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Kindesunterhaltspflicht auch bei Hilfebedürtigkeit?

 
(@culluc)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ein Kindesvater ist kindesunterhaltspflichtig.

Es liegt eine Verpflichtungserklärung zwischen Jugendamt und Kindesvater vorliegt (ich dachte, ich könnte die hier hochladen).

Der Kindesvater bezieht zzt. AlG I.

Die Kindesmutter bezieht Unterhaltsvorschuss.

Aufgrund des Bezugs der Kindesmutter von Unterhaltsvorschuss, zahlt der Kindesvater an die Unterhaltsvorschusskasse monatlich Unterhalt i. H. v. 302 €.

Der AlG I-Betrag beträgt monatlich 1025 €. Es bleiben dem Kindesvater also 723 €/Monat.

Der Kindesvater stellt einen Antrag auf aufstockendes AlG II.

Sofern dieses gewährt wird, ist der Kindesvater dann auch gleichzeitig von der Kindesunterhaltspflicht befreit, da er dann selbst hilfebedürftig ist?

Danke.

Gruß

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 01.04.2020 12:45
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Sofern dieses gewährt wird, ist der Kindesvater dann auch gleichzeitig von der Kindesunterhaltspflicht befreit, da er dann selbst hilfebedürftig ist?

Nein.
Der KU (Kindesunterhalt) wird ja nun mit den ARGE Leistungen gezahlt und ist an die KM (Kindesmutter) weiterzuleiten. Du bist also nicht befreit, sondern bekommst eine Aufstockung.
Weiterhin bleibt aber die Erwerbsobliegenheit bestehen, die Dich verpflichtet den Kindesunterhalt zu zahlen.
Weiterhin, als nicht erwerbspflichtiger, beträgt Dein Selbstbehalt 960 EUR.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.04.2020 13:18
(@gollimolli)
Schon was gesagt Registriert

Häng mich hier mal dran.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.04.2020 13:54
(@culluc)
Schon was gesagt Registriert

Moin,
Nein.
Der KU (Kindesunterhalt) wird ja nun mit den ARGE Leistungen gezahlt und ist an die KM (Kindesmutter) weiterzuleiten. Du bist also nicht befreit, sondern bekommst eine Aufstockung.
Weiterhin bleibt aber die Erwerbsobliegenheit bestehen, die Dich verpflichtet den Kindesunterhalt zu zahlen.
Weiterhin, als nicht erwerbspflichtiger, beträgt Dein Selbstbehalt 960 EUR.

Gruß
Kasper

Danke.

Ich hab grad bei denen endlich jemanden im JC erreicht.

Man sagte mir, dass ich den KU als Ausgaben angeben kann. Ich aber bzgl. weiterer Unterhaltspflichten mich mit der Unterhaltsvorschusskasse in Verbindung setzen muss.

Dann stimmt diese Aussage von denen nicht, oder!?

Ich frage mich, wenn der SB bei nicht erwerbspflichtigen bei 960 € liegt, warum ich überhaupt soviel Unterhalt an die Kasse zahlen muss und jetzt ja deutlich unter diesem SB liege.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.04.2020 14:02
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn die ARGE den KU als Ausgabe akzeptiert, dann stockt sie den Unterhalt auf den Betrag auf, den die UHV-Kasse fordert.

Da Du jetzt aber leistungsunfähig für diesen Unterhalt bist, musst Du das UHV-Kasse mitteilen damit der Betrag, den Du an die UHV-Kasse zahlst Deinem Einkommen angepasst wird.

Wenn das erfolgt ist, dann musst Du das der ARGE mitteilen und die kürzen dann den Betrag, den sie zahlen entsprechend.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 01.04.2020 15:09
(@culluc)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ich verstehe das moch immer nicht so richtig. :-/

Ich hatte nach Eintritt der Arbeitslositgkeit den Unterhalt von 334 € auf 145 € gesenkt, weil ich dachte, dass ich nur bis zum SB von 880 € den Unterhalt bedienen muss.

Ich bekomme 1025 AlG I - 880 = 145.

Dann bekam ich Post von der Unterhaltsvorschusskasse, dass ich den Unterhalt von 302 € direkt an die bedienen muss, was die dann an die Kindesmutter weiterleiten.

Ich liege ja monatlich ständig unter 880 €, die ich habe. Nämlich bei 723 €.

Ist das überhaupt rechtens?

Nicht, dass ich schon seit Monaten abgezockt werde. Geld für einen Anwalt habe ich nicht und ich habe echt keine Nerven auf den ganzen Gerichtskram mit Prozesskostenhilfe, die ich evtl. zurückzahlen muss, am wenigsten auf Gerichtsverfahren selbst. Aber für eine negative Feststellungsklage des KUs müsste ich ja zu Gericht. Oder kostet eine solche Klage nichts?

