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Kindesunterhalt mit Höherstufung

 
(@dante)
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Hallo Community,

ich bin durch Google auf dieses Forum gestoßen und hab mich dann gleich registriert um den erfahreneren hier im Forum mal meinen Fall zu schildern.

Ich habe eine Tochter (11 Jahre) lebend bei ihrer Mutter. Die KM hat ein weiteres jüngeres Kind von einem anderen Mann. Mittlerweile lebt sie mit einem 3. Mann zusammen. Entfernung meiner Tochter zu mir 700km, dadurch Umgang gleich null.

Leben tut diese Patchworkfamilie vom Jobcenter (weiß nicht inwieweit das dem Jobcenter bekannt ist bzgl. Bedarfsgemeinschaft und ob ihr Partner einen Erwerb hat oder nicht).

Das Jobcenter hat mich neulich aufgefordert meinen aktuellen Verdienst nachzuweisen. Gesagt getan, das Jobcenter hat meinem Anwalt geschrieben und mein anrechenbares Nettoeinkommen mitgeteilt.

Der stets bemühte Jobcenter Mitarbeiter geht von einem unterhaltsrechtlichen Einkommen in Höhe von 2.814,73€ aus. Laut DT 2024 wäre das die Stufe 3. Aus welchem Grund auch immer fordert er von mir Kindesunterhalt in Höhe von 581€ was der Stufe 6 entspricht.

Das deutsche Recht argumentiert ja, dass ein deutsches Elternteil in der Regel 2 Unterhaltspflichtige Kinder hat. Da ich nur ein Kind habe könne man mich hoch stufen, aber gleich 3!!! Stufen??

Da meine Tochter gezwungener Maßen ja auch Leistungen nach SGB II vom Jobcenter bekommt soll ich jetzt mit dem Kindesunterhalt die Kasse beim Jobcenter ausgleichen. Da will man nicht mehr arbeiten...

Hinzu kommt noch, dass die Berechnung für mein anzurechnendes Einkommen immer auf Basis der Vergangenheit berechnet wird. In der Vergangenheit habe ich in der Nachtschicht gearbeitet. Dieser Zusatz ist betriebsbedingt wegen der aktuell sehr guten Politik was die Automobilbranche angeht weggefallen. Somit arbeite ich im Moment (und das schon seit mehreren Monaten) Normalschicht ohne jegliche Zulagen für Schichtarbeit. Dadurch liegt mein monatliches Nettoeinkommen um die 2.850€. Da wurde zwar die Altersvorsorge usw. noch nicht abgezogen aber ich würde dann vermutlich trotzdem nicht unter die 2.501€ drunter fallen und Stufe 3 würde trotzdem bleiben.

Hinzu kommt noch (und das Jobcenter meiner Tochter weiß schon bescheid), dass ich einen Aufhebungsvertrag unterschrieben habe und ich nur noch ca. 6 Monate o.g. Einkommen erhalten werde und im Falle einer Arbeitslosigkeit ja noch weniger Einkommen haben werde.

Hat jemand Erfahrung mit der Situation der Höherstufung bzw. Informationen darüber ob 3 Stufen Höherstufung überhaupt zulässig sind?

Vielen Dank für eure Aufmerksamkeit

 

 

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 05.03.2024 13:51
(@samson1978)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo und herzlich Willkommen hier.

Bevor wir konkrete Antworten geben können, benötigen wir noch ein paar Eckdaten.

Hast du bisher Unterhalt gezahlt und auf welcher Basis (Titel, Beschluss, Vereinbarung, Berechnung JA ... etc)?

 

AntwortZitat
Geschrieben : 05.03.2024 18:47
(@samson1978)
Nicht wegzudenken Registriert

Das Thema Aufhebungsvertrag tangiert den Unterhalt nicht, da man grundsätzlich davon ausgeht, dass im Falle von Arbeitslosigkeit (egal woher) der Unterhaltszahler mind. 6 Monate den Unterhalt weiterbezahlen kann. Da könnte nur die eventuelle Abfindung eine Rolle bei der Berechnung spielen.

Grundsätzlich wird der Unterhalt anhand des bereinigten Nettos (letzten 12 Gehaltszettel, Steuerrückzahlung und sonstige Einkommen abzgl. berufsbedingter Aufwendungen, Altersvorsorge, Gewerkschaftsbeiträge) ermittelt.

Bei einem Kind rutscht man meist eine Stufe höher und von dem Betrag wird dann auch noch das hälftige KG abgezogen.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.03.2024 18:53
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo dante,

willkommen im Forum, und ergänzend zu Samson:

Geschrieben von: @dante

Das deutsche Recht argumentiert ja, dass ein deutsches Elternteil in der Regel 2 Unterhaltspflichtige Kinder hat. Da ich nur ein Kind habe könne man mich hoch stufen, aber gleich 3!!! Stufen??

