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korrekte Vorgehensweise bei Abänderung eines Titels

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(@comet)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo zusammen,

ich möchte einen im Juli 2010 geschlossenen Vergleich über Trennungs- und Kindesunterhalt abändern lassen, da sich die Vergleichsgrundlage (Einkommen und Ausgaben) erheblich verändert hat.

Sofern ich richtig informiert bin, muss ich nach dem (neuen) Unterhaltsrecht meine EX vor Einreichung einer Abänderungsklage über die neue Einkommenssituation zu informieren und ihr die Möglichkeit geben, auf die bisherigen Ansprüche (Titel) zu verzichten. Wenn das falsch sein sollte, bitte korrigieren. Den außergerichtlichen Teil möchte ich selbst machen, um die Kosten zu sparen, für die evtl. notwenige Klage, wird dann aufgrund der Anwaltspflicht ein solcher beauftragt.

Meine Fragen dazu:

1.
Reicht es aus, die Gegenseite lediglich darüber zu informieren, dass die Einkommenssituation sich geändert hat oder müssen zwingend vor Einreichung der Abänderungsklage auch die dazugehörigen Unterlagen (EÜR, Änderung Altersvororge, etc.) überlassen werden? Problem ist, dass die einkommensrelevanten Unterlagen erst Ende Januar / Anfang Feburar 2011 von der Steuerberaterin fertig gemacht werden können, der Unterhalt aber schon ab Januar 2010 herabgesetzt werden soll.

2.
Bis wann müsste im Zweifelsfall die Abänderungsklage meines Anwalts bei Gericht eingereicht sein, damit ab Januar 2011 der Unterhalt herabgesetzt werden kann.

3.
Was ist bei den Unterhaltszahlungen ab Januar 2011 zu beachten? Meines Wissens reicht es nicht aus, diese unter Vorbehalt zu leisten. Den Trennungsunterhalt möchte ich ab Januar komplett aussetzen, aber der Gegenseite anbieten, diesen weiterhin als als zins- und tilgungsfreies Darlehen zu zahlen, verbunden mit der Erklärung, dass bei Verlust der Abänderungsklage auf eine Rückzahlung des Darlehens verzichtet wird. Was wäre zu tun, wenn die Gegenseite darauf nicht reagiert oder dieses ausschlägt. Muss ich dann trotzdem erstmal zahlen?

4.
Sofern die Gegenseite freiwillig auf den Titel verzichten sollte, ist es zwingend auf die Herausgabe des Titels zu pochen oder reicht auch ein Schriftstück der Anwältin oder EX aus, dass sie verzichten (beim Trennungsunterhalt)?

RTFM = Read the fucking manual

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 29.11.2010 10:28
(@papi74)
Registriert

Hallo,

wenn ich Dich richtig verstanden habe, dann wurdest du nicht zu einer Zahlung von KU/EU/TU verklagt und verurteilt sondern Ihr habt Euch via Vergelich auf eine Zahlungshöhe verglichen (vergleicht)....das ist schon mal sehr schlecht.

Aus einem Vergleich kommt man sehr viel schwerer heraus als aus einer "Verurteilung".

zu1.)

Der erste Weg sollte sein, dass du der Gegenseite die Reduzierung der Zahlungen anzeigst und auch via Lohnschreiben etc. begründest.
Wenn du Glück hast dann kann eine Abänderung erfolgen auf "freiwilliger Basis". Das wäre für Dich natürlich der Hauptgewinn...aber je nach dem wie Dein Kontakt zur KM ist, könnte das ja klappen.

zu2.) Du kannst nicht rückwirkend etwas ändern...je nachdem wie die Gegenseite drauf ist, werden die sofort pfänden kommen.
Du kannst mit Einreichung der Abänderungsklage einen Vollstreckungsschutz beantragen und dann die Zahlung reduzieren ... je nach Ausgang des Verfahrens musst du ggf. nachzahlen.

zu 3.) Du kannst kein Dahlehen anbieten, denn sollte der Fall eintreten und du müßten den TU nicht weiter zahlen, so wäre das Geld trotzdem weg...die KM bezeiht sich auf den Punkt "Entreicherung" und dann wars das für Sie und Deine Kohle ist futsch...

zu4.) Es würde reichen, wenn die Gegenseite Dir ein Pfändungsverzicht unterschreibt, trotzdem würde ich auf die Heruasgabe des Vergleiches pochen.

