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Kindesunterhalt 2008

 
 Mux
(@mux)
Registriert

Hi, liebe Unterhalts-Profis,

bisher habe ich für meinen Sohn 196 € an Kindesunterhalt gezahlt.

Unbereinigtes Nettoeinkommen: ca. 2250 €

Nach der „neuen“ Düsseldorfer Tabelle 2008 müsste ich jetzt 230 € (brutto: 307 €) zahlen (1 Kind, 4 Jahre).

Es gibt keinen Titel, ich habe einfach der KM den Unterhalt jeden Monat aufs Konto überwiesen.

Seinerzeit hatte ich mich über Anwalt informiert, was ich zu zahlen habe. Ich habe nun mit Schreck festgestellt, nachdem ich mich ein wenig eingelesen habe, dass ich – da ich nur für einen Unterhaltspflichtigen bzw. zwei (für die KM zahle ich noch ne Rate ans Sozialamt ab) aufkomme, ich 1-2 Einkommensstufen höher hätte bezahlen müssen. Stimmt das?

Nun ist mein Wissenstand so:

Unterhalt kann für die Vergangenheit nicht gefordert werden.

Ich wurde zur Offenlegung meines Einkommens nie von der KM, sondern vom JA kurz nach der Geburt unseres Sohnes (09/2003) aufgefordert. Seitdem nicht mehr.

Meine Fragen:

Können Forderungen für die Vergangenheit kommen?

Kann ich einfach den alten Unterhalt weiterzahlen, solange die KM dies akzeptiert?

Oder muss ich von mir aus tätig werden?

Vielen Dank,
Mux

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 18.01.2008 11:59
(@schmusepapa)
Registriert

Hallo Mux,

Seinerzeit hatte ich mich über Anwalt informiert, was ich zu zahlen habe. Ich habe nun mit Schreck festgestellt, nachdem ich mich ein wenig eingelesen habe, dass ich – da ich nur für einen Unterhaltspflichtigen bzw. zwei (für die KM zahle ich noch ne Rate ans Sozialamt ab) aufkomme, ich 1-2 Einkommensstufen höher hätte bezahlen müssen. Stimmt das?

Dies ist gemäß Düsseldorfer Tabelle richtig. Zahlst du aber mehr als den Mindestunterhalt und dein "Bedarfskontrollbetrag" wird unterschritten, so fällst du wieder diese 1-2 Stufen runter.

Unterhalt kann für die Vergangenheit nicht gefordert werden.

Prinzipiell richtig. In Ausnahmefällen bis zu 1 Jahr rückwirkend, zu denen du allerdings nicht gehörst.

Können Forderungen für die Vergangenheit kommen?

Nein.

Kann ich einfach den alten Unterhalt weiterzahlen, solange die KM dies akzeptiert?

Wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter. Ich bezahle den KU jedoch gerne, dies ist Geld welches meinem Kind zugute kommt, wenn es nicht bei mir ist (was leider der Normalfall ist, da Kind bei Mutter lebt und diese weggezogen ist).

Oder muss ich von mir aus tätig werden?

Nein, musst du nicht. Liest die KM aber mal die Düsseldorfer Tabelle genauer, hast du u.U. ganz schnell eine Klage am Hals, die hohe und unnötige Kosten verursacht.

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 18.01.2008 12:23
 Mux
(@mux)
Registriert

Danke Dir Martin für Deine Auskunft  :thumbup:

Dies ist gemäß Düsseldorfer Tabelle richtig. Zahlst du aber mehr als den Mindestunterhalt und dein "Bedarfskontrollbetrag" wird unterschritten, so fällst du wieder diese 1-2 Stufen runter.

Verstehe ich zwar nicht, klingt aber gut!!!

Ich bezahle den KU jedoch gerne, dies ist Geld welches meinem Kind zugute kommt, wenn es nicht bei mir ist (was leider der Normalfall ist, da Kind bei Mutter lebt und diese weggezogen ist).

