Hallo noch ein mitleitender mehr... :knockout:
Ich habe einen dynamischen Titel für Kindesunterhalt 110 Prozent mit Angabe des Zahlbetrags 333 Euro (dritte Altersstufe) und zahlte bis heute den angegebenen Betrag seit 2009. Nun wurde ich vor 2 Monaten aufgefordert erneut mein Einkommen offen zu legen (alle 2 Jahre). Nach erneuter Berechnung bleibt der Unterhaltstitel von 110 Prozent bestehen, da sich meine Einkommensverhältnisse nicht geändert haben. Da aber Anfang 2010 die Unterhaltstabellen erhöht wurden, ist nun auch der Betrag auf 377 Euro angestiegen. Ok das sehe ich ja ein. ;( Laut Jugendamtsaufforderung soll ich nun den Differenzbetrag ab Januar 2010 nachzahlen, da ich ja schon Anfang 2010 die 377 Euro hätte zahlen müssen. Ist dies rechtens ?
Die Mutter bzw. das Jugendamt hat mich in der Zeit nie aufgefordert mehr zu zahlen bzw. eine Vollstreckung der Urkunde erlassen.
Nun habe ich bei den Urteilen hier auf der Seite folgendes vom 1 April 2010 gefunden: "OLG Thüringen: Verwirkung titulierter Kindesunterhaltsansprüche"
Kann mir einer sagen ob die darin aufgeführten Urteile bzw das Urteil an sich auf mich zutreffen könnten?
Ich sehe die Lage nach dem Urteil jetzt so: erste Geltentmachung Jul 2011 also ab Juli 2011 377 Euro incl 1 Jahr rückwirkend.
Danke für eine schnelle Antwort, denn ich soll mal schnell knapp 1000 Euro innerhalb 3 Wochen nachzahlen Gruss Matthias 🙂
Hallo,
nein, m. E. musst Du ab Januar 10 nachzahlen.
1. ist es Deine Pflicht, den Titel den Veränderungen gemäß zu bedienen, wenn ein dynamischer Betrag tituliert wurde und
2. unterliegen titulierte Beträge der regelmäßigen Verjährung der §§ 195 und 197 BGB, also 3 Jahren. Die Frist für Unterhalt 2010 beginnt erst am 1.1.11 und läuft somit erst mit Ablauf des 31.12.13 ab.
Du musst also m. E. die Differenz nachzahlen.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo Matthias,
Nach erneuter Berechnung bleibt der Unterhaltstitel von 110 Prozent bestehen, da sich meine Einkommensverhältnisse nicht geändert haben. Da aber Anfang 2010 die Unterhaltstabellen erhöht wurden, ist nun auch der Betrag auf 377 Euro angestiegen.
Ich habe den Anfangsverdacht, dass diese hinterfotzige Verbrecherbande dich über den Tisch zu ziehen versucht: Möglicherweise geht das Jugendamt hier recht selektiv mit der Wahrheit um ...
Zwar stimmt es, dass sich zum Jahreswechsel 2009/10 die Zahlbeträge in der Düsseldorfer Tabelle zu deinen Ungunsten verändert haben; gleichzeitig ist aber eine andere Regelung zu deinen Gunsten geändert worden (nämlich in Anmerkung 1 zur Düsseldorfer Tabelle). Bis 2009 ging die DT von drei Unterhaltsempfängern aus, jetzt nur noch von zweien, und davon hängt ab, ob man ggf. hoch- oder herabgestuft wird. Wenn sich dein Einkommen nicht geändert hat, dann ist ist es m.E. sehr gut möglich, dass es nach der neuen DT eben nicht 110% sind (aka Zeile 3), sondern "nur" 105% (aka Zeile 2). Und das wären dann doch mal eben statt 377 Euro "nur" noch 356 Euro.
Magst du die Details dieser feinen Berechnung des Jugendamtes mal hier einstellen? Dann können wir nachrechnen, was wirklich Sache ist.
