Hallo Fories,
vor einiger Zeit habe ich einen neuen Sachbearbeiter beim Jobcenter bekommen, er ist hochmotiviert und hat einen besonders spitzen Bleistift.
Seine Vorgängerin hat mir keine Berechnung zukommen lassen, sondern nur den Betrag mitgeteilt, den ich an die Kindsmutter zu zahlen habe.
Das der Kindesunterhalt final nur durch das Familiengericht festgelegt werden kann, ist mir klar.
Die 1. Sachbearbeiterin hat mich wohl nach der allgemein üblichen Berechnungsmethode in die Düsseldorfer Tabelle eingenordet.
Und jetzt der Nachfolger:
1. Herr Mischa, da Sie keiner weiteren Person gegenüber unterhaltspflichtig sind, befördere ich Sie in die nächste Einkommensstufe der DDT.
Da kann Mischa wohl nix machen und hat vorher wohl nur "Glück" gehabt. Oder?
2. Bisher habe ich bei der Altersvorsorge (Riester) immer den Maximalbetrag angespart, was logischerweise zu einer entsprechend "hohen" Steuererstattung geführt hat.
Auf meine Einwände, dass ich die Zuschüsse und "erhaltene Steuererstattungen" zurückzahlen muß, wenn ich die Gesetzesvorlagen der Altersvorsorge nicht erfülle, erhielt ich folgende Antwort:
Herr Mischa, die Steuererstattung stand Ihnen grundsätzlich in voller Höhe zur Verfügung und ist daher auch Ihrem Einkommen in voller Höhe hinzuzurechnen. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine
Rückzahlung verlangt werden, wäre diese möglicherweise dann bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.
Da sollte Mischa wohl nur noch genau die 4 % vom Vorjahresbrutto sparen. Richtig?
3. Bei dem Abzug der berufsbedingten Aufwendungen ist mir aufgefallen, das der Schlauberger die von mir angegebenen und vom FA berücksichtigten Werbungskosten zwischen Wohnung und Arbeit
ganz anderes berechnet hat.
Herr Mischa, bei xx Arbeitstagen und einer Entfernung die lt. Routenplaner xx km beträgt, war somit ein Betrag in Höhe von y zu berücksichtigen.
Der Schlauberger hat den Fußwegmodus (14 km) gewählt. :rofl2: Lt. neuem Urteil zur Pendlerpauschale heißt es doch:
Arbeitnehmer können in der Regel nur den kürzesten Weg zur Arbeit steuerlich geltend machen. Ausnahme: Ist eine längere Verbindung verkehrsgünstiger, kann für diese Strecke die Entfernungs-
pauschale beansprucht werden. Der Bundesfinanzhof hat die Bedingung aufgehoben, dass die längere Strecke eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten bringen müsse.
AZ.: VI R 19/11 und VI R 46/10
Der muss mir doch die vom Finanzamt "genehmigte" Entfernungspauschale auch so berücksichtigen! Oder?
4. Ich bin doch eigentlich nicht dazu verpflichtet, jedesmal diesen Fragebogen komplett auszufüllen. Wenn ich Schlaumi 12 Lohnabrechnungen schicke nebst Steuerbescheid müßte das doch wohl ausreichen! Oder?
5. Sind z.B. folgende Ausgaben unterhaltstechnisch eigentlich reines Privatvergnügen, obwohl sie bei der Steuer berücksichtigt werden:
z.B. Ausgaben für einen Heilpraktiker von ca. 200,00 Euro monatlich, "neue Kauleiste", neue Brille, Kosten für Medikamente, Rechtsanwaltskosten für Klageverfahren bei Umgangsverweigerung
Vielen Dank für Eure Antworten.
Mischa
Der Mischa zahlt übrigens gerne Kindesunterhalt und wenn Muddi auch endlich mal den Hintern hochkriegen würde usw. ihr wisst, was ich sagen will..... 😉
Moin.
1. Herr Mischa, da Sie keiner weiteren Person gegenüber unterhaltspflichtig sind, befördere ich Sie in die nächste Einkommensstufe der DDT.