Es gibt Exen, da stimmt das und welche, da versandet KU effektiver als ne Subvention für Nokia  :rofl2: :rofl2:

Liebe Grüße,
Mux

     

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.01.2008 13:22
(@vaters)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Mux,

Soviel ich weiss musst du auch mit dem neuen Unterhaltsrecht weiter 196€ zahlen, keine 230€.
Für die Vergangenheit musst du nichts zahlen. Vielleicht wird sich aber mal die Mutter bzw das JA melden, um zu wissen wie viel du jetzt verdienst und den Betrag zu erneuern. Da werden sie das vielleicht merken, und du dann 1 Stuffe höher zahlen müssen.

Ausserdem:

Du hast gesagt, dass dein Kind 4 Jahre alt ist, und du noch eine Rate ans Sozialamt für die Mutter zahlst.
Eine Frage dazu: wart ihr verheiratet? wenn nicht, warum solltest du ihr Unterhalt zahlen, wenn das Kind schon über 3 Jahre alt ist? Der Unterhalt an die Mutter (für nichtverheiratete Eltern) endet in der Regel wenn das Kind 3 wird.

Grüße und viel Glück!

AntwortZitat
Geschrieben : 18.01.2008 14:42
 Mux
(@mux)
Registriert

Hi,

Soviel ich weiss musst du auch mit dem neuen Unterhaltsrecht weiter 196€ zahlen, keine 230€.

Hm, die Düsseldorfer Tabelle lese ich aber anders. Mehrheitlich - und das ist auch mein Wissensstand - ist wohl Meinung, das a) nicht nachgefordert werden kann,
und b) man selbst nicht im vorauseilendem Gehorsam agieren muss. Das ist doch schon mal was.

Du hast gesagt, dass dein Kind 4 Jahre alt ist, und du noch eine Rate ans Sozialamt für die Mutter zahlst.
Eine Frage dazu: wart ihr verheiratet? wenn nicht, warum solltest du ihr Unterhalt zahlen, wenn das Kind schon über 3 Jahre alt ist? Der Unterhalt an die Mutter (für nichtverheiratete Eltern) endet in der Regel wenn das Kind 3 wird.

Richtig, bin nicht verheiratet...(puuh).. ich habe seinerzeit einen netten Ratenzahlungs-Deal mit dem Amt gemacht: Über Unterhaltsgesamtsumme für die KM geeinigt und 100 €-Rate/Monat  vereinbart. Dat dauert... :wink:...ist zinsfrei und man hat ne anerkannte laufende Schuld (für Jahre)...ist in Unterhaltssachen nie verkehrt!

LG,
Mux

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.01.2008 14:54
(@schmusepapa)
Registriert

Soviel ich weiss musst du auch mit dem neuen Unterhaltsrecht weiter 196€ zahlen, keine 230€.

Es gibt keinen Titel, ich habe einfach der KM den Unterhalt jeden Monat aufs Konto überwiesen.

Mit Wegfall der Regelbetragsverordnung im Zuge der Unterhaltsrechtsreform ergibt sich die Problematik der Alt-Titel.

Nachfolgend nun die Darstellung, wie ein Alt-Titel auf das neue Unterhaltsrecht anzuwenden ist. Bedingung, damit der Titel unter die Übergangsvorschriften fällt:

  • Es handelt sich um einen Titel zur Zahlung von Kindesunterhalt.
  • Es muss ein dynamischer Titel sein.
  • Es muss ein Titel mit Nennung eines Prozentsatzes zur Anwendung auf die bisherige Regelbetragsverordnung sein.

Alle nicht unter die o.g. drei Bedingungen fallenden Titel sind nicht betroffen und werden demgemäß von nachfolgender Darstellung nicht erfasst.

Zusammenfassend: Es besteht kein Titel, also "greifen" auch die Übergangsvorschriften nicht.

Sofern keine Einigung bzgl. KU erzielt werden kann, würde ein solches Verfahren vor Gericht gehen - da zählen normalerweise immer die aktuellen Gesetze.

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 18.01.2008 17:03