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Klageandrohung abweisen_Berechnung Unterhalt

 
(@skandja)
Schon was gesagt Registriert

Hallo liebe Forenmitglieder,

ich bin mitten in einem Scheidungsprozess seit Dezember 2023. Nun geht es um die Unterhaltsberechnung der Gegenseite meiner Exfrau. Nachdem ich ihrer Anwältin meine Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate zugesandt habe, hat sie zwar 5 % davon abgezogen, nicht aber meinen zweiten Sohn mit 19, der in Ausbildung ist und an den ich seit Januar 300 Euro Unterhalt zahle (davor 509 Euro), sowie die Betriebsrente in Höhe von mtl. 67 Euro abgezogen. Außerdem pendele ich mit Zug an drei Tagen zur Arbeit (hier habe ich ein Monatsabo: Deutschlandticket in Höhe von 50 Euro). Zudem möchte sie noch, dass ich die Betreuungkosten unserer Tochter in Höhe von 230 Euro zusätzlich komplett bezahle, obwohl das in den Augen meines Anwaltes berufsbedingt zu qualifizieren sei. Meine Tochter ist 10 Jahre alt und wird nächstes Schuljahr in die Realschule kommen. Sie hat mich also in die DDT Gruppe 5 eingestuft und somit soll ich nun 537 Unterhalt zuzüglich der Mittagsbetreuung, also gesamt 767 Euro zahlen. Ich muss dazu sagen, dass meine Ex, ohne mich rechtzeitig in Kenntnis zu setzen ca. 150 km im November 2023 zu ihrem neuen Partner, der in einem Eigentumshaus wohnt, gezogen ist und jetzt täglich zu ihrem alten Job pendelt am alten Wohnort. Mein Anwalt hat nun ausgerechnet, das ich 482 Euro überweisen soll und fertig. Das habe ich auch getan. Drei Monate davor habe ich die von meine Ex geforderte Summe von 767 Euro bezahlt, da mich mein Anwalt nicht rechtzeitig aufgeklärt hat. Nun droht mir die Gegenseite mit einer Klage und die Anwaltskosten werden immer höher. Außerdem solle ich beim Jugendamt einen Titel machen lassen, der mir auch Bauchschmerzen bereitet, da ich damit schlechte Erfahrung gemacht habe in der Vergangenheit mit den zwei Kindern aus erster Ehe.

Mein Durchschnittslohn laut Berechnung der Gegenseite ist 3371,23 Euro Netto. In diesem Jahr bekam ich einmalig einen Inflationsausgleich von 3000 Euro Brutto sowie ein 13. Monatsgehalt in Höhe von 4415 Euro Brutto.  

Im Schnitt verdiene ich ca. 2850 Netto. Für mich wäre das OLG Bayern Süd zuständig.

Wie seht ihr die Sachlage und könnt ihr mir Tipps geben bezüglich der Unterhaltsberechnung? Über Austausch würde ich mich sehr freuen!

Lg Sandro

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 27.05.2024 09:04
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

 

grundsätzlich bist du 2 Personen zum Unterhalt verpflichtet.

der volljährige in Ausbildung ist der minderjährigen nachrangig.

 

du benötigst dein jahresnetto. Dazu kommt die steuererstattung. Inzwischen hast du Steuerklasse I.

davon abziehen darfst du berufsbedingte Aufwendungen. Ich weiß nicht ob die süddeutschen Leitlinien das pauschal machen oder ob es auch nach Aufwand geht.

dann kannst du noch 4% vom Brutto als zusätzliche Altersvorsorge abziehen, wenn du diese ansparst.

 

das ergibt dann dein bereinigtes netto. Dann schaust du in die Düsseldorfer Tabelle, in welche Stufe du fällst. Das ist der tsbellenbetrag. Der ist noch um das hälftige Kindergeld zu bereinigen.

hort ist Mehrbedarf. Dieser ist aber von beiden Elternteilen nach Einkommen zu quoteln. 

dann ziehst du den Unterhalt von Junior von deinem Einkommen ab und schaust, ob der bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wurde.

