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Kindesunterhalt Mietwohnung - Kredit

 
(@bernhard4305)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

ich bin neu hier und freue mich auf einen Austausch mit euch.
Kurze Einleitung: ich habe eine Tochter (12) mit meiner damaligen Exfreundin (nicht verheiratet)

Nun zur meiner Frage. Ich habe mir vor Jahren eine Wohnung gekauft, diese ist aktuell vermietet. Diese zahle ich aber aktuell noch ab (habe dadurch keine Einnahmen). Kann das Jugendamt diese Mietkosten obwohl der Kredit noch läuft als Einkommen werten? Aktuell will das Jugendamt eine Einkommensteuererklärung und hier ist natürlich die Wohnung als Einkommen ersichtlich.

Vielen Dank und viele Grüße

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.01.2024 10:52
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Bernhard und willkommen hier!

Für die Eigentumswohnung gilt meines Erachtens ebenfalls erst mal eine Einnahmen-Ausgaben-Übersicht, wobei hier -soweit ich weiß- die Tilgungsrate nicht in Ansatz gebracht werden kann, wohl aber die Zinsen...

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 19.01.2024 11:07
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @bernhard4305

Kann das Jugendamt diese Mietkosten obwohl der Kredit noch läuft als Einkommen werten?

Siehe 1.6 (Einkommen aus Vermietung und Verpachtung) der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen OLG.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.01.2024 11:18
(@bernhard4305)
Schon was gesagt Registriert

@tacheles 

 

1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen ist der Überschuss der
Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten. Für Gebäude ist keine AfA anzusetzen

 

Danke. Das bedeutet für mich? Tut mir leid, kann damit wenig anfangen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.01.2024 11:23
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Bernhard,

Geschrieben von: @bernhard4305

Danke. Das bedeutet für mich? Tut mir leid, kann damit wenig anfangen.

Alles halb so wild, und im Prinzip kennst du all dieses bereits aus deiner Steuererklärung.

Es gibt aber ein paar Stellen, wo das Familienrecht und das Steuerrecht voneinander abweichen.

Geschrieben von: @bernhard4305

Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten

Bruttoeinkünfte = die Mieteinnahmen, die du erzielst.

Werbungskosten = alle Kosten, die du hast, um diese Mieteinkünfte zu erzielen. Der größte Kostenblock besteht üblicherweise aus den Zinsen für die Hypothek, aber denke bitte z.B. auch an alle Nebenkosten, die du nicht an den Mieter durchreichen kannst.

Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen ist also nicht die erhaltene Miete, sondern "nur" das, was nach Abzug von Kosten übrig bleibt.

Die Tilgung für die Hypothek wird, wie Marco schon geschrieben hat, in dieser Überschussrechnung vermutlich nicht anerkannt werden, aber das macht nichts: Die Tilgung kannst du bei der Unterhaltsberechnung, innerhalb gewisser Grenzen, als "zusätzliche Altersvorsorge" geltend machen, was unterm Strich i.d.R. so ziemlich auf das gleiche hinausläuft, als wenn du die Tilgung zusammen mit den Zinsen direkt von den Einnahmen abziehen könntest.

Geschrieben von: @bernhard4305

Für Gebäude ist keine AfA anzusetzen

AfA = Absetzung für Abnutzung (auch bekannt als "Abschreibung"). Im Steuerrecht wird damit die Tatsache berücksichtigt, dass im Laufe der Zeit zwar nicht der Grund und Boden, aber das Gebäude selbst an Wert verliert (ein altes Haus ist weniger wert als ein neues Haus).

Die obige Ansage aus den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien besagt also, dass diese Tatsache im Familienrecht ignoriert wird. Es kann also sein, dass deine Netto-Mieteinkünfte gegenüber dem, was das Finanzamt ermittelt hat, zum Zwecke der Unterhaltsmaximierung schöngerechnet werden.

 

Wie auch immer: Wenn das Jugendamt mit der Neuberechnung aus dem Busch gehüpft kommt, dann stelle einfach die Zahlen hier im Forum ein, und dann schauen hier wir mal zusammen drauf, ob dabei alles mit rechten Dingen zugeht.

Viele liebe Grüße,

Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.01.2024 11:54
(@bernhard4305)
Schon was gesagt Registriert

@malachit Wirklich besten Dank für die Erklärung! Es ist toll Support zu bekommen!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.01.2024 12:05
 An1d
(@an1d)
Schon was gesagt Registriert

Tilgungsleistungen sind bis zur Höhe der erzielten Mieteinnahmen voll abziehbar. 

BGH XII ZB 557/20

AntwortZitat
Geschrieben : 12.07.2024 17:29
(@tomatenfisch)
Rege dabei Registriert

... und ggf. darüber hinaus als Altersvorsorge, sofern der Betrag von 24% des Einkommens-Bruttos für primäre/sekundäre Vorsorge noch nicht ausgeschöpft sind.

Huch - ein alter Thread

 

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 5 Monaten von tomatenfisch
AntwortZitat
Geschrieben : 15.07.2024 09:07