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Kindesunterhaltserhöhung

 
(@tuvok)
Schon was gesagt Registriert

Hallo!

Meine Ex hat mir gestern schriftlich mitgeteilt, dass der Kindesunterhalt, nach Wegfall des Ehegattenunterhaltes (sie hat zum Glück wieder einen Dummen gefunden und geheiratet),um mindestens eine Stufe in der Düsseldorfer Tabelle zu erhöhen sei. Da sie schon fast zwei Jahre verheiratet ist, stelle ich mir die Frage, ob sie den Differenzbetrag nachfordern kann:

Die Kernfrage lautet: erhöht sich der Kindesunterhalt um mindestens eine Stufe wenn der Ehegattenunterhalt wegfällt, oder nicht.

Wäre nett wenn einer eine rechtskräftige Antwort für mich hätte!

Saludos

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.08.2005 15:55
(@Melly)

Kommt doch drauf an wie der EU sich auf den KU ausgewirkt hat.
War das nen Mangelfall?
wenn nicht, wird der Ku immer vom monatlichen Netto berechnet und auch so eingestuft.
Wenn das Netto sich nicht groß erhöht hat, seh ich keine Notwendigkeit sich da Sorgen zu machen.
da fehlen wichtige Eckdaten um die Frage genau zu beantworten.
Gruß
Melly

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2005 15:59
(@lebe-das-leben)
Schon was gesagt Registriert

im Normalfall wird das Netto des Unterhaltspflichtigen für die Ermittlung des KU verwendet. Nach Abzug des KU vom Netto wird der Rest für die Ermittlung des EU genommen. Damit dürfte der Wegfall des EU keine Auswirkungen auf den KU haben.

Ist die Ermittlung aber schon zwei Jahre her, kann sich das Netto erhöht haben, sodass eine andere Stufe jetzt zu Grunde liegt. Eine Nachzahlung dürfte meines Wissens nach nicht erforderlich sein.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2005 17:49
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

rechtskräftige Antwort

Sowas gibt er nur von Richtern und erst dann, wenn Berufung nicht zugelassen oder die Berufsfrist verstrichen ist. 😛

Die Fragen sind, um wie viele Kinder es sich handelt, wie alt diese sind und nach welcher Stufe der DT bisher KU gezahlt wird.

DeepThought

[Editiert am 19/8/2005 von DeepThought]

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2005 17:57
(@tuvok)
Schon was gesagt Registriert

Moin, Moin!

Erst mal vielen dank für die Antworten, sie haben mir schon weitergeholfen. Es wurden aber auch noch Fragen zu meinem Beitrag gestellt, die ist nunmehr beantworten möchte. Dazu gebe ich das Schreiben meiner Ex wieder, darin sind, so glaube ich alle Infos eingebunden:

Mein Rechtsanwalt machte mich kürzlich darauf aufmerksam , dass sich die Düsseldorfer Tabelle zum 01.07 2005 geändert hat.

Derzeit erhalte ich von Dir monatlich 339,00 Euro, abzuglich des hältigen Dir zustehenden Kindergeldes in Höhe von 77,00 Euro. Seit 01.07.2005 ist dieser auf 347,00 erthöht worden. Des weiteren muß berücksichtigt werdebn, dass auf Grund von Wegfall des Ehegattenunterhalts nunmehr der Unterhaltsbedarf des Kindes um mindestens 1 stufe höher aus der Düsseldorder Tabelle entnommen wird. Daraus resultiert ein monatlicher Unterhaltsbetrag ab 01.07.2005 von 368,00 Euro abzüglich des hälftigen Kindergeldes, also 291,00 Euro.

Mein Sohn wird am 19. Oktober 6 Jahre alt und kommt dann in die nächste Altersstufe. Meine Frage, ab wann zählt diese neue Altersstufe: ab Oktober oder ab November?

Gruß

[Editiert am 22/8/2005 von Tuvok]

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.08.2005 12:06
(@taccina)
Registriert

Hallo,

wenn Dein Kind in eine "neue Stufe" kommt, gilt der Unterhalt dann ab dem Monat in dem es Geburtstag hat...in Deinem Fall also ab Oktober.

Liebe Grüße Taccina

Bevor man das Vertrauen eines Menschen mißbraucht, sollte man sich im Klaren darüber sein, das man dann einen Menschen auf dem "Gewissen" hat.
Oder wie würdest Du es finden, Dein ganzes Leben lang nicht mehr wirklich vertrauen zu können?

AntwortZitat
Geschrieben : 22.08.2005 12:12
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

meine Fragen sind nicht beantwortet.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 22.08.2005 13:09
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

stelle ich mir die Frage, ob sie den Differenzbetrag nachfordern kann

offen ist auch noch, ob bereits ein Titel existiert und wenn ja, ob dynamisch oder statisch.

Gruss
sky

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse

AntwortZitat
Geschrieben : 22.08.2005 15:17
(@tuvok)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Deep Thought!

Also es handelt sich um ein Kind. Mein Sohn ist noch fünf Jahre alt, wird im Oktober sechs Jahre alt. Ich zahle derzeit nach der DT, Zeile 10, 347,00 Euro, abzüglich den hälftigen Kinderhgeldes, also 270 Euro (nach der Erhöhung der DT).

