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Kita/Hortkosten & weiteres Kind

 
(@eazy_e)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Leidgenossen

ich habe mal zwei Fragen an euch.
Folgende Ausgangssituation:
Ich habe eine Tochter, die zur Zeit noch in den Kindergarten geht. Sie wird diesen Sommer eingeschult. Mit meiner Ex war ich nicht verheiratet. Ich habe auch kein Sorgerecht.
Zur Zeit lebe ich seit einiger Zeit in einer neuen Partnerschaft und die Hochzeit steht vor der Tür. Wir reden auch über ein gemeinsames Kind.

Zur Zeit der Trennung von meiner Ex hat mir das Jugendamt erzählt, dass es ein neues Gesetz wäre, dass der Vater jetzt auch die halben (Gehaltsanteilig) Kita Kosten zu tragen hätte. Stimmt das soweit? In dem Titel, den ich unterschrieben habe, sind diese als "Hortkosten" bezeichnet.
Wie gesagt kommt meine Tochter nun in die Schule. Da meine Ex Vollzeit berufstätig ist, wird sie nach der Schule in den dort angegliederten Hort kommen. Sind auch diese Kosten anteilig von mir zu tragen? Im Internet habe ich die Formulierung gefunden, dass dem nicht so ist, wenn der Hort nur dazu nötig ist, damit meine Ex ihrem Job nachkommen kann. Bin ich hier richtig informiert? Wenn ja, wie zu Geier soll man das nachweisen?? 🙁 Da kann Sie ja schlicht behaupten, dass dieser Hort der Kindesentwicklung dient.

Eine weitere Frage noch:
Wie gesagt reden meine neue Partnerin und ich über ein gemeinsames Kind.
Reduziert sich der von mir zu zahlende Unterhalt bei einem weiteren Kind? In der DDT steht ja, dass diese für 2 Kinder ausgelegt wäre. Allerdings hat die Jugendamts-Tante damals zu meiner Ex (auf ihrer Nachfrage hin) gesagt, dass der Unterhalt sich nur reduzieren würde, sollte ich ein weiteres Kind bekommen.

Ich hoffe auf eure Hilfe...

vielen Dank und viele Grüße
eazy_e

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.04.2012 22:33
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Eazy,

willkommen hier. Du wirst sicherlich gleich noch kompetente Hilfe zum Thema Hortkosten bekommen.

Was mir persönlich auffällt: Ihr wünscht / redet über ein zweites Kind. Nur mal nebenbei: Du weisst worauf Du Dich einlässt mit der Ehe? Du bist aus meiner Sicht aus der ersten Beziehung "mit einem blauen Auge" herausgekommen. Beim nächsten Mal wird das definitv nicht klappen - was nach ein paar Jahren von den Wunschträumen aus Hochzeitskatologen, dem Traum von Hund, 2 Kindern und Eigenheim mit 50:50 Aufteilung bleibt, kannst Du hier im Forum gern nachlesen. Richtig, hier findest Du natürlich mehr oder weniger die "dunkele" Seite von Beziehungen. Es lohnt sich aber gerade auch über diese Punkte noch mal nachzudenken. Ein sinnvoller Ehevertrag und eine Überprüfung der eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit bzgl. Unterhalt für 2 Kinder und eine Ehefrau sollte auch mal fiktiv durchgespielt werden, bevor der "Ehehafen" angelaufen wird. Die Fälle wo es nicht gemacht wurde, kannst Du auch hier im Forum nachlesen. Gruß Ingo

AntwortZitat
Geschrieben : 19.04.2012 22:42
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.
Du hast Recht.
Der BGH hat nur die Übernahme der anteiligen Kita-Kosten gefordert, da diese für das Kind pädagogisch wertvoll sei.

Wenn ein Kind zur Schule geht, ist sein Bedarf an Pädagogik aber gedeckt.
Dann dient der Hort nur noch der Verwahrung. Daran hat das Kind aber keinen Bedarf, sondern nur die Mutter.

Damit greift das BGH-Urteil nicht.

Das wollen manche nur nicht einsehen, und die JA sicher als allerletzte.
Du brauchst dir aber vom JA nichts sagen lassen, sofern die keine Beistand haben.
Du kannst dich bei denen also brav für ihre Lüge bedanken und sie ansonsten ignorieren.
Zumindest ab Sommer.