2650 - 5% (128) = 2.522 - 67€ = 2.455

2. Stufe Düsseldorfer Tabelle: 6-11 Jahre 579- hälftiges Kindergeld = 454

Junior 309€

bedarfskontrollbetrag 1750

dein r3stbetrag 1692

spätestens mit der hortbetreuung müsstest du durch Unterschreitung des bedarfskontrollbetrages eine Stufe abgestuft werden. Wie hoch ist der Mehrbedarf um den es geht?

 

es sei denn, du wohnst im eigenen Haus, was ggf. Einen wohnwertvorteil nach sich zieht.

 

wie sieht die Berechnung der gegnerischen Anwältin aus?
u d die deines Anwaltes?
einfach so zahlen in den Raum werfen ohne Berechnung würde ich von keinem akzeptieren.

sophie

 

 

 

 

 

 

 

AntwortZitat
Geschrieben : 27.05.2024 10:15
(@skandja)
Schon was gesagt Registriert

Danke Anna Sophie,

mein Anwalt, mit dem ich überhaupt nicht zufrieden ist, weil er nie zeitnah antwortet oder einen aufklärt, hat wohl eine Unterhaltsberechnung gemacht, das kann ich aus der Rechnung in Höhe von 895 Euro sehen, die er vorab überwiesen haben wollte, allerdings hat er mir die Aufstellung nicht zugeschickt. Er sagte aber, dass ich 482 Euro zahlen soll und den von der Gegenseite geforderten Mehraufwand in Form der Betreuung nicht zahlen soll, da dies als berufsbedingter Aufwand und nicht als Mehrbedarf zu qualifizieren sei (Stand April 2024). Inzwischen habe ich selber nachgerechnet und bin auch auf die 482 Euro gekommen, weiss aber nicht, was jetzt noch alles in Abzug gebracht werden kann.

Die Gegenseite hat folgende Unterhaltsberechnung getätigt

Monatseinkommen

12/2022 . . . . . . . . . . . 2.824,82 Euro

01/23 . . . . . . . . . . . . 5.836,67 Euro (plus Inflationsausgleich)

02/23 . . . . . . . . . . . . 2.843,18 Euro

03/23 . . . . . . . . . . . . 2.836,67 Euro

04/23 . . . . . . . . . . . . 2.837,65 Euro

05/23 . . . . . . . . . . . . 2.837,65 Euro

06/23 . . . . . . . . . . . . 3.933,40 Euro

07/23 . . . . . . . . . . . . 2.832,71 Euro

08/23 . . . . . . . . . . . . 2.854,77 Euro

09/23 . . . . . . . . . . . . 2.854,77 Euro

10/23 . . . . . . . . . . . . 5.107,69 Euro (13. Monatsgehalt plus Steuerrückerstattung)

11/23 . . . . . . . . . . . . 2.854,77 Euro

––––––––––––––––––

. . . . . . . . . . . . . . 40.454,75 Euro

40454,75 / 12 = . . . . . . . . . . 3.371,23 Euro

Nettoeinkommen: . . . . . . . . . . 3.371,23 Euro

abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -168,56 Euro

––––––––––––––––––

unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 3.202,67 Euro

ergibt sich

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer

Tabelle, Stand 2024

Gruppe 4: 2901-3300, BKB: 1950,

Abschlag/Zuschlag 1 > Gruppe 5: 3301-

3700, BKB: 2050

gegenüber Kind

Tabellenunterhalt DT 5/2 . . . 662,00 Euro

zuzüglich Mehrbedarf . . . 230,00 Euro

––––––––––––––––––

Gesamtbedarf . . . . . . 892,00 Euro

abzüglich Kindergeld . . . .

