Hallo,
ich habe da mal eine Frage zum Unterhalt jenseits der DDT.
Tochter 1 ist 15 und geht zur Schule.
Tochter 2 ist 19 und wird ein Studium aufnehmen. Hierbei wird sie nebenbei Geld verdienen und Bafög.
Der Unterhalt pro Kind beträgt 218 Euro gerichtlich festgemacht.
Was hat das Einkommen bei der grossen Tochter für Auswirkungen ?
Hallo,
ein volljähriges Kind ist für seinen Unterhalt selbst verantwortlich und muss sich selbst darum kümmern, außerdem sind bei volljährigen Kindern beide Eltern barunterhaltspflichtig.
In Deinem Fall ist aber viel mehr von Belang, dass ein volljähriges Kind, das nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung ist, in den 4. Unterhaltsrang fällt und damit das 15jährige Kind Vorrang hat.
In Deinem Fall wäre zu prüfen ob Du dadurch für den Mindestunterhalt des 15jährigen Kindes leistungsfähig bist. Das 19jährige Kind bleibt (formal) unterhaltsberechtigt und es gilt deshalb für das 15jährige Kind die DDT, der Mindestunterhalt ab Januar 2020 für ein 15jähriges Kind sind 395 Euro.
Dein Selbstbehalt gegenüber dem volljährigen Kind steigt auf 1300 Euro und ich gehe davon aus, dass Du dadurch für Unterhalt für das 19jährige Kind nicht mehr leistungsfähig bist. Bei Volljährigen (nicht mehr privilegierten Kindern) gibt es keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr.
Da das 19jährige Kind für sich selbst verantwortlich ist, kann auch nur das Kind selbst aus dem Titel (hier vermutlich Beschluß) vollstrecken, es sollte deshalb ein Vollstreckungsverzicht erklärt werden.
VG Susi
Hallo Susi,
was wäre , wenn die dann 16 jährige Tochter 1 eine klassische Lehre/Ausbildung mit 980 Euro brutto beginnen würde und zeitgleich die 19 jährige Tochter 2 mit Bafög/ohne Einkommen ein Studium beginnen würde ?
Bei der 16-jährigen würde nach Abzug von 100 € vom Netto die Hälfte ihres Lehrlingsgehalts auf ihren Bedarf angerechnet.
Bei der 19-jährigen ist das Bafög vorrangig, der Rest würde dann durch Unterhalt aufgefüllt. Der Bedarf der Studentin richtet sich dabei auch nach dem Wohnort. Lebt sie noch mit einem Elternteil zusammen oder lebt sie alleine/WG o.ä.
An der Rangfolge ändert sich erst mal nichts.
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo,
midnightwish hat schon für die 16jährige geantwortet. Nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen = 100 Euro und Du kannst die Hälfte des verbleibenden Nettos vom Unterhalt abziehen. Für 980 Euro Brutto spuckt ein Brutto-Netto-Rechner 823 Euro Netto aus (muss aber nicht stimmen!), minus 100 Euro = 723 Euro, die Hälfte davon wären 361,50 Euro. Ab 1.1. 2020 wäre der Mindestunterhalt 497 Euro minus 102 Euro (1/2 KG) = 395 Euro minus 361 Euro = 34 Euro.
Bei der 19jährigen ergibt sich der Unterhaltsbedarf, wenn sie noch zu Hause wohnt aus dem addierten Einkommen der Eltern gemäß DDT oder wenn sie nicht mehr zu Hause wohnt, dann sind es pauschal (z.Z.) 735 Euro, jeweils abzüglich volles Kindergeld (ab 1.1.20 sind das 204 Euro, das KG ist an das Kind weiterzuleiten), abzüglich Bafög und der Rest des Unterhaltsbedarfs ist nach Einkommen der Eltern zu quoteln. Dabei muss keiner mehr zahlen als er alleine zahlen müsste und der Selbstbehalt jedes Elternteils steigt auf 1300 Euro.
VG Susi
midnightwish hat schon für die 16jährige geantwortet. Nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen = 100 Euro und Du kannst die Hälfte des verbleibenden Nettos vom Unterhalt abziehen. Für 980 Euro Brutto spuckt ein Brutto-Netto-Rechner 823 Euro Netto aus (muss aber nicht stimmen!), minus 100 Euro = 723 Euro, die Hälfte davon wären 361,50 Euro. Ab 1.1. 2020 wäre der Mindestunterhalt 497 Euro minus 102 Euro (1/2 KG) = 395 Euro minus 361 Euro = 34 Euro.
