Hallo,
diesmal eine Frage für eine Bekannte. Ich hoffe, jemand aus diesem tollen Forum kann helfen:
Sie ist allein erziehend mit einer Tochter (16 Jahre). Ihr bereinigtes Netto liegt bei ca. 3.000 - 3.500 und sie erhielt vom KV bis jetzt für die Tochter gemäß Titulierung den Mindestunterhalt.
Nun ist dir KV in Rente gegangen und macht geltend, aufgrund seiner geminderten Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt mehr zu zahlen.
Eine Beratung beim JA (eine Beistandschaft besteht nicht) mit Abfrage der Einkommenssituation des KV ergab Folgendes:
- Das EK des KV läge bei ca. 1.700.
- Er mache aufgrund seines aktuelles Mietverhältnisses einen Mehrbedarf für seine Wohnung von 200 EUR geltend.
- Aufgrund des deutlich höheren Einkommens der KM sei es gerechtfertigt, seinen Selbstbehalt auf EUR 1.400 anzuheben.
- Damit solle er zukünftig 1.700-1.400-200=100 EUR Unterhalt zahlen.
Nun meine Fragen:
1. Ist die Heraufsetzung des Selbstbehaltes in diesem Fall gerechtfertigt? Gibt es dazu eine Rechtsprechung? Das JA sprach von einem Einkommensdifferenzbetrag von 500 EUR, ab dem dies möglich sei. Ich finde aber keine Quellen dazu.
2. Ist die Anrechnung der höheren Wohnkosten gerechtfertigt? Ich dachte, es gälte bei minderjährigen Kindern die gesteigerte Erwerbsobliegenheit, bzw. die Pflicht, die Ausgaben zu minimieren.
3. In wieweit ist der KV verpflichtet, sein nicht offengelegtes - aber vorhandenes - Vermögen zu verwenden? Er macht geltend, das dies für Rentner als Schonvermögen anzusehen sei. Wie sind hier die Regelungen?
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Die DDT gibt da ein stückweit Auskunft:
Der Selbstbehalt aka Eigenbedarf für einen Rentner liegt bei 960 Euro. Dieser kann angehoben werden, wenn, Zitat:
"Der notwendige bzw. der angemessene Eigenbedarf sollen erhöht werden, wenn
die Wohnkosten (Warmmiete) 430 EUR (notwendiger Eigenbedarf) bzw. 550 EUR
(angemessener Eigenbedarf) übersteigen und nicht unangemessen sind."
Daraus folgt, wenn der Eigenbedarf tatsächlich um 200 angehoben wird (wieviel Warmmiete wird denn gezahlt?), dass der dann bei 1160 Euro liegt. 1700 - 1160 = 540 Euro. Damit kann er den Kindsunterhalt von 432,50 Euro leisten.
Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.
zu 1.: Es ist tatsächlich so, dass dem an sich allein barunterhaltspflichtigen Elternteil der angemessene Selbstbehalt von derzeit 1.400 Euro belassen wird, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger und leistungsfähiger Verwandter (betreuender Elternteil, Großeltern) mit entsprechend hohem Einkommen zur Verfügung steht (siehe dazu z.B. BGH XII ZR 70/09, Leitsatz d)). Es freut mich, dass nun ein Jugendamt diese Rechtsprechung bereits in der Beratung einer KM konsequent anwendet.
zu 2.: Ob jedoch dieser angemessene Selbstbehalt aufgrund der Wohnkosten zusätzlich um 200 Euro erhöht wird, vermag ich aufgrund der wenigen Angaben nicht zu sagen.
zu 3.: Bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit greift eigentlich auch die Pflicht zur Vermögensverwertung für Unterhaltszwecke, falls der Mindestunterhalt nicht gezahlt werden kann. Dazu gibt es einiges an Rechtsprechung. Keine Ahnung, ob in diesem Fall der Rentner sein Vermögen komplett als Schonvermögen betrachten darf.
Darf man wissen, in welchem Alter der KV in Rente gegangen ist?
Ich bin vermutlich gerade wieder der einzige Dussel, der bei diesem Einkommensunterschied sagen würde "Okay zahl 100 und spendier unserer Tochter an und zu mal ein Goodie."
