Kinderzuschlag - ic...
 
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Kinderzuschlag - ich Beamter (öff.D) - sie Zahnarzthelferin

 
(@frank78)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Ihr lieben,

habe heute Post von meiner Besoldungsstelle bekommen (juhu - ich bin frisch im Dienst).

Zu mir:
29 Jahre, Lehramtsreferendar (Beamter auf Widerruf)
unterhaltspflichtig
Nicht verheiratet

Zu meiner Tochter:
Lebt nicht in meinem Haushalt, sondern bei der Mutter

Zu der Mutter:
Arzthelferin (nicht im öffentlichen Dienst)
Sie bezieht das Kindergeld
Nicht verheiratet

Folgende Frage:
1. Habe ich im öffentlichen Dienst (als Beamter) ein Anrecht auf den Kinderzuschlag? - Ich bin unterhaltsverpflichtet und somit zahlpflichtig!
1. Falls ja, wird direkt an die Mutter gezahlt? Wird der Kinderzuschlag im Unterhalt angerechnet?

Danke für Eure Antworten im voraus!!

LG Frank

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.02.2008 21:04
(@officertommy)
Zeigt sich öfters Registriert

Ja, bekommst du, da es ja dein Kind ist, auch wenn es nicht bei dir lebt. Musst nur das entsprechende Formular der Personalstelle ausfüllen! :thumbup:

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2008 22:04
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Leute,

soweit ich es überschaue hat nur derjenige einen Anspruch auf Kinderzuschlag, bei dem das Kind im Haushalt lebt oder den Anspruch auf KG hat.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2008 22:42
(@jensb2001)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hey

Also eigentlich müßte ich es ja auch wissen...

Aber 100%tig weiß ich es ehrlich gesagt auch nicht..

Aber ich bin fast der Meinung das dir der schon zusteht..

Klär das doch notfalls einfach mit deiner Gebührnisstelle/Besoldungsstelle ab, ein kurzer Anruf u alles sollte klar sein..

Gruß
Jens

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2008 22:46
(@kai1976)

ich bin soldat und auch beamter...

sobald ich das Kindergel nicht mehr bekomme steht mir auch nicht mehr zu, leider anders wäre es beim Familezuschlag...

lg

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2008 22:52
(@frank78)
Schon was gesagt Registriert

Danke für Eure Antworten....

Klingt ja echt komisch oder?

Das Geld soll schließlich nicht für mich sein - sondern an meine Tochter weitergeleitet werden....

Ist sonst noch jemand da, der die Aussage von Kai bestätigen kann (glaube Dir Kai - meine aber auch gehört zu haben...das es ggf. gezahlt wird...)?

Muss mich hier auch anders ausdrücken....glaube der Kinderzuschlag ist teilbestand des Familienzuschlags....:
http://de.wikipedia.org/wiki/Familienzuschlag

Müsste ansich doch Stufe I erhalten oder?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.02.2008 00:14
(@neuezeit)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

ich weiß jetzt nicht, ob das hilft:

Bin im Öff. Dienst und erhalte Famzuschlag.

Vielleicht interessant in diesem Zusammenhang: Ich muss nachweisen, dass ich mindestens einen bestimmten Betrag (Höhe in Abhängigkeit vom FGamzuschlag) ODER den titulierten Betrag KU zahle. Also schaue mal in Eure Unterlagen bzw. frage die für die Mitarbeiter zuständige Stelle.

neuezeit

So ist das Leben

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2008 12:08
(@lordi)
Rege dabei Registriert

Hallo,

Müsste ansich doch Stufe I erhalten oder?

nein.

wenn ich das recht verstanden habe, wohnt dein nachwuchs nicht bei dir, und eine ehefrau hast du auch nicht.

wenn dem so ist, bekommst du für dein kind den "familienzuschlag kind" (steht wortwörtlich so auf meiner bezügemitteilung vor mir), auch genannt kinderzuschlag.

den familienzuschlag stufe 1 bekommst du nur, wenn dein kind bei dir wohnt, oder du heiratest.

mfg
Lordi

Nachtrag:

"1. Falls ja, wird direkt an die Mutter gezahlt? Wird der Kinderzuschlag im Unterhalt angerechnet?"

wieso sollte er? den zuschlag erhälst du, weil du ein kind hast, und dadurch höhere aufwendungen, egal ob das kind bei
dir lebt, oder du unterhalt zahlst.
der zuschlag kommt zu deinem brutto dazu, und gut ists.

mfg
lordi

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2008 14:27
(@frank78)
Schon was gesagt Registriert

wenn dem so ist, bekommst du für dein kind den "familienzuschlag kind" (steht wortwörtlich so auf meiner bezügemitteilung vor mir), auch genannt kinderzuschlag.

den familienzuschlag stufe 1 bekommst du nur, wenn dein kind bei dir wohnt, oder du heiratest.

Hey, danke für die Antworten. Also ich überweise - sofern ich diesen Betrag erhalte - ihn an meine Tochter weiter, er wird also auf keinen Fall von mir einbehalten, sondern mit dem Unterhalt überwiesen.!

1. Dann sollte der Betrag auf den Unterhalt angerechnet werden oder?
2. Was ist der Unterschied zwischen dem "familienzuschlag kind" und dem Kinderzuschlag ist es das gleiche? Was unterscheidet den familienzuschlag Kind vom normalen Familienzuschlag I, II, III usw.?? - habe ein wenig gegoogelt...aber nunja verstehe es nicht ganz.

