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Kindergartengeld - Getrennt lebend, ein paar Fragen

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(@alfi1984xyz)
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Hallo zusammen,

immer mal wieder melde ich mich. Die Trennung von mir als KV von der KM war höchst schwierig.
Erst musste Umgang eingeklagt werden -> Klappt jetzt.
Unterhalt für den kleinen war keine Frage, hier zahle ich den Mindestunterhalt in Höhe von 251 €.
Darüber gibt es eine Urkunde.

Betreuungsunterhalt wurde von Seiten Jobcenter auf 295€ berechnet und so bezahlt.
Der Anwalt der KM fordert aktuell fast 800€. utopisch aber abwarten-> Dieses Verfahren mit sämtlichen Berechnung läuft noch.

Das Kind kommt zeitnah in den Kindergarten. Wer trägt die Kosten? Das Verfahren über den Betreuungsunterhalt wird bis dahin nicht geklärt sein.
Kindsmutter wird dann auch wieder arbeiten gehen.
Ich werde ja bereits auf meinen Selbstbehalt "runtergedrückt" - Muss ich mich trotzdem am Kindergarten beteiligen?
So gern ich es wöllte - aber von welchem Geld!?

Bitte um Stellungnahmen!

Besten Dank

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 18.09.2018 10:15
(@wasserfee)
Registriert

hi,

also bei mir wurde nie nach dem Einkommen des KV gefragt, weder in Berlin noch in Niedersachsen. Wurde alles immer nur anhand meines Einkommens berechnet.

Wasserfee

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2018 10:30
(@sturkopp)
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Betreuungsunterhalt wurde von Seiten Jobcenter auf 295€ berechnet und so bezahlt.
Der Anwalt der KM fordert aktuell fast 800€. utopisch aber abwarten-> Dieses Verfahren mit sämtlichen Berechnung läuft noch.

Ich werde ja bereits auf meinen Selbstbehalt "runtergedrückt" - Muss ich mich trotzdem am Kindergarten beteiligen?
So gern ich es wöllte - aber von welchem Geld!?

Bitte um Stellungnahmen!

Moin Alfi1984xyz,

Zum KiGa:

Die Kosten, ohne Essensgeld, gelten als Mehrbedarf und sind von beiden Elternteilen, gequotelt entsprechend ihres Einkommen und Leistungsfähigkeit vorausgesetzt zu leisten.
SB hier 1300,-€

Auf welchen SB wurdest du durch den Betr. Unterhalt gedrückt?

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2018 10:32
(@alfi1984xyz)
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Die Kosten für den Kindergarten beziehungsweise U3-Gruppe dort, belaufen sich laut Tabellarischer Aufstellung der Gemeinde auf 270€

Meine Frage ist: wer zahlt das, ich bin ja bereits beim Selbstbehalt angekommen.

Selbstbehalt 1200€ durch Betreungsunterhalt und Kindesunterhalt.

Nehmen wir mal eine einfache Rechnung an.
Selbstbehalt: 1200€ - Wohnung kalt 450 ( warm 600 ) - 135€ ( hälftige Kindergartengeld ) - Versicherungen 200€
Von was soll ich leben? Zur Arbeit kommen? Nahrung? Kleidung? Diese Rechnung würde doch vorne und hinten nicht aufgehen.

Oder wie würde die korrekte Rechnung aussehen?
Ist das Kind vorrangig und verniedrigt sich der Betreuungsunterhalt an die Mutter durch übernahme von Kindergartengeld-Kosten?