Da kann Mischa wohl nix machen und hat vorher wohl nur "Glück" gehabt. Oder?
Korrekt.
2. Bisher habe ich bei der Altersvorsorge (Riester) immer den Maximalbetrag angespart, was logischerweise zu einer entsprechend "hohen" Steuererstattung geführt hat.
Auf meine Einwände, dass ich die Zuschüsse und "erhaltene Steuererstattungen" zurückzahlen muß, wenn ich die Gesetzesvorlagen der Altersvorsorge nicht erfülle, erhielt ich folgende Antwort:Herr Mischa, die Steuererstattung stand Ihnen grundsätzlich in voller Höhe zur Verfügung und ist daher auch Ihrem Einkommen in voller Höhe hinzuzurechnen. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine
Rückzahlung verlangt werden, wäre diese möglicherweise dann bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.Da sollte Mischa wohl nur noch genau die 4 % vom Vorjahresbrutto sparen. Richtig?
Jein.
Richtig ist, dass maximal 4% vom Brutto absetzbar sind.
Du kannst aber natürlich weiter mehr bezahlen. Dann kannst du zumindest die Steuersparnis für dich behalten.
Steuerersparnisse, die sich aus nicht abzugsfähigen Aufwendungen ergeben, haben dem Pflichtigen zu verbleiben.
3. Bei dem Abzug der berufsbedingten Aufwendungen ist mir aufgefallen, das der Schlauberger die von mir angegebenen und vom FA berücksichtigten Werbungskosten zwischen Wohnung und Arbeit
ganz anderes berechnet hat.Herr Mischa, bei xx Arbeitstagen und einer Entfernung die lt. Routenplaner xx km beträgt, war somit ein Betrag in Höhe von y zu berücksichtigen.
Der Schlauberger hat den Fußwegmodus (14 km) gewählt. :rofl2: Lt. neuem Urteil zur Pendlerpauschale heißt es doch:
Arbeitnehmer können in der Regel nur den kürzesten Weg zur Arbeit steuerlich geltend machen. Ausnahme: Ist eine längere Verbindung verkehrsgünstiger, kann für diese Strecke die Entfernungs-
pauschale beansprucht werden. Der Bundesfinanzhof hat die Bedingung aufgehoben, dass die längere Strecke eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten bringen müsse.
Das Steuerrecht ist dem Familienrecht wurscht.
Die machen ihre eigenen Regeln.
4. Ich bin doch eigentlich nicht dazu verpflichtet, jedesmal diesen Fragebogen komplett auszufüllen. Wenn ich Schlaumi 12 Lohnabrechnungen schicke nebst Steuerbescheid müßte das doch wohl ausreichen! Oder?
Du bist nichtmal verpflichtet, ihn einmal auszufüllen.
5. Sind z.B. folgende Ausgaben unterhaltstechnisch eigentlich reines Privatvergnügen, obwohl sie bei der Steuer berücksichtigt werden:
z.B. Ausgaben für einen Heilpraktiker von ca. 200,00 Euro monatlich, "neue Kauleiste", neue Brille, Kosten für Medikamente, Rechtsanwaltskosten für Klageverfahren bei Umgangsverweigerung
Medizinische Aufwendungen, die nicht von der Kasse getragen werden, sind nicht notwendig und deswegen nicht abzugsfähig.
Justizkosten auch nicht.
Das fällt unter "teures Hobby"
Generell bleibt aber die Frage offen, ob diese strittigen Fragen überhaupt einen weiteren Zeilensprung ausmachen.
Dieser beträgt immerhin 400,-€ und hat nur 20-40 € mehr Unterhalt zur Folge.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin Beppo,
Du bist nichtmal verpflichtet, ihn einmal auszufüllen.
Mhh...ist dies tatsächlich so? Ich hatte bisher angenommen, dass sich die Verpflichtung aus § 60 SGB ergibt. Oder umfasst das nur die Offenlegung der Einkünfte?
