Kindsunterhalt: Bit...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Kindsunterhalt: Bitte um grundsätzliche Hilfe bei der Berechnung

 
(@funsurfer77)
Rege dabei Registriert

Hallo liebes Forum,

bei mir haben sich Änderungen ergeben: Mein 14 Jahre altes Kind lebt jetzt bei seiner Mutter und Ihrem neuen Ehemann.

Und sofort wollte die Mutter Kindsunterhalt von mir. 

Mein Arbeitgeber hat mir nun auch noch meinen Arbeitsvertrag ordentlich gekündigt.

Ich war bisher nebenberuflich selbstständig und möchte nun probieren das z.B. als angestellter Geschäftsführer (m)einer noch zu gründenden GmbH zu meiner hauptberuflichen Tätigkeit zu machen.

Die letzten zwei Jahre hatte ich mit einem russischen Investor gute Geschäfte gemacht. Aufgrund des Krieges wurden diese jedoch in Deutschland eingestellt. Ich werde selbstständig jetzt deutlich weniger verdienen, kann aber davon leben. Will sagen, dass ich nicht mehr wie in den 2 Vorjahren etwa 120.000 € Gewinn habe, sondern vielleicht nur noch 30.000 €.
Auch weil ich jetzt alle Sozialversicherungen und eine private Altersvorsorge selbst zahlen muss. Zudem muss ich Rücklagen für Zeiten mit schlechter Auftragslage bilden.
 
Die Mutter wird mit Ihrem halbtags-Job etwa 1500€ Netto verdienen und hat noch ein 3 Jahre altes Kind aus der neuen Ehe.
 
Den Mindestunterhalt für mein Kind könnte ich wohl notgedrungen aufbringen.
 
Es gibt jetzt also massive Änderungen in meinem Einkommen bzw. Gewinn. Das Vorjahreseinkommen sagt überhaupt nichts mehr über mein jetziges Einkommen aus.
 
Wie berechnet sich in diesem Fall der Kindesunterhalt? 

 

Dieses Thema wurde geändert Vor 11 Monaten von funsurfer77
Zitat
Themenstarter Geschrieben : 23.01.2024 15:59
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Funsurfer,

mit der neu festzusetzenden Unterhaltspflicht im Nacken ist es m.E. gerade ein verdammt schlechter Zeitpunkt, die bisher nur nebenbei ausgeübte Tätigkeit zum Hauptberuf zu machen - insbesondere weil du ja offenbar zukünftig in Vollzeit deutlich weniger Gewinn aus dieser Tätigkeit ziehen wirst wie vorher in Teilzeit. Ich selbst verstehe zwar auf Anhieb, wie das mit dem Russland-Krieg und den Russland-Sanktionen zusammenhängt - aber ob ein deutscher Familienrichter sich mit derlei Tatsachen anfreunden könnte, da habe ich so meine Zweifel.

Die Gegenseite jedenfalls kennt dein bisheriges und offenbar insgesamt recht gutes Einkommen bzw. kann es problemlos in Erfahrung bringen, die Kindesmutter wird sich also wohl eher nicht mit dem Mindestunterhalt zufrieden geben: Du stehst da leider unter dem Generalverdacht, mit deiner neu zu gründende GmbH verfolgtest du u.a. den Zweck der Unterhaltsverminderung.

Was genau spricht dagegen, die Nebentätigkeit im bisherigen Umfang fortzuführen, dich wegen des gekündigten Hauptberufs arbeitslos zu melden und darauf zu setzen, eine ähnliche Tätigkeit mit ähnlicher Bezahlung wie bisher bei einem anderen Arbeitgeber zu finden?

Viele liebe Grüße,

Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.01.2024 17:38
(@funsurfer77)
Rege dabei Registriert
Die Änderung meiner Einkommenssituation war nicht meine Entscheidung:
 
Dadurch dass man mir eine ordentliche Kündigung ausgesprochen hat, ist meine bisherige Nebentätigkeit quasi automatisch zu meinem Hauptberuf geworden.
Das war nicht meine Entscheidung.
 