Wie gesagt der Betreuungsunterhalt an die KM ist immer noch in Klärung.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.09.2018 10:36
(@dad76)
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In meinem Fall ist es so, dass erst das Kind bzw. die Kitakosten und erst danach der Betreuungsunterhalt für die Mutter kommt.
Um die Kosten der Kita verringert sich dann der Betreuungsunterhalt.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2018 11:38
(@dad76)
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Achso, da ich es oben noch vergaß... die Kosten der Kita musst du nur zur Hälfte übernehmen, extra Kosten für Verpflegung in der Kita, sind mit im Kindesunterhalt enthalten

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2018 11:55
(@mj1977)
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die Kosten der Kita musst du nur zur Hälfte übernehmen

Werden die Betreuungskosten der KiTa nicht gequotelt nach Einkommen beider ETs berechnet? Da kann unter Umständen mehr als nur 50 % dabei rauskommen.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2018 12:05
(@sturkopp)
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Moin,

Werden die Betreuungskosten der KiTa nicht gequotelt nach Einkommen beider ETs berechnet? Da kann unter Umständen mehr als nur 50 % dabei rauskommen.

so ist es. Sonder,-Mehrbedarf wird nach Einkommen aufgeteilt. SB liegt dabei bei 1300,-€

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2018 12:08
(@dad76)
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Werden die Betreuungskosten der KiTa nicht gequotelt nach Einkommen beider ETs berechnet? Da kann unter Umständen mehr als nur 50 % dabei rauskommen.

Danke für die Richtigstellung.
Ist es bei dieser Quotelung des Einkommens auch so, dass die bereinigten Einkommen der ETs zur Berechnung herangezogen werden?

Macht es einen Unterschied ob ich getrennt lebend bin, oder nie mit der KM liiert war?

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2018 12:21
(@mj1977)
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Soviel ich im Kopf habe, wird jeweils das bereinigte netto zur Berechnung herangezogen.

Der frühere Beziehungsstatus ist für den Mehrbedarf schnuppe

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2018 12:33




(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Wenn der TE bereits am Selbstbehalt klebt, dann wird da auch kein Anteil bei den KiGaKosten bei herauskommen. Dann muss die KM dies alleine finanzieren bzw. sich öffentliche Hilfe suchen, wenn Sie einen Anspruch darauf hat.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2018 12:42
(@dad76)
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Soviel ich im Kopf habe, wird jeweils das bereinigte netto zur Berechnung herangezogen.

Der frühere Beziehungsstatus ist für den Mehrbedarf schnuppe

Würde also im Umkehrschluss heißen, wenn die KM 600,-€ mehr verdient als ich, würden danach auch die Kitakosten aufgesplittet?! Sorry, wenn ich so doof nachfrage...

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2018 12:45
(@mj1977)
Nicht wegzudenken Registriert

@Kasper
Natürlich muss man auch den SB berücksichtigen, da kann natürlich auch bei rauskommen dass ein ET nicht leistungsfähig für den Mehrbedarf ist

@Dad76
Doofe Nachfragen gibt es nicht: klar hat die KM ein höheres, bereinigtes Netto wie der KV kann durch die Quotelung auch ein Wert unter 50 % dabei rauskommen. Das Pendel kann ihn beide Seiten ausschlagen

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2018 12:54
(@dad76)
Nicht wegzudenken Registriert

@Dad76
Doofe Nachfragen gibt es nicht: klar hat die KM ein höheres, bereinigtes Netto wie der KV kann durch die Quotelung auch ein Wert unter 50 % dabei rauskommen. Das Pendel kann ihn beide Seiten ausschlagen

danke dir für die Info

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2018 12:56
(@alfi1984xyz)
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Wenn der TE bereits am Selbstbehalt klebt, dann wird da auch kein Anteil bei den KiGaKosten bei herauskommen. Dann muss die KM dies alleine finanzieren bzw. sich öffentliche Hilfe suchen, wenn Sie einen Anspruch darauf hat.

Gruß
Kasper

Da ich bereits bis zum Selbstbehalt runter gerechnet werde, gehe ich also davon aus, dort nichts tragen zu müssen, korrekt?
Falls das Kind vorrangig ist, würde es bedeutet ich zahle Kindesunterhalt, dann KITA-Geld, und dann den Rest ( bis zu welchem Selbstbehalt ) an Betreuungsunterhalt? Dementsprechend könnte es vorkommen, dass sich der errechnet Betreuungsunterhalt verringert?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.09.2018 14:43
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Alfi1984xyz,

Falls das Kind vorrangig ist, würde es bedeutet ich zahle Kindesunterhalt, dann KITA-Geld, und dann den Rest ( bis zu welchem Selbstbehalt ) an Betreuungsunterhalt? Dementsprechend könnte es vorkommen, dass sich der errechnet Betreuungsunterhalt verringert?

