Hallo zusammen ich bin neu hier und habe gleich ne frage bezüglich der Berechnung für volljährige privilegierte kinder.
wie wird das Unterhalt für 18jährige die noch zuhause wohnt berechnet?
Kind wohnt zuhause geht zu schule und unter 21 jahre.
Die KM hat ihre arbeit selbst gekündigt und hat 3 monate sperre von Arge bekommen.jetzt hat sie mir den Bewilligungsbescheid geschickt :
Einkommen KM Arbeitslosengeld 1 beträgt: 876 Euro
Einkommen KV bereinigt :1700 Euro
Km hat als arbeitsloser 800euro selbstbehalt, und KV 1000euro.
Muss ich den differentbetrag des KM also 76euro auf mein einkommen addieren und dann vom düsseldorfer tabelle ablesen oder wie geht das ?
da 76+700 = Verteilungsmasse ist,würde ich die rechnung eher so aufsteellen.
KM nach selbstbehalt(800€) 76 euro übrig und ich nach selbstbehalt (1000) 700 euro übrig zusammen 776euro verteilungsmasse.
wird in dir 2.einkommesgruppe eingeordnet zw.1501-1900euro demnach für 18 jährige lt DDT 513-184 kindergeld ergibt zahlbetrag 329 euroanteilmässig.
KV zahlt : 700/776*329 = 296,77 euro
KM Zahlt: 76/776*329 = 32,22 euro
wäre so die rechnung richtig ?
Bitte um hilfestellung.
Danke im Voraus .
postman
Du zahlst den kompletten Unterhalt, weil für die Quotenberechnung ein Selbstbehalt von 1200 gilt.
Hallo,
bei einem Volljährigen entfällt die gesteigerte Erwerbsobliegenheit und der Selbstbehalt liegt deshalb auch höher, bei 1200 Euro und das auch für Deine erwerblose Ex..
Wie psoidonuem schon festgestellt hat, zahlst Du deshalb alles, aber nicht mehr als Du alleine zahlen müsstest. Da das Kindergeld voll auf den Unterhalt angerechnet wird sollte es für Dich deshalb etwas billiger werden.
VG Susi
Ergänzung zu Selbstbehalt: http://www.juraforum.de/lexikon/selbstbehalt
Moin
Du zahlst den kompletten Unterhalt, weil für die Quotenberechnung ein Selbstbehalt von 1200 gilt.
bei einem Volljährigen entfällt die gesteigerte Erwerbsobliegenheit und der Selbstbehalt liegt deshalb auch höher, bei 1200 Euro und das auch für Deine erwerblose Ex..
Falsch. Privilegierte Volljährige sind rechtlich den minderj. Kindern gleichgestellt. Das betrifft die gesteigerte Erwerbsobliegenheit der UH-Pflichtigen ebenso wie die Beträge für den SB laut DT. Von daher ist der SB für diese Erwerbstätigen immer 1000€ lt. ggw. DT.
Da die KM selber gekündigt hat ist laut Rechtssprechung davon auszugehen, dass ihe Einkommen für mindestens 6 Monate geauso fiktiv angenommen wird, als ob sie weiterhin arbeiten würde. Da dieser Grundsatz eigentlich für unverschuldete Arbeitslosigkeit erfunden wurdee, würde ich an Deiner Stelle hier von mindestens einem Jaht ausgehen. Ein Gericht möge bitte hier die Verhältnismäßigkeit angemessen beurteilen.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Oldie,
du hast zwar völlig recht. Nur, sobald ein solventer Zaholer da ist, wird kein Hahn mehr danach krähen ,dass der andere Elternteil selbstverschuldet sich leistungsunfähig gemacht hat. Im Endergebnis wird er weiterhin den KU alleine zahlen.
Die Erfahrung durften wir ja auch bei Stieftöchting machen. Solange der Papa vollständig zahlen kann (und das Kind in die eigene Wohnung aufnimmt) kann nichts die KM zwingen sich eine entsprechende Arbeit zu suchen. Jetzt wo Töchterlein nicht mehr priveligiert ist und mein Mann nicht voll leistungsfähig, darf genau deshal bder Staat einen Teil der Kosten übernehmen, weil jetzt Mama ja keine gest. Erwerbsobliegenheit mehr hat 😉
LG Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo,
ja oldie hat recht. Das Kind ist privilegiert, da es unter 21, zu Hause wohnt und eine allgemeinbildende Schule besucht.
