Kind Ü18 in Ausbild...
 
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Kind Ü18 in Ausbildung - wie Unterhalt jetzt berechnen und wenn es auszieht?

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 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,

mögt ihr mal mitrechnen?

Unsere Tochter hat eine Zusage für eine Berufsausbildung und beginnt diese am 1.9.

Dazu durfte sie - vorübergehend - zu ihrem Vater ziehen. Ist jetzt gerade geschehen.
Er und seine Lebensgefährtin wollen aber, dass unsere Tochter so schnell wie möglich wieder auszieht. In eine eigene Wohnung (zu mir zurück geht nicht, weil zu viele km entfernt).

Es gibt einen unbegrenzten Titel mit 120%
Lt. Düsseldorfer Tabelle (OLG Düsseldorf ist zuständig) sind das in Stufe 5 aktuell 677 € Unterhalt.

Die Ausbildungsvergütung beträgt 550 € im 1. Ausbildungsjahr.
Das sind laut Brutto-Netto Rechner ausgezahlt knapp 440 €

Dann wird ja auch noch 100 Mehrbedarf (Schulmittel, Fahrkosten …) mit eingerechnet.

Der Vater sagte ihr, dass vom Unterhalt die Hälfte ihres Azubi-Gehalts abgezogen wird. Aus 677 € werden minus die Hälfte von ausbezahlten 440 € am Ende 500 €.
Weder meine Tochter, noch ich verstehen diese Rechenweise.

Könnt ihr uns bitte sagen, wie hoch der Unterhalt ist bzw. wie dieser berechnet wird, wenn:

a)  sie noch bei ihrem Vater wohnt?
b)  Und wenn sie ausgezogen ist?

c)  Wer erhält das Kindergeld?

d)  Und ab wann muss der Vater den Unterhalt zahlen?

Da es in der Trennung/Scheidung sehr unschönen Streit um den Kindsunterhalt gab und der Vater ab 5/2019 bis heute keinen Unterhat gezahlt hat, würde ich mich über Tipps, wie einem Rechtsstreit, den ich meiner Tochter mit komplett neuem Umfeld und einer 40 Stundenwoche, nicht zumuten möchte, von vornherein vorgebeugt werden kann, sehr dankbar.

LG
Ona

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 30.08.2021 02:35
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn das Kind volljährig ist dann, dann ist die Rechnung anders als bei minderjährigen Kindern. Da die Tochter auch nicht mehr zur Schule geht ist sie auch nicht mehr privilegiert.

Es sind als erstes beide Eltern barunterhaltspflichtig und der Unterhalt muss neu berechnet werden. Zwar bleibt ein unbefristeter Titel gültig, aber der Zahlbetrag ist falsch und der Unterhalt muss angepasst werden.
Die Tochter sollte eine Neuberechnung des Unterhalts machen lassen indem sie von beiden Eltern eine Einkommensauskunft anfordert und dann gerechnet wird. Der Titel müsste entweder abgeändert werden oder herausgeben.
Prinzipiell wird das volle Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet (und nicht nur die Hälfte), außerdem wird das volle Einkommen des Kindes abzüglich 100 Euro auf den Unterhalt angerechnet. Die vom Vater genannte Anrechnung des Einkommens des Kindes ist nur bei  minderjährigen Kindern so.

Als erstes hängt der Unterhaltsbedarf davon ab. ob das Kind noch bei einem Elternteil wohnt oder einen eigenen Hausstand hat.

Der Unterhaltsbedarf = UB ergibt sich solange das Kind bei einem Elternteil wohnt wie folgt.  Das Einkommen eines jeden Elternteils wird bereinigt und dann ergibt sich der Unterhaltsbedarf aus der DDT gemäß der Summe der Einkommen.
Wohnt das Kind nicht mehr zu Hause, hat also einen eigenen Hausstand (WG-Zimmer oder eigene Wohnung) dann ist der Unterhaltsbedarf pauschal 860 Euro.