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo,
die rechtlichen Grundlagen sind wie folgt (Hervorhebungen von mir):
"OLG Dresden, Beschluss vom 04.12.15, Az.: 20 UF 875/15 (kann ich nicht verlinken, aber das Aktenzeichen 20 UF 875/15 <a href="https://www.justiz.sachsen.de/esamosplus/pages/index.aspx>hier</a>" eingeben führt zum Beschluss)
Leitsatz:
1. Zur Erwerbsobliegenheit eines Selbstständigen mit geringen Einkünften.
2. Könnte der nicht betreuende, an sich allein barunterhaltspflichtige Elternteil auch bei Zahlung des vollen Unterhalts seinen angemessenen Selbstbehalt noch wahren, kommt gleichwohl die volle Haftung des betreuenden Elternteils in Betracht, wenn dieser etwa das Dreifache des nicht betreuenden Elternteils verdient (Anschluss <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=64918&pos=0&anz=1>BGH," Urteil vom 10.07.2013, XII ZB 297/12</a>). ... "
bzw.
"OLG Schleswig, Beschluss vom 23.12.13 - <a href="https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/2o3m/page/bsshoprod.psml;jsessionid=C7DDBE0C3F649416A2D2BE582B113E12.jp14?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE208652014%3Ajuris-r02&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1>15" UF 100 / 13</a>
...
Leitsatz
1. Voraussetzung für eine Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt ist, dass andernfalls ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern besteht. Von einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht, das Voraussetzung für eine zumindest anteilige Haftung des betreuenden Elternteils ist, kann nur bei einer erheblichen Einkommensdifferenz ausgegangen werden, die man bei mindestens 500,00 Euro annehmen könnte. Unterhalb dieser "unteren" Schwelle scheidet eine Mithaftung nach Quote aus. ... "
sowie
<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Blank=1.pdf&az=XII%20ZR%2070/09>BGH" XII ZR 70/09, Leitsatz d)</a>.
"Auch der betreuende Elternteil i. S. von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB kann ein anderer leistungsfähiger Verwandter i. S. von § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB sein. Dem barunterhaltspflichtigen Elternteil kann der angemessene Selbstbehalt belassen bleiben, wenn der Kindesunterhalt von dem betreuenden Elternteil unter Wahrung dessen angemessenen Selbstbehalts gezahlt werden kann und ohne seine Beteiligung an der Barunterhaltspflicht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstünde (im Anschluss an das Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 112/05 - FamRZ 2008, 137)."
Prinzipiell kann der KV damit hoffen weniger als den Mindestunterhalt zahlen müssen, wieviel er zahlen muss ist eine andere Frage. Dabei wäre auch zu beachten, dass ein Rentner einen geringeren notwendigen Selbstbehalt von 960 Euro hat (Kind ist minderjährig) und er auch keine berufsbedingten Aufwendungen geltend machen kann. Gemäß DDT 2022 müsste der Vater 450,50 Euro Unterhalt (2. Stufe) zahlen und dafür ist er auch leistungsfähig.
Allerdings müsste auch das bereinigte Einkommen der KM bestimmt werden und es kann im konkreten Fall schon von einem Ungleichgewicht beim Einkommen ausgegangen werden, was eine Minderung begründet.
VG Susi
Allerdings müsste auch das bereinigte Einkommen der KM bestimmt werden und es kann im konkreten Fall schon von einem Ungleichgewicht beim Einkommen ausgegangen werden, was eine Minderung begründet.
So ist es. Das Jugendamt hat die Mutter beraten (keine Beistandschaft) und das Ergebnis lautet 100 Euro Kindesunterhalt. Der KV hat aber geltend gemacht (also wirksam aufgefordert), gar keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Titel = 100%. Was nun?
Mich interessiert immer noch, wie alt der Vater bei Renteneintritt war/ist.
Hallo,
man kann dem KV noch einmal darlegen, dass er auch als Rentner verpflichtet ist Unterhalt zu zahlen und bis zur Volljährigkeit des Kindes bzw. solange das Kind privilegiert ist auch eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit besteht. Unter Würdigung des Einkommens der KM hat das JA deshalb den Unterhalt von 100 Euro als angemessen angesehen.
Wenn der KV nicht zahlen will, dann bleibt nur der Gang zum Familiengericht zur Durchsetzung des Unterhaltanspruches.
Hier sehe ich aber eher, dass er zum vollen Unterhalt verurteilt werden könnte als das er keinen Unterhalt zahlen müsste. Aber das ist meine Einschätzung und das Gericht ist frei in seiner Entscheidung. Auch das kann man dem KV mitteilen.