Gruß
Brainstormer
Beppo bezweifelt den Formularzwang!
Moin
Mhh...ist dies tatsächlich so? Ich hatte bisher angenommen, dass sich die Verpflichtung aus § 60 SGB ergibt.
(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
Der ganze andere Quatsch auf diesem Fragebogen - insbesondere Einkommen Dritter - ist daher abzulehnen.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo Fories,
vielen Dank für Eure Beiträge!
Generell bleibt aber die Frage offen, ob diese strittigen Fragen überhaupt einen weiteren Zeilensprung ausmachen.
Dieser beträgt immerhin 400,- und hat nur 20-40 mehr Unterhalt zur Folge.
Wenn man durch solche "Spitzfindigkeiten" wie der Kilometerpauschale wiederum in eine höhere Stufe der DDT befördert wird, finde ich das schon. Ich bin
nach meiner Berechnung zur Zeit "noch richtige bewertet". Ich befinde mich sozusagen im "Grenzgebiet" und bei der nächsten Offenlegung meiner Einkünfte
reicht schon dieser "Taschenspielertrick" um mich schon wieder eine Stufe höher einzunorden, ohne nennenswert mehr Nettolohn.
"Nur 20-40 Euro" mehr an Unterhalt ist immer relativ, aber über die "Gerechtigkeit" der DD-Tabelle brauchen wir hier sicher nicht diskutieren. Bei einer hohen Stufe kann man sicherlich von "nur"sprechen.
Und auf Jahre gesehen kann Junior sicherlich schon seinen Führerschein davon bezahlen. 😉
Moin
Und der lautet:Der ganze andere Quatsch auf diesem Fragebogen - insbesondere Einkommen Dritter - ist daher abzulehnen.
Gruss oldie
Ich habe dem Arge-Schlaumi beim letzten Mal nur meinen Steuerbescheid und die Dezemberabrechnung kopiert, in der u.a. sämtliche gehaltsrelevanten Informationen des gesamten Jahres nochmals kumuliert gelistet waren.
Dieses war für ihn nicht ausreichend und er verlangte die letzten 12 Lohnabrechnungen (obwohl in der Summe , welch Wunder das Gleiche rauskam) :rofl2:
Es gibt z.B. einen Punkt im Auskunftsbogen (o.K., wenn man ihn ausfüllt, bin ja hier um zu Lernen), wo das JC die Kosten der Unterkunft (z.B. Miete) wissen möchte.
Nur mal angenommen, man würde dort einen Strich machen, da man in einer ETW "unentgeltlich" lebt, die einem nicht gehört. Die unterhaltsrechlichen Leitlinien sagen aus:
Wenn man für Nullo da wohnt, ist dies nicht zu berücksichtigen. Aber Schlaumi wittert Morgenluft. Er würde einen einfach mal so
rein rechnerisch 1 bis 2 Stufen höherschießen und nennt es Wohnvorteil oder liefert keine Begründung. Ich bekomme dann folgenden Brief:
"Ich habe Sie daher aufzufordern, ab dem Monat xx den Gesamtunterhalt in Höhe von y monatlich an Frau KM zu leisten". Es erfolgt von hieraus eine entsprechende Berücksichtigung
bei der Leistungsgewährung"
Und Muddi will dann die Mehreuronen von mir, Mischa akzeptiert das nicht und Muddi läuft zum Anwalt. Und wie sieht es dann bei Gericht mit den Kosten aus und evtl. Kosten
für die Anwälte?
Gruß Mischa
Und Muddi will dann die Mehreuronen von mir, Mischa akzeptiert das nicht und Muddi läuft zum Anwalt. Und wie sieht es dann bei Gericht mit den Kosten aus und evtl. Kosten
für die Anwälte?
wer die Musik bestellt, der bezahlt. Das JC kann wegen eines übergeleiteten Anspruchs selbst zum Anwalt laufen, selbst klagen und (wenn das Gericht die Verteilung nicht anders regelt) selbst die Kosten tragen.
