Hallo,
das JA kann nach wie vor beraten und, wie ich hier im Forum gelesen habe, bei privilegierten Volljährigen auch rechnen. Die Umsetzung/Durchsetzung obliegt allerdings dem Jungerwachsenen.
Die Idee den Unterhalt einzustellen kann funktionieren. Was passiert denn dann? Die Tochter muss den GV beauftragen und dieser wird eine Ankündigung verschicken. Darauf muss man dann natürlich reagieren und u.U. auch die Kosten tragen. Ob hier eine Abwehr der Zwangsvollstreckung mit Verweis darauf, dass die Tochter ihre Bedürftigkeit nachweisen muss, funktioniert kann ich nicht sagen.
Trotzdem wäre das ein Weg in Kontakt zu treten. Weil rein rechtlich muss die Tochter ihre Bedürftigkeit nachweisen, dass ist bisher mit Sicherheit aber nicht passiert. Deshalb erwarte ich doch, dass sich ein beauftragter Anwalt meldet und mitteilt, dass die Tochter weiter zur Schule geht. Der Anwalt wäre dann natürlich Ansprechpartner.
Dass das JA die Adresse nicht herausgibt ist klar. An der Stelle anzusetzen bringt nichts.
VG Susi
Servus denden!
Ich würde dem JA schriftlich mitteilen, dass Du zum 18. Geburtstag die Zahlungen ans JA wegen Beendigung der Beistandschaft einstellen wirst und bittest zugleich um die neue BV des Kindes. Weiter kannst Du das JA bitten, im Rahmen deren Beratung das Kind über die neue Unterhaltssituation aufzuklären...
Bis Du keine neue BV nicht hast, würde ich nix zahlen (aber die Kohle beiseite legen, solange der Titel besteht) und einem möglichen Gerichtsvollzieher dann auch sagen, dass Du gerne zahlen würdest aber daran gehindert wirst, weil keine BV bekannt.
Unabhängig hiervon musst Du schauen, dass Du den bestehenden Titel schnellstmöglich abgeändert kriegst, egal ob einvernehmlich, über Anwalt oder via Gericht!
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Ich hätte nicht so eine Angst vor dem GV.
Er hat ab dem August nur noch eine Verpflichtung gegenüber dem Kind.
Um diese zu erfüllen, benötigt er eine BV.
Die der Mutter zählt nicht.
Wenn der GV kommt, würde ich freundlich mit ihm sprechen und die Sache erklären.
Ich glaube nicht, dass sich ein Titel ohne Rechtsgrundlage und ohne Zielkonto einfach so durch vollstrecken lässt.
Dem JA das Problem vorher zu erklären, halte ich auch für ok aber nicht mit dem einfachen Ausgang der BV, sondern dann nur mit der ganzen Adresse um den Titel anzupassen.
Nur die Möglichkeit Geld los zu werden reicht nicht.
Wenn du die Adresse erhältst, kann man weiter reden sonst eben nicht.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
hallo @denden,
In Anlehnung an das Vorangeschriebene würde ich wie folgt vorgehen:
- Anschreiben der Tochter (Einschreiben mit Rückschein- da hast Du dann im weiteren Verlauf auch einen Eingangsbeleg in der Hand).
Was führt eigentlich Deinerseits zu der Annahme, das Deine Tochter nicht mehr zu Hause (bei der KM) wohnt? Oder bedeuten Deine Zeilen, dass Du die Adresse der KM nicht kennst?
Inhalt des Schreibens siehe Vorschreiber: Um die Bankdaten bitten, Herausgabe des Titels einforden, auf die neue Berechnungsgrundlage hinweisen und event. im Vorfeld schon mal auf die Einkommensnachweise der KM zum/ ab 18(Volljährigkeit) hinweisen. Gleichzeitig hinterfragen, was Deine Tochter aktuell macht (hat ja Einfluss auf die Höhe des Unterhaltes) und wie der weitere Werdegang der Tochter aussehen soll... -leider geben Deine eigenen Ausführungen dazu (hier) nichts her
Da Du grundsätzlich gesetzlichen Anspruch auf solche Informationen (betreffs Deiner Tochter) hast, im Schreiben auch darauf hinweisen das eine Nichtauskunft die Einstellung von Unterhaltszahlung zur Folge hat/ haben kann
Bezüglich der Bankdaten: Hier würde ich auf jeden Fall schreiben, dass eine Offenlegung der "eigenen" Bankdaten wichtig ist.
Wichtig ab Volljährigkeit deshalb: Unterhalt welchen Du (ab 18) einfach weiter auf das Konto der KM überweist kann im Ernstfall als nicht gezahlt gewertet werden...