Davon wird das volle KG und das volle Einkommen des Kindes abzüglich 100 Euro wiederum abgezogen, also
UB-209 Euro - 340 Euro = U  Unterhalt,

Der Unterhalt ist nach Einkommen der Eltern zu quoteln, dazu wird von dem jeweils bereinigten Einkommen der angemessene Selbstbehalt von 1400 Euro abgezogen, also bereinigtes Einkommen Mutter = BEM, bereinigtes Einkommen Vater = BEV, EM = BEM -1400 Euo, EV = BEV - 1400 Euro und es sind zu zahlen:

Mutter: U*EM/(EM+EV), Vater: U*EV/(EM+EV).
Es muss aber niemand mehr zahlen als alleine.

Sollte des bereinigte Einkommen eines Elternteils unter 1400 Euro liegen, dann muss nur der andere Zahlen und der Unterhaltsbedarf ergibt sich aus der DDT gemäß dem Einkommen, davon sind dann ebenfalls das volle KG und das Einkommen des Kindes minus 100 Euro abzuziehen.

Wenn Dein Einkommen zu gering ist und der Vater nach DDT 677 Euro zu zahlen hätte, dann sind davon das volle KG (219 Euro, für 2021) und das Einkommen des Kindes vermindert um 100 Euro = 340 Euro abzuziehen:
677 - 219 - 340 Euro  = 118 Euro Zahlbetrag.

Wohnt das Kind nicht mehr beim Vater, dann wäre der Unterhaltsbedarf pauschal 860 Euro ebenfalls um das volle Kindergeld und 340 Euro vom Einkommen des Kindes zu kürzen, also
860 - 219 - 340 = 301 Euro Zahlbetrag.

Steigt das Einkommen des Kindes, dann verringert sich der Zahlbetrag weiter.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 30.08.2021 04:04
 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

Hallo Susi,

vielen Dank für deine ausführlichen Erläuterungen und Berechnungen, die ich aber nicht ganz verstehe.
Was bedeutet der Begriff „Zahlbetrag“?
Es ist mir etwas peinlich, aber ich bin auch echt nicht gut mit Zahlen/logischem Denken.

Diese Berechnungen ist für uns passend, weil mein Einkommen einfach nicht ausreicht.
Wenn Dein Einkommen zu gering ist und der Vater nach DDT 677 Euro zu zahlen hätte, dann sind davon das volle KG (219 Euro, für 2021) und das Einkommen des Kindes vermindert um 100 Euro = 340 Euro abzuziehen:
677 - 219 - 340 Euro  = 118 Euro Zahlbetrag.

Wohnt das Kind nicht mehr beim Vater, dann wäre der Unterhaltsbedarf pauschal 860 Euro ebenfalls um das volle Kindergeld und 340 Euro vom Einkommen des Kindes zu kürzen, also
860 - 219 - 340 = 301 Euro Zahlbetrag.

Was würde unsere Tochter in beiden Fällen tatsächlich ausgezahlt auf ihrem Konto an Unterhalt bekommen?

Der Vater insbesondere die neue Lebensgefährtin machen total Druck, das unsere Tochter ganz schnell wieder auszieht.
Sie fängt übermorgen ihre Ausbildung an und muss ja wissen, wieviel Geld sie fürs Wohnen ausgeben kann, bevor sie sich einen unbezahlbaren Mietvertag aufhalst.

Danke dir
Ona

**edit: Zitat kenntlich gemacht**

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.08.2021 16:16
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Ona,

der Zahlbetrag ist jeweils das, was der Vater zahlen müsste an die Tochter (dazu kommt noch das Kindergeld, das ebenfalls an die Tochter weiterzuleiten wäre).

AntwortZitat
Geschrieben : 30.08.2021 16:25
 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

Hallo Celine,

danke dir.

Ist das dann so korrekt?

