Halo zusammen,
ich bin neu hier, habe mich in den letzten Tagen schon eifrig belesen, komme aber nicht wirklich zum Ergebnis.
Vorgeschichte:
Vor ca. 13 Jahren gab es an mich ein Schreiben seitens eines Anwalts, dieser forderte Einkommensnachweise usw. für die Berechnung vom Kindesunterhalt für meinen Sohn, davor wurde Unterhaltsvorschuss geleistet. Ich selbst habe mich auch durch einen Anwalt vertreten lassen, dieser hat mir damals geraten mich ans Jugendamt zu wenden, um einen Unterhaltstitel zu erstellen. Zur damaligen Zeit war das Jugendamt noch in Beistandschaft seitens der KM bzw. meines Sohnes. (Warum dann ein Anwalt mir schreibt ist mir bis heute unklar, die Beistandschaft wurde seitens der KM auch im Nachhinein/zwischendurch beendet)
Der Titel wurde erstellt, die Einkommensnachweise usw. wurden auch an die Gegenpartei (Anwalt) geschickt, mein Anwalt bzw. ich haben seitdem her nichts mehr von der Gegenseite (bezüglich Kindesunterhalt) gehört. Der Titel sagt aus, dass ich 100% nach DDT zu zahlen habe, je nach Altersstufe, der Titel ist bis 18 begrenzt.
Die Mutter selbst lehnt jegliche weitere Unterstützung ab, was ua. Sonderbedarf/Mehrbedarf oder "Umgang" betrifft. Mehrfach habe ich es ihr angeboten, eine Antwort erhalte ich nie. Im Gegenteil, ich bekomme dann noch eine Strafanzeige wegen Belästigung und darf mich mit Vaterstaat rumärgern. Mein Sohn wurde dementsprechend leider über die Jahre geimpft, inzwischen besteht zumindest ein minimaler Kontakt über wha***app. Man merkt aber, "ich bin fremd und gehöre nicht wirklich in sein Leben" (was seitens meines Sohnes auch leider in gewisser Weise verständlich ist)
Aktuell:
Nun fängt mein minderjähriger Sohn im Oktober eine Ausbildung (1. Lehrjahr ~700€ netto) an. Soweit ich es verstanden habe, ist die Ausbildungsvergütung anrechenbar auf KU. Mein Stand bei minderjährigen: (Netto Ausbildungsgehalt - 100€)/2, somit 300€ anrechenbar
Nun würde mich folgendes interessieren:
1. Ist eine einfache Abänderung des Titels (Teilverzicht?/Verzichtserklärung?) ab November mit der Mutter, soweit sie dem zustimmt, möglich? Aktuell würde ich der Mutter einmalig(!) das Angebot machen, einen Betrag X je Monat zu zahlen -mit Anpassung des Differenzbetrags bei neuer DDT-, dieser Betrag X ist zu Gunsten meines Sohnes ausfallend. Auf eine Berücksichtigung vom steigenden Ausbildungsgehalt etc. würde ich verzichten. Ich würde also wesentlich mehr zahlen, als ich nach Berechnung müsste.
2. Wenn die Mutter den Vorschlag ablehnt, wäre die "Einigung" aus 1. nichtig. Wie wäre jetzt das weitere Vorgehen? Wenn ich es jetzt weiter richtig verstehe, müsste ich dann, wenn ich eine Änderung des Zahlbetrags erwirken möchte, über einen Anwalt gehen und ggf. vor Gericht ziehen.
Hier müssten mein Sohn und ich die Gehaltsnachweise usw. vorlegen, dann würde der Anwalt / das Gericht auf Betrag Y kommen. Das wäre dann mein Zahlbetrag.
3. Wenn es vor Gericht geht, ist die Änderung des Zahlbetrags auf Alter "18 Jahren" begrenzt oder kann das Gericht sagen "unbegrenzt"?
4. Wäre eine rückwirkende (Mehr-)Unterhaltsforderung seitens der Mutter möglich?
5. Wenn sich das Ganze jetzt in Bewegung setzt, die Mutter den Vorschlag aus Pkt. 1. nicht zustimmt, wie zahle ich dann den Kindesunterhalt ab November? Schlussendlich wird bei Ablehnung bis Ende Oktober keine Berechnung/Einigung stattgefunden haben, somit müsste ich vorerst 100% weiter nach DDT zahlen, bis die Abänderung "rechtens" ist.
