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Kostenbeitrag vs. Unterhalt

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 sani
(@sani)
Schon was gesagt Registriert

Hallo liebe Forengemeinde,

ich habe mich schon vor vielen Jahren hier angemeldet und Hilfe bekommen, leider habe ich keinen Zugriff auf die Email mehr und das Passwort habe ich vergessen.

Zur Vorgeschichte:

Seit etwa 11 Jahren getrennt und seit 9 Jahren geschieden.
Durch persönliche Probleme meinerseits (ja ich hätte damals eine Therapie gebraucht) ist es zu Unterhaltsschulden für meine beiden leiblichen Kinder gekommen. Dies gipfelte in eine Lohnpfändung.
Seit ein paar JAhren (vor Allem auch durch meine neue Lebensgefährtin) keine Unterhaltsschulden mehr.
Der laufende Unterhalt wird weiterhin vom Lohn gepfändet.

Ich habe versucht auf gütlichen Wege diese Pfändung loszuwerden aber meine Exfrau ist da nicht darauf eingegangen, ich plane schon seit längeren wie ich dagegen vorgehen kann da es in der nahen Vergangenheit durch die Schuld meiner Ex zu masiven Nachteilen für mich kam.

Wie auch immer, neue Situation und eine damit auskommende Frage:

Meine leibliche Tochter (wird im Februar Volljährig) ist seit Oktober in einer Vollzeitunterbringung vom Jugendamt. Es gab einen Suizidversuch.
Eine Kostenberechnung nach SGB VIII wird gerade final durchgeführt, es werden wohl keine Kosten auf mich zukommen da ich eine privat Insolvenz laufen habe (nicht wegen Unterhaltsschulden die sind ausgeglichen).
Meine Ex hat mich angeschrieben und mich nach meiner Kontoverbindung gefragt um eventuelle Überzahlungen mit zu überweisen.
Das hat mich stutzig gemacht und ich habe recherchiert, es darf nicht weiter von Ihr Unterhalt gefordert oder gepfändet werden ab dem Zeitpunkt der Hilfe vom Jugendamt. Dieses hat mir das Jugendamt nach viel telefoniererei bestätigt. Diese Einschränkung im Unterhaltsrecht besteht damit es auf keinen Fall zu einer Doppelbelastung für mich kommen kann.
Das heißt es wurde seit September (Hilfe fing am 10.Oktober an) unrechtmäßig für meine Tochter der Unterhalt gepfändet.

Ich habe meine Ex per Einschreiben aufgefordert mir dieses unrechtmäßig gepfändete Geld zukommen zu lassen mit Angabe meiner Kontonummer und habe sie aufgefordert die Lohnpfändung zu stoppen. Im Gegenzug habe ich ihr zugesagt sofort einen Dauerauftrag für den Unterhalt meines leiblichen Sohnes einzurichten.

Hintergrund, wir nehmen an das meine Ex auf Zeit spielen wollte, sie sicherlich meine Tochter bei Volljährigkeit dazu bewegen möchte wieder bei ihr einzuziehen und weiterhin die Lohnpfändig aktiv zu halten.
Der Pfüb besteht seit 8 Jahren, er besteht für beide Kinder gemeinsam.

Welche Möglichkeiten habe ich falls meine Ex meiner Aufforderung nicht nachkommt? Frist habe ich auf Freitag diese Woche gesetzt.
Wichtig für mich ist ob es zwingend notwendig ist einen Anwalt aufzusuchen oder ob ich auch selbst dagegen vorgehen kann. Was meint ihr?

Vielen Dank und Lieben Gruß
Sani

PS: wenn Fragen dann fragen, keine Vermutungen bitte 🙂

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 15.11.2017 11:59
(@inselreif)
Moderator

Hi,
Du musst den Titel aus der Welt schaffen lassen, denn die Pfändung an sich ist rechtens, so lange der Titel besteht.
Das geht nicht ohne Anwalt und sollte möglichst noch im November zugestellt werden, verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Das Geld für die Vormonate musst Du von der KM persönlich zurückholen (oder abschreiben).