Mehrbedarf wird bis zum SB von 1300,-€ berechnet und für die Restzahlung an Betreuungsunterhalt würde dann der SB von 1200,-€ gelten.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2018 14:53
(@alfi1984xyz)
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Hallo Alfi1984xyz,

Mehrbedarf wird bis zum SB von 1300,-€ berechnet und für die Restzahlung an Betreuungsunterhalt würde dann der SB von 1200,-€ gelten.

Kannst du hier eine simple Beispielrechnung vortragen?
Gehen wir von Betreuungsgeld in Höhe von 295 Euro und Kindesunterhalt von 251 Euro aus.
Mein Selbstbehalt in Höhe von 1200€ ist damit erreicht

Was passiert mit den KIGA/KITA kosten?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.09.2018 21:36
(@sturkopp)
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Hi,

Kannst du hier eine simple Beispielrechnung vortragen?
Gehen wir von Betreuungsgeld in Höhe von 295 Euro und Kindesunterhalt von 251 Euro aus.
Mein Selbstbehalt in Höhe von 1200€ ist damit erreicht

Was passiert mit den KIGA/KITA kosten?

Bereinigtes Netto =1746,-€

Als erstes wird der KU gezahlt:

also  1746,-€ davon zahlst du  251,-€ KU = 1495,-€ Rest

Als nächstes wird der Mehrbedarf gezahlt:

also 1495,-€ (abzgl. SB 1300,-€) = 195,-max.  für Mehrbedarf (KiGa) gequotelt zwischen den Eltern.

Für den BU bleibt dann 1495,-€ - Anteil KiGa Kosten - 1200,-€ SB

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2018 22:21
(@alfi1984xyz)
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Hi,

Bereinigtes Netto =1746,-€

Als erstes wird der KU gezahlt:

also  1746,-€ davon zahlst du  251,-€ KU = 1495,-€ Rest

Als nächstes wird der Mehrbedarf gezahlt:

also 1495,-€ (abzgl. SB 1300,-€) = 195,-max.  für Mehrbedarf (KiGa) gequotelt zwischen den Eltern.

Für den BU bleibt dann 1495,-€ - Anteil KiGa Kosten - 1200,-€ SB

1. Rückfrage
Im Umkehrschluss bedeutet das also in vielen Fällen, nämlich genau in den Fällen, welche nur so "wenig" verdienen, dass sie komplett auf den Selbstbehalt heruntergebrochen werden, dass max. 100€ für den BU bleiben. Nämlich die Differenz der 2 Selbstbehalte 1200 und 1300€
Ist das so korrekt?

Wie würdet ihr denn vorgehen, wenn der berechnete Unterhalt vom Jobcenter seitens gegn. Anwalt aktuell nicht anerkannt wird.
Wie gesagt dort wird eine Summe von utopischen 800€ gefordert. Der Verhandlungstermin steht noch gar nicht.

Solche Berechnungen zum Thema KIGA-Geld können doch bis zum endgültig feststehenden BU noch gar nicht gemacht werden?
Oder sehe ich da was falsch?
Reduziert sich der BU dann einfach um das gequotelte KIGA Geld? Kann man sowas gleich bei der Verhandlung mit festhalten?

Ist das kompliziert.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.09.2018 00:49
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin Alfi1984xyz,

SB´s sind so richtig.

Der Anwalt fordert was das Gesetz hergibt, so den Ausgleich zum fehlenden Einkommen der KM.
Berechnet wird die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen was dann zu Zahlbeträgen führt.
Diese werden nach der in §1609 BGB definierten Rangfolge abgerechnet.
Die SB´s sind in der DD´er Tabelle definiert.

Frage: wie alt ist das Kind? BU fällt nur (bis auf wenige Ausnahmen)  bis zum 3. Lebensjahr an.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2018 07:16




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