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Kindesunterhalt / zweite Ehe

 
(@jackrusty)
Schon was gesagt Registriert

Hallo, kurze Frage:

ich kann aufgrund von Krankheit meinen alten Job nicht mehr ausüben, befinde mich derzeit also im ALG I, bald ALG II Bezug, finde keinen Nebenjob momentan und kann aber auch den Kindesunterhalt an mein Kind erster Ehe nicht mehr vollständig leisten - zahle aber monatlich weiterhin eine geringere Summe.
Da es nun oft auch durch den Anwalt meiner Exfrau thematisiert bzw gefordert wurde - muss meine jetzige Ehefrau Auskünfte erteilen, ob sie für mich für mein Kind, mit dem sie so nichts zu tun hat aufkommen kann / muss?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 13.09.2020 20:11
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Es wird geprüft, ob sie für dich aufkommen kann und du dann aus diesem "Taschengeld" Unterhalt für dein Kind zahlen kannst

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 13.09.2020 20:22
(@jackrusty)
Schon was gesagt Registriert

Hatte was über Familienunterhalt gelesen, ist das damit gemeint?
Also ist sie quasi berechtigt und meine Frau müsste Auskunft erteilen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.09.2020 20:24
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

normalerweise ist das Einkommen der Ehefrau für den KU irrelevant. Etwas anderes ist es im Mangelfall. Hier kann der Selbstbehalt noch abgesenkt werden, wenn die Ehefrau sich selbst unterhalten kann. Wenn dem so ist dann kann der Selbstbehalt um 12,5% des Einkommens abgesenkt werden.

Als Nichterwerbstätiger hast Du seit dem 1.1.2020 einen Selbstbehalt von 960 Euro beim KU. Wenn Deine Frau sich selbst unterhalten kann, dann wird Dir eine Haushaltsersparnis von 12,5% zugerechnet, d.h. Dein Selbstbehalt beträgt 960 minus 12,5% Deines Einkommens, alles Geld was darüber ist muss für den KU eingesetzt werden.

Diese sogenannte Haushaltsersparnis von 12,5% wurde im Urteil des BGH <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=63319&pos=0&anz=1>2013" - XII ZR 158/10</a> festgesetzt.

Inwieweit zusätzlich ein Taschengeldanspruch gegen Deine Frau überhaupt besteht, wenn eine Haushaltsersparnis angerechnet wird,  und dieser für den Unterhalt herangezogen werden kann entzieht sich meiner Kenntnis. Wenn überhaupt, dann beträgt der <a href="https://www.scheidung.de/familienunterhalt.html#taschengeldanspruch>Taschengeldanspruch</a>" nur 5% des Einkommens Deiner Frau.

Die Haushaltsersparnis wirst Du anerkennen müssen, wenn Deine Frau ca. 1000 Euro eigenes Einkommen hat. Darüber hinaus würde ich keine Zugeständnisse machen sondern darauf warten verklagt zu werden.
Bei AlgII-Bezug kann von Leistungsunfähigkeit ausgegangen werden.
Ggf. muss sich Deine Exfrau um Unterhaltsvorschuß bemühen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 14.09.2020 02:26
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Susi 64
Wenn JackRusty nach Ablauf von ALG II beziehen muss, kann ihm keine Haushaltsersparniss angerechnet werden. Er bekommt die ja schon vom Job Center mit der Höhe seines Satzes der da er ja in einer BG ( Bedarfsgemeinschaft) mit seiner Frau lebt angerechnet ( gekürzter Bedarfssatz) Der Regelsatz bei ALG II ist Alleinstehenden 432 € und in der BG 389 € . Das Einkommen der Ehefrau wird da dann auch mit angerechnet. Also würde JackRusty dann 2 x gestraft für seine Arbeitslosigkeit. Was wichtig ist, JackRusty muss sich seine Leistungsunfähigkeit direkt vom Job Center schriftlich bestätigen lassen, damit bei der Unterhaltsvorschusskasse keine Schulden auflaufen. Hat JackRusty eigentlich beim Arbeitsamt bekannt gegeben das er KU bezahlen muss?

LG der Frosch

AntwortZitat
Geschrieben : 14.09.2020 09:11
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

z.Z. geht es um ALG 1 und da steht eine Haushaltsersparnis sehr wohl zur Diskussion. Da darf auch das Einkommen der Frau abgefragt werden oder es wird sofort erklärt mit den 12,5% Absenkung des Selbstbehalt einverstanden zu sein.

Wenn kein ALG 1 mehr bezogen wird ist die erste Frage ob die Bedarfsgemeinschaft überhaupt H4 bekommt. Ist dem so, dann ist der TO leistungsunfähig. Ob die Exfrau das akzeptiert ist eine andere Frage. Ob sie Unterhaltsvorschuß beantragen kann, wissen wir nicht und der TO kann das auch nicht beeinflussen.