118 € Unterhalt vom Vater
440 € Auzubi Gehalt (ausbezahlt, brutto sind das 550 €)
219 € Kindergeld
= 777 €

Wenn sie auszieht:
301 € Unterhalt vom Vater
440 € Azubi Gehalt
219  € Kindergeld
=  960 € die ihr zum Wohnen/Leben zur Verfügung stehen.

Danke und LG
Ona

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.08.2021 16:38
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ja, das wären die korrekten Beträge. Wenn der Vater aber freiwillig 500 Euro geben will oder Unterstützung in einer anderen Form, dann sollte sich die Tochter einfach mit ihrem Vater darauf einigen. Es muss ja nicht alles nach Paragraphen ausgerechnet werden. Ein gemeinsames Gespräch kann da viel hilfreicher sein.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 30.08.2021 18:37
 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

Danke Susi,
genau das habe ich meiner Tochter gesagt. Sie soll mit ihrem Vater verhandeln, was er ihr im 1., 2. und 3 Lehrjahr bezahlt.
Wenn er und die Lebensgefährtin wollen, dass sie auszieht, sollen sie es möglich machen. Genug Geld ist vorhanden.
LG Ona

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.08.2021 20:13
(@risiko)
Rege dabei Registriert

Anlässlich des hier jeweils berücksichtigten Abzugs einer Pauschale in Höhe von 100 Euro vom Azubieinkommen möchte ich mal grundsätzlich auf die korrekte Vorgehensweise hinweisen, die beim jeweils zuständigen OLG in den Leitlinien zu finden ist. In diesem Fall beim OLG Düsseldorf in 10.2.3 der Leitlinien (2020).

AntwortZitat
Geschrieben : 31.08.2021 01:37
 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

Danke dir Risiko. Schau ich rein!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.08.2021 01:39
(@risiko)
Rege dabei Registriert

Welche Einkommensdaten der Eltern waren Grundlage für die Ermittlung des Kindesunterhaltsbedarfs in Höhe von 677 Euro ab Volljährigkeit (wohnen bei einem Elternteil)?

AntwortZitat
Geschrieben : 31.08.2021 01:49




 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

Ich verstehe deine Frage nicht.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.08.2021 02:02
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich vermute, dass er wissen möchte, wessen Einkünfte zugrunde liegen. In der Berechnung kommt nur der Vater vor. Du bist aber ebenfalls unterhaltspflichtig.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 31.08.2021 07:30
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo @Ona,

da das Kind Ü18 ist, bist Du unterhaltsrechtlich mit im Boot.
Also auch Du mußt Dein Einkommen offenlegen und Dich anteilig am (fehlenden) Unterhaltsbedarf Eures Kindes beteiligen.
Deine Einlassung hier (fett):

Danke Susi,
[...] Sie soll mit ihrem Vater verhandeln, was er ihr im 1., 2. und 3 Lehrjahr bezahlt.
Wenn er und die Lebensgefährtin wollen, dass sie auszieht, sollen sie es möglich machen. Genug Geld ist vorhanden.
LG Ona

...und die in #4 vorgetragene Berechnung läßt vermuten, dass Dir das nicht ansatzweise klar ist....
Wie hoch ist Dein Einkommen?

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 31.08.2021 08:38
(@maxmustermann1234)
Registriert

Danke Susi,
genau das habe ich meiner Tochter gesagt. Sie soll mit ihrem Vater verhandeln, was er ihr im 1., 2. und 3 Lehrjahr bezahlt.
Wenn er und die Lebensgefährtin wollen, dass sie auszieht, sollen sie es möglich machen. Genug Geld ist vorhanden.
LG Ona

Ich finde das ein wenig überheblich. Was ist mit deiner Rolle in diesem Szenario?