Am besten, du hältst di da noch ein wenig hin mit Informationsbedarf und vorgeblichem Kooperationswillen.
Dann erreichst du vielleicht noch die Einschulung.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.04.2012 00:25
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Eazy,

ergänzend zu Beppo, du kannst z.B. hier ein bisschen mehr über dieses BGH-Urteil lesen. Es geht ausdrücklich um Kindergärten und ähnliches, d.h. aus diesem BGH-Urteil lässt sich ab Schuleintritt keine Zahlungspflicht mehr ableiten. Allerdings werde ich hier hellhörig:

In dem Titel, den ich unterschrieben habe, sind diese als "Hortkosten" bezeichnet.

Was hast du genau unterschrieben? "Hort" ist schließlich in vielen Regionen eine durchaus übliche Bezeichnung nicht nur für einen Ganztages-Kindergarten, sondern ebenfalls für eine Betreuung von Grundschülern nach dem Unterricht; d.h. es besteht ein gewisses Restrisiko, dass das feine Jugendamt dir hier vier Extrajahre Zahlpflicht abgeluchst hat ... ;-(

Kannst du bitte den genauen Wortlaut deines Titels abtippen und hier einstellen, zumindestens jene Passagen, die sich auf die Übernahme der Betreuungskosten beziehen? Anonymisiert, natürlich.

Zum zweiten großen Thema:

Wie gesagt reden meine neue Partnerin und ich über ein gemeinsames Kind.
Reduziert sich der von mir zu zahlende Unterhalt bei einem weiteren Kind? In der DDT steht ja, dass diese für 2 Kinder ausgelegt wäre. Allerdings hat die Jugendamts-Tante damals zu meiner Ex (auf ihrer Nachfrage hin) gesagt, dass der Unterhalt sich nur reduzieren würde, sollte ich ein weiteres Kind bekommen.

Eins vorweg: Leider sind bestehende Titel ohne Wenn und Aber zu bedienen, bis sie von der Gegenseite freiwillig herausgerückt bzw. geändert, oder von dir auf dem Klageweg korrigiert werden; die Tatsache, dass sich der dem Titel zugrundeliegende Sachverhalt geändert hat, ändert am Titel genau gar nichts.

Die Aussage der JA-Tante, die DT sei "für 2 Kinder" ausgelegt, ist nicht ganz korrekt - in Wirklichkeit ist die DT "für 2 Unterhaltsberechtigte" ausgelegt (nachzulesen gleich unten auf der ersten Seite der DT in Anmerkung 1). Wenn du mit deiner neuen Frau ein Kind bekommst, dann hast du drei Jahre lang sogar 3 Unterhaltsberechtigte, nämlich zwei Kinder und bis zum 3. Geburtstag des Kindes auch dessen Mutter.

Für dich heißt das konkret: Wahrscheinlich bist du seinerzeit, da nur 1 Kind und sonst kein Unterhaltsberechtigter, um eine Zeile hochgestuft worden gegenüber deiner "rechnerischen" Zeile in der DT (kontrolliere das aber bitte nach und sag' uns das Ergebnis, die Hoch- und Runterstuferei ist nämlich eine KANN-Regelung). Wenn du drei Unterhaltsberechtigte hast, könntest du analog um eine Zeile runtergestuft werden. Es geht für dich also um eine oder zwei Zeilen in der DT, vorausgesetzt dass die übrigen Randbedingungen i.W. gleich geblieben sind.

Aber, wie gesagt: Der bestehende Titel gilt erst mal weiter, und wird er nicht freiwillig geändert, bleibt dir nur der Weg zum Gericht; dies mit dem unerfreulichen Pferdefuß, dass Deutschlands Familienrichterlein es häufig gar nicht so gern haben, einer armen hilfsbedürftigen Mutti die Unterhaltszahlungen zu kürzen (d.h. die übliche pseudo-soziale Gutmenschen-Angewohnheit, Wohltaten aus anderer Leute Geldbeutel zu verteilen) - und deswegen nach jeder noch so fiesen Finte greifen, um auch ja Unterhalt in bisheriger Höhe beschließen zu können.

Andererseits gebe ich zu bedenken: Zwei Zeilen in der DT - das sind ca. 40 bis 50 Euro im Monat. Wenn die Entscheidung für oder gegen ein zweites Kind mit diesem Betrag steht oder fällt, dann würde ich an deiner Stelle in einer ruhigen Minute doch noch mal darüber nachdenken, was das Thema "zweites Kind" wirklich bedeutet ...