Allerdings, wenn der Titel tatsächlich zu hoch ist und die Gegenseite sich querstellt, dann müsstest du den Titel per Abänderungsklage absenken lassen - was kein Vergnügen ist, mutmaßlich nicht rückwirkend geht, und außerdem ist das dann 'ne Kosten-Nutzen-Abwägung, ob es sich lohnt.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Moin
Ich denke auch, dass für Zeiträume, die länger als ein Jahr zurückliegen, eine erstmalige Geltendmachung nicht mehr ohne weiteres möglich ist. Besagtes Urteil zitiert den BGH mehrmals:
Abgesehen davon, dass der Bundesgerichtshof im Hinblick auf den Schuld-nerschutz in seinem Urteil vom 22.11.2006 (FamRZ 2007, 543 ff.) entschieden hat, dass das Zeitmoment der Verwirkung auch schon dann erfüllt sein kann, sobald die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die ein Jahr oder länger zurückliegen, hat er bereits in seinem Urteil vom 23.10.2002 (FamRZ 2002, 1699 vgl. unter 1. bb.) ausgeführt, dass aus einem erstmaligen, erneuten Tätigwerden des Klägers mit Schreiben vom 02.04.1997 folgt, dass die Geltendmachung der bis zum 31.03.1996 fälligen Ansprüche eine illoyal verspätete Rechtsausübung darstellt. Mithin hat der Bundesgerichtshof ohne Weiteres die mehr als ein Jahr fälligen Ansprüche als verwirkt behandelt.
z.B. BGH XII ZR 152/04 vom 22.11.2006
Und das OLG Thüringen führt weiter aus:
Von einem Unterhaltsgläubiger muss eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Anderenfalls können Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen.
Schliesslich liegt hier auch ein Versäumnis des UH-Empfängers vor, seine Ansprüche geltend zu machen.
Gruss oldie
PS: Und lass Dir mal das von Malachit genannte durch den Kopf gehen.
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Laut Jugendamtsaufforderung soll ich nun den Differenzbetrag ab Januar 2010 nachzahlen, da ich ja schon Anfang 2010 die 377 Euro hätte zahlen müssen. Ist dies rechtens ?
Nein.
Ich sehe die Lage nach dem Urteil jetzt so: erste Geltentmachung Jul 2011 also ab Juli 2011 377 Euro incl 1 Jahr rückwirkend.
Nein. Geltendmachung Juli 2011 => Anhebung ab Juli 2011. Nicht weiter rückwirkend.
Entgegen anderslautender Ansichten: es gibt zwar eine Pflicht des Unterhaltsempfängers, Tatbestände, die eine Reduzierung des Unterhalts (ab ca. 10%) zur Folge haben, initiativ mitzuteilen. Es gibt aber keine Pfllicht des Unterhaltspflichtigen, initiativ Änderungen mitzuteilen, die ein Erhöhung des Unterhaltes nach sich ziehen.
Wie Malachit ganz richtig sagt, stell' mal die Berechnung des JA hier ein, mal sehen.
/elwu
1. ist es Deine Pflicht, den Titel den Veränderungen gemäß zu bedienen, wenn ein dynamischer Betrag tituliert wurde
Hallo Madamoiselle,
ich lerne stets gerne dazu. Was du hier sagst ist mir neu. Wo genau ist diese Pflicht fetgelegt?
/elwu
Moin
Es ist ja gerade das Wesen des dynamischen Titels, dass er sich automatisch anpasst - eben auch an Änderungen der Berechnungsgrundlagen, hier der DT. Insofern ist Matthias tatsächlich verpflichtet, automatisch den Unterhalt anzupassen. Tut er das nicht gerät er mE automatisch in Verzug, inkl Verzugszinsen. Allerdings kann aufgrund des BGH Urteils die KM den Unterhalt nur max ein Jahr rückwirkend einfordern.
Gruß toto
Moin,
also wenn ich immer vor Gericht geschleppt wurde, mußste ich immer ab Klage Eingang die Erhöhung nach zahlen!
Gruß
Auf hoher See und vor Gericht.
Das war Kaka.
