Guten Tag !
Folgende Situation:
Ich bin unterhaltspflichtig für 2 Kinder (Halbgeschwister) sowie für die Kindesmutter von Kind 2 (Betreuungsunterhalt)
Kindesmutter von Kind 1 fordert Auskunft über Einkommensverhältnisse und meldet in diesem Zusammenhang auch Mehrbedarf an.
Die Kindesmutter von Kind 2 war vor der Schwangerschaft vollzeitig berufstätig und erzielte ein Einkommen in einer ähnlichen Größenordnung wie ich.
Insofern dürfte ich ihr gegenüber unterhaltspflichtig bis zum Erreichen des Selbstbehalts von € 1.200,-- sein.
Sind diese € 1.200,-- dann bei mir die Basis für die Errechnung meiner Haftungsquote an evtl. Mehr- bzw. Sonderbedarf ?
(Mein im Gegenzug der RAin der Kindesmutter 1 vorgetragenes Auskunftsbegehren hinsichtlich der Einkommensverhältnisse von KM 1 zur Ermittlung der Haftungsquote wird unter "Zuhilfenahme" des Angebots einer hälftigen Beteiligung am Mehrbedarf kategorisch abgelehnt.)
Ich halte es für nicht sooo unwahrscheinlich, das die KM von Kind 1 (11 Jahre) ein höheres bereinigtes Netto-EK als € 1.200,-- hat.
Unterliege ich einem Denkfehler oder rechne ich gar in der falschen Reihenfolge ???
Vielen Dank im Voraus !
Hallo,
da Mehrbedarf ein Unterhaltsanspruch des Kindes ist, ist dieser vor der Berechnung des Betreuungsunterhalts zu ermitteln.
Sprich von Deinem bereinigten Einkommen ist zusätzlich der KU abzuziehen und dann die Haftungsquote für den Mehrbedarf aufgrund Deines und dem Einkommen der KM zu berechnen. Deshalb muss die KM Dir hier auch Auskunft über ihr Einkommen geben. Dann wird von jedem Einkommen 1200 Euro abgezogen und gequotelt.
Erst danach wird der Betreuungsunterhalt berechnet.
VG Susi