Nebenbei gilt, dass wenn die Tochter beim Vater wohnt und ihren Barunterhalt ausgezahlt haben möchte, das Wohnen in Deutschland i.A. nicht mietfrei ist. Dies sollte in dieser Konstellation berücksichtigt werden.

AntwortZitat
Geschrieben : 31.08.2021 14:00
 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

Danke für eure weiteren Fragen, aber es hat schon seine Grundlage, das nur von der Unterhaltspflicht des Vaters gesprochen wird.
Alles weitere, wie Kosten fürs Wohnen etc. ist mir und auch meiner Tochter,  klar.

Vielen Dank für alle konsruktiven, unterstützenden Antworten!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.08.2021 14:43
 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

@Risiko
Dazu ist ein Verweis auf A 8 und da steht:
„Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, dass im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen Ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100 € zu kürzen. „

Bedeutet es dann im Umkehrschluss, dass ein volljähriges Kind, das in einem eigenen Haushalt/Wohnung wohnt diese Pauschale zur Verfügung zu stellen ist? Also  die 100 € dem Kind zur Verfügung zu stellen sind?

Anlässlich des hier jeweils berücksichtigten Abzugs einer Pauschale in Höhe von 100 Euro vom Azubieinkommen möchte ich mal grundsätzlich auf die korrekte Vorgehensweise hinweisen, die beim jeweils zuständigen OLG in den Leitlinien zu finden ist. In diesem Fall beim OLG Düsseldorf in 10.2.3 der Leitlinien (2020).

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.09.2021 02:14
 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

Eine allgemeine Frage:

Ist diese Pauschale immer 860 €, egal wie viel die Eltern verdienen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.09.2021 02:52
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Guten Morgen Ona
Ja die Pauschale von 860 € ist der Unterhaltsanspruch für alle Kinder die nicht mehr im Elternhaus leben und eine Ausbildung machen, egal wieviel die Eltern verdienen. Allerdings können die Eltern auch mehr geben wenn sie möchten. Ab dem 18 Lebensjahr sind beide Elternteile bar unterhaltspflichtig. Nein Dein Umkehrschluss ist verkehrt. Ich mache Dir jetzt einfach mal eine Beispielrechung zum besseren Verständnis. Das Kind bekommt während der Ausbildung im ersten Jahr, eine Ausbildungsvergütung von sagen wir mal 700 € Netto. Von diesen 700 € werden die 100 € Pauschale abgeschzogen, es bleibt ein Anrechenbarer Anteil 600 € auf die Pauschale von 860 €. Des weiteren ist das volle Kindergel von 219 € von den 860 € ab zu ziehen. Das heißt: 860 € - 600 € ( Anrechenbarer Anteil Ausbildungsvergütung) - 219 € Kindergeld = 41 € zu zahlender Unterhaltsanspruch. Dieser Rest Unterhaltsanspruch ist zwischen den Elternteilen nach Einkommen zu quoteln.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.09.2021 08:36
(@maxmustermann1234)
Registriert

Ich möchte nochmal erwähnen, dass solange die volljährige Erwachsene beim Vater im Haushalt wohnt, dieser auch berechtigt ist ALLE Naturalleistungen, die er anbietet, mit dem Unterhalt zu verrechnen. Das beinhaltet nicht nur Miete inkl. warmer Nebenkosten, sondern auch die Zimmereinrichtung, Essen, Internetanschluss, Taschengeld,...
I.A. wird damit eine Unterhaltspflicht schon gedeckt werden können.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.09.2021 12:33
 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

@Der Frosch
Vielen Dank. Das habe ich nun verstanden.

Aber was bedeutet netto in diesem Fall?
Was das Kind aussbezahlt vom Auzubi-Gehalt bekommt?
Also wenn es in diesem Fall 550 € sind dann ausbezahlt 440 € (das wird sich ja erst Ende des Monats zeigen.

Danke Dir!

@MaxMustermann1234
Das Kind wohnt in eigener Wohnung.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.09.2021 12:52




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