Mfg

papi74

Der Morgen ist immer klüger als der Abend.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.11.2010 13:10
(@comet)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

nein, das war ein Vergleich vor dem OLG. Grundlage des Vergleichs waren die freche Schätzung des Einkommens durch das OLG und die vom OLG anerkannten Abzugsposten. Dadurch dass mein Einkommen in 2010 nun nicht dem im Vergleich festgehaltenen Einkommen mehr entspricht und sich demgegenüber auch die notwendigen Abzugsposten erhöht haben, (Mehrbeitrag Krankenkasse 30 EUR monatlich und Anpassung der Altersvorsorgeaufwendungen, es wurden vorher die 24% nicht konsequent ausgenutzt) ist das Nettoeinkommen ungefähr 1.000 EUR monatlich weniger.

Mit dem Darlehen dürftest du meines Wissen falsch liegen. Hierzu gibt es ein BGH Urteil:

Einstellung der Unterhaltszahlung und Neuangebot als Darlehen (BGH NJW 2000, 740, 742 f).

(BGH NJW 2000, 740, 742 f): "Die Frage einer ungleichen Risikoverteilung zu Lasten des im Nachhinein zu Unrecht in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldners hat der Senat verneint. Er hat den Schutz des Unterhaltsschuldners ausreichend dadurch gewährleistet gesehen, dass dieser mit Erhebung der negativen Feststellungsklage den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung verbinden können (vgl. Senat, NJW 1983, 1330 = LM § 323 ZPO Nr. 33 = FamRZ 1983, 355), ferner dadurch, dass er alsbald nach der Unterhaltsleistung und ohne Rücksicht auf die vorherige Aufhebung des Titels eine isolierte Klage auf künftige Rückzahlung erheben oder die negative Feststellungsklage bzw. Abänderungsklage mit dieser Rückforderungsklage verbinden könne (§§ 258, 260 ZPO). Möglich ist in diesen Fällen auch die Gewährung der Überzahlung als zins- und tilgungsfreies Darlehen, verbunden mit der Verpflichtung, auf Rückzahlung zu verzichten, falls es beim zugesprochenen Unterhalt bleibt. Der Unterhaltsberechtigte ist nach Treu- und Glauben verpflichtet, sich auf eine solche Gestaltung einzulassen (BGHZ 93, 383 = NJW 1985, 1072 = LM § 818 IV BGB Nr. 8 und BGHZ 118, 183 = NJW 1992, 2415 = LM H. 1/1993 § 812 BGB Nr. 231, sowie BGH, NJW 1998, 2433 = LM H. 9/1998 § 820 BGB Nr. 4).

RTFM = Read the fucking manual

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.11.2010 13:34
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ich habe an einer Stelle ein Verständnisproblem: Warum sollte die Ex auf die Vollstreckung aus dem Titel verzichten? Wo lägen ihre persönlichen Vorteile? Und warum sollte ausgerechnet sie hier Verständnis für eine veränderte/verschlechterte Situation des TO haben, wenn die Kommunikation (wie an anderer Stelle zu lesen war) auf dem Gefrierpunkt ist?

Aus einem Vergleich kommt man nur heraus, wenn man klugerweise Exit-Szenarien eingebaut hat. Ansonsten ist er ein Vertrag wie jeder andere auch: Auch ein Autohändler wird nicht auf die vertraglich vereinbarten monatlichen Raten verzichten, nur weil der Autokäufer ihm mitteilt, er könne sich seinen Porsche jetzt nicht mehr leisten. Und zwingen kann man den Händler dazu schon gar nicht. In beiden Fällen gilt der Grundsatz der Vertragstreue >>>pacta sunt servanda<<<

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

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Geschrieben : 29.11.2010 13:40
(@comet)
Nicht wegzudenken Registriert

Sorry, aber das ist nun ein bischen platt. Die Einkommensverhältnisse sind nun einmal im Vergleich festgehalten worden und die tatsächlichen Verhältnisse haben sich halt nun geändert.

Das die Gegenseite freiwillig nicht darauf verzichten wird, davon gehe ich mal ganz fest aus. Daher die Frage wie korrekt vorzugehen ist, BEVOR die Abänderungsklage eingereicht wird. Sonst heisst es noch, sie hätte ja darauf verzichtet, wenn ich die Möglichkeit eingeräumt hätte.

RTFM = Read the fucking manual

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Themenstarter Geschrieben : 29.11.2010 13:47
(@papi74)
Registriert

Hallo,

biete es der Gegenseite an, dass die "freiwillig" auf ein Teil des Betrages aus dem Vergleich verzichten. Als ich mein Vergleich abändern wollte, sagte der Richter: "Hey du hast ein Vergleich abgeschlossen und du hättest ja erahnen können, dass sich was ändert. Dieses hast du im Vergleich nicht aufnehmen lassen...Dein Pech...zahl weiter!"

Vielleicht ist ja Dein Richter verständnisvoller als meiner... viel Glück.