Hab ich was vergessen... ?

Salut

[Editiert am 22/8/2005 von Tuvok]

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.08.2005 17:27
(@lebe-das-leben)
Schon was gesagt Registriert

Nach dem Schreiben ist es mir immer noch ein Rätsel, wieso der Wegfall des Ehegattenunterhalts eine höhere Stufe des KU bewirkt.

Wie wurde denn der KU damals ermittelt?

AntwortZitat
Geschrieben : 22.08.2005 20:04




 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

Die Kernfrage lautet: erhöht sich der Kindesunterhalt um mindestens eine Stufe wenn der Ehegattenunterhalt wegfällt, oder nicht.

Ja. Eine Heraufstufung ist dann möglich, wenn nicht für Ehegatten plus zwei Kinder zu sorgen ist. Die DT ist auf ingesamt drei Unterhaltsberechtigte ausgelegt. Es muss allerdings ausreichende Leistungsfähigkeit bestehen.

stelle ich mir die Frage, ob sie den Differenzbetrag nachfordern kann

Wenn ein dynamischer Titel existiert, kann nachgefordert werden. Ebenso ab Inverzugsetzung.

Gruss
sky

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse

AntwortZitat
Geschrieben : 22.08.2005 23:58
(@tuvok)
Schon was gesagt Registriert

Hi Sky!

Heraufstufung:

Ich bin seit Juni wieder verheiratet (meine Ex seit Mai 2004) und ich werde in kürze zu zweiten Mal Vater 🙂

Also sorge ich für meinen Sohn aus 1. Ehe mittels KU, für meine jetzige Frau (Mutterschutz) und mein 2. Kind (Geburtstermin Oktober).

Sind denn damit nicht drei Unterhaltsberechtigte -gemäß DT- erreicht, also eine Heraufstufung nicht zwingend?

Wie sieht denn die ausreichende Leistungsfähigkeit aus?

Dynamischer Titel

Dynamischer Titel, hört sich kompliziert an. Wahrscheinlich habe ich auch da Pech. Leider kann ich nicht erkennen, ob ich einem dynamischen Titel unterliege, deshalb schreibe ich mal einen Auzug heraus, aus dem wohl ersichtlich ist, was es ist....

".. nachdem er über die Festsetzung des Regelbetrages und der Unterwerfungsklausel belehrt wurde, erklärt er (also ich):

Ich verpflichte mich dem Kind .............. für die Zeit vom 01.09.2002 monatlich im voraus Unterhalt in Höhe von 170,0 % des Regelbetrages der jeweils gültigen Regelbetragsverordnung der entsprechenden Alterstufe unter Berücksichtigung einer gemäß §§ 1612 b, c BGB anzurechnenden Leistung zu Händen des gesetzlichen Vertreters bis zum 01. eines jeden Monats zu zahlen. Auf den Unterhalt ist hälftiges Kindergeld anzurechnen, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbeitrages übersteigt.

Ich verpflichte mich vom 01.09.2002 bis 30.06.2003 an monatlich 243,00 Euro (320 Euro abzüglich 77,00 Euro Kindergeldanteil) und vom 01.07.2003 an monatlich 170 % des jeweils gültigen Regelbeitrages zur jeweiligen Alterstufe, beträgt und verpflichte mich zur Zahlung des jeweiligen Betrages. Mit den zahlungen sollen zunächst der laufende Unterhalt und dann der Rückstand beglichen werden."

Gruß,

Tuvok

[Editiert am 23/8/2005 von Tuvok]

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.08.2005 10:56
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

sorry, Missverständnis.

Der Titel ist dynamisch. Die 170 % des Regelbetrages der jeweils gültigen Regelbetragsverordnung sind von Dir unaufgefordert anzupassen. Geschieht dies nicht, kann der Unterhalt natürlich nachgefordert bzw. sofort die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Nachgefordert werden kann ein höherer Betrag erst ab Inverzugsetzung, denn es existiert bereits ein Titel, der nur mit einer Abänderungsklage angefochten werden kann. Die KM müsste also im Zweifel auf Heraufstufung klagen.

Also sorge ich für meinen Sohn aus 1. Ehe mittels KU, für meine jetzige Frau (Mutterschutz) und mein 2. Kind (Geburtstermin Oktober).

Kommen weitere Unterhaltsberechtigte hinzu, müsste der existierende Titel ebenfalls per Abänderungsklage angefochten werden. Es sei denn, die KM stimmt einer Abänderung der Jugendamtsurkunde zu. Im Zweifel müsstest also Du auf Herabstufung klagen.

Gruss
sky

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse

AntwortZitat
Geschrieben : 23.08.2005 11:48
 sky
(@sky)
Registriert

Ergänzend noch: Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Eine
Herab- bzw. Heraufstufung ist also nicht zwingend und liegt im Ermessen des Richters.

Wegen Leistungsfähigkeit einfach mal die Suchfunktion nutzen.

Gruss
sky

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AntwortZitat
Geschrieben : 23.08.2005 12:20