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Kindergartenbeiträge rückwirkend einfordern?

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(@oranges500px)
Rege dabei Registriert

Ich bin geschieden - ich zahle für meine beiden Kinder nach Düsseldorfer Tabelle. Das war auch nie ein Problem. Jetzt möchte meine Ex-Frau dass ich mich rückwirkend an den Kindergartenbeiträge für 2014, 2015 und 2016 beteilige. Sie beruht sich dabei auf folgenden Stelle im BGB:

§ 1613 Abs. 2 Nr.1 BGB

Ich bin kein Jurist - aber ich denke die Forderungen sind doch verjährt, oder? Dazu kommt noch dass das letzte Jahr in Niedersachen auch beitragsfrei ist.

Auslöser für das ganze Theater ist die Ferienbetreuung an der ich mich mit 150 Euro beteiligen muss. Da wir nachehelichen Unterhalt aber ausgeschlossen habe muss ich dafür ja nicht aufkommen da es kein Sonderbedarf ist und sie dass alleine tragen muss.

Wir haben 2 Kinder und sie hat im Monat rund 3.300 Euro zur Verfügung. Sie lebt in unserem gemeinsamen Haus -  ich habe 10 Jahre dort mitgelebt und ihr meinen Anteil geschenkt.

Uff.
Danke und Gruß
Christian.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2018 11:27
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Kindergartenbeiträge (ohne Essengeld) sind Mehrbedarf und deshalb zusätzlich zum Unterhalt zu bezahlen. Dabei sind die Kindergartenbeiträge (wie Mehrbedarf) gequotelt nach dem Einkommen der Eltern von beiden zu bezahlen.

Rückwirkend kann Mehrbedarf nicht geltend gemacht werden (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1613.html>§" 1613 BGB</a>)

Wenn Sie sich auf diesen Paragraphen beruft müsste Sie darlegen inwieweit Sie daran gehindert war die Beiträge zu fordern bzw. wieso es Dein Verschulden ist!
Ich denke aber, dass Deine Ex die Kindergartenbeiträge als Sonderbedarf sieht, dem ist aber nicht so.
<a href="https://www.rechtsportal.de/Familienrecht/Aktuelles/Kindergartenbeitraege-sind-Mehrbedarf-des-Kindes>Kindergartenbeiträge" sind Mehrbedarf des Kindes</a>.

Quoteln heißt, dass vom bereinigten Einkommen von KM und KV (Du darfst dabei den KU abziehen) jeweils 1300 Euro abgezogen werden und dann die Haftungsanteile berechnet werden.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2018 11:39
(@oranges500px)
Rege dabei Registriert

Sie droht mir wie folgt:

>Jedoch muss ich dir mitteilen, dass es für die Zuzahlung zu den
>Betreuungskosten eine gesetzliche Regelung im BGB gibt. Das betrifft
>übrigens auch die Kosten für die Klassenfahrt. Solltest du nicht bereit
>sein, dies freiwillig zu zahlen, werde ich mich ggf. auch ans Jugendamt
>wenden. Diese werden sich dann das Geld bei dir holen.

D.h. die Kosten für die Ferienbetreuung muss ich nicht zahlen - die Kosten für die Klassenfahrt aber.
Ferienbetreuung ist mehr Mehrbedarf der mit dem Unterhalt abgegolten ist und Klassenfahrt ist Sonderbedarf?

https://www.deubner-recht.de/news/familienrecht/details/show/unterhalt-kosten-fuer-kinderbetreuung-als-mehrbedarf-des-kindes.html

Nachehehlichen Unterhalt hatten wir ausgeschlossen.

Danke und Gruß
Christian.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2018 12:09
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo christian242,

der Ausschluss von nachehelichem Unterhalt gilt gegenüber deiner Exfrau.
Deinen Kids gegenüber kann dieses nicht rechtswirksam ausgeschlossen werden.

Wieviel Unterhalt zahlts du für die Kids?

Für den Sonderbedarf gilt:

https://www.juraforum.de/lexikon/kindesunterhalt-sonderbedarf

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2018 12:34
(@oranges500px)
Rege dabei Registriert

Hallo,
ich zahle pro Kind derzeit 342 Euro gemäß Düsseldorfer Tabelle. Ich habe die Kinder derzeit für 8 Übernachtungen im Monat.

Ich verstehe das hier so dass ich da raus bin.

>Dass die Kosten einer Fremdbetreuung bei der Bemessung eines Ehegattenunterhalts einkommensmindernd berücksichtigt werden können, steht dieser Aufteilung >der Elternverantwortung nicht entgegen. Entfällt der Ehegattenunterhalt, führt dies dazu, dass beide Eltern ihren Teil der Unterhaltsverantwortung allein und ohne >Berücksichtigung gegenüber dem anderen Elternteil tragen müssen.