Alternativ ginge noch eine Rückübertragung nach § 33 IV SGB II aber auch da muss das JC die Muddi von ihren Kosten freistellen.
Das Prozessrisiko durch Leistungskürzung auf Muddi abzuwälzen ist zwar gern praktizierte Methode aber nicht korrekt. Muddis Anwalt müsste daher eigentlich nicht Mischa sondern das JC verklagen.
Gruss von der Insel
Moin zusammen,
ich habe nochmal einige Fragen, Ihr könnt mir sicherlich helfen.
Das Prozessrisiko durch Leistungskürzung auf Muddi abzuwälzen ist zwar gern praktizierte Methode aber nicht korrekt. Muddis Anwalt müsste daher eigentlich nicht Mischa sondern das JC verklagen.
Und was ist, wenn er der Anwalt dies nicht macht? Kann Mischa auch ohne Anwalt zu Gericht? Was passiert mit den Kosten, wenn das FG Muddis Anwalt Recht gibt, speziell Muddis Anwaltskosten?
und dann hätte ich noch folgende Fragen:
Beispiel: Das JC prüft z.B. nach 24 Monaten die Unterhaltsfähigkeit. Hierbei stellt man fest, das Mischa in eine neue DDT-Stufe befördert wird. Muss man dann ab Feststellung den erhöhten Unterhalt zahlen
oder auch für die Vergangenheit, z.B. die letzten 12 Monate? Nachzahlung z.B. 12x20,00 Euro = 240,00 Euro?
und dann noch bitte folgendes:
Der Bedarfskontrollbetrag der DDT ist der Betrag, der dem Unterhaltsschuldner verbleiben soll. Der BKB ist nicht mit dem notwendigen Selbstbehalt identisch, der geringer ist, da er das Minimum darstellt, das dem Schuldner verbleiben muss. Der BKB zielt auf eine ausgeweogene Verteilung der vorhandenen Geldmittel ab. Er ist lediglich von folgenden OLG's anerkannt: Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hamm, Köln, Schleswig und Nürnberg. Wenn der BKB unterschritten wird, so werden die durch die Einkommensstufe und Altersstufe festgelegten Tabellenbeträge gekürzt. Das ist etwa dann der Fall, wenn Unterhalt für sehr viele Kinder gezahlt werden muss.
Wieviel Unterhalt muss im folgenden Beispiel gezahlt werden?
Kind 14 Jahre lebt bei der Mutter in Hamm. Der Vater ist keinem anderen zum Unterhalt verpflichtet, weder weiteren Kindern noch der Mutter. Der Vater hat ein durchschnittliches Nettoeinkommen von z.B. 1.700,00 Euro. Bereinigt um Altersvorsorge und Werbungskosten... = bereinigtes Netto von z.B. 1.520 Euro.
unterhaltsrelevantes Einkommen = 1.520,00 Euro = 2. Stufe der DDT, nur eine Person bekommt Unterhalt = 3. Stufe der DDT
Kindesunterhalt 14 Jahre = 448-92 = 356 Euro in der Stufe 2 und 469-92= 377 in der Stufe 3
Ergebnis: 1.520,00 - 377,00 = 1.143,00 Euro, d.h. der BKB der 3.Stufe beträgt 1.150,00 und ist somit unterschritten, d.h. 1 Stufe wieder tiefer = 2 Stufe DDT
Ergebnis: 1.520,00 - 356,00 = 1.164,00 Euro, d.h. der BKB der 2 Stufe beträgt 1.050,00 und ist somit gewährleistet, d.h. Vater muss(darf) 356,00 Euro Unterhalt zahlen
oder bin ich total auf dem Holzweg, da in den Leitlinien des OLG Hamm folgendes steht:
Eine Eingruppierung in eine höhere Einkommensgruppe setzt jedoch voraus, dass dem Pflichtigen nach Abzug des Kindesunterhalts und des Ehegattenunterhalts bzw. des Unterhalts für Berechtigte nach § 1615 BGB der für die höhere Einkommensgruppe maßgebende BKB verbeibt.