Das sehe ich genau so. Die Sache mit der Hoch- und Herabstufung findet sich in Anmerkung 1 der Düsseldorfer Tabelle, aber leider so schwammig formuliert, dass man daraus nicht entnehmen kann, um wie viel genau es denn hoch oder runter gehen soll.

Die übliche Regelung ist allerdings, dass es bei nur einem unterhaltsberechtigten Kind um genau eine Zeile in der Düsseldorfer Tabelle hoch geht. In deinem Fall also von Zeile 3 nach Zeile 4.

Sicherheitshalber nachgefragt: Hast du eventuell aus der Vergangenheit her einen sogenannten Titel an der Backe, der dich auf Zeile 6 festnagelt? Also eine Urkunde, die du "freiwillig" beim Jugendamt oder ggf. beim Notar unterschrieben hast, oder alternativ einen Gerichtsbeschluss, der dich zu Unterhalt in dieser Höhe verdonnert hat?

Geschrieben von: @dante

Somit arbeite ich im Moment (und das schon seit mehreren Monaten) Normalschicht ohne jegliche Zulagen für Schichtarbeit. Dadurch liegt mein monatliches Nettoeinkommen um die 2.850€.

Diesen Sachverhalt scheint das Jobcenter zumindest einigermaßen berücksichtigt zu haben, wenn es bei einem bereinigten Netto von 2.814 landet. Ich denke, bei korrekter Bereinigung (d.h. 5%-Pauschale, falls beim OLG am Wohnort der Kinder erlaubt, oder sonst halt Einzelnachweis deiner berufsbedingten Kosten) müsste es eher noch ein bisschen weniger sein, aber da es am oberen Rand der dritten Zeile ist, kommt's auf ein paar Euro hin oder her im Moment mal nicht so sehr an.

Geschrieben von: @dante

Da wurde zwar die Altersvorsorge usw. noch nicht abgezogen

Du wirst das Jobcenter sowieso kontaktieren müssen, um nach der Rechtsgrundlage für diese Hochstufung um drei Zeilen zu fragen. Dabei kannst du dann auch gleich alle Daten zur Altersvorsorge und zu deinen berufsbedingten Kosten mitliefern, die bitteschön berücksichtigt werden sollen.

Geschrieben von: @dante

Hinzu kommt noch (und das Jobcenter meiner Tochter weiß schon bescheid), dass ich einen Aufhebungsvertrag unterschrieben habe und ich nur noch ca. 6 Monate o.g. Einkommen erhalten werde und im Falle einer Arbeitslosigkeit ja noch weniger Einkommen haben werde.

Die schlechte Nachricht für dich lautet: Im Unterhaltsrecht gilt Arbeitslosigkeit des Unterhaltszahler grundsätzlich als dessen eigenes Problem, das sich mindestens (!) sechs Monate lang nicht in einer Senkung der Unterhaltspflicht auswirkt.

Viele liebe Grüße,

Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.03.2024 19:00
(@dante)
Schon was gesagt Registriert
Hallo,
 
danke für eure Antworten und eure damit verbundene Mühe.
Am meisten an der Geschichte stört mich ja, dass egal wie viel ich bezahle nichts bei meiner Tochter ankommt da sie Leistungen nach SGB II bezieht. Ich fülle nur die Staatskasse damit die es anderen schenken können!
Das nächste was mich stört sind die 3 Stufen Höherstufung.
 
Geschrieben von: @samson1978

Hallo und herzlich Willkommen hier.

Bevor wir konkrete Antworten geben können, benötigen wir noch ein paar Eckdaten.

Hast du bisher Unterhalt gezahlt und auf welcher Basis (Titel, Beschluss, Vereinbarung, Berechnung JA ... etc)?

Ja habe bisher auch Unterhalt bezahlt. Die Basis war auch die Berechnung des Jobcenter meiner Tochter/KM anhand meines Einkommens. Mein Einkommen ist aber mittlerweile um einiges niedriger aber passt so ungefähr mit der neuen Berechnung von 2814€. Mein aktuelles Einkommen liegt bei monatlich ca. 2900€.

Geschrieben von: @samson1978

Das Thema Aufhebungsvertrag tangiert den Unterhalt nicht, da man grundsätzlich davon ausgeht, dass im Falle von Arbeitslosigkeit (egal woher) der Unterhaltszahler mind. 6 Monate den Unterhalt weiterbezahlen kann. Da könnte nur die eventuelle Abfindung eine Rolle bei der Berechnung spielen.

Grundsätzlich wird der Unterhalt anhand des bereinigten Nettos (letzten 12 Gehaltszettel, Steuerrückzahlung und sonstige Einkommen abzgl. berufsbedingter Aufwendungen, Altersvorsorge, Gewerkschaftsbeiträge) ermittelt.

Bei einem Kind rutscht man meist eine Stufe höher und von dem Betrag wird dann auch noch das hälftige KG abgezogen.