Danke für die Informationen, die helfen weiter...
Tochter 2 ist 19 und wird ein Studium aufnehmen. Hierbei wird sie nebenbei Geld verdienen und Bafög.
Der Unterhalt pro Kind beträgt 218 Euro gerichtlich festgemacht.
Hätte es Auswirkungen auf den Unterhalt für die 19 jährige Tochter 2, wenn diese zwischen Abitur und Studienbeginn (einige Monate Lücke) nicht arbeiten kann ?
Statt arbeiten gehen würde sie eine sechs Monatige Ganztags Fortbildung besuchen, die dem Studium dienlich ist.
Hallo,
ein volljähriges Kind kann nur dann Unterhalt bekommen, wenn es bedürftig ist und dazu gehört, dass es eine Ausbildung oder Studium macht.
Allerdings erlauben Gericht eine sogenannte Übergangsphase von 4-6 Monaten zwischen 2 Abschnitten. Eine dem Studium dienliche Fortbildung ist in diesem Fall auch angemessen und es besteht ein Unterhaltsanspruch.
Es ändert sich aber nichts daran, dass der KU für das minderjährige Kind Vorrang hat und Dein Selbstbehalt bei 1300 Euro für das volljährige Kind ist. Der Unterhaltsbedarf bestimmt sich auch dem addierten Einkommen der Eltern und wird nach Abzug des vollen Kindergelds gequotelt.
Etwaiges Einkommen des Kindes wird um berufsbedingte Aufwendungen bereinigt und voll auf dem Unterhaltsbedarf angerechnet.
VG Susi
... und Dein Selbstbehalt bei 1300 Euro für das volljährige Kind ist...
VG Susi
Verstehe ich das richtig ?
Bei 1299,00 Euro monatlichem Einkommen Netto nix mehr mit Unterhalt zahlen, sofern beide Kinder volljährig sind ?
Ja, so ist es.
Aber um was geht es dir denn eigentlich? Ab 18 werden die Karten ja eh neu gemischt, da dann ja auch der andere Elternteil mit im Barunterhaltsboot ist
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Es gibt noch zwei Titel, bereits 8 Jahre alt.
Diese wurden nur teilweise abgebaut, da das Einkommen wegen Unterhalt gepfändet wurde bis zum Existenzminimum oder so ähnlich.
Wenn demnächst kein Unterhalt mehr gezahlt werden muss und somit etwa 1200 Euro monatlich netto vorhanden sind - müssen dann die Titel bedient werden ?
Hallo,
die Titel sind in aller Regel unbefristet und damit kann daraus vollstreckt werden.
Es gibt 2 Möglichkeiten das zu verhindern. Aber Du musst aktiv werden. Also, wenn die entsprechenden Fälle eintreten das volljährige Kind und die KM für das minderjährige Kind anschreiben, auf die Rechtslage hinweisen und auf einer neuen Berechnung bestehen (Du kannst Deine Rechnung dazu legen). Im freundlichen Fall stimmen alle zu und Du solltest dann eine Verzichtserklärung für den bisherigen Unterhalt fordern, da der Beschluss nicht herausgegeben werden kann.
Sind das volljährige Kind und/oder die KM nicht einverstanden, dann musst Du eine Abänderungsklage beim Familiengericht einreichen, damit der Unterhalt geändert wird. Auch wenn man nie genau sagen kann, was letztlich herauskommt, in Deinem Fall ist die Rechtslage klar.
VG Susi
... die Titel sind entstanden, da über einen längeren Zeitraum absichtlich kein Kindesunterhalt gezahlt wurde.
Anschliessend konnten sie nicht bedient werden, da durch den Kindesunterhalt die untere Pfändungsgrenze erreicht war...
Wenn ich es richtig verstehe, müssten diese Titel auch nach nunmehr 8 Jahren bei Netto 1200 Euro monatlich und ohne Kindesunterzahlungen bedient werden.
Oder liege ich falsch ?
Hallo,
wenn immer noch Unterhaltsrückstände bestehen, dann sind diese selbstverständlich noch zu begleichen.
VG Susi