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.04.2012 01:17
(@dantes_79)
Nicht wegzudenken Registriert

Das ist der Zwiespalt,

der Wunsch nach Normalität auf der einen Seite, auf der anderen Seite müssten bei dem Rechtssystem eigentlich die Männer in den Zeugungsstreik treten. Sollen die Feministinnen Ihre Kinder doch ohne Mann bekommen. Nein im Ernst, ein Zweitkind muss man sich auch leisten können...

AntwortZitat
Geschrieben : 20.04.2012 02:44
(@eazy_e)
Schon was gesagt Registriert

so, hier nun der genaue Wortlaut der entsprechenden Passage aus der Urkunde:

...

"Ich verpflichte mich zusätzlich zur Zahlung eines Mehrbedarfs in Höhe von 50% der Hortkosten, zur Zeit mtl. 128,-- Euro"

Wenn hiermit der Hort nach der Schule gemeint ist, ist dies ja ein Widerspruch in sich, da auf der Urkunde steht: "zur Zeit" - und zur Zeit
geht meine Tochter halt "nur" in den Kindergarten. Ergo kann sich die Formulierung ja nur auf den Kindergarten beziehen (zumindest wenn
man zwischen den Zeilen liest), oder?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.04.2012 20:34
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Eazy,

Ergo kann sich die Formulierung ja nur auf den Kindergarten beziehen (zumindest wenn man zwischen den Zeilen liest), oder?

Tja, da weiß ich nicht recht, wie das zu bewerten ist - so wachsweich wie das formuliert ist. Fängt ja schon hiermit an: Du verstehst dieses "zur Zeit" im Sinne von "zur Zeit geht das Kind in den Kindergarten, und so lange das so ist, zahlt Eazy 50% der Hortkosten und somit 128 Euro"; ich hingegen hätte es verstanden als "Eazy zahlt grundsätzlich 50% der Hortkosten, egal wie hoch oder niedrig die sind, und zur Zeit sind es eben 128 Euro" ...

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.04.2012 21:23
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

ich sehe es wie malachit, zumal die Zahlung von Mehrbedarf nicht zeitlich auf den Kindergartenbesuch begrenzt wurde.

ligr ginnie

Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 20.04.2012 21:52
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Tja, da weiß ich nicht recht, wie das zu bewerten ist - so wachsweich wie das formuliert ist. Fängt ja schon hiermit an: Du verstehst dieses "zur Zeit" im Sinne von "zur Zeit geht das Kind in den Kindergarten, und so lange das so ist, zahlt Eazy 50% der Hortkosten und somit 128 Euro"; ich hingegen hätte es verstanden als "Eazy zahlt grundsätzlich 50% der Hortkosten, egal wie hoch oder niedrig die sind, und zur Zeit sind es eben 128 Euro" ...

Also, ganz losgelöst vom Familienrecht und mit Brille eines Laien, der aber recht viel mit jur. Texten und Komplexen Verträgen zu tun hat, lese ich das zunächst einmal  so wie der TO:
Wenn zum Zeitpunkt der Titelerstellung das nicht schulpflichtige Kind in einer Betreuungseinrichtung war, diese Betreuung 128€ kostete und hierfür auch immer brav Mehrbedarf bezahlt wurde, dann ist ersteinmal klar, dass dies als "Hort" bezeichnet wurde. Vielleicht heißt die Einrichtung fuer nicht schulpflichtige Kids in Eurer Region sogar so? Vielleicht hast Du sogar Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass sich die Zahlungsverpflichtung auf diese Einrichtung bezog!?

Und dann kannst Du meines Erachtens mit gutem Gewissen und Verweis auf den BGH argumentieren, dass die nachmittägliche nachschulische Betreuung eben kein Mehrbedarf ist. Ich würde mich da durch den Wortlaut nicht abschrecken lassen!

Gruss Toto

AntwortZitat
Geschrieben : 20.04.2012 23:57
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Löst Euch bitte von der Formulierung 'Hortkosten'. Da zum Zeitpunkt der Vereinbarung ein Schulbesuch nicht vorlag, vielmehr hiermit diese Vereinbarung für einen Kita-Besuch asusschliesslich anendbar und auch genutzt wurde, ist die Klassifizierung auf eine vorschulische Betreuung aus meiner Sicht eindeutig gegebenen. Alles andere müsste m.E. von der Gegenseite in soweit erklärt werden, dass mit dieser Formulireung sowohl vorschuliche als auch schuliche Betreuung gemeint ist.