Zur Ausgangsfrage ist zu sagen, dass der Anwalt eine Auskunft über das Einkommen der Ehefrau fordern kann, um prüfen ob eine Haushaltsersparnis angerechnet werden kann.
Aus meiner Sicht kann eine Zahlung von KU nur vom Vater gefordert werden und dann geht es um die Haushaltsersparnis und nichts anderes. Das Einkommen der Ehefrau spielt dafür nur indirekt eine Rolle.

Es wird im Forum aber gern gefordert, dass der Ehemann einer leistungsunfähigen, da nicht erwerbstätitigen oder in der Regel nicht ausreichend erwerbstätigen Mutter bei Barunterhaltsfplicht der Mutter sein Einkommen offen legen muss damit der Taschengeldanspruch  gegen den Ehemann bestimmt werden kann. Hier wäre es dann ein ähnlicher Fall. Ich lehne das eigentlich ab, weil eben außer der Haushaltsersparnis mir nicht bekannt ist, dass das Einkommen Dritter eine Rolle spielt.
Hintergrund ist, dass sich Verwandte in gerader Linie (§ 1601 BGB) zu Unterhalt verpflichtet sind und niemand anderes. Ansetzen kann man nur beim Einkommen des Verwandten in gerader Linie und da gibt es eben die Haushaltsersparnis.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 14.09.2020 10:17
(@jackrusty)
Schon was gesagt Registriert

Was wichtig ist, JackRusty muss sich seine Leistungsunfähigkeit direkt vom Job Center schriftlich bestätigen lassen, damit bei der Unterhaltsvorschusskasse keine Schulden auflaufen. Hat JackRusty eigentlich beim Arbeitsamt bekannt gegeben das er KU bezahlen muss?

Moin, ja, das habe ich schon direkt gemacht, musste auch diesen Unterhaltsfragebogen ausfüllen. Wegen der Leistungsunfähigkeit hatte ich bisher nur Schreiben erhalten, dass ich für die Reha zur Teilnahme am Arbeitsleben geeignet bin und gefördert werde. Und wegen Unterhalt meinte selbst die Dame an der Strippe nur, es könnte eventuell sein, dass die KM A) UV beantragen muss oder B) ich halt wirklich gar nichts oder nur den bisherigen verminderten Satz zahlen muss.

Bei den ganzen Berechnungen blicke ich irgendwann gar nicht mehr durch, was wann wie sein könnte..also ich wurde ja auch schon von der KM verklagt. Jetzt im Zuge dessen möchte die Anwältin auch noch das Einkommen meiner Frau wissen, erkennt meine Krankheit nicht an, weswegen ich meinen alten Job nicht mehr ausüben kann und telefoniert den Stellen hinterher, bei denen ich mich als Nebenjob beworben hatte, um dann zu behaupten, ich hätte mich nicht ausreichend bemüht. Jedenfalls bezieht meine Frau Elterngeld in Höhe von ca. 650€. Wir haben also wirklich nicht viel. Und ich befinde mich quasi genau ab heute im ALG II Bezug, nur der Bescheid fehlt mir noch.

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Themenstarter Geschrieben : 14.09.2020 10:23
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn dem so ist, dann ist die Sache aber immer noch nicht ausgestanden.
Zum einen wird es noch Forderungen für die Vergangenheit geben (Inverzugsetzung). Wenn aber die Ehefrau nur Elterngeld bezieht, dann kann sie sich nicht unterhalten. Wenn sie Elterngeld erhält, dann gibt es dazu ein Kind, dass ja auch Anspruch auf Unterhalt von Dir hat. Auch das ist zu berücksichtigen.

Bei H4 liegt Leistungsunfähigkeit vor. In diesem Fall bleibt Dir einfach nichts anderes übrig, als die Fakten (Ehefrau bekommt Elterngeld, Du H4) an den Anwalt zu schicken. Ggf. kannst Du die Mutter des Kindes auf UHV verweisen.

Auch wenn es nicht wirklich hilfreich ist kannst Du nichts anderes machen als darauf hoffen, dass es Deine Exfrau akzeptiert. Wenn nicht, dann wird sie Dich irgendwann verklagen und dann wird ein Gericht entscheiden. Alles das dauert und kostet Nerven, aber es geht nicht anders.

VG Susi

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Geschrieben : 14.09.2020 11:23
(@jackrusty)
Schon was gesagt Registriert

Naja, sie hat mich ja schon verklagt mittlerweile und auf Akzeptanz kann ich lange warten. Was bleibt mir also anderes übrig als jetzt das Urteil, oder eventuell das Abweisen der Klage abzuwarten.
Ich hab ja nichts; bzw., wir haben ja nichts, woher sollen wir uns das noch nehmen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.09.2020 11:35
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

da in Unterhaltsfragen Anwaltszwang besteht solltest Du Dich nach einem Anwalt umsehen und Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Eine Abweisung der Klage halte ich für unwahrscheinlich.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 14.09.2020 12:22




 SLAM
(@slam)
Nicht wegzudenken Registriert

Als Nichterwerbstätiger hast Du seit dem 1.1.2020 einen Selbstbehalt von 960 Euro beim KU. Wenn Deine Frau sich selbst unterhalten kann, dann wird Dir eine Haushaltsersparnis von 12,5% zugerechnet, d.h. Dein Selbstbehalt beträgt 960 minus 12,5% Deines Einkommens, alles Geld was darüber ist muss für den KU eingesetzt werden.

