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Kindergeld Reihenfolge bei 4 Kindern in der Berechnung der Unterhaltszahlungen

 
(@petzi0865)
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Hallo mituser,

da hatte ich dem Anwalt der Ex eine schöne Berechnung für den Unterhalt geschickt und was glaubt ihr?
Er konnte sich meiner Rechnung nicht anschließen.
Daraus ergaben sich für mich nun einige Fragen, die bestimmt schnell den Experten hier beantwortet werden können.

Erstmal zu meiner Berechnung:

Alle Netto Bezüge  des Jahres incl. Einmalsonderzahhlung  und Steuerrückzahlung summiert.
Steuerrückerstattung aufgerechnet und alles durch 12 geteilt.
Davon 5% berufsbedingte Aufwendungen abgezogen.
Bei der Berechnung des Unterhaltes die DDT herangezogen und die Werte
aus der Tabelle genommen, wobei ich wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrages von
der Stufe 2 in die Stufe 1 gegangen bin.

Aus sicht des Anwaltes wurde folgendermaßen gerechnet.
Summe Bezüge incl. Einmalsonderzahlung summiert.
Davon 5% berufstbedingte Aufwendungen abgezogen.
Die Steuerrückzahlung aufgerechnet und durch 12 geteilt.
Mein dritt und viert gebohrenes Kind hat er bei der Kindergeldfestsetzung
als zweites und drittes Kind angerechnet.

Fazit in seiner Berechnung.
Er stuft die 2 Unterhaltsberechtigten Kinder in der DDT in die 2. Stufe ein
und kommt auf einen höheren Unterhaltsbetrag.

Meine Fragen:
1. Darf er das Kindergeld einfach in eine andere Reihenfolge setzen, obwohl 4 Kinder noch Kindergeld bekommen.
   Allerdings befindet sich das erstgeborene Arbeitssuchend und das zweitgebohrene im Mutterschutz Arbeitssuchend.

2. Ist es richtig das die 5% berufsbedingten Aufwendungen vom Netto der Bezüge berechnet werden und die Steuerrückzahlung
   dannach aufgerechnet wird?

Im letzten Satz schreibt er folgendes:

"Der von Ihnen angesprochene Bedarfskontrollbetrag wird von manchen Gerichten in der Tat
in Ansatz gebracht. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, das auf Ihrer Seite sicherlich der Selbstbehalt generell zu senken wäre."

Anschließend nimmt er Bezug auf das Einkommen meiner Ehefrau und dem zusammleben im gemeinsamen Haushalt.
Dieses alles würde dazu führen das eine weitere Herabstufung nicht durchzuführen ist.

Frage 3:
Ist es nicht so das ich bei Regelfallberechnung die Anrechnung des geldwerten Vorteiles durch das Zusammenleben
mit meiner Frau unberührt bleibt.?

Der Hammer kommt noch.
Am Schluß fordert er mich auf den seinerseitz geschlossen Vergleich mit anschließender Titulierung mit
einer entsprechenden Jugendamtsurkunde auf die von ihm berechnete Unterhalts Höhe abändern zu lassen.

Frage 4:
Muss ich das wirklich machen?

Danke im Voraus für eure Antworten

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 24.01.2015 14:14
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Solange du den Mindestunterhalt zahlst kommt m. E. keine Absenkung des Selbstbehalts in Frage.

Dass der Anwalt da auch nicht von überzeugt ist, drückt sich durch "sicherlich" auch aus. Grundsatz ist immer: Selbstbehalt absenken kann nur das Gericht, kein Anwalt.

Meine Lösung: Stufe 1 zahlen und die Gegenseite klagen lassen. Kind 1 und 2 sind nachranggig, denke dass das mit dem KG diskutierbar ist, ob 1. und 2. Kind in der Reihenfolge der Geburt oder der Berücksichtigung lt. Tabelle gemeint ist.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 24.01.2015 14:24
(@Inselreif)

1. Darf er das Kindergeld einfach in eine andere Reihenfolge setzen, obwohl 4 Kinder noch Kindergeld bekommen.

Es ist genau das Kindergeld anzurechnen, was die beiden Kinder erhalten, um die es hier geht.