Im 1800 Jahrhundert: Wer Denkt, der Hängt!
Ich schließe mich oldie und TotoHH an.
Rückwirkend für ein Jahr und in zwar in voller Höhe des Titels.
Die Anpassung nach unten geht natürlich nicht automatisch und nicht rückwirkend sondern nur durch Anpassung des Titels.
Wie das so ist verkommenen, totalitären, rückwärts gerichteten Systemen: "Aufwärts immer abwärts nimmer".
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo,
habe einen Titel aktuell nicht vorlegen, aber ist es nicht so da ja z.B. tituliert ist 100% der jeweiligen Altersstufe. Das heißt wenn das Kind in die nächste Stufe rutscht muss man auch selbständig erhöhen. Also wenn dann Januar 2010 nicht erhöht wurde zahlt man ja diese 100% nicht mehr und verstößt ja gegn den Titel.
Obwohl mir eure Ausführungen natürlich gefallen den LG hat auch nicht erhöht denn bei Ihm machte die Erhöhung 13% aus bei 2 Kindern waren das ca. 60 € mehr. Er lag mit dem alten UH schon weit untern SB. Bislang wurde er noch nicht aufgefordert mehr zu zahlen.
Jetzt versucht er ja per Abänderungsklage dies zu ändern, dass nicht noch mehr UH Schulden auflaufen. Zieht sich aber schon ewig hin.
Jetzt kann es natürlich passieren das er aufgefordert wird denn Rückstand zu zahlen dann sind 12 Monate natürlich besser als 21 + Monate.
Guten Morgen!
Allerdings kann aufgrund des BGH Urteils die KM den Unterhalt nur max ein Jahr rückwirkend einfordern.
Passt bitte auf - ihr versteht das Urteil falsch!
Hier liegt ein Titel vor und dieser wurde nicht bedient - Verjährung 3 Jahre (hier muss aber eventuell noch die Hemmung der Verjährung beachtet werden).
Im Urteil geht es darum, das der Unterhaltsgläubiger in Verzug gesetzt wurde und kein Titel bestand. Hier müssen die Ansprüche dann zeitnah gerichtlich durchgesetzt werden - Verwirkung rückständiger Ansprüche 1 Jahr nach Inverzugsetzung.
Inverzugsetzung Januar 2009 - Klage z.b dann Janaur 2011: alle Ansprüche die hier dann länger als ein Jahr ab Januar 2011 zurückliegen sind verwirkt (Schuldnerschutz).
Grüße,
kosmos
Hi,
ich stimme mit LBM und Kosmos25 überein.
Es besteht ein dynamischer Titel, der nicht bedient wurde. Hier gilt die Jahresfrist nicht!
Er muss auch nicht erneut in Verzug gesetzt werden. Allerdings ist der Einwand von Malachit
zu prüfen, inwieweit sich Erhöhung des Tabellenbetrages und Reduzierung der Unterhalts-
berechtigten aufheben. Hier bitte die genaue Berechnung des JA einstellen.
LG,
Mux
Hi
Hier liegt ein Titel vor und dieser wurde nicht bedient - Verjährung 3 Jahre (hier muss aber eventuell noch die Hemmung der Verjährung beachtet werden).
Es besteht ein dynamischer Titel, der nicht bedient wurde. Hier gilt die Jahresfrist nicht!
Hmm, das OLG Thüringen ist da anderer Ansicht. Zwar geht es in dem Beschluss nur um PKH-Gewährung, aber die Begründung dafür ist eindeutig. Hier wie dort geht es um tittulierte Unterhaltsrückstände. Und dieses OLG verweist sehr deutlich und mehrmals darauf, dass der Zeitmoment - gerade in Unterhaltsangelegenheiten - eine bestimmende Rolle spielt.
Übrigens geht es nicht um Verjährung - daher sind diese Fristen nicht anzuwenden - sondern um Verwirkung gemäss §242 BGB.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hi oldie,
interessantes Urteil, das ich nicht kannte. Würde mich freuen, wenn ich unrecht hätte. Bin da allerdings skeptisch.
