Ich dachte da nun beide Kinder groß sind, so ist das Thema Unterhalt erledigt.
Der Große ist 23 und berufstätig.
Die 19 Jährige erweist sich nun als Problem.
Sie hat 2x die Ausbildung abgebrochen. Dann im Oktober mitgeteilt dass sie in 2 Wochen heiratet. Das hat sie dann islamisch getan. Das standesamtliche würde sie nachholen. Dann zog sie zum Ehemann. Nun auch schwanger.
Nun stellte sie einen Bürgergeldantrag, weil sie unverheiratet sei. Das zuständige Jobcenter schrieb nun uns Eltern zwecks Einkommen an, da wir Unterhaltspflichtig seien, da sie keine Ausbildung abgeschlossen hat.
Sie schrieb mir auch dass sie nicht verheiratet ist, da nur islamisch verheiratet.
Für mich bedeutet dass, das ich nun vermutlich muss ich nun 110%, also 508€ zahlen, da hier bei mir das Gericht ungerne Mangelfallberechnungen macht. Berechne ich meine beiden Kinder Zuhause (8 und 10), so wären so 39€ für Unterhalt übrig.
Meine Ex bekam auch das schreiben und sie will nicht zahlen. Vermutlich ist ihr Einkommen aber zu gering, so dass sie nichts zahlen muss.
Irgendwie wird man das Thema Unterhalt nicht los.
Hallo Olli,
ach, das findet bei dir aber euch nie ein gutes Ende, oder? Jedenfalls, ein paar Ideen.
Erste Verteidigungslinie - den Unterhaltsanspruch als solchen abstreiten:
Sie hat 2x die Ausbildung abgebrochen
Wer als junger Erwachsener Unterhalt haben will, muss sich allerdings auch ernstlich um eine Ausbildung o.ä. bemühen. Die erste Ausbildung zu schmeißen, nun gut, das würden deutsche Gerichte wahrscheinlich locker durchgehen lassen als "ein Fehlversuch steht jedem zu", aber dann die zweite Ausbildung ebenfalls hinwerfen?
Eine Unterhaltsklage wäre m.E. für die junge Dame zumindest kein Selbstläufer, aber ich gebe lieber keine Prognose ab, was vor Gericht tatsächlich herauskommen würde. Zumindest würde sie eine gute Ausrede brauchen, warum sie nach den Erfahrungen mit der ersten Ausbildung nicht vorsichtig genug bei der Auswahl der zweiten Ausbildung gewesen ist, sondern schon wieder ins Klo gegriffen hat.
Zweite Verteidigungslinie - auf einen anderen Unterhaltspflichtigen zeigen:
Dann im Oktober mitgeteilt dass sie in 2 Wochen heiratet. Das hat sie dann islamisch getan. Das standesamtliche würde sie nachholen. Dann zog sie zum Ehemann. Nun auch schwanger.
Auch als unverheiratete Mutter wird sie gegenüber dem Vater ihres Kindes einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben, und wenn ich mich recht erinnere, dann müsste das bereits einige Wochen vor Geburt des Kindes losgehen (vermutlich ungefähr dort, wo im Arbeitsleben der Mutterschaftsurlaub beginnt).
Allerdings bin ich mir nicht hundertprozentig sicher, wie hier die Rangfolge ist: Betreuungsunterhalt in ihrer Rolle als Kindesmutter, d.h. gegenüber dem zugehörigen Kindesvater; oder Kindesunterhalt in ihrer Rolle als junge Erwachsene, d.h. gegen dich. Wenn ich BGB § 1609 allerdings richtig verstehe, dann wäre ihr Anspruch auf Betreuungsunterhalt im 2. Rang, ihr Anspruch auf Kindesunterhalt hingegen nur im 4. Rang (zum Rangfolge beim Kindesunterhalt komme ich gleich noch etwas ausführlicher, d.h. zur Frage, ob sie privilegiert ist oder nicht).
Pragmatische Frage: Wäre denn bei dem jungen Mann überhaupt genug zu holen? Kindesunterhalt für das zukünftige Baby ist schließlich vorrangig vor dem Betreuungsunterhalt für die Mutter.
Dritte Verteidigungslinie - Rangfolge deiner Unterhaltspflichten:
(...) da hier bei mir das Gericht ungerne Mangelfallberechnungen macht. Berechne ich meine beiden Kinder Zuhause (8 und 10), so wären so 39€ für Unterhalt übrig.
Was das örtliche Gericht möchte oder nicht, muss dann im Zweifelsfall durch das zuständige Oberlandesgericht wieder zurecht gerückt werden, aber die Rangfolge des Unterhalts ist hier ja wohl völlig klar: Wir haben zwei Minderjährige, die im ersten Rang stehen; die junge Dame befände sich zwar hinsichtlich ihres Alters mit 19 Jahren noch im Welpenschutz von BGB § 1603, allerdings ist sie weder in allgemeiner Schulausbildung noch wohnt sie bei einem ihrer Elternteile, und damit sind es gleich zwei Gründe dafür, dass sie nicht privilegiert ist.
Deshalb reden wir hier m.E. übrigens auch nicht über einen Mangelfall im eigentlichen Sinne des Wortes, denn ein Mangelfall liegt nach meinem Verständnis dann vor, wenn das Geld nicht reicht, um den Mindestunterhalt für die minderjährigen Kinder (und ggf. für die privilegierten Kinder) zu zahlen.
Das betrifft in deinem Fall aber nur die beiden jüngeren Kinder, denn die Neunzehnjährige ist weder minderjährig noch privilegiert - und eigentlich sollte sich das Gericht in allererster Linie darum kümmern, dass Geld für die minderjährigen (und ggf. für die privilegierten) Kinder zur Verfügung steht. Wenn danach wenig oder kein Geld mehr da ist für die Unterhaltsberechtigten im zweiten, dritten, vierten Rang usw. - nun ja, dann ist das halt ein Fall von "Pech gehabt", wenn jemand an der Essensausgabe zu weit hinten in der Schlange ansteht.
Ich kann mir zwar vorstellen, dass ein Familienrichter am Amtsgericht das, wenn es dumm läuft, auch mal anders sieht ("die arme junge Mutter!", oder irgend so eine Scheißbegründung), aber spätestens am OLG müsste mit derlei sozialromantischem Blödsinn auch mal Schluss sein, sonst brechen hier im besten Deutschland aller Zeiten auch noch die letzten Überreste des Rechtsstaates in sich zusammen.
Viele liebe Grüße,
Malachit
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Deine volljährige Tochter befindet sich weder in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung noch absolviert sie ein Studium. Daher sollte auch kein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern bestehen, da die junge Dame sich mit Jobs selbst finanziell versorgen können sollte und muss. Durch den Abbruch der Ausbildung sollte ihr Unterhaltsanspruch erloschen sein. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat hierzu festgestellt, dass grundsätzlich der Unterhaltsanspruch als verwirkt anzusehen ist, wenn ein volljähriges Kind die Ausbildung abbricht, sich aber keine neue Arbeitsstelle sucht und nun arbeitslos ist. Das Aktenzeichen müsstest du dir raussuchen. Bei dir hat die junge Dame bereits das 2. Mal die Ausbildung abgebrochen. Es bleibt natürlich immer eine Einzelfallentscheidung, ich würde diese Schiene versuchen und darauf abstellen, dass sie arbeitsfähig ist und sich selbst ernähren kann.
Die von @Malachit angeführten Punkte zur Nicht-Privilegierung und Mangelfall bleiben natürlich eben so gültig.