Kindesunterhalt
 
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Kindesunterhalt

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(@udo69)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

also ich habe 2 Kinder mit der Ex, ein Kind wird nächsten Monat 12 Jahre alt und der Unterhalt muss lt. Düsseldorfer Tabelle höher bezahlt werden, das 2 Kind ist 10.

Ich bin seit 2016 neu verheiratet, hab seit 2018 ein weiteres Kind bekommen und im August kommt das 4, meine Ehefrau ist seit 2018 in der Elternzeit mit Elterngeld-Bezug.

Ich bin Selbständig durch die Coronakriese, gab es dieses Jahr nur Verluste..., da ich 2 Monate schließen musste.

Meine Frage 2016 habe ich den Unterhalt vom Anwalt berechnen lassen, die Ex hat das dann vom Jugendamt machen lassen. Das Schreiben vom Jugendamt habe ich nie zur Gesicht bekommen, sondern Zahl das was Sie gesagt hat.

Jetzt ist die Frage hat man Anspruch als Vater auf die Auskunft vom Jugendamt?

Soll ich wieder einen Anwalt mit Neuberechnung beauftragen?

Wer hat damit Erfahrung? 

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 25.06.2020 00:27
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo und willkommen Udo!

Hast du denn einen Titel? Das ist erst mal wichtig zu wissen. Und was zahlst du aktuell pro Kind?

Bei Selbständigen berechnet sich der Unterhalt nach dem durchschnittlichen Gewinn der letzten drei Jahre. Wir können hier mal für dich rechnen. Allerdings hast du fünf Unterhaltsberechtigte, Baby mitgerechnet, so dass erheblich abgestuft wird.

Wenn du uns Zahlenmaterial gibst, können wir rechnen. Dann hast du einen Anhaltspunkt, ob sich eine Neuberechnung lohnt.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 25.06.2020 00:40
(@udo69)
Schon was gesagt Registriert

Viel Dank für die Aufnahme und die schnelle Antwort. Für die Großen 400€ pro Kind. Also ein Titel habe ich nicht gesehen, also habe ich wahrscheinlich keinen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.06.2020 00:44
 SLAM
(@slam)
Nicht wegzudenken Registriert

Jetzt ist die Frage hat man Anspruch als Vater auf die Auskunft vom Jugendamt?

Interessante Frage ! Die Antwort darauf interessiert mich auch.

Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.06.2020 00:46
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

der Vater hat als erstes das Recht eigene Berechnungen anzustellen und damit ggf. die geforderte Summe in Frage zustellen.
Das JA ist keine Instanz, die den Unterhalt rechtlich endgültig festlegt.

Das JA rechnet als Service für den Betreuungselternteil (meist Mutter) und nicht für den Umgangselternteil (meist Vater). Die Mutter kann dann diese Summe vom Vater fordern.
Das JA kann auch im Rahmen einer Beistandschaft rechnen und einen Betrag ermitteln.
Eine Pflicht die Berechnung zu erläutern oder vorzulegen besteht nicht.
Im Fall der Beistandschaft wird das JA direkt tätig, also nimmt mit dem Vater Kontakt auf und fordert den Unterhalt.

Es steht jedem Vater frei dieser Berechnung zu widersprechen und ggf. eine gerichtliche Festlegung des Unterhalts anzustreben, dabei ist es egal ob die Mutter fordert oder das JA.
In diesem Fall wird aber in den allermeisten Fällen zumindest darlegen, warum es der Rechnung des Vaters nicht zustimmt. Dann kann man sich überlegen ob man es akzeptiert oder eben nicht.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 25.06.2020 00:57
 SLAM
(@slam)
Nicht wegzudenken Registriert

Das JA ist keine Instanz, die den Unterhalt rechtlich endgültig festlegt.

Im Fall der Beistandschaft wird das JA direkt tätig, also nimmt mit dem Vater Kontakt auf und fordert den Unterhalt.

Wie kann das JA Unterhalt fordern, wenn es keine instanz ist, die den Unterhalt rechtlich endgültig festlegt ?

Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.06.2020 01:03
(@udo69)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

Das JA rechnet als Service für den Betreuungselternteil (meist Mutter) und nicht für den Umgangselternteil (meist Vater). Die Mutter kann dann diese Summe vom Vater fordern.
Das JA kann auch im Rahmen einer Beistandschaft rechnen und einen Betrag ermitteln.
Eine Pflicht die Berechnung zu erläutern oder vorzulegen besteht nicht.
Im Fall der Beistandschaft wird das JA direkt tätig, also nimmt mit dem Vater Kontakt auf und fordert den Unterhalt.

Hallo Susi,

vielen herzlichen Dank für die Antwort.

Also kann ich vom Jugendamt nicht erfahren was ich zu zahlen habe oder die Berechnung einzusehen.

Sonst gibt es immer eine Grundlage wie zum Beispiel eine Rechnung wo ich sehen kann, was ich zahlen muss ....

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.06.2020 01:07
(@inselreif)
Moderator

Nein. Die Berechnung muss Dir niemand aushändigen.
Die Beratung zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen (§ 18 SGB VIII) ist ein Anspruch des "alleinsorgenden" Elternteils. Der andere Elternteil hat damit nichts zu tun und auch keinen Anspruch auf eine solche Beratung.

Mit dieser Beratung nichts zu tun hat die (außergerichtliche) Geltendmachung vom Unterhalt. Wenn also die Mutter oder auch ein Beistand Dir dann schreibt "ich hätte gern ab sofort 400 Euro monatlich", dann ist die Quelle der Berechnung zunächst einmal völlig egal. Es dürfte allerdings Deine Zahlungsbereitschaft deutlich erhöhen, wenn Du den Rechnenweg nachprüfen kannst. Spätestens im gerichtlichen Verfahren muss die Rechnung dann auf den Tisch.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 25.06.2020 01:07
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wie kann das JA Unterhalt fordern, wenn es keine instanz ist, die den Unterhalt rechtlich endgültig festlegt ?

Weil es nur eine beratende Funktion hat, wie ein Rechtsanwalt.
Du kannst als Unterhaltsschuldner freiwillig außergerichtlich einen Titel zu unterzeichnen. Ein Titel ist eine einseitige Willenserklärung des Pflichtigen, sich in einer bestimmten Höhe der Zahlung/Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.

Kann das JA den Pflichtigen nicht überreden, kann nur ein Gericht ihn verpflichten. Dann ist es kein Titel, sondern ein Beschluss mit der gleichen Wirkung wie ein Titel.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 25.06.2020 01:12
 SLAM
(@slam)
Nicht wegzudenken Registriert

Ok, alles klar, danke.

Zum Überreden wäre eine nachvollziehbare Berechnung aber schon hilfreich, also genau das, was sich der TE wünscht.

Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.06.2020 01:15




(@udo69)
Schon was gesagt Registriert

Bei Selbständigen berechnet sich der Unterhalt nach dem durchschnittlichen Gewinn der letzten drei Jahre. Wir können hier mal für dich rechnen. Allerdings hast du fünf Unterhaltsberechtigte, Baby mitgerechnet, so dass erheblich abgestuft wird.

LG LBM

Guten Morgen,
kommt es nicht drauf an was meine Ehefrau als Elterngeld hat, sie ist Beamtin und bekommt 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt ihr Gehalt, danach Elterngeld ca.800€ im Monat, sind aber alle 4 Privatversichert.

Ich weiß das die Kinder im 1 Rang stehen mit dem Unterhalt... und dann kommt die Ehefrau.

Kann meine Ehefrau die Berechnung vom Jugendamt machen und zu erfahren was es den beiden kleinen Kindern zu steht?

Welche Zahlen braucht ihr für die Berechnung? Kann ich sie per Mail schicken?

LG Udo

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.06.2020 09:11
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ob das JA für Deine Frau rechnet weiss ich nicht. Aber wir können gern überschlagsmäßig rechnen und damit zumindest "Munition" für eine Überprüfung der Rechnung des JA liefern.

