Kostenbeitrag für U...
 
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Kostenbeitrag für Unterbringung nach §35a SGB (Eingliederungshilfe ...)

 
(@romyh)
Registriert

Hallo,
ich hoffe jemand kennt sich hier aus.
Meine Stieftochter, 20 J alt seit Dezember, ist eig schon immer psychisch krank. Grund ist eine Bindungsstörung zur Mutter und Traumata durch Vernachlässigung in der Kindheit. Seit Mai 2011 leben die beiden Mädchen bei uns. Die ältere ist normal, macht ihr Ding, studiert jetzt. Die Jüngere, um die es geht, ist seit 2012 extrem auffällig: Bulimie, selbstverletzendes Verhalten, etc. KJPD, SPD, JA, alle involviert. Diverse Gutachten, Diagnosen, Therapien etc...alles ohne größeren Erfolg. Je älter sie wird, desto schlimmer (Borderlinerin mit Intelligenzminderung und Entwicklungsverzögerungen, dazu dissoziative Persönlichkeitsstörung und Anzeichen von Demenz). Tja, nun ist sie erneut zur Krisenintervention in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung und wir haben zusammen mit ihr und den Ärzten beschlossen, dass sie in eine TWG ziehen muss. Es geht einfach nicht mehr....sie zerstört willentlich und wissentlich/absichtlich unsere Familie mit dem Ziel der Scheidung von mir und meinem Mann. Sie manipuliert ihre Geschwister, erpresst diese. Beklaut uns, belügt uns, manipuliert sogar ihre Therapeutin (ein Profi, das muss man sich mal vorstellen), alle ihre Freunde (die ihr wahres Gesicht (noch) nicht kennen). Ich muss meine jüngeren Kinder schützen. Dazu kommt, das sagen alle, dass sie eine Unterkunft außerhalb der Eltern braucht. Nun ist die eigentliche Frage: Wie hoch wäre der Kostenbeitrag und wer zahlt ihn? Es läuft über das JA, Eingliederungshilfe nach § 35a
Sie erhält Schülerbafög, 243€, ihr Vater erhält das Kindergeld für sie, aber nur noch bis Juni, dann ist ihre schulische Ausbildung zu Ende. Sie strebt eine weitere Ausbildung an, für die sie aber eine Vergütung erhält. Er ist noch bis April in Elternzeit mit knapp 660 € Elterngeld, dazu 300 € aus Minijob. Wir haben 2 gemeinsame Kinder, 2 und 11, seine ältere Tochter lebt bei uns, sie erhält auch BAfög.
Ist es richtig, dass Y. ihr Einkommen komplett abgeben muss und sie nur Taschengeld ausgezahlt bekommt? Ihr Kindergeld geht natürlich ans Jugendamt, das wissen wir. Aber muss er auch noch was dazu bezahlen?
Ich hoffe jmd von euch kennt sich damit aus, Mr Google hat mich nicht weiter gebracht.

Vielen Dank

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.03.2020 11:40
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

<a href="https://ombudschaft-nrw.de/haeufige-fragen/>Hier</a>" gibt es zumindest teilweise Antworten:

"Sofern Jugendliche und junge Erwachsene, die stationäre Erziehungshilfen erhalten, über ein eigenes Einkommen (z. B. aus Arbeit)verfügen, sind sie nach § 92 SGB VIII vom Jugendamt zu den Kosten der Erziehungshilfe aus ihrem Einkommen gemäß §§ 93 und 94 SGB VIII heranzuziehen.
Die Heranziehung erfolgt durch „Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird“ (§ 92 Abs. 2SGB VIII). ....
"

bzw. <a href="https://ombudschaft-nrw.de/pdf/Haeufige%20Fragen.pdf>" hier </a> Fragen 14 und 15.

Hinsichtlich Taschengeld:
"Das Recht auf Taschengeld ist in § 39 (2) SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) verankert. ... "

Geregelt scheint das alles zu sein in der <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/kostenbeitragsv/BJNR290700005.html>Verordnung" zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV)</a>.

§ 1 Festsetzung des Kostenbeitrags regelt die Beteiligung und sie ist im Anhang zur Verordnung zu sehen (s.o.).

<a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbviii/92.html>§" 92 SGB VIII Ausgestaltung der Heranziehung</a>
Hieraus geht insbesondere hervor, dass zunächst das Einkommen des Kindes in Anspruch genommen wird und dann erst die Eltern.

Meiner Meinung nach wird der Sozialhilfeträger zunächst eine Einkommenauskunft vom Kind und getrennt von den Eltern fordern und dann einen Bescheid schicken.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 26.03.2020 12:46
(@romyh)
Registriert

ok gut. Vielen Dank für die Info!