Und da ich Sozialversicherungen, Altersvorsorge, Rückstellungen für Krankheit, schlechte Auftragslage, Rückstellungen für Investitionen, etc. zahlen muss, sind dies natürlich Aufwendungen die mein Nettogehalt reduzieren.
 
Ich habe eine Kündigung auf der drauf steht, dass mir ordentlich gekündigt wurde. Das hat nichts mit Unterhaltsverminderung zu tun.
 
Ich würde die bisherige Nebentätigkeit gerne im bisherigen Umfang weiterführen. Nur leider liegt es nicht in meiner Hand, dass die Bundesrepublik gewisse Geschäfte mit Russland verboten hat. Und auch sonst kann man als selbstständiger natürlich nicht seinen Umsatz selbst bestimmen sondern ist auf die Marktverhältnisse und die Auftragslage angewiesen.
 
Gegen die Aufnahme einer erneuten Anstellung spricht die zu hohe Belastung durch zwei Jobs die mich krank gemacht hat. Bedingt durch den hohen Krankenstand kam es vielleicht auch die ordentliche Kündigung.
 
Wie berechnet sich dann also hier der Kindesunterhalt? Solange ich den Mindestunterhalt aufbringen kann, gehe ich doch meiner Erwerbsobliegenheit nach.
AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.01.2024 17:59
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo funsurfer,

Geschrieben von: @funsurfer77

Die Änderung meiner Einkommenssituation war nicht meine Entscheidung:

(...)

Wie berechnet sich dann also hier der Kindesunterhalt? Solange ich den Mindestunterhalt aufbringen kann, gehe ich doch meiner Erwerbsobliegenheit nach.

Du brauchst nicht mich zu überzeugen - die Mutter des Kindes müsstest du überzeugen, und wenn du das nicht schaffst, dann halt den zuständigen Familienrichter.

Ich wünsche dir viel Glück und viel Erfolg dabei, aber ich sehe da halt gewisse Schwierigkeiten auf dich zukommen.

Fängt bereits hiermit an:

Geschrieben von: @funsurfer77

Ich habe eine Kündigung auf der drauf steht, dass mir ordentlich gekündigt wurde.

Das ist nichts besonderes, das gilt für nahezu jeden, der nicht gerade deshalb rausfliegt, weil er in der Kaffeeküche die silbernen Kaffeelöffel geklaut hat.

Die Rechtssprechung geht aber üblicherweise davon aus, dass Arbeitslosigkeit bis zu sechs Monaten lang als ein "vorübergehendes Ereignis" gilt, das sich nicht auf die Unterhaltspflicht auswirkt. Es wird also ab dem Ende deines aktuellen Arbeitsverhältnisses noch mindestens ein halbes Jahr lang so getan, als hättest du nach wie vor das Einkommen, das du in Wirklichkeit nicht mehr hast.

Diese Regelung ist nicht auf meinen Mist gewachsen - ich bin hier nur der Überbringer der schlechten Nachricht.

Viele liebe Grüße,

Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.01.2024 18:26
(@funsurfer77)
Rege dabei Registriert

Ich versuche auch niemanden zu überzeugen, sondern nur Missverständnisse zu erklären:

 

Bei mir liegt keine vorübergehende Arbeitslosigkeit vor.

Ich habe den Arbeitsplatz verloren und werde selbstständig meinen lebensunterhalt bestreiten.

 

Und das ganze ist unfreiwillig eingetreten. Ohne mein Verschulden.

 

Ich werde auch einmal bei einem ISUV Anwalt eine Beratung in Anspruch nehmen.

Mal schauen was der zu dem Fall sagt. Das kann ich dann gerne hier schreiben.

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.01.2024 19:56
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator
Geschrieben von: @funsurfer77

Mal schauen was der zu dem Fall sagt. Das kann ich dann gerne hier schreiben.

Sehr gerne, und danke im Voraus für einen Bericht darüber, wie die Sache ausgeht.

Wenn ich hier zu pessimistisch war, dann ist das nämlich so ein Fall, wo ich mich selbst darüber freue, wenn sich herausstellt, dass ich falsch liege.

Viele liebe Grüße,

Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.01.2024 21:59