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 15.11.2017 12:30
 sani
(@sani)
Schon was gesagt Registriert

Hallo an die Insel, danke dir.

Das heißt falls die KM nicht fristgerecht reagiert schalte ich einen Anwalt ein.
Fordere den Tiltel (der besteht für beide Kinder) und mache einen Antrag auf
einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beim Vollstreckungsgericht?

Bezüglich des unrechtmäßig bezahlten Unterhalts, das Jugendamt hat mich schriftlich informiert das die KM sowohl schriftlich als auch mündlich darauf hingewiesen wurde das sie kein recht auf Unterhalt mehr hat. Das Jugenamt hat mich informiert das sie das Geld unverzüglich mir zurückzahlen MUSS da sie rechtlich verpflichtet sind zu vermeiden das es zu einer doppelbalstung für mich kommt.

hier der Gesetzesauszug:
"Ergänzt durch die Aussage in § 91 Abs. 5 SGB VIII, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
die Kosten unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrages tragen, wird für
die in § 91 Abs. 1 SGB VIII aufgeführten vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen
deutlich gemacht, dass der Unterhaltsanspruch des jungen Menschen durch den
Jugendhilfeträger in vollem Umfang sicher gestellt wird. Für die Dauer der Hilfe ist niemand
legitimiert, gleichzeitig entsprechende Unterhaltsansprüche geltend zu machen.
Dies betrifft unter anderem die Tätigkeit des Beistandes. Er hat keine Legitimation, während
der Gewährung einer in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistung laufende Unterhaltszahlungen
für den jungen Menschen zu realisieren. Dies gilt nicht für Unterhaltsrückstände aus
Zeiten, in denen keine der in § 91 Abs. 1 SGB VIII aufgeführten Hilfen gewährt wurden. Die
Rückübertragung auf den jungen Menschen ist ausgeschlossen.
Die wirtschaftliche Jugendhilfe hat den Beistand unverzüglich über die Gewährung der Hilfe
zu unterrichten. Dies gilt auch für deren Beendigung."

Danke und LG Sani

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.11.2017 13:27
(@inselreif)
Moderator

Welche Frist hast Du gesetzt? Wozu genau?

AntwortZitat
Geschrieben : 15.11.2017 22:02
 sani
(@sani)
Schon was gesagt Registriert

Ich habe am Mittwoch letzter Woche per Einschreiben an sie geschrieben. Die Frist wurde auf diesen Freitag gesetzt.

Ich habe das unrechtmäßig gepfändete Geld gefordert, mit dem Hinweis das sie Frühzeitig (im Oktober) darauf hingewiesen wurde das sie kein
Anrecht mehr auf Unterhalt für unsere Tochter hat.
Desweiteren habe ich gefordert [mit der gleichen Frist)das sie die Pfändung einstellt und das ich im Gegenzug sofort wenn ich positiv von meinen Arbeitgeber informiert wurde einen Dauerauftrag
für den Unterhalt für unseren Sohn einrichte.

Ich nehme an das sie diese Frist einhalten wird oder aber sie nur kurzfristig überschreiten wird (damit ich mir das ganze Wochenende einen Kopf machen kann).
Ich nehme an das sie und auch ihre Anwältin ganz genau weiß das sie dieses Geld mir überweisen muss.
Ich nehme an das sie wie gesagt auf Zeit spielen wollte.

Sie schrieb in ihren Schreiben das ihre Anwältin meint das es zwei Wege gibt dieses zu regeln, ohne es genauer auszuführen.
Ich nehme an das der eine Weg eine Rückzahlung an mich bedeutet und der andere Weg eine Verrechnung mit zukünftigen Unterhalt für
meine Tochter wenn sie volljährig ist und wieder bei ihr wohnt.
Wie gesagt das hätte ich aber erst sehr sehr spat erfahren um mir die Möglichkeit zu nehmen vor der Volljährigkeit zu handeln.