Wir brauchen  folgende Informationen:
1. unterhaltsberechtigte Personen (Kinder mit Alter, Mütter, wenn Kind unter 3)
2. zuständiges OLG (wo das Kind wohnt)

Die Rechnung geht dann nach den <a href="https://www.famrz.de/arbeitshilfen/unterhaltsleitlinien.html>Unterhaltsleitlinien</a>" des zuständigen OLG.

Wenn Du nicht selbständig bist ist die Rechnung nicht zu kompliziert.
Zunächst wird Dein Einkommen bestimmt:
* monatliches Netto
* ggf. Weihnachts- und Urlaubsgeld, dass wird dann auf 12 Monate umgelegt
* Kapitalerträge
* Steuererstattung

(deshalb fordert das JA in der Regel die letzten 12 Monatseinkommen und den letzten vorliegenden Steuerbescheid)

Wenn Du im eigenen Haus oder Eigentumswohnung wohnst kommt ein Wohnvorteil dazu. Ist das in Deinem Fall so?
Das alles wird addiert und auf 12 Monate umgelegt.

In Abzug bringen kannst Du (und das müssten wir dann auch wissen)
* berufsbedingte Aufwendungen: insbesondere Weg zur Arbeit (einfach, angerechnet wird der doppelte Weg für 210 Arbeitstage)
* Altersvorsorge (z.B. Riester)

ggf. wäre auch eine Pauschale möglich, dass hängt aber vom OLG ab und was für Dich günstiger ist, also wenn Du nur geringe berufsbedingte Aufwendungen hast.

Das ergibt dann Dein bereinigtes Netto. Damit ergibt sich eine Stufe der DDT. Wenn Du mehr als 2 unterhaltsberechtigte Personen hast, dann wird um Anzahl der unterhaltsberechtigten Persoen - 2 Stufen heruntergestuft, unter Mindestunterhalt kann es nicht gehen.

Daraus ergibt sich der KU entsprechend für alle Kinder.
Anschliessend kann der BU für Mütter mit Kindern unter 3 bestimmt werden. Wichtig ist hier, dass der BU gefordert werden muss und begründet, dabei hast Du einen Selbstbehalt von 1280 Euro.

Sollte sich herausstellen, dass Du schon für den KU aller Kinder nicht leistungsfähig bist, dann ergibt sich ein sogenannter Mangelfall und dann muss spitzer und anders gerechnet werden.

Das erst einmal zur Einordnung.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 25.06.2020 13:05
(@udo69)
Schon was gesagt Registriert

Ich bin seit 2007 selbständig...

Das erste Kind wird nächsten Monat 12
2. Kind ist 10 gemeinsame Kinder mit der Ex.

Das 3 Kind ist 18 Monate alt
Und das 4 Kind kommt im August zu Welt.

3 und 4 Kind sind gemeinsame Kinder mit der Ehefrau, die seit 2018 in der Elternzeit ist.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.06.2020 13:22
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Und wie hoch sind die Gewinne der Jahre 17/18/19? Kannst du auf den 30.6. eine BWA erstellen?

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 25.06.2020 13:41
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

dann bist Du der schwierigere Fall. Die Frage nach dem Wohnvorteil steht damit trotzdem.

Ansonsten musst Du (wie LBM schon schrieb) eine BWA erstellen für die letzten 3 Jahre:

Unterhaltsleitlinien:

1.. Geldeinnahmen
1.1 Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte.
....
1.5 Bei Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbständigen ist in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen. Für zurückliegende Zeiträume ist vom tatsächlichen Einkommen auszugehen.
1.6  Einkommen  aus  Vermietung  und  Verpachtung  sowie  aus  Kapitalvermögen  ist  der  Überschuss  der  Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten. Für Gebäude ist keine AfA anzusetzen.