2. Ist es richtig das die 5% berufsbedingten Aufwendungen vom Netto der Bezüge berechnet werden und die Steuerrückzahlung dannach aufgerechnet wird?

Die Leitlinien nehmen Bezug auf das Nettoeinkommen. Da die Steuerrückzahlung ihre Ursachen auch ausserhalb der beruflichen Sphäre haben oder durch Steuerklassenwechsel entstanden sein kann, ist das zunächst einmal nicht zu beanstanden. Etwas anderes würde ich nur gelten lassen, wenn das derzeit laufende Netto mit Steuerklasse I erhablich von dem errechneten Netto abweicht.
So wie ich das verstanden habe, kommt ihr aber nach der Berechnung eh zum selben Ergebnis - Stufe 2 - dann ist es doch egal.

Ist es nicht so das ich bei Regelfallberechnung die Anrechnung des geldwerten Vorteiles durch das Zusammenleben mit meiner Frau unberührt bleibt.?

Wie der Anwalt schon richtig schreibt, kann der Selbstbehalt gesenkt werden. Das kommt hier aber eh nicht in Betracht, da Du den Mindestunterhalt leisten willst. Also egal.

Am Schluß fordert er mich auf den seinerseitz geschlossen Vergleich mit anschließender Titulierung mit einer entsprechenden Jugendamtsurkunde auf die von ihm berechnete Unterhalts Höhe abändern zu lassen.

Na gut, klar, das ist kein Hammer sondern nur logische Konsequenz. Wenn Du es nicht tust, wird er Dich (vielleicht) verklagen und dann kann ein Gericht entscheiden, ob die Anhebung gerechtfertigt ist oder nicht.

Ist denn Mindestunterhalt tituliert?

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 24.01.2015 14:33
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Petzi,

denk daran, dass Du bei jedem Notar auch einen wirksamen Titel nach DEINEN Vorgaben erstellen lassen kannst (insb. wg. Befristung). So musst Du nicht die oftmals ungünstig formulierten JA-Vordrucke nutzen. Somit kommst Du der Pflicht zur Titulierung auch nach. Passt der Gegenseite der Inhalt des Titel nicht, muss sie dagegen klagen. Gruß Ingo

AntwortZitat
Geschrieben : 24.01.2015 14:59
(@petzi0865)
Zeigt sich öfters Registriert

Danke für die schnelle Reaktion.

Es sind schon Titel vom JA da, die haben nur nicht mehr die richtige Höhe der Unterhaltszahlung.
Er will ja das ich die alten Titel lediglich in der Höhe abändern lassen.
Frage ist ob ich dem nachkommen muss?

Was das Kindergeld angeht habe ich den Brief wohl nicht richtig gelesen.
Es ist also nach schilderung des Anwalts so das mein 2. ältesteste vollj. Kind kein
Kindergeld mehr bezieht, und damit die beiden unterhaltsberechtigten Kinder als zweites und
drittes Kind anzurechnen sind.

Ist schon komisch oder ich verstehe da was nicht.
Wenn mein ältestes Kind ohne Arbeit, Ausbildung und Schule weiter Kindergeld bekommt dann
stände das doch auch meinem 2. ältestem zu.
Ansonsten würden wenn es denn so sein sollte meine 2 jüngsten auf Platz 1 und 2 der Kindergeldtabelle
rutschen.
Gibt es Kindergeld wenn man Arbeitslos ist keine Schule macht und unter 25 Jahre ist?

Beim Titel wäre es ja auf jeden Fall so, das eine Erhöhung stattfindet.
Fragt sich nur ob er soweit geht vor Gericht zu klagen.
Allerdings wäre ihm das sicher Recht, da ja dann seine Auslagen bezahlt werden.
Ich denke ich werde das nach klarer Lage tun, damit er nicht klagt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.01.2015 17:20
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

für Deine Tochter dürfte folgendes zutreffen:
"Des Weiteren sind Eltern für volljährige Kinder berechtigt, wenn sie sich in einer Schul-, Hochschul- oder auch Berufsausbildung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr befinden, nachweisbar einen Ausbildungsplatz suchen oder ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr absolvieren. Bis zum vollendeten 21. Lebensjahr sind Eltern berechtigt, wenn die Kinder arbeitssuchend gemeldet sind."