Da der Ehegattenunterhalt ja entfällt muss ich dann ja nicht zahlen. Oder bin ich da auf dem falschen Dampfer?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2018 12:41
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

Zu deinem letzten Thread:
Die Ausführung die du erwähnst hat nur mit dem Ehegattenunterhalt zu tun, nicht mit dem Kindesunterhalt.

Die Kita-Kosten sind Mehrbedarf, nicht Rückwirkend geltend zu machen.
Die Klassenfahrt wäre evtl. Sonderbedarf, wird aber in der Regel langfristig geplant und die Kosten von 150,-€ wären aus dem Unterhalt der 3. Stufe ( Zahlbetrag 40,-€ über Min.Unterhalt) in 4 Monaten anzusparen.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2018 13:22
(@oranges500px)
Rege dabei Registriert

Hallo,
danke für die Antwort. Also: Ferienbetreuung muss sie zahlen, oder? Klassenfahrt habe ich auch gar kein Problem dass zu zahlen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2018 13:31
(@andreas-intess)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

so ganz verstehe ich die Diskussion nicht. Kita-Beiträge sollten doch überall Einkommensabhängig ermittelt werden oder? Möglicherweise hilft ein Blick in die Kita-Satzung.

Da ich unsere Satzung gerade erst zu großen Teilen neu erstellt habe mal kurz unsere Beitragskalkulation erklärt:

Einkommen des BET - mögliche Abzugspositionen + Unterhalt für das/ die Kinder macht das bereinigte Familieneinkommen

Mit dem gehen wir in eine Tabelle gestaffelt nach Einkommen und Betreuungszeit und lesen den monatlichen Betrag der zu zahlen ist raus. Sollten weitere Kinder betreut werden verringert sich dieser um definierte Prozentsätze. Das wirkliche Einkommen des UET spielt zumindest bei uns überhaupt keine Rolle.

Die Diskussion über Mehrbedarf macht doch nur dann Sinn wenn der Zahlbetrag unabhängig vom Familieneinkommen definiert wird.

Andreas

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2018 13:46
(@oranges500px)
Rege dabei Registriert

… wie gesagt. Meine Ex-Frau hat damals darauf verzichetet. Die Kinder sind ab Herbst auch in der 2. bzw. 4. Klasse. Von daher ist es ja auch verjährt. Sie hat auf jeden Fall drauf verzichetet und dass nie geltend gemacht. Sie droht mir jetzt nur damit dass sie es geltend machen würde wenn ich die Beiträge für die 2-wöchige Ferienbetreuung nicht zu 50% zahle.

Gruß
Christian.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2018 13:52
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus christian!
Eine Ferienbetreuung ist definitiv kein Sonder- oder Mehrbedarf, müsstest Du also auch nicht zahlen. Mir stellen sich folgende Fragen:
- muss die Betreuung wahr genommen werden, damit KM arbeiten kann oder ist es nur Bespassen der Kinder?
- von welchen Beträgen reden wir hier überhaupt?

Die Fragen zielen darauf, ob mir die Nicht-Beteiligung der Ärger wert ist oder ich für meine Ruhe einfach ein bissl Kohle locker mache...

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2018 14:04




(@oranges500px)
Rege dabei Registriert

Servus christian!
Eine Ferienbetreuung ist definitiv kein Sonder- oder Mehrbedarf, müsstest Du also auch nicht zahlen. Mir stellen sich folgende Fragen:
- muss die Betreuung wahr genommen werden, damit KM arbeiten kann oder ist es nur Bespassen der Kinder?
- von welchen Beträgen reden wir hier überhaupt?

Die Fragen zielen darauf, ob mir die Nicht-Beteiligung der Ärger wert ist oder ich für meine Ruhe einfach ein bissl Kohle locker mache...

Grüßung
Marco

Die KM muss arbeiten - daher die Ferienbetreuung. Wir reden über 150 Euro von mir. Ich habe ihr allerdings auch 65.000 Euro geschenkt weil ich auf meinen Anteil des Hauses verzichetet habe. Bei der Scheidung hatte sie ein Nettoeinkommen von 2250 Euro. Dazu noch Kindergeld von 198 + 198 + 342 + 342 Euro von mir.

Das kann sie eigentlich tragen…
Sie kommt

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2018 14:10
(@andreas-intess)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

auch wegen der Hortbetreuung wehrend der Ferien solltest du mal in die entsprechende Satzung schauen!!

auch wieder bei uns:

Die Beiträge für den Hort werden analog der Kita-Beiträge errechnet (klar andere Tabelle zum Ablesen und Betreuungszeiten). Die Eltern zahlen grundsätzlich den monatlichen Betrag. Bei Betreuung in den Ferienzeiten muss ein Antrag gestellt werden um den Bedarf zu ermitteln.