Noch eine Info:
Meine Besoldung ist A13 - derzeit noch für Referendare - also ca. 1000 Euro netto....wie hoch wäre dann dieser (Stufe I Familienzuschlag?)??
Habe oben eine Tabelle - wird dann Stufe I gezahlt? Das wäre ja dann der "normale" Familienzuschlag, also ca. 100 Euro - oder?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.02.2008 21:02
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hey,

warum sparst Du ihn dann nicht einfach für sie und überreichst ihn ihr zum 18. Geburtstag? Da hat sie bestimmt mehr von. 🙂

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2008 21:53




 zehe
(@zehe)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Frank,

bin auch im ÖD, allerdings nicht beamtet und zusätzlich mit Haustarif. Bei uns ist es so, daß den Zuschlag nur der bekommt, bei dem das Kind ganz auf der Lohnsteuerkarte steht. Wenn nur 0,5 ist der Zuschlag weg. Ist zwar blöd, is aber halt so. Ansonsten fragst halt einfach mal nach.

Gruß
zehe

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2008 22:15
(@frank78)
Schon was gesagt Registriert

@Lause: Denke das Geld ist jetzt wichtiger und besser bei meiner Tochter aufgehoben, als ein großer Betrag zum 18.! Die Mutter hat es leider nicht so dicke und ich derzeit auch nicht, da zählt jeder Euro!

Naja, werde das am Freitag mal nachfragen - wie das ausschaut! Habe irgendwo anders gelesen - das es für Verbeamtete einen Kinderzuschlag geben soll - allerdings nur, wenn der/die andere Elternteil nicht im ÖD ist.

Das wäre hier der Fall - halte euch auf dem laufenden....

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.02.2008 23:38
(@frank78)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

also ich habe die Sache geklärt. Zum Sachverhalt:

Bundesland Schleswig Holstein
Die Mutter lebt mit meiner Tochter zusammen - nicht bei mir.
Die Mutter erhält das Kindergeld.

Ich erhalte nun doch den Familienzuschlag/ Kinderzuschlag / Kinderzulage - dieser muss nicht abgeführt werden - sondern schlägt sich ganz normal auf das Bruttogehalt auf - er ist also ganz "normaler" Einkommenszuschlag - und muss sofern man dann nicht über den Selbstbehalt von ca. 900 Euro kommt abgeführt werden.

Dafür umso erstaunlicher - Altersvorsorge -beträge werden nur berücksichtigt, wenn man 100% Unterhalt zahlen kann. Ebenso sind sind in SH berufsbedingte Aufwendungen NICHT abzugsfähig. D.h. der Lehrer der seine Bücher selbst zu zahlen hat und seien es 300 Euro im Monat sind nicht abzugsberechtigt! (das hat mich am meisten verwundert).

Nunja - also Fall abgeschlossen - vielleicht hilft er anderen auch - scheint allerdings in jedem Bundesland andere Regelungen zu geben....  :thumbdown:

Viele Gr.
Euer Frank

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.02.2008 14:02
 bee
(@bee)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

zur Abrundung die Rechtsgrundlagen. Setze voraus, es wird nach dem Bundesbesoldungsgesetz besoldet, das ist dann § 40, Stufen des Familienzuschlages

guckst du zB http://norm.bverwg.de/jur.php?bbesg,40

im Klartext die relevanten Teile:

**********************************
3) 1 Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. 2 Absatz 5 gilt entsprechend.

********
Anmerkung: Stufe 1 ist der Ehegattenzuschlag, den es ggf. auch für Nichtverheiratete geben kann, alles drüber ist der kindbezogene Anteil im Familienzuschlag, je nach Anzahl Kinder]

Entscheidend ist hier " Kindergeld zusteht... oder ohne §§ .... zustehen würde".
Als leibl KV stünde dir KiG zu, wenn nicht jemand anders (hier: die KM) vorrangig Anspruch auf das KiG haben würde (hier: weil das Kind bei ihr wohnt).
Selbst Stiefelternteilen stünde das zu, allerdings nur, solange das Kind bei ihnen lebt. Die hätten bzgl. FZ gegenüber den anderen Elternteilen, bei denen das Kind nicht lebt, sogar Vorrang! (nur am Rande).

Es gibt dazu noch die Konkurrenzregelungen der folgenden Absätze, die sicherstellen, dass der FZ nicht mehrfach gezahlt wird:

Hier relevant:

*******************************
5) 1 Stünde neben dem Beamten .... einer anderen Person, die im öffentlichen Dient steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre;
(...)

**********************************

zu deutsch: wenn die KM und niemand anders, der KiG vorrangig beanspruchen kann, keinen Anspruch auf sowas wie den FZ hat, dann kannst du ihn beanspruchen.
Oder andersherum: bei mehreren, die Anspruch auf KiG UND auf FZ hätten, bekommt den FZ derjenige, der das KG erhält (und "soweit er es erhält" bedeutet wohl, dass bei Teilzeitbschäftigten wieder der andere den Rest bekommen kann, weshalb bei uns der Kinder-FZ bei Teilzeitbeschäftigten  nicht gekürzt wird)

Bei vielen Angestellten im öD gibts übrigens ähnliche Reglungen, zumindest für die nach BAT vergüteten ists dasselbe (nur andere Stufennummern). TVÖD kenn ich mich leider nicht aus. Im Zweifel in die Tarifverträge sehen.

Vielleicht hilfts anderen,

LG

AntwortZitat
Geschrieben : 06.05.2008 19:39