon jetzt offentsichtlich eine falsche Auskunft gibt, bist Du Dir sicher, dass sie den Unterhalt für das Kind auch richtig berechnet?
Die Mutter zahlt seit der Geltendmachung Anfang des Jahres 2017 den Mindestunterhalt.
Also gerade das was sie unbedingt muss ...
Die mutter verdient gut und wohnt in ihrer eigenen Immobilie.
Je nachdem was man unter gut versteht, aber noch mit Immobilie (Wohnwertvorteil) kommen da noch ein paar Stufen hoch. Da kann schon leicht ein Unterschied von 100 Euro, oder mehr, zu buche schlagen. Denn die KM übrigens nachzahlen muss, da sie ab Aufforderung den korrekten KU zahlen muss.
Wenn die Beistandschaft jetzt schon zickt und nicht rechnen will, obwohl der KU ein Anpruch des Kindes ist und lt. Gesetz von dem Elternteil geltend gemacht wird, bei dem das Kind lebt, rechne ich damit, dass einige "Posten" einkommensmindernd" angerechnet werden.
Ich würde Dir raten wollen, vielleicht doch 200 Euro zu investieren und einen Familienrechtsanwalt über die Berechnung schauen zu lassen. Die Titulierung kann sie dann ja gerne beim JA machen lassen und dann ist die Sache erledigt. Aber der Beistandsschaft würde ich nciht trauen.
Alternativ könnte man für diesen Zweck ein SFF einrichten und es wird hier im Forum gerechnet und mit dieser Rechnung forderst Du die KM dann zur Titulierung auf. Man brauch die Besitandschaft nicht unbedingt.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.