Deshalb ist Deine Rechnung erst einmal richtig, ob weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden (können), hängt davon ab Du es willst und ein Gericht es auch so sieht.
VG Susi
Moin
Die Erfahrung durften wir ja auch bei Stieftöchting machen. Solange der Papa vollständig zahlen kann (und das Kind in die eigene Wohnung aufnimmt) kann nichts die KM zwingen sich eine entsprechende Arbeit zu suchen.
Jain. Sicher hast Du recht, was das Alleinstellungsmerkmal bei der UH-Pflicht laut Familienrecht betrifft. Dieses ist einfach nur entmündigend und gehört schleunigst abgeschafft, da es m.E. dem GG widerspricht. Allerdings gibt es auch noch das Zivilrecht, wo Benachteiligungen sprich zivilrechltl. Schadensersatz eingeklagt. werden kann. Nur schrecken die meisten davor zurück - und der hier völlig willkürlichen Rechtssprechung geschuldet sicher nicht generell unberechtigt. Nur - wer hier hat es denn auch nur einmal versucht?
LG oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hast auch wieder recht. Ich fürchte nur manchesist eben nur akademisch zu betrachten. Eigentlich hätte z.B. der KV auch bei volljährigen Kindern einen direkten ANspruch auf Auskunft über die Einkünfte der KM. Nicht nach Familienrecht, sondern als Teil einer gesamtschuldnerischen "Zahlgemeinschaft". Nur, wer hat dasschon mal probiert durchzusetzen? 😉 Ok, ein Urteil hab ich mal gelesen
LG Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Moin,
Falsch. Privilegierte Volljährige sind rechtlich den minderj. Kindern gleichgestellt. Das betrifft die gesteigerte Erwerbsobliegenheit der UH-Pflichtigen ebenso wie die Beträge für den SB laut DT. Von daher ist der SB für diese Erwerbstätigen immer 1000€ lt. ggw. DT.
Das gilt bei unzweifelhaft bei alleiniger Barunterhaltspflicht eines Elternteils.
Bei der Ermittlung der Haftungsquote wird bei vielen OLGs (nicht allen) aber generell (auch bei privilegierten UH-Berechtigten) vom Angemessenen SB (1.200 EUR) ausgegangen.
Insofern ergäbe sich zunächst die Frage nach dem zuständigen OLG.
Ein Gericht möge bitte hier die Verhältnismäßigkeit angemessen beurteilen.
Gehen wir mal von einem unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhalten aus, dann ergäbe sich (bei unterstellten 1.300 Netto -> 1.241 pauschal bereinigt):
Bedarf: 1.241 + 1.700 = 2.941 EUR -> DDT Stufe 5 Zahlbetrag 402 EUR
Quotelung (SB 1.200): KV 402 x 500 / 541 = 372 EUR, KM 30 EUR
Quotelung (SB 1.000): KV 402 x 700 / 941 = 299 EUR, KM 103 EUR
Bei alleiniger UH-Pflicht KV ergäbe sich: DDT Stufe 2 Zahlbetrag 353 EUR, so keine weiteren UH-Pflichten vorliegen Hochstufung in Stufe 3 -> 373 EUR
Nur schrecken die meisten davor zurück - und der hier völlig willkürlichen Rechtssprechung geschuldet sicher nicht generell unberechtigt. Nur - wer hier hat es denn auch nur einmal versucht?
Da bin ich absolut bei Dir.
Allerdings muss jeder für sich selbst eine Kosten-Nutzen-Analyse anstellen.
Ich persönlich würde in diesem Fall 300 EUR anbieten (und mich ggf. auf bis zu 350 EUR einlassen).
Gruß
United
Moin
Bei der Ermittlung der Haftungsquote wird bei vielen OLGs (nicht allen) aber generell (auch bei privilegierten UH-Berechtigten) vom Angemessenen SB (1.200 EUR) ausgegangen.
Ich habe jetzt von knapp 20 OLG's deren URL daraufhin geprüft, und alle stellen die priv. Kinder auch beim SB den minderj. Kindern gleich und legen den notwendigen SB (800/1000 )fest, nicht den angemessenen. Nicht eins weicht davon ab oder erwähnt eine andere Verfahrensweise, wenn bei ET'en der Bar-UH gequotelt wird. Wenn, dann dürfte es sich um den BKB handeln. Der hat aber eine andere Definition als der SB.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Moin Oldie,
Beispiel Süddeutsche Leitlinien:
13.3 [...] Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1.200€) abzuziehen. [...]