-125,00 Euro

––––––––––––––––––

. . . . . . . . . . . . . . . 767,00 Euro

(nur von Sandro zu zahlen:

 

Meinem Sohn aus erster Ehe zahle ich Unterhalt in Höhe von 300 Euro. 

Die Anwältin der Gegenseite hat wohl die Betriebsrente von 67 Euro übersehen, die auf meinen Gehaltszetteln aber angegeben ist. Dazu habe ich noch das Deutschlandticket für die Pendelei zur Arbeit.

Ich wohne zur Miete und zahle an meine Partnerin die Hälfte der Miete in Höhe von 750 Euro. 

 

Ob und in welcher Form meine Exfrau überhaupt Miete bezahlt, weiss ich nicht. Denn sie ist ja in das Wohneigentum ihres neuen Partners (ein Reiheneckhaus) gezogen. Ihr Umzug war weder berufsbedingt, sondern rein egoistischer Natur. Sie hat davor schon mit einem Mann in einem Mietshaus gewohnt, obwohl die damalige Ehewohnung weitaus günstiger gewesen wäre. Sie selber arbeitet 32 Wochenstunden und hat ein Gehalt von 1800 Euro laut der Berechnung ihrer Anwältin. Spielt da ihr  Wohnvorteil bzw. das ihres Partners keine Rolle? 

 

Ich selber habe so gerechnet (ich schätze mein Anwalt hat auch so gerechnet)

12/2022 . . . . . . . . . .2.824,82 Euro

01/23 . . . . . . . . . . . . 5.836,67 Euro

02/23 . . . . . . . . . . . . 2.843,18 Euro

03/23 . . . . . . . . . . . . 2.836,67 Euro

04/23 . . . . . . . . . . . . 2.837,65 Euro

05/23 . . . . . . . . . . . . 2.837,65 Euro

06/23 . . . . . . . . . . . . 3.933,40 Euro

07/23 . . . . . . . . . . . . 2.832,71 Euro

08/23 . . . . . . . . . . . . 2.854,77 Euro

09/23 . . . . . . . . . . . . 2.854,77 Euro

10/23 . . . . . . . . . . . . 5.107,69 Euro

11/23 . . . . . . . . . . . . 2.854,77 Euro

––––––––––––––––––

. . . . . . . . . . . . . . . . . 40.454,75 Euro

40454,75 / 12 = . . .3.371,23 Euro

Nettoeinkommen: . 3.371,23 Euro

abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -168,56 Euro

Abzüglich Betriebsrente (VK Bayern/Betriebsrente)         - 67,00 Euro (siehe GehaltRE)

abzüglich Unterhalt für Kind aus erster Ehe    - 300,00 Euro

––––––––––––––––––———————————————————————————————————————-

unterhaltsrechtliches Einkommen                                       2835,67 Euro

 

Unterhaltspflichten von Sandro

 

Aus dem Einkommen von Sandro in Höhe von 2835,67 ergibt sich ein ein Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle, Stand 2024

Gruppe 3: 2901-3300, BKB: 1950

 

gegenüber Kind

 

Tabellenunterhalt DT 3/2:           607,00 Euro

Abzüglich Kindergeld               - 125,00 Euro

_________________________________________

Gesamtbedarf:                              482,00 Euro

 

Ist das so richtig oder habe ich etwas übersehen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.05.2024 10:47
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

 

da Junior in Ausbildung ist, ist er im 4. rang und deshalb nicht vorab abzuziehen.

erst die Tochter, da sie minderjährig ist.

aber die gegnerische Anwältin hat Junior einfach unterschlagen und ist von einem umnterhaltsberechtigten ausgegangen, deshalb die hochstufung.