Was wird den nun berücksichtigt, nur der evtl. Ehegattenunterhalt oder nur wenn mehrere Personen noch unterhaltsberechtigt sind?
Was muss (darf) der Vater seinem Kind in Hamm den jetzt an Unterhalt zahlen :question:
Gruß Mischa
Hallo Mischa,
Der BKB zielt auf eine ausgeweogene Verteilung der vorhandenen Geldmittel ab. Er ist lediglich von folgenden OLG's anerkannt: Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hamm, Köln, Schleswig und Nürnberg.
Kannst du für letzteres bitte eine Quellenangabe liefern? Mir wäre dies neu - und dass der BKB zwar beim OLG Nürnberg, aber z.B. nicht beim OLG München anerkannt würde, erscheint mir allein schon deshalb seltsam, weil diese beiden OLGs die gleichen, nämlich die Süddeutschen Leitlinien anwenden ...
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Nachtrag: Ich hab nachgeschaut. In der aktuellen Fassung der Süddeutschen Leitlinien steht ausdrücklich drin: "Zur Eingruppierung können auch die Bedarfskontrollbeträge herangezogen werden." Die obige OLG-Liste ist somit m.E. schlichtweg falsch, der Bedarfskontrollbetrag müsste mindestens noch an sämtlichen OLGs gelten, die die SüdL anwenden; und das sind neben Nürnberg z.B. auch München und Stuttgart.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo Mischa,
zu deiner eigentlichen Frage:
Ergebnis: 1.520,00 - 377,00 = 1.143,00 Euro, d.h. der BKB der 3.Stufe beträgt 1.150,00 und ist somit unterschritten, d.h. 1 Stufe wieder tiefer = 2 Stufe DDT
Das ist m.E. die korrekte Lesart. Es kommt zunächst Stufe 3 raus, dann wird der BKB dieser Stufe geprüft; der BKB ist unterschritten, also geht es wieder abwärts nach Stufe 2. Dort ist der BKB dann nicht unterschritten, also bleibt es bei Stufe 2.
Eine Eingruppierung in eine höhere Einkommensgruppe setzt jedoch voraus, dass dem Pflichtigen nach Abzug des Kindesunterhalts und des Ehegattenunterhalts bzw. des Unterhalts für Berechtigte nach § 1615 BGB der für die höhere Einkommensgruppe maßgebende BKB verbeibt.
Was wird den nun berücksichtigt, nur der evtl. Ehegattenunterhalt oder nur wenn mehrere Personen noch unterhaltsberechtigt sind?
Also, jetzt mal ganz formal: Der Pflichtige, also du, hat ein bereinigtes Netto von 1.520 Euro. Nach Abzug des Kindesunterhalts (also 377 Euro) und des Ehegattenunterhalts (also Null Euro) bleiben ihm 1.143 Euro, womit ihm der maßgebende BKB von 1.150 Euro eben nicht verbleibt. Somit kann die Hochstufung in die 3. Stufe eben nicht erfolgen.
Nebenbei gefragt: Wie hieb- und stichfest ist die Berechnung, die zu dem bereinigten Nettoeinkommen von 1.520 Euro geführt hat? Zwanzig Euro weniger unter dem Schlussstrich dieser Berechnung, und die ganze Diskussion um Stufe 3 löst sich in Rauch auf ...
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo zusammen,
noch eine Anmerkung von eher allgemeiner Natur:
Wenn der BKB unterschritten wird, so werden die durch die Einkommensstufe und Altersstufe festgelegten Tabellenbeträge gekürzt. Das ist etwa dann der Fall, wenn Unterhalt für sehr viele Kinder gezahlt werden muss.
Wie schon zuvor gesagt, weiß ich nicht, von wem diese "Information" stammt; aber es handelt sich offenbar um einen der üblichen Halbwahrheitenerzähler, der bewusst oder unbewusst uns Unterhaltszahlern das Fell über die Ohren ziehen möchte. Dieses "sehr viele Kinder" lasse man sich mal auf der Zunge zergehen - wer als unwissender Unterhaltszahler diesen Text liest und selber z.B. zwei Kinder hat, der denkt sich doch bestimmt: Ach, sehr viele Kinder, das betrifft mich mit meinen beiden Kindern doch gar nicht, auf den BKB brauche ich folglich gar nicht zu achten ...