Mfg

papi74

Der Morgen ist immer klüger als der Abend.

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Geschrieben : 29.11.2010 13:58
(@comet)
Nicht wegzudenken Registriert

Bei uns ist ausdrücklich die Einkommenshöhe als Grundlage des Vergleichs protokolliert worden. Das reicht nach BGH Rechtsprechung bereits aus.

BGH, Urteil vom 25.11.2009 XII ZR 8/08

http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-1815.html

RTFM = Read the fucking manual

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Themenstarter Geschrieben : 29.11.2010 14:12
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Sorry, aber das ist nun ein bischen platt. Die Einkommensverhältnisse sind nun einmal im Vergleich festgehalten worden und die tatsächlichen Verhältnisse haben sich halt nun geändert.

kannst Du mit der Begründung "veränderte Einkommensverhältnisse" Deine Kreditverbindlichkeiten oder Deine Miete mindern? Wenn nein: Warum nicht?

Das die Gegenseite freiwillig nicht darauf verzichten wird, davon gehe ich mal ganz fest aus. Daher die Frage wie korrekt vorzugehen ist, BEVOR die Abänderungsklage eingereicht wird. Sonst heisst es noch, sie hätte ja darauf verzichtet, wenn ich die Möglichkeit eingeräumt hätte.

steht in diesem Vergleich ein Exit-Szenario, nach dem Einkommensverhältnisse regelmässig oder auf Antrag überprüft und Zahlbeträge daraufhin angepasst werden? Falls nein, wüsste ich nicht, womit eine "Abänderungsklage" begründet werden sollte. Dass Einkommen sich ändern können, kann schliesslich als bekannt vorausgesetzt werden; wenn man diese Tatsache nicht in einem Vertrag festhält, ist davon auszugehen, dass das nicht gewollt ist.

Einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf einseitige Vertragsänderung erkenne ich nicht. Ein Vergleich ist nun einmal etwas anderes als ein Unterhalts-Urteil; deshalb greift das BGH-Urteil hier nicht.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

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Geschrieben : 29.11.2010 14:13
(@comet)
Nicht wegzudenken Registriert

Ich glaube du hast den Leitsatz nicht gelesen:

Die Abänderbarkeit wegen Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) durch geänderte tatsächliche Verhältnisse seit Vertragsschluss oder durch eine Änderung des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dadurch aber regelmäßig nicht ausgeschlossen.

RTFM = Read the fucking manual

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Themenstarter Geschrieben : 29.11.2010 14:18
(@comet)
Nicht wegzudenken Registriert

So hab nun nochmal nachgeguckt und im Vergleich steht wortwörtlich: "Grundlage des laufenden Unterhalts sind: ..."

Dementsprechend sind die dort aufgeführten Einkommensverhältnisse als Geschäftsgrundlage zu verstehen.

RTFM = Read the fucking manual

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Themenstarter Geschrieben : 29.11.2010 14:25




(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.

1.) Es reicht zunächst die Auskunft.

2.) Der Antrag muss bis 31.12.2010 bei deiner Ex sein, also zum Gericht und von dort weiter.

3.) EA auf Pfändungsschutz einlegen und nur noch zahlen, was beantragt wurde.

4.) Es reicht die Verzichtserklärung, ich weiß allerdings, ob dafür eine bestimmte Form erforderlich ist.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

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Geschrieben : 29.11.2010 14:33
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Servus comet,

also ich sehe auch keine Möglichkeit, aus dem Vergleich raus zu kommen.

Eigentlich nur den Weg, dass Ex freiwillig einlenkt, oder du (mit Ansage) die Zahlungen entsprechend reduzierst und anpasst.

Deine Ex wird Dich dann recht wahrscheinlich deshalb vor Gericht schleppen. Dort eröffnet sich Dir dann die Gelegenheit neu zu verhandeln.

Kosten? Ganz klar, die kommen dann auf Dich zu.

Gruß, Michael

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

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Geschrieben : 29.11.2010 14:34
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Der Hinweis auf das Einkommen als Grundlage des Vergleichs rechtfertigt eine Änderungsklage bei Änderung des Einkommens.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

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Geschrieben : 29.11.2010 14:39
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Beppo,

Der Hinweis auf das Einkommen als Grundlage des Vergleichs rechtfertigt eine Änderungsklage bei Änderung des Einkommens.

so einfach ist das - leider - nicht, wenn eine mögliche Einkommensänderung nicht ausdrücklich als Abänderungsgrund in den Vergleich aufgenommen wurde. Es müsste im Vergleich also einen Passus geben, der sinngemäss lautet "Die Parteien vereinbaren, die Höhe des Unterhaltsbetrages anzupassen, wenn sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen dauerhaft um mindestens X Prozent vermindert."  Ein Automatismus ist das jedenfalls nicht; ansonsten könne eine Ex ja auch auf Abänderung eines UH-Vergleichs in Form einer Unterhaltserhöhung klagen, wenn sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach oben verändert. Und genau dieses Gezibbel will man mit Vergleichen ja vermeiden.