Du kommst also auf ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 2835,67+300=3135,67

ergo Stufe 4 = 634 - Kindergeld = 509

junior 300€

bedarfskontrollbetrag 1950

 

der Inflationsausgleich ist nicht wegzudiskutieren. Hier sollte aber berücksichtigt werden, dass dieser nur einmal gezahlt wird. Ohne Inflationsausgleich sind es durchschnittlich 3.121€

davon 5% 156,05

betriebsrente 67

2.897

ergo Stufe 3 482

 

Damit bleibt auch der bedarfskontrollbetrag gewahrt, selbst unter Berücksichtigung von Junior.

 

vermutlich würde ich nun zum Notar gehen. Bis Ende 2024 oder Ende 2025 den zahlbetrag mit dem Inflationsausgleich,also Stufe 4 titulieren lassen und ab 01.01.2025 oder 2026 Stufe 3. 

und wenn die Mutter dann klagen wil, soll sie das zum.

ich würde der Anwältin aber schreiben, dass du noch über einen weiteren unterhaltsberechtigten verfügst. Und deshalb eine höherstufung nicht gerechtfertigt ist, da die Düsseldorfer Tabelle von 2 unterhaltsberechtigten ausgeht.und du bittest auch um Berücksichtigung der berufsbedingten Aufwendungen und der Zus. Altersversorgung von 667€.

des Weiteren weist du noch darauf hin, dass die Inflationsprämie eine Einmalige Zahlung war und deshalb nicht dauerhaft deinem Einkommen zugerechnet werden kann.

und bezüglich des Mehrbedarfs für die Betreuung benötigst du die Kosten ohne Mittagessen, nachweislich, und die Einkünfte der Mutter, da bei Mehrbedarf beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind. Und da sie aufgrund der Berechnung des kindesunterhaltes deine Einkünfte bereits vorliegen haben, benötigst du genau die gleichen Auskünfte, in der gleichen Ausführlichkeit, wie sie von dir gefordert worden sind, von der Mutter, damit du die Berechnung des haftungsanteils nachvollziehen kannst. 

kosten ohne Mittagessen, da das Mittagessen bereits im regelunterhalt abgedeckt ist,

 

sophie

 

 

AntwortZitat
Geschrieben : 27.05.2024 11:51
(@locutus)
Zeigt sich öfters Registriert

Die Inflationsprämie wurde letzte Woche vom Bundesgerichtshof!!! Zum pfändbaren und damit regelmäßigen Einkommen gewertet.

 

https://www.spiegel.de/wirtschaft/inflation-bundesgerichtshof-entscheidet-inflationsausgleichspraemie-ist-pfaendbar-a-cced0399-7b0e-4d06-886f-e681b8bac51e?sara_ref=re-so-app-sh

 

 

AntwortZitat
Geschrieben : 27.05.2024 14:02
(@lortaro)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Sandro, in einem Punkt würde ich Sophie widersprechen wollen:

Ich sehe es keineswegs so, dass eine Hortbetreuung nach der Schule per se Mehrbedarf ist. Die Frage ist hier, warum Dein Kind in den Hort geht und ob der Hort eine reine Betreuung ist.

Meist (auch bei uns zum Beispiel) gehen die Kinder nach der Schule in den Hort, da das BET (Betreuungselternteil, meist die Mutter im Residenzmodell) arbeitet und das Kind nicht so früh aus der Schule abholen kann, wie diese aus ist. Es handelt sich dann um reine Betreuung, die eigentlich der BET zu leisten hat, diese aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit aber nicht leisten kann. Damit sind es berufsbedingte Aufwendungen des BET, die dieser allein zu tragen hat und dann bei seiner Steuererklärung geltend machen kann. 

Mehrbedarf wäre es nur, wenn es einen pädagogischen Hintergrund der Betreuung gibt, was in der Regel bei einem Schulhort nicht der Fall ist. Selbst dann nicht, wenn im Hort Hausaufgaben gemacht werden und die Kinder dabei betreut werden. Dazu gibt es Netz auch einiges zu lesen.