Pustekuchen! Wie man an Mischas Beispiel sieht, kommt der BKB im Zweifelsfall sogar schon bei nur einem einzigen Kind ins Spiel!
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Moin zusammen!
@Malachit - Vielen Dank für Deine Beiträge!
Kannst du für letzteres bitte eine Quellenangabe liefern? Mir wäre dies neu - und dass der BKB zwar beim OLG Nürnberg, aber z.B. nicht beim OLG München anerkannt würde, erscheint mir allein schon deshalb seltsam, weil diese beiden OLGs die gleichen, nämlich die Süddeutschen Leitlinien anwenden ...
Ich liefere die Quellenangabe nach, sobald ich sie gefunden habe. War auf sehr vielen Seiten im Web.
zu deiner eigentlichen Frage:
Das ist m.E. die korrekte Lesart. Es kommt zunächst Stufe 3 raus, dann wird der BKB dieser Stufe geprüft; der BKB ist unterschritten, also geht es wieder abwärts nach Stufe 2. Dort ist der BKB dann nicht unterschritten, also bleibt es bei Stufe 2.
Also, jetzt mal ganz formal: Der Pflichtige, also du,
Also, jetzt mal ganz ehrlich, wenn Du "Meine Geschichte" kennst, weißt Du doch, das mein Junior erst 7 ist 😉
Nebenbei gefragt: Wie hieb- und stichfest ist die Berechnung, die zu dem bereinigten Nettoeinkommen von 1.520 Euro geführt hat?
Mein Beispiel ist frei erfunden!
Zwanzig Euro weniger unter dem Schlussstrich dieser Berechnung, und die ganze Diskussion um Stufe 3 löst sich in Rauch auf ...
Das mit den 20 Euro war absichtlich so von mir gewählt, s.o. :phantom:
noch eine Anmerkung von eher allgemeiner Natur:
Wie schon zuvor gesagt, weiß ich nicht, von wem diese "Information" stammt; aber es handelt sich offenbar um einen der üblichen Halbwahrheitenerzähler, der bewusst oder unbewusst uns Unterhaltszahlern das Fell über die Ohren ziehen möchte. Dieses "sehr viele Kinder" lasse man sich mal auf der Zunge zergehen - wer als unwissender Unterhaltszahler diesen Text liest und selber z.B. zwei Kinder hat, der denkt sich doch bestimmt: Ach, sehr viele Kinder, das betrifft mich mit meinen beiden Kindern doch gar nicht, auf den BKB brauche ich folglich gar nicht zu achten ...
Und eben deshalb, es gibt viele Halbwahrheitenerzähler und da schließt sich nämlich der Kreis zu meinem JC-Schlaumi. Der schreibt nämlich immer:
Prüfung der Leistungsfähigkeit:
Mischa bleibt xxx - xx = x
Das unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von y
Zahlungspflichten
Mischa zahlt an Junior x
Das Ergebnis beruht auf anerkannten Grundsätzen der Unterhaltsberechnung, welche die unbestimmten Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts ausfüllen. Es entbindet den Rechtsanwender nicht von der Verpflichtung, seine Angemessenheit im konkreten Einzelfall zu prüfen.
Folglich: Die Dummen sterben nicht aus und wir versuchen alles ohne aufzufallen.
Von Bedarfskontrollbetrag hat oder will der nämlich wohl nix wissen. Und vielleicht gibt es ja bald noch andere Unterhaltspflichtige für Mischa :rofl2:
Pustekuchen! Wie man an Mischas Beispiel sieht, kommt der BKB im Zweifelsfall sogar schon bei nur einem einzigen Kind ins Spiel!