Ein 'vernünftiger' Richter sollte nach dem Umstandsmoment entscheiden, zu allen anderen Auffassungen ist m.M.n. die Gegenseite mehr als gefordert, diese (gewünsche) Mehrdeutigkeit schlüssig und in der Intention zu untermauern. Das dürfte m.E.n. schwierig sein.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.04.2012 01:11




(@weserfrosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,
nur ein paar kurze Anmerkungen......

Zitat oldie....

Ein 'vernünftiger' Richter sollte nach dem Umstandsmoment entscheiden

- vernünftige Richter? Wir suchen sie doch immer noch....die Vernünftigen! Wer einen findet, kann ihn behalten...  😉

Aber im Ernst: vergesst bitte bei der ganzen Berechnerei und Stufen der DT - wenn der TO jetzt heiratet, kommt er in Steuerklasse 3 - ein i.d.R. sofortiger Grund seitens der KM den Titel "anzupassen"  :thumbup:

Und immer immer wieder geht die Sonne auf.....

AntwortZitat
Geschrieben : 23.04.2012 13:17
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Hm - also diese Zwangsläufigkeit erschließt sich mir nicht.
Er kommt natürlich in LSt Klasse 4. Der Unterschied zur 1 liegt im Promillebereich ....

AntwortZitat
Geschrieben : 23.04.2012 13:49
(@weserfrosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Hochzeit + eigenes Kind = Ehefrau (erst einmal) zu Hause = LSt kl. III ......zumindestens in den meisten Fällen  :redhead:

Und immer immer wieder geht die Sonne auf.....

AntwortZitat
Geschrieben : 23.04.2012 16:03
(@eazy_e)
Schon was gesagt Registriert

@TotoHH: wenn ich es deinem Nick richtig entnehme, kommst du aus Hamburg. Ich auch.... Daher wird es hier keinen regionalen Unterschied in den Bezeichnungen geben.
Aber ich sehe es genauso, wie Du. In dem Schrieb ist der Kindergarten gemeint....

Zum Thema LSt Kl.: Bis das Thema Kind final geklärt wurde und es dann auch erstmal klappt, werden wir die Klassen IV/IV nehmen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.04.2012 14:26
(@jaydee)
Rege dabei Registriert

Hallo,

etwas OT, aber trotzdem: Es lohnt sich auch während des Elterngeldbezuges die Stkl IV/IV zu behalten. Ansonsten kann man sich nämlich bei der anschließenden Steuererklärung auf (teilweise horrende) Rückzahlungen gefasst machen  😉

LG

Jaydee

Mission impossible?

AntwortZitat
Geschrieben : 25.04.2012 14:59
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

... neee, leider sind es keine Rückzahlungen, sondern NACHzahlungen ...

AntwortZitat
Geschrieben : 25.04.2012 15:04
(@jaydee)
Rege dabei Registriert

... neee, leider sind es keine Rückzahlungen, sondern NACHzahlungen ...

Hallo,

mein ich ja  :redhead:. Hab's verwechselt.

Mission impossible?

AntwortZitat
Geschrieben : 25.04.2012 15:08
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin.

aus Hamburg. Ich auch.... Daher wird es hier keinen regionalen Unterschied in den Bezeichnungen geben.

Das macht die Verwirrung nun allerdings wieder größer, da sich in HH ja - im Zuge des Kita-Gutschein-Systems - eigentlich eine behördliche Nomenklatur durchgesetzt hat:
- Kita als Oberbegriff
- Krippe (oder auch Unter-3jahrigen-Bereich)
- Elementarbereich bis zur Einschulung (das was landläufig als Kindergarten bezeichnet wird)
- evtl. Vorschule
- und dann Hortbetreuung (nachmittags nach der Schule), zukünftig wohl in die Ganztags-Grundschule integriert.
Siehe auch hier:  http://www.hamburg.de/elternbeitrag/3032330/elternbeitrag-hoehe.html

Aber egal, ich würde es zunächst mal als den Ist-Zustand auslegen und behaupten, was anderes kann ja gar nicht gemeint gewesen sein...

Gruß, Toto

AntwortZitat
Geschrieben : 25.04.2012 16:07