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Kindesunterhalt und neues Kind wie berechnen?

 
(@martin99)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ich bin seit kurzem krankheitsbedingt ausgesteuert und erhalte daher nun ALG1 von 1540€. Mittlerweile bin ich mir unsicher wieviel ich an meine Ex bezahlen soll, da ich mit neuer Partnerin kürzlich einen Sohn bekam. Meine Tochter ist 7 Jahre alt.

Stimmt es noch, dass man vom Einkommen (hier das ALG1) pauschal 5% abziehen darf? Denn dann würde ich bei 1463€ liegen.

Spielt mein neues Kind und z.B. die Miete (mein Mietanteil sind 480€) eine Rolle bei der Berechnung?

Nach meiner Berechnung, mit einem anrechenbaren Einkommen von 1463€, müsste ich 297€ für meine Tochter Unterhalt leisten. Stimmt das? Oder wird u.U. sogar ein Mangelfall draus, weil ich durch mein neues Kind unter den Selbstbehalt rutsche? Sonstige Unterhaltszahlung (z.B. an die Exgattin) gibt es keine.

Soll ich mich beim Jugendamt melden, damit die mich neu berechnen können? Ein Titel liegt übrigens nicht vor.

Wer kann mir da weiterhelfen und mir meinen Zahlbetrag nennen?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 16.07.2017 02:13
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

da es keinen Titel gibt kannst Du als erstes den Unterhalt sofort anpassen. Das JA wird nicht für Dich rechnen da es nur für den BET rechnet. Deine LG könnte aber für ihr Kind eine Berechnung beim JA veranlassen, die dann beide Kinder berücksichtigt.

Prinzipiell bist Du 2 Kindern und auch Deiner LG (bis das Kind 3 Jahre alt wird) zu Unterhalt verpflichtet, d.h. Du hast 3 unterhaltsberechtigte Personen. Bei 1540 Euro könnte es Stufe 2 sein, aber bei 3 Unterhaltsberechtigten geht es eine Stufe wieder herunter, da die DDT nur für 2 unterhaltsberechtigte Personen ausgelegt ist.

Dein Sebstbehalt als Nichterwerbstätiger sinkt auf 880 Euro ( <a href="http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-2017/20161207_Duesseldorfer-Tabelle.pdf>DDT</a>" unter 5).
Berufsbedingte Aufwendungen kannst Du nicht geltend machen, höchstens Altersvorsorge, die aber im Mangelfall nicht anerkannt wird.
Genau steht es in den <a href="https://www.familienrecht.de/unterhalt/unterhalt-2017-unterhaltsleitlinien-auf-einen-blick/>Unterhaltsleitlinien</a> " des zuständigen OLG (wo das Kind wohnt).
Es sind für das Kind (unter 6) 246 Euro und für das 7jährige Kind 297 Euro Zahlbetrag.
Dafür bist Du aufgrund des niedrigeren Selbstbehalts leistungsfähig.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 16.07.2017 04:00
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Stimmt es noch, dass man vom Einkommen (hier das ALG1) pauschal 5% abziehen darf? Denn dann würde ich bei 1463€ liegen.

Diese 5% gelten in manchen OLG-Bereichen und umschreiben eine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen. Als ALG-Empfänger hast Du diese Ausgaben aber nicht, denn Du arbeitest ja nicht. Das nur zur Erläuterung, ansonsten hat schon @Susi64 ausführlich alles dargelegt.
Es läuft bei Dir auf den Mindestunterhalt hinaus mit jeder Menge Spielraum Deines EK (ähm, Einnahmen) nach oben durch den nicht gezahlten BU an die junge Mutter.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.07.2017 11:24
(@martin99)
Schon was gesagt Registriert

Danke Susi und Oldie!  :thumbup:

Gut. Dann liege ich bei knapp 1000€ und damit etwas über dem Selbstbehalt von 880 und kann meine Tochter weiter unterstützen.

Super Forum. Hier wird einem geholfen  🙂 :thumbup:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.07.2017 11:48