Wenn bisher kein Titel besteht, dann kann als erstes ein Titel gefordert werden, dem kann sich der KV nicht entziehen, da das Kind einen Anspruch auf diesen hat. Im nächsten Schritt würde es dann um die Höhe der Unterhaltszahlungen gehen.
Eine endgültige Berechnung des KU kann, wie in anderen Fällen auch, nur durch ein Gericht erfolgen. In Unterhaltsfragen besteht Anwaltszwang.
VG Susi
sie erhielt vom KV bis jetzt für die Tochter gemäß Titulierung den Mindestunterhalt.
Aufgrund der BGH-Rechtsprechung ist seit einigen Jahren bekannt, dass die gesteigerte Unterhaltspflicht entfällt, wenn ein anderer leistungsfähiger Verwandter mit entsprechend hohem Einkommen (hier die Mutter) vorhanden ist. Das gilt neuerdings sogar bei Großeltern.
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021197.html
Somit hat das Jugendamt korrekterweise den angemessenen Selbstbehalt in Höhe von 1.400 Euro berücksichtigt.
Elternteile wie deine Bekannte, die nach vielen Jahren plötzlich weniger oder gar keinen Kindesunterhalt mehr bekommen sollen, können mit diesem Thema nur schwer umgehen, obendrein müssen sie auch noch Auskunft erteilen. Deine Bekannte scheint der Berechnung des Jugendamtes nicht zu glauben. Ihr droht eine Abänderungsklage durch den KV. Sie sollte sich umgehend zwecks Beratung an einen Anwalt ihres Vertrauens wenden.
Hallo,
wenn ein Titel besteht, dann kann der KV die Abänderung beantragen und er hat gute Chancen weniger zahlen zu müssen. Ganz entfallen wird der Unterhalt aber vermutlich nicht wegen des Ungleichgewichts beim Einkommen. Sowohl KV als auch KM sollten sich auf einen sinnvollen Unterhalt einigen, alles andere freut nur Anwälte.
Was der KV der KM gegenüber oder dem JA gegenüber äußert hat rechtlich keine Relevanz, es sind immer nur Meinungsäußerungen, da der Unterhalt endgültig ausschliesslich durch ein Gericht festgelegt werden kann.
VG Susi
Sowohl KV als auch KM sollten sich auf einen sinnvollen Unterhalt einigen, alles andere freut nur Anwälte.
Das ist mit Sicherheit der beste Ratschlag in diesem Fall (und vielen anderen). Meiner persönlichen Erfahrung nach ist nämlich ein finanzielles Entgegenkommen unterm Strich meistens günstiger, als Anwalt- und Gerichtskosten. Zumindest war und ist das in meinem Fall so.
Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.
Danke für Eure schnellen, ausführlichen und kompetenten Antworten!!!
Damit sind Fragen 1&2 für mich geklärt:
Der KV steigt auf angemessenen Selbstbehalt von 1.400 und darf aufgrund der damit zugebilligten Warmmiete von 550 EUR für angemessenen Eigenbedarf seine höheren Mietkosten von 750 EUR mit weiteren 200 EUR anrechnen, so dass ihm 100 EUR für Unterhaltszahlungen bleiben.
Klärungsbedürfig ist für mich noch Frage 3 nach der Vermögensverwendung. Es wird ein Vermögen von 150- 200 TEUR in fungiblen Assetklassen angenommen, das jedoch nicht offengelegt wurde. Hier sehe ich durchaus einen Punkt, der das rechenbare Netto erhöhen würde, das gem. JA-Berechnung bei 1.700 liegt.
Klärungsbedürfig ist für mich noch Frage 3 nach der Vermögensverwendung. Es wird ein Vermögen von 150- 200 TEUR in fungiblen Assetklassen angenommen, das jedoch nicht offengelegt wurde. Hier sehe ich durchaus einen Punkt, der das rechenbare Netto erhöhen würde, das gem. JA-Berechnung bei 1.700 liegt.
Zweifelsfrei erhöhen ERTRÄGE aus Vermögen das unterhaltsrelevante Einkommen. Solche Erträge unterliegen der Auskunftspflicht. Ob es in diesem besonderen Fall auch an den Vermögensstamm herangeht, würde ich mit einem Fachanwalt klären.