Und das ist das Wort zum Sonntag! Vielen Dank nochmals Malachit! Mein Beispiel hat hoffentlich vielen hier die Äuglein noch ein bischen weiter geöffnet. :redhead:
Moin zusammen,
ich habe nochmal einige Fragen, Ihr könnt mir sicherlich helfen.
Und was ist, wenn er der Anwalt dies nicht macht? Kann Mischa auch ohne Anwalt zu Gericht? Was passiert mit den Kosten, wenn das FG Muddis Anwalt Recht gibt, speziell Muddis Anwaltskosten?
und dann hätte ich noch folgende Fragen:
Beispiel: Das JC prüft z.B. nach 24 Monaten die Unterhaltsfähigkeit. Hierbei stellt man fest, das Mischa in eine neue DDT-Stufe befördert wird. Muss man dann ab Feststellung den erhöhten Unterhalt zahlen
oder auch für die Vergangenheit, z.B. die letzten 12 Monate? Nachzahlung z.B. 12x20,00 Euro = 240,00 Euro?
Gibt es hier vielleicht auch noch ein oder mehrere Feedback für Mischa?
Schönen Sonntag noch.
Hallo Fories,
hab es gefunden!
http://www.sozialhilfe24.de/unterhalt-unterhaltsrecht/kindesunterhalt.html
Mischa
Hi,
Und was ist, wenn er der Anwalt dies nicht macht? Kann Mischa auch ohne Anwalt zu Gericht? Was passiert mit den Kosten, wenn das FG Muddis Anwalt Recht gibt, speziell Muddis Anwaltskosten?
In Unterhaltssachen kann Mischa nicht ohne Anwalt auftreten. Und wenn das FamG Muddis Anwalt Recht gibt, trägt Mische mit ziemlicher Sicherheit auch alle Kosten. Seine, Muddis und die Gerichtskosten. Deutlich wahrscheinlicher ist allerdings, dass der Antrag abgewiesen wird und Muddi all diese Kosten zu tragen hat und anschliessend von ihrem DEA (demnächst Ex-Anwalt) ersetzt verlangt.
Besonders fies ist das ganze, wenn Muddi erst grosszügig VKH bewilligt bekommt und anschliessend der Antrag kostenpflichtig abgewiesen wird. Das kann Muddi den Spass an zukünftigen Klagen verleiden. Ich sprech da aus Erfahrung...
Beispiel: Das JC prüft z.B. nach 24 Monaten die Unterhaltsfähigkeit. Hierbei stellt man fest, das Mischa in eine neue DDT-Stufe befördert wird. Muss man dann ab Feststellung den erhöhten Unterhalt zahlen
wenn das JC die Unterlagen so lange liegen lässt, dann erst prüft und auf einen höheren Betrag kommt? Dann würde ich rückwirkend 12 Monate sehen, wenn überhaupt. Ansonsten erst ab (dann neuem) Auskunftsersuchen.
Gruss von der Insel
Moin zusammen!
In Unterhaltssachen kann Mischa nicht ohne Anwalt auftreten. Und wenn das FamG Muddis Anwalt Recht gibt, trägt Mische mit ziemlicher Sicherheit auch alle Kosten.
ja aber:
Das Steuerrecht ist dem Familienrecht wurscht.
Die machen ihre eigenen Regeln.
Und da ist man als Unterhaltszahler, der an Hartz-Muddi zahlt doch immer der Dumme! Oder!
Gibt das FG dem Unterhaltszahler Recht, bekommt Muddi weniger Geld von Mischa und "Die Allgemeinheit" wird mit einem "mehr" belastet.
Wenn das JC sagt: Die Entfernung Wohnung-Arbeit sind laut Navi z.B. 10 km und Mischa sagt: Geht nicht, da "Fuß-Weg-Modus", mit Auto sind es 16.
Wem gibt das Gericht denn wohl eher Recht? :phantom:
Und sich "18 Jahre" in der "falschen Stufe" der DDT aufzuhalten ist doch wohl mehr als ätzend.