Für jedes anwesende Kind wird dann ein Zusatzbetrag pro Tag zwischen 1-2€ erhoben. Das wäre nach meiner Meinung die Summe um die es hier bei dir gehen kann.

Um Fehlzeiten der Kinder (Urlaub, Krank....) auszugleichen haben wir den Dezember Beitragsfrei.

Andreas

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2018 14:23
(@oranges500px)
Rege dabei Registriert

Hallo,
auch wegen der Hortbetreuung wehrend der Ferien solltest du mal in die entsprechende Satzung schauen!!

Die Kindern gehen in den Ganztag - das ist in Niederachsen Pflicht. Wir reden über eine Ferienbetreuung von 2 Wochen in den Sommerferien. Was hilft mir da die Satzung? Es geht doch darum ob ich mich beteiligen muss oder nicht… vielleicht habe ich mich da auch falsch ausgedrückt 😉

Liebe Grüße
Christian.

**Vollquoting gelöscht!**

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2018 15:45
(@andreas-intess)
Nicht wegzudenken Registriert

Die Kindern gehen in den Ganztag - das ist in Niederachsen Pflicht.

Das lasse ich mal so stehen auch wenn § 23 des Niedersächsischen Schulgesetz was anderes sagt 😉

..Es geht doch darum ob ich mich beteiligen muss oder nicht…

Ich habe dich schon verstanden. Ich glaube nur nicht das du ohne in die Grundlage "Wo kommen die Kosten her und wie werden diese berechnet" weiter kommst. Es kann durchaus sein das hier ein Familieneinkommen zu Grunde liegt (wie bei uns) und dann bist du meiner Meinung nach raus.

Wenn Pauschale Summen (Platzkosten) zu Grunde liegen kommen wir wieder zum Mehrbedarf/ Sonderbedarf und dann muss eben je nach Einkommen verteilt werden.

Andreas

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2018 16:58
(@oranges500px)
Rege dabei Registriert

… mit den 150 Euro hätte ich ja auch nicht das Problem. Es geht hier eher um das Prinzip. 150 Euro nachfordern kann sie gerne. Am wichtigsten ist für mich dass die Kindergartenbeiträge verjährt sind. Ich hab ihr 65.000 Euro geschenkt, habe keine Altersvorsorge mehr usw. Irgendwann ist auch mal Schluss mit fordern.

Gruß
Christian.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2018 17:47
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die Ferienbetreuung ist schwierig einzuordnen. Wenn sie objektiv notwendig ist, dann fällt sie auch unter Sonderbedarf.
In jedem Fall ist Sonderbedarf aber auch gequotelt nach Einkommen der Eltern zu zahlen.

Bei der Ferienbetreuung ergibt sich die Frage ob sie nicht auch aus dem Unterhalt angespart werden bzw. Du nicht die Ferienbetreuung übernehmen könntest.
Ist das nicht möglich, dann Sonderbedarf aber auch gequotelt nach Einkommen der Eltern zu zahlen.
Damit Du überprüfen kannst ob auch richtig gequotelt wird solltest Du die KM um Übermittlung ihres Einkommens nachsuchen. Dann kann entsprechend gerechnet werden ansonsten nicht.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2018 18:39
(@oranges500px)
Rege dabei Registriert

Und was ist mit dem Artikel hier:

https://www.deubner-recht.de/news/familienrecht/details/show/unterhalt-kosten-fuer-kinderbetreuung-als-mehrbedarf-des-kindes.html

Da steht ja dass ich nicht zahlen muss.

"Wird die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, sind die Betreuungskosten kein Mehrbedarf des Kindes, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten ist. Die entstehenden Kosten können nur als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden."

Oder bin ich zu doof?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2018 19:31
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die Betreuungskosten entstehen nicht allein aufgrund der Berufstätigkeit sondern sind auch durch die Ferien bedingt. Letzlich könnte man sogar argumentieren, dass die Ferienbetreuung pädagogisch wertvoll ist, da mit den Kindern in der Regel etwas unternommen wird.

Etwas anderes wäre es, wenn die Kinder regelmäßig von 16 bis 18 von einer Tagesmutter betreut würden damit die KM arbeiten gehen kann.

Praktisch kannst Du es mit dem genannten Urteil versuchen, es ist aber letzlich immer eine Ermessensfrage.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2018 19:52
(@inselreif)
Moderator

Und was ist mit dem Artikel hier:
...
Da steht ja dass ich nicht zahlen muss.

Nein, da steht, dass in dem damals entschiedenen Fall der Unterhaltspflichtige nicht zahlen musste. Das ist ein grosser Unterschied!

Von daher bitte nicht drauf verlassen, siehe Susi

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2018 20:32
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wie sind denn die Ferien aufgeteilt? Jeder die Hälfte?
Wenn ja, dann würde es ja um ihre Ferienhälfte gehen.
Wie sieht es bei deiner Ferienhälfte aus?

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2018 20:52




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