Eine Frage habe ich noch: Sollte Y. längerfristig, vlt für immer in so etwas bleiben, ggf später über das SGB XII laufend, wann endet dann die UH Pflicht der Eltern? Jetzt nach Beendigung der Ausbildung oder mit 25?Es wird nämlich ziemlich sicher darauf hinauslaufen, dass Y. später in einem Wohnheim oder betreuten Einzelwohnen für psychisch kranke Menschen leben wird...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.03.2020 13:44
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Romy,

ich bin mir zwar nicht so ganz sicher, ob das hier relevant ist, aber eventuell wirfst du mal einen Blick auf das Angehörigen-Entlastungsgesetz, das seit Anfang des Jahres gilt: https://www.bmas.de/DE/Themen/Teilhabe-Inklusion/Politik-fuer-behinderte-Menschen/Fragen-und-Antworten-Angehoerigen-Entlastungsgesetz/faq-angehoerigen-entlastungsgesetz.html

Unter Punkt 1 in dieser FAQ heißt es zwar:

Mit dem Gesetz sollen Kinder und Eltern, die gegenüber Leistungsbeziehern nach dem SGB XII unterhaltsverpflichtet sind, entlastet werden. (...)

Das passt erst mal nicht zu deinem Fall, denn die Eingliederungshilfe gemäß § 35a ist nicht SGB XII, sondern SGB VIII (d.h. Kinder- und Jugendhilfe).

Allerdings heißt es dann in der FAQ unter Punkt 3 trotzdem (die Hervorhebung ist von mir):

Unterhaltspflichtige Angehörige von Menschen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege oder andere Leistungen der Sozialhilfe erhalten, werden spürbar entlastet. Künftig werden Eltern und Kinder unterhaltsberechtigter Leistungsbezieher erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro (je unterhaltsverpflichteter Person) für die Kosten mit herangezogen. In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt diese Regelung schon heute. Außerdem werden unterhaltsverpflichtete Eltern entlastet, deren volljährige Kinder Eingliederungshilfe beziehen. Sie müssen künftig keinen Beitrag mehr zu den Leistungen für ihre Kinder aufbringen.

Sofern sein Brutto-Einkommen also nicht gerade jenseits von 100.000 Euro liegt, hätte ich daher die leise Hoffnung, dass hier anders als früher inzwischen vielleicht gar kein Kostenbeitrag mehr eingefordert wird.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.03.2020 13:57
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ergänzend fällt mir gerade noch ein, dass der Leistungsbetrag sich auf das Kindergeld beschränkt wenn eine Behinderung besteht. Da das Kind bereits über 20 ist, denke ich dass es andere Maßnahmen geben könnte, wie die des SGB VIII...
Vielleicht kann man eine Behinderung feststellen lassen, dann gibt es neben Pflegegeld auch die Befreiung der Unterhaltspflicht für die zusätzlichen Kosten.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.03.2020 15:17
(@craertus)
Rege dabei Registriert

Hallo,

nein es wird keine andere Art der Finanzierung geben.
Das habe ich gerade alles durch. Die Gelder, egal aus welcher Quelle, sind für die Kosten anzurechnen und direkt an den Kostenträger abzuführen.

Sowohl ein GDB und die Pflege richten da nicht viel aus, nur das die Gelder die fließen, dahin fließen wo die Kosten übernommen werden.

Da kann man machen was man möchte.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.03.2020 14:10
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ich meinte damit nicht, dass man Gelder einbehalten soll, sondern dass man nicht zum Kostenbeitrag herangezogen wird. Aber, das meine ich vor ein paar Tagen gelesen zu haben, gilt auch dieses Entlastungsgesetz für erwachsene Kinder. Aber so genau kenn ich mich damit nicht aus.

Gruß Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.03.2020 17:23
(@romyh)
Registriert

Vielen Dank erstmal für all die Antworten.
Es ist durchaus verwirrend. Das Problem dieser TWG ist, dass sie nur junge Erwachsene nehmen, die nach §35a Eingliederungshilfe beziehen dürfen, andere SGBs kommen bei dieser TWG nicht infrage und das ist die einzige in ganz Berlin, die derzeit überhaupt einen Platz hat. Da Y. früher schon, wir reden von 2015- Ende 2016 Leistungen nach §35a bezogen hat, könnte es durchauss ein, dass sie da wieder reinfällt.

LG

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.03.2020 17:23
(@craertus)
Rege dabei Registriert

Hallo,

bitte unterscheiden zwischen:

Unterbrinung nach §XX

Leistungen aus Pflegegeld z.B.
je nachdem wie die Unterbringung aufgestellt ist, sind die Leistungen der Pflegestufe(grad) unterschiedlich an die abzuführen.
Das Thema ist etwas komplex, da man hier wirklich unterscheiden muss. Evtl. werden die Betreuer oder die Einrichtung als pflegende Personen angesehen, wenn die Voraussetzungen stimmen.
Wenn nicht, wird es alles etwas komplizierter, auch (wenn denn ein Pfelgegrad vorliegt) die Berechnung für die Pflegekasse etwas kompliziert.

Leistungen die für die Unterbringung von dem Kostenträger kommen, für die die Eltern nach Einkommen beteiligt werden
und
Leistungen aus z.B. Pflege etc die dann für die Person gezahlt werden, aber abgetreten werden müssen.

Als BSP ist das Kindergeld zu nennen, wird ja auch durchgereicht werden müssen.

Dann sollte man mal mit dem Sachbearbeiter genau darüber sprechen. Wie werden die Gelder die zufließen gewertet:

Unterbringung kostet Summe X
Mindert z.B. das Geld der Pflege die Summe X
Wird dadurch Summe X für den Anteil der Eltern gemindert.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.03.2020 17:58