Bei volljährigen Schülern, die in §1603 II 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (800€/1.000€) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht gedeckt werden kann.
D.h. auf die geringeren Selbstbehalte wird bei Quotelung nur abgestellt, wenn oberhalb 1.200 EUR zu wenig zu holen ist.
Eindeutiger ist OLG Hamm:
13.3.2 Für die Unterhaltspflicht gegenüber privilegierten volljährigen Kindern i.S.d. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB bemessen sich die Haftungsanteile der Eltern grundsätzlich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen abzüglich ihres angemessenen Selbstbehalts (1.200 €), im Mangelfall abzüglich ihres notwendigen Selbstbehalts (800 € bzw. 1.000 €).
Gruß
United
Moin
Und z.B. OLG Hamm schreibt auch unter
Notwendiger Selbstbehalt
Der Selbstbehalt des Pflichtigen beträgt im Falle des § 1603 Abs. 2 BGB gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB) Kindern in der Regel mindestens 800 €, bei Erwerbstätigkeit des Pflichtigen mindestens 1.000 €;
Was soll es bringen, einen höheren SB festzulegen, wenn er nach unten korrigiert werden kann, falls es sonst nicht reicht? Das ist dann kein SB mehr, sondern Verhandlungsmasse.
Das macht doch nur Sinn, wenn beide ET über 1200€ verdienen, wobei der eine nur knapp darüber liegt, um dann den besser verdienenden ET übermäßig zu belasten.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Ihr redet doch aneinander vorbei. Oldie, Du beißt Dich an dem Wort "Selbstbehalt" fest, dass Susi und ich falsch benutzt haben. Das richtige Wort heißt Sockelbetrag, dieser wiederum orientiert sich am Selbstbehalt. Und da hier ein ET soviel über 1200 verdient, dass es für den Bedarf reicht werden mMn auch die 1200 genommen.
Moin
Nein, dass von @united dargestellte ist schon richtig. In den URL steht das nun mal drinne, beides wird SB genannt. Mir ist das nie wirklich aufgefallen, da ich in Fragen SB immer zu dem entsprechenden Abschnitt gegangen bin und nicht vermutet habe, dass in anderen Abschnitten dies relativiert wird. Mich treibt nur um, wie das jetzt anzuwenden ist.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Moin nochmal,
Mich treibt nur um, wie das jetzt anzuwenden ist.
Das hattest Du ja schon geschrieben:
Das macht doch nur Sinn, wenn beide ET über 1200 verdienen, wobei der eine nur knapp darüber liegt, um dann den besser verdienenden ET übermäßig zu belasten.
Zusätzlich macht das halt Sinn, wenn ein Elternteil deutlich über 1.200 EUR liegt und der andere drunter ... dann belastet man ausschließlich den besser Verdienenden.
Ganz im Sinne des Gesetzes ist dieses, weil die gesteigerte Erwerbsobliegenheit (§ 1603 Abs. 2) erst dann zieht, wenn kein anderer leistungsfähiger Verwandter da ist.
Ob das gerecht ist, steht auf einem anderen Blatt (und ist sicherlich eine Frage der Perspektive).
Gruß
United
Hallo,
alles ist irgendwie einfach, wenn beide mehr als 1200 Euro bereinigtes Einkommen haben, hat nur einer mehr als 1200 Euro ist es auch noch einfach, wenn der Bedarf des privilegierten Kindes gedeckt werden kann, wenn nicht, wird es sehr kompliziert. Das ist das was ich verstanden habe :redhead:
Hier die Quellen, die mich verwirren:
http://www.iww.de/fk/archiv/kindesunterhalt-barunterhaltspflicht-beider-eltern-bei-privilegierten-volljaehrigen-kindern-f30768 (allerdings auch etwas alt)
und hier eine,
http://www.rechtslupe.de/familienrecht/haftungsanteile-der-eltern-beim-unterhalt-privilegierter-volljaehriger-326060
die im Prinzip sagt, wenn beide leistungsfähig sind, dann gilt der Sockelbetrag für beide, ist nur einer leistungsfähig (Einkommen oberhalb Sockelbetrag) und der Unterhalt des Kindes gedeckt, zahlt nur einer (oberhalb des Sockelbetrags).
Ist das nicht der Fall, dann liegt ein Mangelfall vor und nur dann wird anders gerechnet.
Ich hoffe, dass ich es jetzt verstanden habe.
VG Susi