Ich an Deiner Stelle würde den Mehrbedarf also nicht (einfach so) akzeptieren und schon gar nicht in voller Höhe und ggf. sogar noch mit Verpflegungskosten. Falls es doch Mehrbedarf sein sollte, hat Sophie recht, dieser muss nach Einkommen der Eltern gequotelt werden. Vorher werden die Verpflegungskosten aber herausgerechnet, das wird durch den normalen KU abgedeckt. Aber wie gesagt, ich glaube nicht, dass das Mehrbedarf ist.

Grüße!

AntwortZitat
Geschrieben : 27.05.2024 14:11
(@lortaro)
Schon was gesagt Registriert

@locutus Ich glaube nicht, dass pfändbar im Falle von KU mit regelmäßig gleichzusetzen ist. Wenn man einmalig eine solche Prämie erhält, kann die doch nicht jahrelang dem unterhaltsrelevanten Einkommen zugerechnet werden. Man könnte höchstens die Prämie durch 24 teilen, so dass sie in den nächsten 2 Jahren zu 1/24 das monatliche unterhaltsrelevante Einkommen erhöht und dann neu berechnen lassen (sofern das in den Stufen der DDT überhaupt einen Unterschied macht). Alles andere wäre m.E. nicht gerecht. Aber was ist schon gerecht im Unterhaltsrecht…

AntwortZitat
Geschrieben : 27.05.2024 14:16
(@locutus)
Zeigt sich öfters Registriert

Jeder Unterhaltsempfänger wird sich vor Gericht auf dieses Urteil berufen. Ob es fair ist interessiert doch niemanden, Schuld daran dass überhaupt Unterhalt gezahlt werden muss ist ausschließlich der unterhaltspflichtige. Wo das Geld herkommt spielt im Zweifelsfall auch keine Rolle. Selbst wenn es anderen Gesetzen wie dem Arbeitsschutzgesetz diametral entgegen steht.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.05.2024 14:28
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Deswegen ja auch mein Vorschlag jetzt die Prämie bei der Ermittlung zu berücksichtigen und mittelfristig dann eben nicht mehr.

 

was die Betreuung angeht. Die Frage ist ja, wie hoch die Kosten überhaupt sind. Und für wie lange das überhaupt noch geht. Denn ggf. Ist es ja in der weiterführenden Schule so, dass keine Betreuung angeboten wird. Aber wenn nachweisbar die Kosten belegt werden sollen und die Mutter ihre Einkünfte offen legen soll. Dann kann es sein, dass sie auf den Mehrbedarf verzichtet, wenn er im Gegenzug Einblick in ihre Einkünfte erhält.

 

so war es bei meinem ex. Er forderte Mehrbedarf. Ich habe mich grundsätzlich zahlungswillig für den Mehrbedarf gezeigt, wollte diesen nach Einkommen geqoutelt haben und habe dafür seine Einkünfte gefordert. Es kam nie wieder eine Aufforderung für Mehrbedarf.

 

sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 27.05.2024 15:10
(@skandja)
Schon was gesagt Registriert

@lortaro ja das sieht mein Anwalt genauso. Der Mehrbedarf ist berufsbedingter Aufwand der Mutter. Sie hat wahrscheinlich nicht darüber nachgedacht als sie innerhalb von drei Jahren bereits mit dem zweiten Partner zusammenzieht, sukzessive immer weiter weg von mir und es deshalb auch schwierig für mich ist, mich regelmäßig mit meiner Tochter zu treffen. Der jetzigen Partner meiner Exfrau besitzt ein Eigentumshaus und laut meiner Tochter sind sie deswegen auch dorthin gezogen. 

Die Anwältin meiner Exfrau hat das Gehalt so hingerechnet meiner Exfrau, dass sie zu den Mehraufwandkosten nichts beitragen kann und ich alles zahlen soll. Sie arbeitet 32 Stunden in der Woche, hat sich einen Leasingwagen genommen um jetzt von dort zu ihrem alten Wohnort in meiner Nähe zu ihrem Job zu pendeln. 