Sind zwar nur Meinungen von Anwälten, aber beide verneinen die Verwirkung:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Kindesunterhalt-Dynamischer-Titel-Nachzahlung-__f99983.html
http://www.frag-einen-anwalt.de/Nachforderung-Kindesunterhalt-__f4501.html
Auch ist der zitierte Fall des OLG Thüringen nicht vergleichbar, weil es in diesem Fall nicht um einen dynamischen Titel
ging. Wesen des dynamischen Titels ist doch, dass die liebe KM sich nicht kümmern braucht. Es wäre doch schon fast
Paradies, die Dynamik zu ignorieren und dann bei fälliger Erhöhung zwölf Monate Daumen drücken, ob sie es merkt.
"Das Umstandsmoment erfordert besondere Umstände, auf Grund derer sich der Unterhaltsverpflichtete nach Treu und Glauben darauf einrichten kann,
dass der Berechtigte sein Recht nicht mehr geltend macht (BGH FamRZ 1988, 370, 372)."
Ob der TO den besonderen Umstand, dass es die KM hoffentlich nicht merkt, dass sie zuwenig Unterhalt bekommt, erfolgreich geltend machen kann,
wage ich zu bezweifeln.
LG,
Mux
Moin Mux
Auch ein dynamischer Titel verursacht lediglich Unterhaltsrückstände. Nur um die geht es, der Titel - egal welcher Art - ist vollkommen unberührt. Es wird ein titulierter Unterhaltsrückstand eingefordert, mehr nicht. Das gleiche würde gelten, wenn z.B. der Unterhaltsschuldner den Zahlbetrag gesenkt hätte und der Unterhaltsempfänger sich knapp zwei Jahre nicht dazu geäussert hätte. Daher sind die Fälle m.E. sehr wohl vergleichbar.
Ob der TO den besonderen Umstand, dass es die KM hoffentlich nicht merkt, dass sie zuwenig Unterhalt bekommt, erfolgreich geltend machen kann, wage ich zu bezweifeln.
Ich auch, denn das ist eine Unterstellung, die ich weder beweisen noch widerlegen kann. Genauso gut ist möglich, dass er entweder die Bedeutung eines dyn. Titels nicht kannte oder nicht wusste, unter welchen Gegebenheiten es zu einer Anpassung kommt. Ebenso ist möglich, dass er von einer Erhöhung der Mindestbedarfssätze nichts mitbekommen hat. Wie Du siehst - es gibt auch andere Möglichkeiten.
Aber wie das ein anderes Gericht sieht, kann niemand voraussagen.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo
da bin ich wieder.
Erst mal Vielen Dank für die zahlreichen Antworten 🙂
Die Altersstufe hat sich in dem besagten Zeitraum nicht geändert
Um die weitere Frage zu beantworten:
Mir wurde eine A4 Seite zugesandt,in dieser steht kurz zusammengefasst:
neuberechung unterhalt vorgenommen
unterhaltsbetrag 377 euro ermittelt entspricht 110 prozent in der 3 altersstufe
kindergeld wurde hälftig angerechnet
betrag entspricht der bisherigen urkunde muss also nicht geändert werden
bisher 333 gezahlt, seit 1.1.10 gilt neue tabelle daher seit dem datum 377 euro fällig gewesen
rückstand 924 euro vom 1.1.10 bis 30.9.11
innerhalb von drei wochen überweisen.
ENDE
Eine Berechnung gab es nicht.
Vielleicht kann das ganze mal jemand ausrechnen ???
Hier mal die Daten von der Auskunft vom Arbeitgeber:
durchschnittlicher Netto 12 Monate 2016,93
augenblicklicher netto: 1866,79
Einmalzahlung 628,65
incl Abzug Pauschale berufsbedingte Aufwendungen
Altersstufe 3,
Unterhaltspflichtig gegenüber einem Kind
abzüglich halbes Kindergeld
Nicht das die mich nicht nur bei der Nachzahlung, sondern auch beim Betrag abzocken wollen. Weiss bis heute nicht wie das mit hoch und runterstufen funktioniert
wenn man nur ein Kind Unterhalt schuldet.