Wenn das andere volljährige Kind eine abgeschlossene Berufsausbildung hat, dann gilt
"Nach einer abgeschlossenen ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums sind Eltern für Kinder nur noch berechtigt, Kindergeld zu beziehen, wenn sie unter 25 Jahre alt sind und die Eltern nachweisen, dass das Kind weiterhin einer Ausbildung für einen Beruf nachgeht oder ein Anschlussstudium absolviert. .... "

(<a href="http://www.experto.de/verbraucher/geld-sparen/verbrauchertipps/wer-ist-kindergeldberechtigt.html>Quelle</a>)."

Ansonsten gibt es kein Kindergeld.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 24.01.2015 17:35
(@Inselreif)

Beim Titel wäre es ja auf jeden Fall so, das eine Erhöhung stattfindet.
Fragt sich nur ob er soweit geht vor Gericht zu klagen.

Wenn Du sowieso der Meinung bist, dass Stufe 1 richtig ist, dann tituliere das doch entsprechend. Dann kann er wegen dem Betrag nicht mehr klagen.
Und für den Streitwert der Differenz dieser einen Stufe legt sich kein Anwalt ins Zeug.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 24.01.2015 17:41
(@petzi0865)
Zeigt sich öfters Registriert

Meine Lösung: Stufe 1 zahlen und die Gegenseite klagen lassen. Kind 1 und 2 sind nachranggig, denke dass das mit dem KG diskutierbar ist, ob 1. und 2. Kind in der Reihenfolge der Geburt oder der Berücksichtigung lt. Tabelle gemeint ist. 

Das wirkt sich schon auf die Berechnung aus. Da das hälftige Kindergeld vom Unterhalt abgezogen wird.
Sollten die beiden Kinder als 2. und 3. Kind angesehen werden bedeutet das für die Berechnung das weniger Kindergeld
bezogen wird und somit mir auch weniger angerechnet wird. Damit rutsche ich über den Bedarfskontrollbetrag
und somit ist die Stufe 2 der DDT richtig für den Unterhalt.
Da ich mich bereinigt nur gering unter dem Bedarfskontrollbetrag befinde ist das schon ausschlaggebend.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.01.2015 18:13
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

hinsichtlich des Kindergelds ist es so, wenn das Kind eine abgeschlossene Berufausbildung hat, dann entfällt das Kindergeld für dieses Kind und  für die verbleibenden 3 berechtigten Kinder gibt es Kindergeld für das 1./2./3. Kind, da nur für Kinder Anspruch besteht.
Kindergeldtechnisch hast Du also nur noch 3 Kinder.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 24.01.2015 19:12
(@petzi0865)
Zeigt sich öfters Registriert

Ok mal wieder was dazugelernt.
Da meine Tochter wohl doch Anspruch auf KG hat ist das zum Glück nicht relevant.
Bin mir nicht so ganz sicher, ob sie Arbeitssuchend gemeldet ist, da sie schwanger ist.
Aber das sollte ja bis zu einem gewissem Monat möglich sein.
Mutter hat dem Anwalt mitgeteilt, das nur 2 Kinder Kindergeld bekommen.
Ist ihr wohl egal, da sie ja Arge Leistungen bezieht.