Ich habe aber zwei Fragen:

Um einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu machen gibt es doch keine Anwaltspflicht oder? Muss dieser Antrag nicht
verbunden mit einen Prozess sein (Abänderungsklage usw.).
Auch für die Forderung des Titels braucht man theoretisch doch keinen Anwalt oder?

Ich habe ein wenig Bauchschmerzen wegen der Anwaltskosten, wenn es nicht notwendig ist. Meine Erfahrung mit einen Anwalt ist nicht sehr positiv,
wenn dann würde ich auf jeden Fall einen neuen Anwalt nehmen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.11.2017 11:05
(@inselreif)
Moderator

Muss dieser Antrag nicht verbunden mit einen Prozess sein (Abänderungsklage usw.).

eben. Das ist nur ein Nebenantrag im Hauptsacheverfahren. Daher Anwaltszwang.

Auch für die Forderung des Titels braucht man theoretisch doch keinen Anwalt oder?

Doch. Sonstige Familienstreitsache (Titelherausgabe) / Unterhaltssache (Titeländerung) - beides Anwaltszwang.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2017 12:34
 sani
(@sani)
Schon was gesagt Registriert

gerade meinen Kontostand geprüft.

gefordert hatte ich 3 mal Unterhalt a 387 Euro, also 1161 Euro.
Überwiesen hat sie 1070,70 Euro.

Kann das Jemand erklären? Aber schonmal klasse, sie hat eindeutig Angst vor weiteren Verfahren, ihre Anwältin hat sie sicherlich diesbezüglich beraten.

Jetzt heißt es wohl abwarten was sie oder ihre Anwältin schreibt und ob die Pfändung von ihr gestoppt wird.
Wenn ja dann Titel fordern, richtig?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.11.2017 14:56
 sani
(@sani)
Schon was gesagt Registriert

Schreiben kam heute an, das Orginal habe ich noch nicht gesehen nur das abfotografierte (bin noch auf Arbeit).

Seit Mitte August ist meine Tochter in Inobhutnahme, erst seit dem 8.9. dann in einer festen Einriochtung der Jugendhilfe.
Meine Ex geht davon aus das der Unterhalt erst mit der Jugendhilfe beginnt und nicht schon mit dem Beginn der Inobhutnahme des Jugendamtes.
Da habe ich aber jetzt nur Gegenteiliges gelesen da auch zu dem Zeitpunkt schon das Jugendamt den vollen Unterhalt übernimmt und auch für diese
Zeit werde ich eventuell einen Kostenbeitrag zahlen müssen.

Ist das richtig so?
Wird der Unterhalt auf den Tag genau abgerechnet?

Sie will jetzt die Pfändung für die Tochter "ruhend" stellen, das ist doch nicht ausreichend? Somit könnte sie jederzeit die Pfändung wieder aufleben lassen und
eine Rechtsicherheit ist für mich nicht gegeben!?

LG Sani

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.11.2017 18:16
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Sie will jetzt die Pfändung für die Tochter "ruhend" stellen, das ist doch nicht ausreichend? Somit könnte sie jederzeit die Pfändung wieder aufleben lassen und
eine Rechtsicherheit ist für mich nicht gegeben!?

Nein, sie kann die Pfändung jederzeit wieder aufleben lassen, da sie noch Inhaber des Titels ist.

Ich habe mal eine ganz andere Frage.
Warum ist die Tochter in Obhut genommen worden und warum ist sie nicht zu Dir gekommen? Vielleicht geht das ja aus Deinen alten Treads hervor, aber mir leuchtet das nicht so ein.
Was waren die Gründe für die Inobhutnahme?

Dann weiter, wenn Eure Tochter im August in Obhut genommen wurde, dann steht ihr ab da auch kein Unterhalt für die Tochter mehr zu. Was das Jugendamt fordert, ist eine ganz andere Geschichte und hat theoretisch nichts mit einander zu tun.
Das Jugendamt kann die Kostenbeteiligung ab Aufforderung erwarten. Also wenn noch nichts gekommen ist, dann keine schlafenden Hunde wecken. Aber dennoch steht der KM ab spätestens September, vielleciht sogar anteilig, kein Kindesunterhalt mehr zu.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2017 19:17
 sani
(@sani)
Schon was gesagt Registriert

Danke dir.