Gruss Matthias
Moin
Nach Deinen Angaben sehe ich Dich nach Bereinigung irgendwo zw. 1500-1900€. Das entspricht der 2. Einkommensgruppe. Wenn Du nur einem Berechtigten (hier das Kind) verpflichtet bist, kann eine Höhergruppierung um eine Stufe vorgenommen werden. Das würde bedeuten, dass Du nach Einkommensgruppe 3 der DT2010 zahlen müsstest. Laut Anlage A der DT2010 (also unter Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes) bedeutet dies ein Zahlbetrag von 377€ in der 3. Altersstufe. Der Zahlbetrag stimmt also.
Falls aber noch (ein) weitere Unterhaltsberechtigte existieren oder Du dermassen hohe Abzüge geltend machen kannst, dass Dein bereinigtes Netto unter durchschnittlich 1500€ sinkt, wäre es die 2. Einkommensgruppe mit einem Zahlbetrag von 356€.
Warum bei unveränderter Einkommenssituation damals lediglich nur eine einfache Höherstufung erfolgt ist, weiss ich nicht. Zumindest scheint die Eingruppierung jetzt korrekt zu sein.
Gruss oldie
PS:
Die Altersstufe hat sich in dem besagten Zeitraum nicht geändert
Auch wenn sich die Tabelle selbst ändert, hat das Auswirkung auf den Zahlbetrag und eine Neuberechnung (eine Auskunft ist nicht gemeint) ist erforderlich. Also nicht glauben, lediglich bei einer Änderung der Altersstufe erfolgt bei einen dyn. Titel eine Anpassung des Zahlbetrages. Das gleiche gilt bei Änderung der der Tabelle zugrunde liegenden Mindestsätze oder bei einer Änderung des Kindergeldes.
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
OK das scheint also zu stimmen und kommt auch mit meiner Meinung überein. 377 sind fällig ok.
Hier mal noch ein Auszug aus dem Urteil vom OLG Thüringen, wo sich wieder auf andere Urteile berufen wird:(ist hier auf der Seite unter Urteile zu finden)
Rückständiger Unterhalt kann grundsätzlich der Verwirkung unterliegen, wenn sich seine Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt illoyal verspäteter Rechtsausübung als unzulässig darstellt (vgl. BGHZ 84, 280, 282 und allgemein Stöckle in Brühl, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., Rdn. 1444, 1452, 1463 ff. und 1475). Dieser bislang für nicht titulierte Ansprüche aufgestellte Grundsatz erfährt auch für titulierte Ansprüche - deren Durchsetzung mit Hilfe des Titels eher näher liegen dürfte als bei nicht titulierten Forderungen - keine Einschränkung (vgl. BGH FamRZ 1999, 1422; KG in FamRZ 1994, 771; OLG Karlsruhe in FamRZ 1993, 1456, 1457).
Das würde ja bedeuten das es auch für titulierte Ansrpüche gilt und da die KM noch viel mehr dahinter her sein müsste das ich alles zahle.
Also denk ich maximal 1 Jahr nachzahlen ?
und ich habe gerade noch was gefunden:
http://www.scheidungsrecht-praxis.de/nuetzliches/kategorie01/510572994d12a4727.html das klingt auch danach ...
Hi
Tu es einfach, und warte die Reaktion ab.
Rückständiger Unterhalt hat die gleiche Wertung wie normale Schulden, daher kannst Du auf eine angemessene Ratenzahlung verweisen. Dann solltest Du aber zuvor verhandeln bzw. es wenigstens kommunizieren
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo Matthias,
was ist eigentlich aus deinem Fall geworden? Musstest du tatsächlich nachzahlen, oder waren die Beträge, die länger als 1 Jahr zurück lagen verwirkt?
Bin in einer ähnlichen Situation, habe bloß noch keine Foderungen erhalten.
Beste Grüße