Wenn ich also den KU als Ausgabe angebe, der JC diese anerkennt, bekomme ich diesen monatlich zusätzlich?

Müssen die denn den KU nun anerkennen oder nicht? Gibts dazu bitte eine Rechtsgrundlage?

Wenn das so wäre, wäre es ja ok.

Was aber, wenn die den KU nicht anerkennen?

Ich wäre dann ja selbst hilfebedürftig! Ich kann doch bitte nicht als Hilfebedürftiger verpflichtet sein, weiterhin KU zu zahlen? Dann kann ich den Deckel ganz zumachen. Ist ja nicht so, dass ich nicht arbeiten will. Bewerbungsbemühungen laufen auf Hochtouren, kann ich alles belegen, aber zzt. werden verdammt viele Stellenbesetzungsverfahren pausiert oder ganz abgebrochen und die Anzahl von Ausschreibungen hat deutlich nachgelassen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.04.2020 16:55
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Dein Unterhalt ist offensichtlich tituliert ("Verpflichtungserklärung"). Ich möchte den Sachverhalt verstehen. Ist es so, dass Du z.Z. keinen bzw. weniger KU gezahlt hast und die KM deshalb UHV beantragt hat? Denn die Zahlen passen nicht zusammen, der Höchstsatz beim UHV sind 293 Euro.

Wenn der Unterhalt mit 302 Euro tituliert ist, dann muss der Titel geändert werden oder aber eine Verzichtserklärung über den zu hohen Anteil abgegeben werden. Dafür wäre die Beistandschaft zuständig. Du musst der Beistandschaft mitteilen, dass Du nicht den titulierten Unterhalt zahlen kannst aufgrund von Arbeitslosigkeit.

Ein Gericht hat aber entschieden, dass Arbeitslosigkeit bis zu 6 Monaten unberücksichtigt bleiben kann (Arbeitslosigkeit ist vorübergehend und Du hättest ansparen müssen).
Wenn die Beistandschaft  bzw. die KM mit einer Reduzierung des Unterhalts nicht einverstanden sind, dann musst vor dem Familiengericht auf Abänderung des Unterhalts und damit des Titels klagen. Dazu brauchst Du einen Anwalt und Du solltest Dir einen suchen, der mit Verfahrenskostenhilfe das Verfahren macht.

Solange das nicht passiert ist bleibt Dir nur der Gang zur ARGE/JC um aufzustocken. Du musst also H4 beantragen und die Unterhaltsverpflichtung angeben.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 02.04.2020 11:04
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo @Susi64

Hallo,
[...]
Ein Gericht hat aber entschieden, dass Arbeitslosigkeit bis zu 6 Monaten unberücksichtigt bleiben kann (Arbeitslosigkeit ist vorübergehend und Du hättest ansparen müssen).
[...]
VG Susi

Etwas OT, aber: Hast Du (zufällig) einen Link zu dem Urteil?
Danke..

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 02.04.2020 11:26
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

zum einen das ziemlich alte Urteil <a href="https://research.wolterskluwer-online.de/document/37cdc9b0-691d-45f2-9065-40832dc43ebe>BGH," 15.11.1995, XII ZR 231/94</a>

"Entscheidungsgründe
1. .... Die seinerzeit allein vorliegende kurzfristige Arbeitslosigkeit stellte noch keinen Abänderungsgrund dar (vgl. MünchKomm-ZPO/Gottwald § 323 Rdn. 52). ..."

OLG Hamm <a href="https://www.kanzleibeier.eu/olg-hamm-kindesunterhalt-sgb-ii-leistungen-und-fiktives-einkommen/>6." Januar 2014 · Az. 3 UF 192/13</a>

"... 3. ... a) Gemäß § 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB II muss der Unterhaltsschuldner, wenn bereits ein Kindesunterhaltstitel besteht, den titulierten Kindesunterhalt jedenfalls für eine Übergangszeit aus der Summe der bezogenen Sozialleistungen und des ihm (fiktiv) zuzurechnenden teilweise anrechnungsfreien Nebenverdienstes unter Beachtung eines aus dem notwendigen Selbstbehalt des Erwerbstätigen und des Nichterwerbstätigen zu mittelnden Selbstbehalts bestreiten. Auf Grund der bestehenden Titulierung muss er nämlich jederzeit mit der Möglichkeit der Pfändung in das ihm insgesamt aus Sozialleistungen und Nebenverdienst zufließende Einkommen rechnen. ...."

Eine zeitliche Benennung von "Übergangszeit" habe ich nicht gefunden.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 02.04.2020 13:15