Kurz umrissen, wie ich Eingangs schrieb hätte ich eine Therapie gebraucht.
Im Endeffekt habe ich seit etwa 8 Jahren kaum bis gar keinen Kontakt zu meinen leiblichen Kindern.

Ich habe eine neue Familie, zwei nicht leibliche Kinder und ich bin glücklich. Auch wenn das sich egoistisch anhört ich möchte einfach das alles richtig für mich läuft und ich nicht wie in der Vergangenheit Überraschungen erleben muss.
Ich habe 10000e Euro Zuviel gezalhl und bin nicht ohne Grund in privat Insolvenz.

Eine Frage habe ich noch, meine ex schreibt das sie so toll ist das sie jetzt sogar auf die 20% für die Erhaltung des Wohnraums für meine Tochter verzichtet. Das ist doch blödsinn oder? Da gibt es in diesen Fall doch keine Rechtsgrundlage oder?

Bitte missversteht mich nicht, wenn ich gekonnt hätte dann hätte ich mich gerne immer um meine Kinder gekümmert aber das ist eine lange und schmerzhafte Geschichte.

Lg sani

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.11.2017 22:36




(@inselreif)
Moderator

Sie will jetzt die Pfändung für die Tochter "ruhend" stellen, das ist doch nicht ausreichend? Somit könnte sie jederzeit die Pfändung wieder aufleben lassen

Nicht nur das, sie könnte auch irgendwann später noch wegen der Rückstände pfänden und Du könntest nichts dagegen tun, weil der Titel ja in der Welt ist.
Sie muss Dir den Titel herausgeben oder einen Vollstreckungsverzicht erklären und gleichzeitig aber auch auf die Pfändung verzichten (843 ZPO).
Setz ihr dafür eine Frist, Titelherausgabe längstens bis zum Dienstag, Pfändungsverzicht braucht etwas länger wegen der Zustellung, mach eine Woche länger.
Hat sich bis Mittwoch früh gar nichts getan - sofort zum Anwalt.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2017 22:42
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Eine Frage habe ich noch, meine ex schreibt das sie so toll ist das sie jetzt sogar auf die 20% für die Erhaltung des Wohnraums für meine Tochter verzichtet. Das ist doch blödsinn oder? Da gibt es in diesen Fall doch keine Rechtsgrundlage oder?

Sie verarscht Dich, so gut und scheinbar auch sooft sie nur kann ...

Hätte sie vielleicht gerne, aber nach einem großzügigen Verzicht klingt das nicht. Das klingt nach veräppeln und sich noch gut darstellen.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.11.2017 00:01
 sani
(@sani)
Schon was gesagt Registriert

Danke euch Beiden.

Ich bin gerade am ausarbeiten und werde das morgen rausschicken.
Zum Glück habe ich eine Lg die rechtsanwaltsgehilfin ist und solche Schreiben super formulieren kann.
Ich werde euch auf den laufenden halten und sicherlich auch noch Fragen haben.

Eins noch, der Titel der besteht ist ja immer für beide Kinder, habe ich eine Chance auch die Pfändung für meinen Sohn loszuwerden. Das hat Zeit aber ich möchte endlich wieder selbst entscheiden können. Mich weniger als Spielball fühlen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.11.2017 00:27
 sani
(@sani)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ich habe mal ein Schreiben ausgearbeitet, gramatikalisch usw. wird das noch überarbeitet.
Daten habe ich geixt.
Könnt ihr da einmal drüber lesen ob das Inhaltlich in Ordnung ist?