Im schlimmsten Fall hast Du weiter ans Jugendamt/ KM gezahlt und Deine Tochter lässt vollstrecken
Adressfindung:
- Anfrage beim Jugendamt (hier hast Du ja schon Erfahrung gesammelt)
- Einfache Anfrage (Kleine Auskunft) beim zuständigen Einwohnermeldeamt (zuständig zunächst das Einwohnermeldeamt bei der zuletzt bekannten Adresse), das kann Geld kosten (nach eigenen
Erfahrungen 5,- Euronen) (Hier ist eine Offenlegung der Interressenssituation sicherlich sinnvoll: "also ich bin der Vater von X und möchte aus dem und dem Grund wissen wo meine Tochter
wohnt...") Eventuell als Beweis: Geburtsurkunde der Tochter/ Vaterschaftsanerkennung in Kopie sowie eigene Ausweiskopie beilegen
Sowohl eine telefonische Anfrage beim zuständigen Einwohnermeldeamt oder aber der Gockel hilft hier im Vorfeld auch...
Edith: Da ab 18 Deine Tochter Ihre (Unterhalts-)geschicke selbst in die Hand nehmen muss: sie muss ab 18 halt auch Ihre Bedürftigkeit, die dann eventuelle Unterhaltszahlungen zu Folge hat, nachweisen...
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Moin Denden,
was Deine Tochter aktuell macht, weißt Du ?
Der Nachweis der Bedürftigkeit müßte auch vor Volljährigkeit erbracht werden.
Eine Beistandschaft scheint ja beim JA zu bestehen ?
Bevor Du eine derartige Auskunft via Anwalt einholst, schickst Du die Anfrage zunächst selbst schriftlich mit Fristsetzung und weist die JA-Trulla gerne nochmal telefonisch daraufhin, daß Du ihr bei Nichtbeantwortung die Anwaltsrechnung schickst.
Ich glaube, die Dame, die mich darauf hinweisen würde, daß sie nur mit einem Anwalt spricht, hätte ich durch die Leitung geholt ...
... und für den restlichen Firlefanz, den sie Dir verzählt hat (ich meine nicht die Verweigerung der Adressauskunft), wäre ich zum Vogel-Zeigen vorbeigefahren.
Gruß
United
Hallo denden,
auch unbegrenzte Titel sind harmlos. 😉
Ein Schreiben - nachweislich zugestellt - an den gesetzlichen Vertreter des Kindes (Mama oder Beistand vom Jugendamt?) genügt hier zunächst.
Inhalt:
Ende August 2015 vollendet meine Tochter das 18. Lebensjahr. Über ihren Unterhaltsanspruch besteht ein unbegrenzter Titel in Form der Jugendamtsurkunde Nr. xxx vom xx.xx.xxxx. Durch Eintritt der Volljährigkeit ist bekanntlich eine Unterhaltsabänderung möglich. Meine Tochter ist ab Volljährigkeit darlegungs- und beweispflichtig, wenn sie weiterhin von mir Unterhalt begehrt. Ich bin gern bereit weiterhin Unterhalt zu bezahlen, erwarte allerdings zur Berechnung bzw. Überprüfung meines Haftungsanteils am Volljährigenunterhalt bis spätestens zum (18. Geburtstag) folgende Informationen und Unterlagen:
- Schul- bzw. Ausbildungsbescheinigungen sowie aktuelle Zeugnisse meiner Tochter (beglaubigte Kopien sind ausreichend)
- Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse meiner Tochter (incl. aller Belege!)
- Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter meiner Tochter (incl. aller Belege!)
Sollten mir die entsprechenden Informationen und Unterlagen bis zum (18. Geburtstag) nicht vollumfänglich vorliegen, werde ich ohne weitere Aufforderung Antrag auf Abänderung der o.g. Urkunde beim zuständigen Familiengericht stellen.
Guten morgen denden,
wenn bis ca. Mitte Juli keinerlei Reaktion erfolgt, ein weiteres Schreiben an den gesetzlichen Vertreter des Kindes (wünsche Dir die Beistandschaft). Diesmal mit ganz normaler Post. Das kommt an, kannst ganz sicher sein. 😉
Inhalt: Du bist bereit, auf alle Bescheinigungen, alle Auskünfte zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen und alle entsprechende Belege zu verzichten, wenn der gesetzliche Vertreter seinerseits schon jetzt rechtswirksam auf Unterhalt ab Volljährigkeit des Kindes verzichtet und gleichzeitig die Urkunde/n herausgibt.
Du wirst sehen, dann kommt richtig Bewegung in die Sache. 🙂
Das Jugendamt muss handeln, es macht sich sonst schadensersatzpflichtig.
Hallo,
Guten morgen denden,
Inhalt: Du bist bereit, auf alle Bescheinigungen, alle Auskünfte zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen und alle entsprechende Belege zu verzichten, wenn der gesetzliche Vertreter seinerseits schon jetzt rechtswirksam auf Unterhalt ab Volljährigkeit des Kindes verzichtet und gleichzeitig die Urkunde/n herausgibt.
Der aktuell gesetzliche Vertreter des minderjährigen Kindes kann nicht die Rechte des zukünftig volljährigen (mündigen) Kindes aushebeln: Was auch immer der gesetzliche Vertreter in dieser Richtung täte, wäre rechtsunwirksam (zumal der gesetzliche Vertreter perse nicht einmal auf Unterhalt für sein Kind verzichten dürfte)
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Sorry, natürlich kann vom gesetzlichen Vertreter nicht auf Unterhalt ab Volljährigkeit des Kindes verzichtet werden.