Das ist doch eine weitere Absurdität aus dem Kuriositäten Kabinett der Justiz !

Wenn du alleinstehend bis, stehen dir 960 Euro zu. Wenn Du mit einem Partner zusammen bist, für den du nicht sorgen musst (!!), also finanziell alleinstehend, dann stehen dir 960*0,88 Euro zu. AHA !

Wer bitte schön denkt sich so einen Schwachsinn aus ??

Sorry for off-topic, ich konnte gerade nicht anders ...

Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.09.2020 12:31
(@inselreif)
Moderator

Bitte hier auch gesetzte Fristen beachten!
Wenn ein schriftliches Vorverfahren angeordnet ist, wird das Gericht ohne weitere Prüfung nach Fristablauf einen Versäumnisbeschluss erlassen.
Damit die Sache abgewiesen wird, muss erst einmal ein Anwalt einen entsprechenden Antrag stellen!

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 14.09.2020 12:35
(@jackrusty)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

da in Unterhaltsfragen Anwaltszwang besteht solltest Du Dich nach einem Anwalt umsehen und Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Eine Abweisung der Klage halte ich für unwahrscheinlich.

VG Susi

Alles schon erledigt. Das Schreiben der Anwältin der KM wurde mir bzw meinem Anwalt durch das Gericht zugestellt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.09.2020 13:07
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die Haushaltsersparnis bedeutet nicht Selbstbehalt mal 0,88 sondern der Selbstbehalt wird um 12,5% des bereinigten Einkommens reduziert. 
Also bei 1000 Euro Einkommen wären es 125 Euro.
Bei 960 Euro Selbstbehalt stünden dann 40 + 125 = 165 Euro für den KU zur Verfügung.
Beträgt das Einkommen aber nur 900 Euro, dann würde der Selbstbehalt um 112,50 Euro auf 847,50 Euro abgesenkt, so dass für KU 900 - 847,50 Euro = 52,50 Euro aufgerundet auf volle Euro also 53 Euro für KU zur Verfügung stehen.

Die Begründung für die Haushaltsersparnis ist, dass man beim Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Dritten geringere Lebenshaltungskosten hat, die der BGH dann mit 25 % und damit 12,5% vom Einkommen für jeden festgelegt hat.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 14.09.2020 14:21
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Susi
Da JackRusty ja ab heute wie weiter unten selber sagt schon ALG II bezieht, kannt man Ihm meiner Meinung nach keine Haushaltsersparniss mehr anrechnen ( siehe ALG II Satz in der BG, da ist die Haushaltsersparniss schon eingerechnet). Wenn davon dann auch nochmal die sogenannte Haushaltsersparniss anrechnet kommt er unter das Sozialhilfe rechtliche Existenzminimum und das ist meiner Meinung nach nicht statthaft. Das hätte ja was von doppelter Bestrafung.

LG der Frosch

AntwortZitat
Geschrieben : 14.09.2020 14:27
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Es geht nicht um den TO sondern allgemein wie eine Haushaltsersparnis berechnet und wird und warum.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 15.09.2020 10:44
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Jack, ich denke, in Deiner Situation (Stress mit Exfrau, neugeborenes Kind in extrem Präferenzen Verhältnissen, Umschulung) wäre es für Dein Nervenkostüm am günstigsten, wenn Du Dich tatsächlich intensiv nach einem Nebenjob umsiehst, um zumindest den Mindestunterhalt stemmen zu können und so an einer der vielen Fronten Ruhe zu haben.

...die Haushaltsersparnis bedeutet nicht Selbstbehalt mal 0,88 sondern der Selbstbehalt wird um 12,5% des bereinigten Einkommens reduziert.  

Das ist nicht Dein Ernst, Susi64 🙂

AntwortZitat
Geschrieben : 15.09.2020 17:35
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@Celine

Wenn du alleinstehend bis, stehen dir 960 Euro zu. Wenn Du mit einem Partner zusammen bist, für den du nicht sorgen musst (!!), also finanziell alleinstehend, dann stehen dir 960*0,88 Euro zu. AHA !

Darauf bezieht es sich und dem ist nicht so.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 15.09.2020 17:41
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

@Celine

Darauf bezieht es sich und dem ist nicht so.

Natürlich ist dem so: Selbstbehalt - 12,5% Selbsbehalt ist gleich (bis auf die Nachkommastelle gerundet) 88%  Selbstbehalt oder auch 0,88 x Selbstbehalt

Ist jetzt wirklich keine höhere Mathematik

AntwortZitat
Geschrieben : 16.09.2020 01:12