"
Hallo XXXXXX,

"einleitung"

die Jugendhilfe hat am 10.08.2017 begonnen (siehe Schreiben vom Jugendamt vom 27.09.2017).
Ab diesem Zeitpunkt beginnt auch Kostenbeteiligung nach §§91 ff. SGB VIII mit allem Konsequenzen.
Dieses geht auch aus dem Schreiben vom Jugendamt hervor.
Ab diesem Zeitpunkt sind wir BEIDE, gegenüber xxxxxxx,  nicht mehr zum bürgerlich-rechtlichen Unterhalt verpflichtet.
Stattdessen sind wir BEIDE zu einem öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag verpflichtet

Der § 91 Abs. 5 SGB VIII schließt eine Unterhaltsschuld aus.
Somit bist du nicht berechtigt, ab diesem Zeitpunkt, Unterhalt für Lena zu pfänden oder überhaupt von mir zu bekommen.

Hiermit fordere ich dich auf bis spätestens xx.11.2017 mir den fehlenden Betrag zu überweisen.

Desweiteren hat der Unterhaltsverpflichtete aber soweit er den titulierten Unterhalt ganz oder teilweise nicht (mehr) schuldet einen uneingeschränkten Anspruch, dauerhaft und verlässlich vor einer künftigen Vollstreckung geschützt und nicht nach Belieben des Titelinhabers später erneut einer Vollstreckung ausgesetzt zu sein (Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 18. August 2014 – 10 WF 50/14).

Somit gibt es nur zwei Möglichkeiten um mein Rechtsschutzinteresse zu wahren und weitere rechtliche Schritte zu vermeiden:

- Herausgabe des Titels
oder
- Verzichtserklärung gem. § 843 ZPO ("Verzicht des Pfandgläubigers")

Hierfür gebe ich dir eine Frist bis zum xx.11.2017

Kommst du dem nicht nach werde ich unverzüglich einen Anwalt aufsuchen (Termin habe ich schon) um weitere rechtliche Schritte einzuleiten.
Da vor dem Familiengericht Anwaltszwang besteht und es um mein Rechtsschutzinteresse geht werde ich beantragen das die vollen Kosten dir angelastet werden (Anwalt/Gericht usw.).
"

danke und Lieben Gruß sani

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.11.2017 12:56
(@inselreif)
Moderator

Hi,
viele der "Erläuterungen" und auch den letzten Satz könntest Du Dir sparen. Streich es radikal zusammen, Du wirst nicht pro Wort bezahlt und Du hast keinen Mandanten, der viel Gesülze für sein Geld lesen will.

Zur Sache ansich:
Da beide Kinder auf dem Titel stehen, muss sie ihn Dir natürlich nicht herausgeben, höchstens im Gegenzug gegen eine neue JA-Urkunde für das andere Kind.

Du forderst
1. unwiderruflich auf die Rechte, insbesondere die Zwangsvollstreckung aus dem [Beschluss AG Musterstadt, 7 F 123/12 vom 11.11.2013 - Bezeichnung des Titels einsetzen] zu verzichten, soweit der Unterhalt für XXX betroffen ist. Der Unterhalt für YYY bleibt davon unberührt.
UND (nicht oder !!!!)
2. unverzüglich den Pfändungsverzicht aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss AG Musterstadt, 9 M 4711/15 vom 11.11.2015 in der nach § 843 ZPO gebotenen Form zu erklären.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 17.11.2017 13:29
 sani
(@sani)
Schon was gesagt Registriert

super vielen Dank.

Das mit dem zusammenstreichen ist schon klar, da kriege ich sowieso nachher eine Klatsche von meiner LG 🙂
Genau das war Gestern bei uns Thema, ich labere viel zu viel rum. Aber dafür habe ich ja meine LG.

Ich setz mich jetzt noch mal dran und meine LG macht das in einer Stunde wenn sie Feierabend hat in juristisch besserer Form fertig.
Dann geht das Heute noch raus.

Wie gesagt vielen Dank

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.11.2017 14:07
 sani
(@sani)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

habe nun Antwort auf mein Schreiben von der Mutter meiner Tochter bekommen.

Sie wird den Teufel tun und die Pfändung in irgendeiner Form aufheben.
Sie hat die Pfändung "ruhend" gestellt. Mit dem Zusatz das wenn die Tochter wieder bei ihr wohnt
das dann die Pfändung weiter laufen wird. Sie meint das vorraussichtlich die Tochter zum anfang des Jahres wieder bei ihr wohnen wird.