Anwalt werde ich mitteilen das ich in der von mir berechneten Höhe nach Stufe 1
der DDT Unterhalt bezahlen werde und diesen auch Tituliere.
Alles weitere wird man dann sehen.
Mir scheint das einiges in dem Schreiben des Anwaltes nur der einschüchterung dient.
Allerdings muss man bedenken das sein Anliegen ist mit der Kanzlei Geld zu verdienen.
Das ist bei Arge emfpängern immer sehr schwierig, es sein denn es geht vor Gericht.
Dann fließt der Rubel dank Prozesskosten Hilfe und dem Steuerzahler der es bezahlt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.01.2015 19:39




(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Petzi,

Anwalt werde ich mitteilen das ich in der von mir berechneten Höhe nach Stufe 1
der DDT Unterhalt bezahlen werde und diesen auch Tituliere.

Denk bitte daran, dass in den neuen Titeln Bezug auf Deine Alttitel genommen wird (nicht, dass Du am Ende zwei Titel an der Backe hast).

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2015 11:04
(@petzi0865)
Zeigt sich öfters Registriert

Danke für den Hinweis United  😉

Habe heute mit dem Jugendamt telefoniert.
Das stellt sich wohl nicht so einfach dar mit dem Abändern der Urkunden.
Eine Abänderung meinerseits ohne die Einwilligung meiner EX ist nicht möglich.
Alternativ wäre evtl. ein Schreiben des Anwalts mit genauer Angabe der Nummer
vom alten Titel sowie des Betrages der Tituliert werden soll möglich.
Erwähnt wurde auch folgende Problematik die daraus resultiert das auf dem alten
Titel ja nicht erwähnt wird das es einen neueren gibt.
Somit wäre dieser auch nach Herausgabe des neuen evtl. gegen mich zu verwenden.

Jetzt bin ich verunsichert wie es weiter gehen soll.
Die Kommunikation mit der EX ist schon immer schwierig gewesen und von daher
hatte ich gehofft es ginge mit der Änderung auch ohne Sie.

Ist es denn wirklich richtig das es für den Anwalt unatraktiv wird wenn die Differenz vom
neuen Titel zum von ihm geforderten Unterhalt geringer wird?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.01.2015 16:57
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Petzi,

Habe heute mit dem Jugendamt telefoniert.
Das stellt sich wohl nicht so einfach dar mit dem Abändern der Urkunden.
Eine Abänderung meinerseits ohne die Einwilligung meiner EX ist nicht möglich.

Für Abänderungen nach unten ist das definitiv richtig.

Hier geht es aber nach oben (hast Du das dem JA erklärt ?) ...
Wenn sie sich dem widersetzt, kannst Du ja auf Abänderung klagen (nein, das war ein Scherz).
... dass eine Abänderung nach oben der Zustimmung des Begünstigten bedarf, ist mir neu.

Da die alten Titel (wenn ich das richtig interpretiere) statisch waren, könntest Du ggf. auch neue ergänzende über die Differenz erstellen (Mindest-KU abzgl. 240 EUR).
Wenn das JA das nicht machen will, kann das auch ein Notar (kostet dann allerdings).

Ist es denn wirklich richtig das es für den Anwalt unatraktiv wird wenn die Differenz vom neuen Titel zum von ihm geforderten Unterhalt geringer wird?

Da die eine Gruppe für den Anwalt kein Selbstläufer wird (sondern mit Arbeit verbunden ist) und der Streitwert sich dann aus dem Delta (x 12) ergäbe, steht der Kosten-Nutzen-Aufwand in keinem Verhältnis.
Wenn er etwas taugt, lässt er die Finger davon ... es sei denn er hat sonst keine Hobbies.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2015 17:19
(@petzi0865)
Zeigt sich öfters Registriert

Da werde ich mal beim Jugendamt welches die Titel ausgestellt hat nachfragen.
Heute hatte ich beim Jugendamt meines jetzigen Wohnsitzes nachgefragt.

Drängt sich mir doch die Frage auf, ob es  möglich ist einseitig meinerseits einen Titel erstellen zu lassen,
über den ich die Zahlung des Differenzbetrages bis zum erreichen des 18. Lebensjahres festschreibe.

Dann kann es mir egal sein was mit dem Titel geschieht sobald meine Kinder die Volljährigkeit erreichen und
es wäre nur noch der alte Titel vorhanden.

Gute Idee???

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.01.2015 18:50