Mischa
Hi Mischa,
Du hast Beppos Zitat leider etwas aus dem Zusammenhang gerissen. Das Familienrecht hat seine eigenen Regeln und das FamG (eben nicht das FG - Finanzgericht) wendet die an.
Im Steuerrecht wird der Weg zur Arbeit mit der Entfernungspauschale bewertet, im Unterhaltsrecht nach den Ansätzen der Unterhaltsleitlinien Punkt 10.2.2.
Und diese Regeln gelten, egal ob da Muddi oder das JC rechts vom Richtertisch sitzt.
Gruss von der Insel
Moin zusammen!
Im Steuerrecht wird der Weg zur Arbeit mit der Entfernungspauschale bewertet, im Unterhaltsrecht nach den Ansätzen der Unterhaltsleitlinien Punkt 10.2.2.
Und diese Regeln gelten, egal ob da Muddi oder das JC rechts vom Richtertisch sitzt.
10.2 Berufsbedingte Aufwendungen
10.2.1 Notwendige berufsbedingte Aufwendungen von Gewicht mindern das Einkommen, soweit sie konkret dargelegt werden.
10.2.2 Für Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz sind - jedenfalls in engen wirtschaftlichen Verhältnissen - in der Regel nur die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel absetzbar. Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, sind die Kosten der PKW-Nutzung in der Regel mit 0,30 € je Kilometer (Formel: Entfernungskilometer x 2 x 0,30 € x 220 Arbeitstage : 12 Monate) abzugsfähig. Wenn die einfache Entfernung über 30 Kilometer hinausgeht, wird empfohlen, die weiteren Kilometer wegen der eintretenden Kostenersparnis nur mit den Betriebskosten von 0,20 €/km anzusetzen. Neben den Fahrtkosten sind regelmäßig keine weiteren Kosten (etwa für Kredite oder Reparaturen) abzugsfähig.
Frage 1: Was kann ich konkret unter 10.2.1 verstehen? Beispiele wären toll!
Frage 2: Was passiert in folgender Konstellation?
laut Steuerbescheid
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit - Finanzgericht (FG)
225 Tage x 17 km x 0,30 Euro = 1.147,50 Euro (macht pro Monat 95,63 Euro)
Meine korrekte Anwendung der o.g. Hammer Leitlinien
220 Tage x 17 km x 2 x 0,30 Euro = 2.244,00 Euro (macht pro Monat 187,00 Euro)
Der Sachbearbeiter vom JC rechnet so: Laut Navi beträgt die Entfernung 10 km
220 Tage x 10 km x 2 x 0,30 Euro = Euro 1.320,00 (macht pro Monat 110,00 Euro)
Ergebnis: Hier wird meiner Meinung nach das unterhaltsrechtliche Einkommen durch das JC um 77,00 Euro zu hoch angesetzt!
Und wie würde nun das FamG entscheiden Inselreif oder auch andere? Die Busfahrkarte würde übrigens 88,00 Euro kosten und man müßte sogar noch "umsteigen" und wäre 90 Minuten unterwegs.
Mischa
Hi Mischa,
in Deinem Eingangsposting war noch von einem Ansatz von 14km die Rede. Aber grundsätzlich hast Du Recht - Dein Beispiel hast Du Dir damit selbst geliefert.
Wie das Familiengericht entscheidet, kann niemand vorhersagen. Du musst halt glaubhaft machen, dass die 17 km unbedingt erforderlich und die 10 / 14 km unmöglich oder unzumutbar sind. Wenn der Mindestunterhalt gewährleistet ist, sollte auch der Bus keine Notwendigkeit darstellen.
Es ist aber erst einmal die Frage, wie viel noch eingespart werden muss, bevor die nächst niedrigere Tabellenstufe greift. Ansonsten bringt es wenig, ein Fass deswegen zu eröffnen.
Gruss von der Insel
Wo kommt er Streckenunterschied her?
Gibt es tatsächlich einen Weg, der nur 10 Km lang ist?
Oder haben die einfach ne falsche Adresse eingegeben?
Hast du dir den Weg des JA mal zeigen/ausdrucken lassen?
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.