Ansonsten hlte ich erst einmal fest, dass Du ab Geburt des 4. Kindes 5 unterhaltsberechtigte Personen hast (4 Kinder und die Mutter der Kinder unter 3).  Damit geht es in der DDT 3 Stufen runter, aber nicht unter Mindestunterhalt.
Zu beachten ist auch, dass das 12jährige Kind in eine höhere Altersstufe kommt.

Zu prüfen wäre in Deinem Fall ob es nicht einfacher ist darauf hinzuweisen, dass Du neben dem fast 12jährigen und dem 10jährigen Kind noch 2 weitere Kinder hast und Du deshalb den Unterhalt auf .... z.B. Mindestunterhalt senken willst. Der aktuelle Mindestunterhalt (Zahlbetrag) für ein Kind zwischen 6 und 11 ist 322 Euro und für ein Kind zwischen 12 und 17 sind es 395 Euro. Wenn die Mutter der großen Kindes damit einverstanden ist, dann muss man da nicht genau rechnen.

Wenn Du das nicht zahlen kannst, dann wird es sowieso schwieriger, weil es dann eine Mangelfallberechnung wird.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 25.06.2020 14:48
(@udo69)
Schon was gesagt Registriert

Wohnen zur Miete.

Es geht nicht um Mindestunterhalt, sondern das was ich zahlen muss, bwa bis Mai -40.000€.

Es gibt auch noch v und v. Letztes Jahr -10.000
Dieses Jahr 0€ .
Da es größere Renovierungsarbeiten gab.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.06.2020 18:55
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

dann bist Du ein Mangelfall und für Deine Frau ist kein Geld da.

Beim Mangelfall geht es jetzt darum wieviel Geld für alle Kinder vorhanden ist und wie dieses Geld auf alle 4 Kinder gleichmäßig zu verteilen ist.
Auch hier gilt, wenn Du Dich mit der KM Deiner großen Kinder einigen kannst auf was auch immer und sie kein H4 oder dgl. beantragen muss, dann ist das ok.

Alternativ kannst Du Dich für leistungsunfähig erklären und die Mutter Deiner großen Kinder auf Unterhaltsvorschuß verweisen. Dann wird sich die UHV-Kasse mit Dir in Verbindung setzen und prüfen wieviel Unterhalt Du zahlen kannst.

Unterhaltsvorschuß ist niedriger als der Mindestunterhalt und liegt z.Z. bei 220 Euro für Kinder zwischen 6 und 11 und bei 293 Euro für Kinder zwischen 12 und 17.
Die KM kann keinen UHV beantragen, wenn sie wieder verheiratet ist.

Ansonsten kann ich Dir nicht sagen wie hoch den unterhaltsrechtliches Einkommen ist und damit auch nicht wieviel Geld für alle Kinder zur Verfügung steht. Dieses Geld müsste dann gequotelt nach Mindestunterhalt auf alle 4 Kinder aufgeteilt werden.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 25.06.2020 19:46
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wovon lebt ihr bei diesem Einkommen?

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 25.06.2020 19:50
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Für die Großen 400€ pro Kind. Also ein Titel habe ich nicht gesehen, also habe ich wahrscheinlich keinen.

Und du hast sicher nie beim Jugendamt irgendwas unterschrieben?

Wovon zahlst du bei einem Verlust von 1000 Euro pro Monat 800 Euro KU? Und Miete? Und PKV?

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 25.06.2020 19:53
(@udo69)
Schon was gesagt Registriert

Die Verluste haben sich nur auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezogen.

Die letzten Jahre gab es Gewinne aus der selbständigen Tätigkeit.

Dieses Jahr gab es Soforthilfe und KFW-Kredit, daraus wird alles finanziert.

Wie ich heute raus gefunden habe, hat mich das Jugendamt 2016 auf 105% eingestuft: d.h. 404 x2 = 804 -190€ = 618€ hätte ich die ganzen Jahre für 2 Kinder zahlen müssen.

Aktuell 105% 522€ + 446€ = 968 - 204= 764€  ohne das die aktuellen Kinder berüchtigt werden.

Hab jetzt einen Anwalt für die Berechnung beauftragt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.06.2020 22:48




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