Und die Erhöhung des angemessenen Selbstbehaltes um 200 Euro wegen der Mietkosten wird von der Mutter so akzeptiert? Das Jugendamt hat das in die Berechnung einfließen lassen, im Zweifel würde allerdings ein Gericht entscheiden.
Macht dem Vater doch ein Angebot: 5000 EUR auf den Tisch und er ist raus, bis das Kind 18 wird. Danach muss man eh gucken.
@MaxMustermann: Nette Idee, wenn sich der KV drauf einlassen würde ...
@Risiko:
- Warum ist das Renteneintrittsalter relevant? Der Renteneintritt erfolgte zum Regeltermin.
- Die Anrechnung der Mietmehrkosten zur Erhöhung des Selbstbehalts dürfte in einer Großstadt in SH beim aktuellem Mietniveau schwer zu widerlegen sein.
- Das mit den Erträgen ist klar. Leider wurden keine Erträge offengelegt. Ich gehe momentan von einer unvollständigen Selbstauskunft aus, da mal das Stichwort "Aktien" gefallen war. Ich weiß nur nicht, wie man das in Erfahrung bringt.
Gibt es weiteren Input, ob/wann der Vermögensstamm herangezogen werden kann? Nach eigener Recherche bin ich da inzwischen etwas pessimistischer, da BGB §1603 (2), Satz3 zur Verpflichtung "alle verfügbaren Mittel" einzusetzen schreibt: "Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist".
Gibt es weiteren Input, ob/wann Mietmehrkosten den Selbstbehalt erhöhen "dürfen"? Es handelt sich um eine 2-Zimmerwohnung, die sicherlich in einem anderen Stadtteil günstiger wäre.
Natürlich bestünde die Möglichkeit, sich an die Gerichte zu wenden, aber dieser Schritt ist momentan (noch) nicht angedacht. Wie Susi64 bereits richtig schrieb "alles andere freut nur die Anwälte".
da BGB §1603 (2), Satz3 zur Verpflichtung "alle verfügbaren Mittel" einzusetzen schreibt: "Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist".
Genau darum dreht sich alles in diesem Fall. Und der Vater scheint das auch erkannt zu haben. Er verlangt bei 1.700 netto sogar eine Unterhaltsabänderung von 100% Mindestunterhalt auf 0%. Das Jugendamt kommt auf 100 Euro. Leider geht aus dem Beitrag nicht die Berechnung des Vaters hervor.
Die BGH-Entscheidungen bei solchen Einkommensunterschieden sehen so aus, als würde tatsächlich alles entfallen, was die gesteigerte Erwerbsobliegenheit betrifft. Dann darf man auch fühest möglich in Rente gehen, vermutlich vorher sogar in Altersteilzeit, ohne fiktive Einkünfte angerechnet zu bekommen. Und man muss seinen Vermögensstamm nicht angreifen. Ob das wirklich alles so ist, da bin ich mir nicht sicher.
- Die Anrechnung der Mietmehrkosten zur Erhöhung des Selbstbehalts dürfte in einer Großstadt in SH beim aktuellem Mietniveau schwer zu widerlegen sein.
Das hat mich ins Grübeln gebracht. Bisher ging es in Foren hinsichtlich Erhöhung des Selbstbehaltes meist um sehr teure Städte wie München, Stuttgart, Frankfurt oder Berlin. In Schleswig-Holstein gibt es mit Kiel und Lübeck nur 2 Großstädte. Sind die Mieten da so hoch? Lübeck-Travemünde ist mir dann eingefallen. Vielleicht eine Wohnung mit Blick auf die Ostsee? 😉 Ansonsten weiß ich nur von ziemlich hohen Mieten in Norderstedt. Es liegt direkt an der Nordgrenze von Hamburg (direkte Verbindung mit der U1). Aber Norderstedt ist keine Großstadt.
Hallo,
Mieten werden beim Unterhalt in aller Regel nicht angemessen berücksichtigt. Wo es besonders hohe Mieten gibt sollte aus dem Mietspiegel hervorgehen, da spielt es dann aber auch eine Rolle ob es eine neue Wohnung ist oder eher Altbestand und dgl. Mieten müssen nicht unbedingt in den Großstädten an sich am höchsten sein, in vielen Fällen sind die Mieten auch im sogenannten Speckgürtel sehr hoch und manchmal auch aus "sonstigen" Gründen wie z.B. einer guten verkehrstechnischen Anbindung. Es kommt hier tatsächlich auf den Einzelfall an.
VG Susi