Gruß
endi23
Hi und willkommen im Forum:
zu 1: klar, ihr könntet beim Jugendamt berechnen lassen, eine neue Urkunde wird erstellt, die alte wird zurückgegeben. Das wäre für alle das Einfachste und auch kostenlos.
zu 2: Ja, wenn die Mutter sich quer stellt, müsstest du auf Abänderung klagen und das schnell. Das, was du in der Zwischenzeit zu viel gezahlt hast, ist dann nämlich weg. Und bekanntlich lassen sich Gerichte gerne Zeit mit der Abänderung.
zu 3: Vor Gericht gibt es einen Vergleich oder einen Beschluss. Es ist schwer vorauszusehen, was da passiert. Ich würde darauf hinwirken, dass im Beschluss auftaucht, dass der Unterhalt ab 18 sinkt (volle Anrechnung des Kindergeldes), dass alle Anpassungen des Gehalts mitberücksichtigt werden (zumindest soweit schon bekannt) und dass auf Sep. 2023 befristet wird.
zu 4: Nein, rückwirkend kann nicht gefordert werden.
zu 5: Richtig, deshalb strebt man eine Abänderung am besten schon 3 Monate vorher an. Du kannst bei Minderjährigen zu viel gezahlten Unterhalt nicht zurück fordern, der gilt als verbraucht. Bei Volljährigen gibt es die Darlehnslösung. Aber auch die führt dazu, dass du im Zweifel dein Kind pfänden müsstest. Ob man das will, muss jeder selbst entscheiden.
Hallo,
besten Dank für die schnelle Antwort.
Zu 1: Muss das Jugendamt eine neue Urkunde erstellen (+ die alte zurückgegeben werden) oder können wir, soweit möglich, als Eltern unter uns das ausmachen mit einer Teilverzichtserklärung (sollte natürlich rechtlich sicher sein)? Wenn das JA unumgänglich ist, wer muss sich an das JA wenden? Oder anders gefragt, fühlt sich das JA für mich überhaupt zuständig?
Zu 2.: Kann ein Anwalt eine Änderung erwirken ohne Gericht, wenn die Mutter dann doch zustimmt? Oder müssten wir dann wieder zum JA und es berechnen lassen bzw. eine neue Urkunde erstellen lassen?
Zu 3. Wieso Sep. 2023? --> Weil Ausbildungsende?
Zu 4. + 5.: Na toll
Besten Dank nochmals.
endi23
Guten Morgen und auch von mir ein herzliches Willkommen.
1. Grundsätzlich wird das Jugendamt nur für das Kind untätig
Dies bedeutet dass du keinerlei Forderungen an das Jugendamt stellen kannst. Es ist immer besser wenn die Eltern dies unter sich klären können. Allerdings, wenn ihr euch einig seid, kann das Jugendamt eine neue Unterhaltsurkunde ausstellen, die du unterzeichnest. Diese könnt ihr dann Zug um Zug gegeneinander austauschen.
Dies ist der einfachste Weg.
2. Ja das geht.
Ich würde es aber sein lassen, da die Sachlage klar ist und ein Anwalt nur wieder Geld kostet. Dieses kann man gut für andere Dinge benutzen.
3. Da meiner Meinung nach die Sachlage klar ist, sollte mit guten Worten es möglich sein eine persönliche Einigung zu erreichen. In diesem neuen Titel sollte die Begrenzung bis zum 18. Lebensjahr enthalten sein. Hintergrund ist auch der, dass mit 18 auch die Kindesmutter unterhaltspflichtig wird. Sollte jetzt ein Titel über das 18. Lebensjahr hinaus bestehen, setzt du dich der Gefahr aus dass entweder ungerechtfertigt gepfändet wird, oder aber du dich mit der Herausgabe erst einmal herum prügeln muss.
4.+5. Allgemein gilt, dass du viel gezahlter Unterhalt als verbraucht Geld. Eine Rückforderung besteht deshalb meist nur in der Theorie.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Hallo,
das JA legt den Unterhalt nicht rechtdkräftig fest sondern rechnet nur für den Betreuungselternteil. Deshalb könnte die KM eine Neuberechnung des Unterhalts durch das JA machen lassen.
Die Ausstellung eines Titels ist ein Service des JA den es nicht verweigern kann solange der Titel gemäß den gesetzlichen Vorschriften erstellt wird. Dabei bist Du auch nicht an ein bestimmtes JA gebunden, Du kannst den Titel bei einem JA Deiner Wahl erstellen lassen.
Wichtig ist, dass der Titel herausgegeben wird bevor ein neuer Titel ausgefertigt wird, da ansonsten aus beiden Titeln vollstreckt werden kann.
Ersatzweise kann auch ein Vollstreckungsverzicht über den übersteigenden Betrag erklärt werden, mit Angaben der Nummer des Titels, um wen es geht und den Betrag auf den verzichtet wird. Ein Verzicht hätte den Vorteil, das er jedes Jahr angepasst werden kann ohne das eine Änderung des Titels erforderlich wäre. Da der Titel mit Volljährigkeit endet muss dann sowieso neu gerechnet und der Unterhalt vereinbart werden, so das Kind dann nicht schon seine Ausbildung abgeschlossen hat.
Es gibt nur 2 Varianten wie ihr euch auf den Unterhalt einigen könnt, entweder durch Einigung ohne/mit Hilfe des JA oder auch eines Anwalts. Wenn aber einer damit nicht einverstanden ist, dann erhält das Ganze keine Rechtsgültigkeit.
Eine endgültige Festlegung des Unterhalts mit dem beide Eltern einverstanden sein müssen kann nur ein Gericht treffen. in diesem Fall musst Du eine Abänderung des Unterhalts durch das Familiengericht erwirken.
VG Susi