Frist habe ich für Morgen gegeben, am Freitag habe ich einen Anwaltstermin.
Ich frage mich ob ich jetzt dagegen gerichtlich vorgehen sollte.
Wie schaut es mit den Gerichtskosten/Anwaltskosten aus? Ich habe Änderungsklagen in ähnlichen
Fällen gefunden wo beantragt wurde das die Gegenseite die Kosten übernehmen soll.

Ich befürchte das der Richter in so einen Fall eventuell mir die Kosten auferlegt da im Februar sowieso meine Tochter Volljährig wird.

Was meint ihr, wie sollte ich vorgehen? Ich bin hin und hergerissen aber eigentlich möchte ich meine Rechte auf jeden Fall durchsetzen, ich habe auch das Gefühl das sie nicht so gut informiert ist (auch eventuell gar nicht mit ihrer Anwältin darüber geredet hat) und auf Zeit spielt.

LG sani

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.11.2017 12:11
(@inselreif)
Moderator

Frist habe ich für Morgen gegeben, am Freitag habe ich einen Anwaltstermin.

ein weiterer Monat, den Du ggf. zahlen musst. Wir hatten Dir gesagt, dass der Antrag noch im November nicht nur bei Gericht liegen sondern zugestellt sein muss.

Ich habe Änderungsklagen in ähnlichen Fällen gefunden wo beantragt wurde das die Gegenseite die Kosten übernehmen soll.

Beantragen kannst Du auch, dass die Ex ihre Schuhsohlen pink einfärben muss, das hat den selben Effekt. Eine Kostenverteilung muss man gar nicht beantragen, darüber wird von Amts wegen entschieden.
Das Gericht soll in solchen Fällen die Kostenverteilung nach dem Verhältnis von Obsiegen und Verlieren bestimmen. Wenn Deinem Antrag stattgegeben wird, heisst das, Deine Ex trägt alle Kosten, auch Deine. In eindeutigen Unterhaltssachen kann man davon ausgehen, dass ein normales Gericht auch so beschliessen wird.

Ich befürchte das der Richter in so einen Fall eventuell mir die Kosten auferlegt da im Februar sowieso meine Tochter Volljährig wird.

Um so eindeutiger, dann muss sowieso neu bestimmt werden.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 27.11.2017 14:39
 sani
(@sani)
Schon was gesagt Registriert

Hi,

danke dir.

zur Ergänzung, sie hat mir den gepfändeten Unterhalt auf den cent genau zurück überwiesen.
D.H. so gesehen zahle ich keinen Unterhalt.

Trotzdem habe ich ja ein Recht auf rechtssichterheit, diese ist mir nicht gegeben indem sie die Pfändung ruhend stellt und mir das Geld zurücküberwiesen hat.
Sie könnte ja jederzeit wieder diese Pfändung aufleben lassen.
In Hinblick auf die Volljährigkeit stellt sich mir nur eben die Frage.

Lohnt sich das verfahren jetzt oder sollte ich warten und bei Volljährigkeit (Februar) bezüglich der Pfändung vorgehen?!

Gerade aufs Konto geschaut, es wurde nur für ein Kind gepfändet. Das heißt das "ruhend" gestellt hat geklappt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.11.2017 14:57
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich würde jetzt noch nichts unternehmen. Einfach, weil man sich auf den Standpunkt stellen kann, dass die KM die Pfändung doch nicht missbraucht und bei Volljährigkeit des einen Kindes doch erst eine Änderung erforderlich wäre.

Aus meiner Sicht wird Deine Ex bei Volljährigkeit genauso wie jetzt verfahren und versuchen die eine Pfändung ruhig zu stellen und die andere fortzusetzen. Allerdings bist Du dann aus meiner Sicht in einer besseren Position, einfach weil die KM dann gar kein Anrecht mehr auf den Unterhalt des volljährigen Kindes hat.

Ob das Rechtskundige genauso sehen, weiss ich nicht.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 27.11.2017 15:08




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