Ich habe etwas Ähnliches vor kurzem bei einem Bekannten erlebt: Der hat vor einiger Zeit - gegen besseren Rat - einen Unterhaltsvergleich mit seiner Ex über mehrere Jahre geschlossen und gedacht, mit dem Zusammenziehen der Dame mit ihrem langjährigen Lover hätte er jetzt einen Grund, seine vertragliche Zahlungspflicht wegen "Wegfall der Vertragsgrundlage" zu beenden. Leider Fehlanzeige: Diese Option war nicht expressis verbis im Vergleich niedergelegt; nur eine neuerliche Heirat. Und die verkneift sich seine Ex jetzt eben noch ein paar Jahre - für steuerfreie 800 EUR pro Monat kein schlechter Deal.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

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Geschrieben : 29.11.2010 15:35
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin Martin,

natürlich kann einem vor einem deutschen Familiengericht alles passieren und die Probleme, die sich aus einem Vergleich ergeben können, kenne ich natürlich, aber bei dieser Formulierung denke ich schon, dass das durch gehen müsste.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.11.2010 16:01
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Beppo,

aber bei dieser Formulierung denke ich schon, dass das durch gehen müsste.

es geht nicht um die Formulierung in irgendeinem anderen Vergleich, sondern ausschliesslich um die Formulierungen des vorliegenden.

Wenn das Einkommen vom Tag X zur Erstellung des Vergleichs herangezogen wurde, ist das eine Momentaufnahme wie der Blick auf's Konto vor dem Kauf eines Autos. Es heisst nicht gleichzeitig, dass eine Einkommensveränderung automatisch das Recht zu einer Vergleichsabänderung beinhaltet - in beiden Richtungen. Die Annahme lautet eher "wenn die Vertragsparteien das so gewollt hätten, hätten sie es ja in den Vergleich reingeschrieben."

Nicht umsonst warnen wir hier immer wieder vor Unterhaltsvergleichen: Man kriegt sie eben nicht von der Backe, nur weil die Voraussetzungen sich verändert haben.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.11.2010 16:54
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ich sehe es ebenso.

Aus dieser Formulierung

"Grundlage des laufenden Unterhalts sind: ..."

kann ich nicht ableiten, dass bei einer Einkommensänderung auch gleichzeitig eine Änderung des Unterhaltes zu erfolgen hat.

Gruß, Michael

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 29.11.2010 17:12
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Versuch macht kluch.

Ich würde es tun.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.11.2010 17:14
(@papi74)
Registriert

Hallo,

ich habs getan...und ne Klatsche damals kassiert.

Mfg

papi74

Der Morgen ist immer klüger als der Abend.

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Geschrieben : 29.11.2010 17:24
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

also meine bescheidene Meinung ist, dass in dem Vergleich ja wenigstens die Grundlagen (Einkommen) benannt sind, auf die sich der Vgl gründet. Daher ist es nicht ganz so aussichtslos als würden diese Grundlagen da nicht drin stehen. Sicher ist auch noch wichtig um wieviel % sich das EK geändert hat. Und dann kommt es noch drauf an, ob der TO ein wenig Geld (für bissigen Anwalt) in die Hand nehmen will und das mal durchspielen will, und nicht unter der Brücke schlafen muss, falls er das verliert. Was ja durchaus passieren kann.

Mein Mann hat das gleiche Thema übrigens "andersherum", mit KU, der vor nicht mal 2 Jahren per Vergleich geregelt wurde. Das damalige EK, worauf sich u.a. der Vgl gründet, steht übrigens nicht drin und die Ex ist der Meinung, mein Mann würde jetzt ja inzwischen die Millionen verdienen und hat deshalb ein Auskunftsbegehren losgetreten. Es wäre [move]schön[/move], wenn sie da jetzt auch mal eine Klatsche kriegen würde, aber wahrscheinlich ist das was ganz anderes und der Vgl ist überhaupt nicht bindend, wenn daraus mehr KU rausgeschlagen werden könnte.

Da es ja doch auch hier zum Thema passt, bitte den kleinen Exkurs verzeihen.
Ich kann dann auch gern berichten wie es ausgeht bei meinem Mann, von wegen ein Vergleich hat Bestand und kann nicht einfach geändert werden. Oooh, ich bin da dann doch etwas pessimistisch.

ligr ginnie

Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 29.11.2010 20:22




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