Mal eine Frage z. B. :
Tochter wird am 10.09. 18 Jahre, ich als Unterhaltspflichtiges Elternteil bezahle immer zum 15. eines jeden Monats. Bis wann muss ich an die Kindesmutter den letzten Satz zahlen, bis die Tochter mir gegenüber Anforderungen geltend macht:
*Ich bezahle noch am 15.09. für den ganzen Monat September und warte dann bis meine Tochter ihre Ansprüche geltend macht
oder
*Ich bezahle anteilig bis zum 10.09. den Unterhalt und stelle dann die Zahlung ein bis meine Tochter die neue Forderung ab Volljährigkeit geltend macht.
Für eine genaue Info wäre ich überaus dankbar.
Peter
Moin,
Antwort A ist richtig:
*Ich bezahle noch am 15.09. für den ganzen Monat September und warte dann bis meine Tochter ihre Ansprüche geltend macht
Das ergibt sich aus >§ 1612 Abs. 3 BGB< und gilt selbst dann, wenn der Unterhaltsberechtigte am 1. des Monats Geburtstag hat.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo profesor,
Anspruch auf Minderjährigenunterhalt besteht bis zur Volljährigkeit. Danach könnte weiterhin ein Unterhaltsanspruch bestehen, doch die Höhe ändert sich.
Beim Minderjährigenunterhalt ändert sich der Unterhaltsbedarf bei Erreichen der Altersstufen - und zwar gem. § 1612a Abs. 3 BGB bereits mit dem 1. des Monats, in dem der Geburtstag liegt. Mit dem 18. Geburtstag wird in diesem Sinne jedoch keine Altersschwelle überschritten, sondern aufgrund der Volljährigkeit endet der Anspruch auf Minderjährigenunterhalt.
Dies bedeutet: Minderjährigenunterhalt bis zum Vortag des 18. Geburtstages, ggf. Volljährigenunterhalt ab 18. Geburtstag. Die Summe der gequotelten Anteile ist in einem Betrag im Voraus zu zahlen.
Liegen in deinem Fall die Anspruchsvoraussetzungen für Volljährigenunterhalt nicht vor, dann besteht lediglich Anspruch auf Zahlung von 9/30 des bisherigen Minderjährigenunterhaltes.
(BGH: IVb ZR 3/87; XII ZR 115/01)
Gruß
Graham
Liegen in deinem Fall die Anspruchsvoraussetzungen für Volljährigenunterhalt nicht vor, dann besteht lediglich Anspruch auf Zahlung von 9/30 des bisherigen Minderjährigenunterhaltes.
Antwort A ist richtig:
Das ergibt sich aus >§ 1612 Abs. 3 BGB< und gilt selbst dann, wenn der Unterhaltsberechtigte am 1. des Monats Geburtstag hat.
Hm, nun gibt es zwei Aussagen.
Hallo,
bis 18 ist alles klar.
Danach ist entscheidend ob es einen unbefristeten Titel über den Unterhalt gibt oder nicht. Der unbefristete Titel gilt fort, allerdings kann dann nur noch das Kind vollstrecken. Gibt es keinen Titel, dann kann der Unterhalt vorläufig eingestellt werden.
Ab 18 muss der Unterhalt gefrodert werden. Allerdings besteht in vielen Fällen weiterhin ein Unterhaltsanspruch, da Eltern verpflichtet sind bis zum Ende des ersten berufsqualifiziereden Abschlusses Unterhalt zu zahlen. Die Berechnung des Unterhalts ändert sich, da dem Kind jetzt das volle Kindergeld (und nicht nur das halbe) zusteht und beide Eltern barunterhaltspflichtig sind. Die Berechnung zu organisieren ist Aufgabe des Kindes.
Es macht Sinn mit dem Kind darüber vorher zu sprechen.
VG Susi
Titulierung bis 18 befristet.
Es geht hier rein um die Frage bis wann die letzte Zahlung an KM geht.
Bis einen Tag vor dem 18.Geburtstag oder noch für den ganzen Monat in dem der 18. fällt.
Moin,
man lernt ja nie aus - danke für den Hinweis auf den BGH aus 1987. Das ist ja nun schon ein paar Tage her und scheint dennoch heute noch Gültigkeit zu haben. Zumindest habe ich keine Quelle gefunden, nach der der BGH seine bisherige Rechtsauffassung verworfen oder angepasst hat.
Angesicht dieser für mich neuen Erkenntnis wäre der KU zu quoteln auf 9/30, weil das Kind am 10. des Monats das 18. Lebensjahr vollendet hat.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Ein Senat des OLG Dresden 10 UF 684/02 sieht das anders, jedenfalls bei der Abänderung eines unbefristeten Titels.
Für den Kläger zu 1 besteht ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 260,00 EUR nur bis zum 30. November 2002. Zwar ist er bereits am 15. November 2002 volljährig geworden, was gemäß § 1603 Abs. 1, 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB zur Barunterhaltspflicht grundsätzlich beider Elternteile führt. Ein Anspruch auf Herabsetzung besteht für den vormals allein barunterhaltspflichtigen Elternteil jedoch entsprechend § 1612 Abs. 3 Satz 2 BGB erst ab Beginn des auf den Eintritt der Volljährigkeit folgenden Monats (Palandt-Diederichsen, BGB 62. Aufl., § 1612 Abs. 5). Bis zum Ende diese Monats schuldet er dem volljährig gewordenen Kind in unveränderter Höhe Unterhalt.
Hallo,
wegen des letzten (anteiligen) Monats gibt es immer wieder Fragen. Die Variante, dass für diesen letzten Monat gar nicht gezahlt werden müsste, gibt es nicht. Die Frage dreht sich immer darum ob anteilig bis Geburtstag voll und danach gequotelt gezahlt werden soll oder eben wie bisher auch für den letzten Monat.
Meine Meinung dazu ist, dass man das mit KM und Kind klären sollte.
Auf der sicheren Seite ist man, wenn der Monat noch wie bisher gezahlt wird. Es hängt natürlich auch vom Verhältnis untereinander ab, ob man das will. Letzlich ist ein Rechtstreit um einen Differenzbetrag eines Monats auch etwas, das viel über das Verhältnis der Beteiligten zueinander aussagt.
Die nächste Frage ist dann ob das Geld noch auf das Konto der KM gehen soll. Hier sollte man das zumindest mit dem Kind abstimmen.
Danach ist für alles das Kind der Ansprechpartner und nicht mehr die KM.
VG Susi
Ich finde gar nicht, dass man mit der Zahlung an die Mutter auf der sicheren Seite ist. Im Gegenteil, vermutlich wäre man nur sicher, wenn man die Volljährigkeit abwartet, dann den Unterhalt an das Kind zahlt.
Die Mutter hätte dann nämlich keine Klagebefugnis mehr. Und beim Kind bestünden keine Unterhaltsrückstände.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Tochter wird am 10.09. 18 Jahre, ich als Unterhaltspflichtiges Elternteil bezahle immer zum 15. eines jeden Monats.
Wenn ich immer noch nicht wüsste, was meine Tochter heute so macht (--> § 1686 BGB kann sehr hilfreich sein) und die befristete Urkunde den 15. eines Monats zur Zahlung vorsieht, würde ich meiner Tochter schriftlich zur Volljährigkeit gratulieren und sie am Schluss fragen, auf welches Konto ich am 15.9.2017 einen Anteil von 9/30 des titulierten Unterhalts überweisen soll.
Vielleicht würde ich es aber vorher auch ganz anders machen...
@Mods: Bitte Thread schließen! Danke