Aber er kann auf die Rechte aus der bestehenden - unbegrenzten - Urkunde verzichten und sie vor Eintritt der Volljährigkeit herausgeben. Das meinte ich, habe es aber nicht korrekt formuliert.
Die eigentliche Absicht besteht doch nur darin, den Druck (auf das Jugendamt) zu erhöhen, damit die wiederum Druck auf die Mutter ausüben. Die Mutter hat die Beistandschaft beim Jugendamt eingerichtet, wird dann von denen unter Druck gesetzt... das ist sehr unangenehmn für beide. Ich gehe jedenfalls davon aus, dass in diesem Fall eine Beistandschaft besteht.
Hallo,
kennst Du für dieses Vorgehen einen Musterfall oder besser noch eine Gerichtsentscheidung? Ich denke nicht, würde mich aber gern vom Gegenteil überzeugen lassen.
Die Beistandschaft beschränkt sich auf die Durchsetzung der Rechte des Kindes, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter, dazu gehört die Unterhaltsberechnung, die Aufforderung der Titulierung des Anspruchs, die Einforderung der Einkommensauskunft.
Selbst der Titel wird an den gesetzlichen Vertreter übergeben und verbleibt nicht beim Amt, dass macht auch Sinn für den Fall das die Beistandschaft aufgegeben wird.
Das JA kann und ein gutes JA wird auf die sich ändernde Gesetzeslage aufmerksam machen, mehr aber auch nicht. Ab Volljährigkeit ist alles Sache des Kindes. Es ist nicht die Aufgabe des JA auf eine Titelherausgabe zu drängen, insbesondere in Hinblick auf das Urteil des OLG Hamm!
Praktische Frage, wie soll der Unterhalt ab 18 denn dann berechnet werden? Oder forderst Du dazu auf mal 670 Euro plus ggf. KK abzüglich volles Kindergeld zu zahlen?
VG Susi
Hallo Susi,
ich kenne kein "gutes" Jugendamt. Und: Jugendämter sind parteiisch, also auf Seiten des Kindes.
Wie verhalten sich denn Jugendämter bei bis zur Volljährigkeit begrenzten Titeln? Sie fordern schon vor dem 18. Auskunft vom Barunterhaltspflichtigen, um eine lückenlose Zahlung für das Kind zu erhalten und um rechtzeitig einen neuen Titel zu bekommen. Und bei unbegrenzten Titeln machen sie in der Regel gar nichts, wenn sich abzeichnet, dass sich der Anspruch ab Volljährigkeit reduziert. Der Barunterhaltspflichtige muss dann tätig werden!
kennst Du für dieses Vorgehen einen Musterfall oder besser noch eine Gerichtsentscheidung?
"Dieses Vorgehen" ist doch nichts anderes als der Start/Beginn/Anfang einer Unterhaltsabänderung (wegen unbegrenztem Titel) mit Wirkung ab Volljährigkeit des Kindes. Und das ist schon einige Monate vor der Volljährigkeit möglich und auch sehr sinnvoll, um das Kind nicht gleich nach seinem 18. Geburtstag damit zu belasten.
Entscheidungen, die der gesetzliche Vertreter bis zur Volljährigkeit des Kindes getroffen hat (z.B. über die Höhe des Unterhalts während der Minderjährigkeit), wirken für und gegen das volljährigke Kind! Es könnte also auch auf die Rechte aus dem Titel (vollständig oder bis zur Höhe von...) ab Volljährigkeit verzichtet werden.
Wie der Unterhalt ab 18 berechnet werden soll? Das ergibt sich doch dann, wenn auf das Abänderungsbegehren vom gesetzlichen Vertreter vollständig eingegangen wird. Ansonsten im gerichtlichen Abänderungsverfahren.
Der Eintritt der Volljährigkeit des Kindes wird in der Rechtsprechung grundsätzlich als Abänderungsgrund angesehen. Die wesentlichen Gründe:
- kein Unterhaltsanspruch, wenn Kind sich nicht in schulischer- oder beruflicher Ausbildung befindet
- Einkünfte des Kindes werden angerechnet
- Vermögen des Kindes wird angerechnet
- Kindergeld wird vollständig angerechnet
- Vater und Mutter sind entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit anteilig barunterhaltspflichtig
Ganz wichtig: Das volljährige Kind trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine Bedürftigkeit und die Höhe seines Bedarfs.
ich kenne kein "gutes" Jugendamt. Und: Jugendämter sind parteiisch, also auf Seiten des Kindes.
Ein Jugendamt das parteiisch auf der Seite des Kindes steht wär für mich ein gutes Jugendamt.
Viele JA stehen aber nur parteiisch auf der Seite der Stadtkasse.
Je mehr KU desto weniger HartzIV heißt die Rechnung.
Das ein Vater der selbst mehr auf der Naht hat eventuell auch mehr für das Kind direkt ausgibt ist denen schei*egal.
Hauptsache die Staatskasse wird geschont.
Wer ganz knapp über der ALG2-Aufstocker-Grenze verdient hat eh die A*schkarte gezogen ... egal ob als BET oder UEt.
Gruss Horst