KM leht Unterhaltsv...
 
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KM leht Unterhaltsverpflichtung ab wg. § 1607 u. § 1603 BGB ??

 
(@flyaway)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo zusammen,

mein Großer ist zwölf geworden und damit erhält er keinen Unterhaltvorschuß mehr. Da er bei mir lebt, bin ich über RA an die KM herangetreten mit der Bitte Unterhalt zu bezahlen.

Ihr RA leht dies ab, da zuerst geprüft werden muß ob § 1607 (Ersatzhaftung) und § 1603 (Leistungsfähigkeit) hier greifen. Dazu werden von mir Gehaltsabrechnungen und Vermögensnachweise gefordert.

RA KM schreibt:
" ...Da im übrigen eventuell die Ersatzhaftung gem. § 1607 BGB gerade in diesem Falle greifen wird, wird Herr xxx aufgefordert Auskunft zu geben über sein durchschnittliches Nettoeinkommen. Er hat diese Auskunft zudem zu belegen. Hierzu hat er die Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate und den zuletzt erhaltenen Einkommenssteuerbescheid vorzulegen. Außerdem hat er Auskunft zu geben über sein Vermögen zum 31.03.2009.
Geprüft werden muss auch die Subsidiaritätshaftung gem. § 1603 Abs 2 Satz 3 BGB..."

Wenn ich mir diese o.g. §§ anschaue, dann verstehe ich das erstmal so:

Wenn KM den Unterhalt nicht aufbringen kann, da sie kein Geld hat, dann kann sie zwar verpflichtet werden dennoch Unterhalt an ihr Kind zu zahlen. Sollte sie dann aber so arm sein, dass sie nicht mehr leben kann, dann müßte ein Verwandter einspringen. Und da meinte wohl ihr RA, das soll ich sein.

Also: Sie zahlt an mich Unterhalt für Kind, ich zahle an Sie Unterhalt zum Leben. Oder?

Aber: Sie hat wieder geheiratet. Müßte da nicht ihr Mann ihren Unterhalt zum Leben tragen? Und damit indirekt den Unterhalt für unser Kind?  :puzz:

Würde mich sehr über Antworten freuen, die ein wenig Licht in dieses Dunkel bringen. DANKE

Grüße

flyaway

Es ist besser beizeiten Dämme zu bauen, als darauf zu hoffen, dass die Flut Vernunft annimmt (E. Kästner)

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 06.04.2009 14:56
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin flyaway

Also zunächst ist sie vorrangig Unterhalts- und somit Auskunftspflichtig.

Dem kann sie sich nicht dadurch entziehen, dass sie erst beim Nachrangig Pflichtigen nachfragt.

In jedem Falle muss sie daher erstmal ihre Auskunft erteilen.
Und erst wenn da erwiesenermaßen nichts zu holen ist, kann über nachrangige Pflichten diskutiert werden.
Auf jeden Fall wirst du nicht ihr gegenüber unterhaltspflichtig sondern, höchstens deinem Kind.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.04.2009 15:28