Der Aufhebungsvertrag hat auch einen Grund, ich werde wegziehen. Das er nicht tangiert spielt mal weniger ne Rolle für mich. Mir geht es hauptsächlich darum, dass ich 3!! Stufen höher gestuft werde! Das hälftige KG usw. weiß ich alles, zahle schon einige Jahre.

Geschrieben von: @malachit

Das sehe ich genau so. Die Sache mit der Hoch- und Herabstufung findet sich in Anmerkung 1 der Düsseldorfer Tabelle, aber leider so schwammig formuliert, dass man daraus nicht entnehmen kann, um wie viel genau es denn hoch oder runter gehen soll.

Die übliche Regelung ist allerdings, dass es bei nur einem unterhaltsberechtigten Kind um genau eine Zeile in der Düsseldorfer Tabelle hoch geht. In deinem Fall also von Zeile 3 nach Zeile 4.

Sicherheitshalber nachgefragt: Hast du eventuell aus der Vergangenheit her einen sogenannten Titel an der Backe, der dich auf Zeile 6 festnagelt? Also eine Urkunde, die du "freiwillig" beim Jugendamt oder ggf. beim Notar unterschrieben hast, oder alternativ einen Gerichtsbeschluss, der dich zu Unterhalt in dieser Höhe verdonnert hat?

Nein ich habe keinen Titel oder sonstiges an der Backe. Das Jobcenter hat mich zu den Beträgen verdonnert.

Geschrieben von: @malachit

Diesen Sachverhalt scheint das Jobcenter zumindest einigermaßen berücksichtigt zu haben, wenn es bei einem bereinigten Netto von 2.814 landet. Ich denke, bei korrekter Bereinigung (d.h. 5%-Pauschale, falls beim OLG am Wohnort der Kinder erlaubt, oder sonst halt Einzelnachweis deiner berufsbedingten Kosten) müsste es eher noch ein bisschen weniger sein, aber da es am oberen Rand der dritten Zeile ist, kommt's auf ein paar Euro hin oder her im Moment mal nicht so sehr an.

Ja, damit kann ich leben. das bereinigte Netto kommt so hin.

Geschrieben von: @malachit

Du wirst das Jobcenter sowieso kontaktieren müssen, um nach der Rechtsgrundlage für diese Hochstufung um drei Zeilen zu fragen. Dabei kannst du dann auch gleich alle Daten zur Altersvorsorge und zu deinen berufsbedingten Kosten mitliefern, die bitteschön berücksichtigt werden sollen.

Das werde ich meinen Anwalt auf jeden Fall nachhaken lassen. Die Daten der Altersvorsorge sowie die 5% hat mein Anwalt schon mit angegeben beim Abgeben meiner Einkommensnachweise. Ich denke mal das ist schon mit berücksichtigt. Aber du und ich schon erwähnt haben, wird selbst wenn noch was abgezogen wird ich höchstwahrscheinlich nicht noch eine Stufe runter komme da ich am oberen Ende der Stufe 3 stehe.

Geschrieben von: @malachit

Die schlechte Nachricht für dich lautet: Im Unterhaltsrecht gilt Arbeitslosigkeit des Unterhaltszahler grundsätzlich als dessen eigenes Problem, das sich mindestens (!) sechs Monate lang nicht in einer Senkung der Unterhaltspflicht auswirkt.

Wenns so ist kann ich leider nicht ändern. Der Grund für meinen Aufhebungsvertrag ist ein Umzug und eine bevorstehende Hochzeit.

Weiß jemand wie das ist wenn ich Arbeitslos bleiben sollte, wird dann das Einkommen meiner zukünftigen Frau mitberücksichtigt?

Gruß

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.03.2024 17:52
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @dante

Mir geht es hauptsächlich darum, dass ich 3!! Stufen höher gestuft werde! Das hälftige KG usw. weiß ich alles, zahle schon einige Jahre.

Dann teile dem JC doch einfach kurz mit, dass die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG ... unter Punkt 11.2 in solchen Fällen nur eine Heraufstufung um eine Einkommensgruppe vorsehen und du den entsprechenden Betrag ab ... zahlen wirst.

So lange kein Titel verlangt wird, ist nichts weiter zu tun.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.03.2024 09:29
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

Du kannst auch den BGH zitieren (XII ZR 14/06 vom 6.2.2008)

Das Berufungsgericht wird allerdings zu berücksichtigen haben, dass die ab dem 1. Januar 2008 auf der Grundlage des neuen Unterhaltsrechts geltende Düsseldorfer Tabelle höhere Einkommensschritte, nämlich jeweils 400 €, vorsieht, so dass künftig regelmäßig eine Herauf- oder Herabstufung um eine Einkommensstufe ausreichend sein dürfte (vgl. Klinkhammer FamRZ 2008, 193, 195 f.).

AntwortZitat
Geschrieben : 07.03.2024 10:13
(@dante)
Schon was gesagt Registriert

@tacheles Vielen Dank für deine Antworten, hab sie meinem Anwalt weitergeleitet.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.03.2024 14:55