Ich kann das einfach nicht verstehen. Dass sie überstürzt zu ihrem neuen Partner gezogen ist und damit höhere Kosten für sie anfallen wegen der Pendelei ist doch nicht meine Verantwortung, noch die meiner Tochter. Im Gegenteil, sie reisst sie mitten unter dem Schuljahr raus, auch aus ihrer gewohnten Umgebung und meiner Nähe raus , und ich und meine Tochter soll ihr egoistisches Verhalten ausbaden. Gottseidank ist meine Tochter eine sehr genügsame und freundliche Natur, die nicht viel aufmuckt bei soviel Partnerwechsel ihrer Mutter.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.05.2024 16:49




(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

 

deinem Anwalt würde ich nicht blind vertrauen, da er bei der Berechnung des Unterhalts schon einen Fehler gemacht hat.

aber natürlich steht es dir frei, zu erläutern, dass der Hort nur notwendig ist, da die Mutter die einsame Entscheidung getroffen hat, dem schulpflichtigen Kind einen Umzug mitten im Schuljahr zuzumuten. Und durch diese da hoc Action weiterhin zu ihrer alten Arbeitsstelle pendeln muss. Und nur die lange Fahrzeit der Mutter eine hortbetreuung zur Folge hat.

 

sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 27.05.2024 18:05
(@lortaro)
Schon was gesagt Registriert
(@lortaro)
Schon was gesagt Registriert

Der Umzug der KM spielt m.E. bei diesem Sachverhalt (Kosten Hortbetreuung) keine Rolle. Der Sachverhalt wäre auch ohne Umzug der selbe.

Ggf. könnte aber der Umzug bei den Umgangskosten, sprich zum Beispiel Deinen Fahrtkosten, um Dein Kind zu sehen, eine Rolle spielen. Denn die KM hat die Entfernung geschaffen und müsste sich ggf. daher sogar an Deinen Fahrtkosten beteiligen.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.05.2024 19:50
(@skandja)
Schon was gesagt Registriert

@annasophie Die Berechnung war die der Gegenseite. Es steht im Raum, entweder ich bezahle die zusätzlichen Mehrkosten von 230 Euro oder ich soll zusätzlich zum Unterhalt Trennungs-bzw. Ehegattenunterhalt wegen berufsbedingten Aufwendungen( Fahrtkosten zur Arbeit) der Noch-Ehefrau in Höhe von 230 Euro zahlen, so argumentiert die Gegenseite.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.05.2024 09:55
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

 

wenn es um 230€ geht würde ich nach der anderen Strategie gehen. Nämlich das der Hort nur notwendig ist, weil die Mutter so überstürzt umgezogen ist.

auch würde ich gelassen der trennungsunterhaltsklagr entgegensehen. Denn ihr seid ja schon länger als 1 Jahr getrennt. Ist die Scheidung eingereicht?
ich würde hier genau so argumentieren, dass deine nochfrau mutwillig eine Bedürftigkeit herbeigeführt hat, da sie aufgrund des überstürzten Umzuges eine große Entfernung zur Arbeitsstelle geschaffen hat. Und das sie aufgrund des Alters des Kindes problemlos auf Vollzeit aufstocken kann, um ihre Bedürftigkeit zu vermindern. und das nach dem Trennungjahr bei einem Kind in dem Alter keine kindbezogenen Gründe vorliegen, um weiteren trennungs- oder nachehelichen Unterhalt zu fordern.

 

sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 28.05.2024 14:08
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator
Geschrieben von: @annasophie

.... dass deine nochfrau mutwillig eine Bedürftigkeit herbeigeführt hat, da sie aufgrund des überstürzten Umzuges eine große Entfernung zur Arbeitsstelle geschaffen hat.

und darüber hinaus Dir höhere Kosten zur Wahrnehmung der Umgänge auferlegt, an welchen sie sich gerne beteiligen darf. 😉 

Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 28.05.2024 15:13