Hallo,
mein Arbeitgeber möchte mich kündigen, wegen erheblichen Fehltagen.
Ich bin einem schwerbehinderten gleichgestellt 40% GdB und chronisch krank.
Nun hat mein Arbeitgeber mir einen Aufhebungsvertrag angeboten, um eine krankheitsbedingte Kündigung zu vermeiden.
Er bietet mir eine lächerlich geringe Abfindung in Höhe von nur 4000 € an. :rofl2:
Dabei bin ich knapp 11 Jahre in dem Unternehmen angestellt. 😉
Soll ich es auf eine Kündigung seitens des Arbeitgebers ankommen lassen?
Oder die Abfindung annehmen, nach ggf. weiteren Verhandlungen?
Unter 12 000 € würde ich keinen Aufhebungsvertrag unterschreiben. :exclam:
Für meinen 14 Jährigen Sohn zahle ich Unterhalt, soviel wie ich kann.
Aktuell knapp 200 € pro Monat. Das ist alles mit dem Jugendamt besprochen.
Wenn ich den Aufhebungsvertrag unterschreibe, bekomme ich sicherlich eine 3 monatige Sperre seitens des Arbeitsamtes.
ALG1 würde ich ca. 750 € bekommen. Das habe ich schon ausgerechnet.
Nur ist die Frage, wie wird das Jugendamt reagieren? Wie geht es mit dem Unterhalt dann weiter?
Soll ich doch solange abwarten bis der Arbeitgeber mir krankheitsbedingt kündigt? Und dann ggf. eine Kündigungsschutzklage einreichen?
Eine Rechtschutzversicherung habe ich ja zum Glück :thumbup:
Servus mr999!
Soll ich es auf eine Kündigung seitens des Arbeitgebers ankommen lassen?
Oder die Abfindung annehmen, nach ggf. weiteren Verhandlungen?
Nun ja, da kannst Du pokern: meines Wissens gibt´s je Beschäftigungsjahr ein monatl. Bruttogehalt Abfindung.
Im Falle einer Kündigung müsstest Du gegen diese klagen, danach wird es wahrscheinlich auf einen Vergleich (in Hinblick auf Abfindung) hinauslaufen.
Insofern müsstest Du mal rechnen, welche Lösung für Dich "lukrativer" ist.
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Ne 1/2 Bruttolohn ist üblich.
Aber mir geht es hauptsächlich um die Frage des Unterhalts. Wie wird das Jugendamt reagieren?
Wird die Abfindung dann mit angerechnet?
Und wenn ich den Aufhebungsvertrag nicht annehme und es zu einer krankheitsbedingten Kündigung kommt, kann das Jugendamt darauf bestehen, dass ich eine Kündigungsschutzklage erhebe?
meines Wissens gibt´s je Beschäftigungsjahr ein monatl. Bruttogehalt Abfindung.
Es gibt keinen rechtlichen Anpsruch auf eine Abpfindung. Diese wird nur gezahlt, wenn man jemanden unproblematisch loswerden will ... da rechtnet sich der Arbeitgeber die Chancen aus, ob er ihn loswerden kann, zu welchen Konditionen und wie hoch die Gefahr ist, dass man einen Mitarbeiter im Betrieb hat, der sich wieder reinklagt und den man garnicht haben will (aus welchen Gründen auch immer).
Denn auch die vorgeschriebene Sozialauswahl ist ja nciht ohne, und dann fallen manchmal Personen durch das Raster, die man eigentlich dringend für die Fortführung des Betriebes braucht, aber theoretisch vor einem anderen, weniger leistungsfähigeren MA kündigen müsste. Es aber nicht will.
mein Arbeitgeber möchte mich kündigen, wegen erheblichen Fehltagen.
Ich bin einem schwerbehinderten gleichgestellt 40% GdB und chronisch krank.
Die Frage ist jetzt hierbei, ob es bei 40% GdB einen besonderen Kündigungsschutz gibt, denn diese Frage kann ich nicht beantworten. Allerdings können erhebliche Fehltage ein Kriiterium sein, die eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen. Diese Frage würde ich zumindest mit einem Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt klären lassen.
Soll ich doch solange abwarten bis der Arbeitgeber mir krankheitsbedingt kündigt? Und dann ggf. eine Kündigungsschutzklage einreichen?
Eine Rechtschutzversicherung habe ich ja zum Glück :thumbup:
Wenn Dir die angebotene Summe nicht zusagt, dann hast Du keine andere Wahl wie zu warten, ob Dir Dein AG kündigt. Alles andere hätte entsprechende fatale Folgen. Ich würde, wie zuvor beschrieben, die Rechtsschutz dazu verwenden, ein Beratungsgespräch warzunehmen und mich zu informieren.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Aber mir geht es hauptsächlich um die Frage des Unterhalts. Wie wird das Jugendamt reagieren?
Wird die Abfindung dann mit angerechnet?
Da die Arbeitslosigkeit als vorübergehendes Ereignis angesehen wird, läuft der titulierte Betrag enstprechend weiter. Bis zu 6 Monate. Erst dann könnte man eine Änderungsklage einreichen, die aber auch nochmal ein Jahr ins Land ziehen lassen kann, und in dieser Zeit ist der titulierte Betrag natürlich weiter zu zahlen.
Ich meine mich erinnern zu können, dass eine Entschädigung nur dann angerechnet werden kann, wenn Du gleich danach wieder in Lohn und Brot stehen würdest.
Und wenn ich den Aufhebungsvertrag nicht annehme und es zu einer krankheitsbedingten Kündigung kommt, kann das Jugendamt darauf bestehen, dass ich eine Kündigungsschutzklage erhebe?
Nein, denn es ist Dein Vertrag und die können Dir nicht vorschreiben, was Du zu tun und zu lassen hast. Aber sie können so tun als wenn Du weiterhin normal arbeitest... mit obiger Begründung.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Moin.
Bzgl der Kündigung und wie hoch ein Abfindungsfaktor ausfallen könnte würde ich eigentlich immer (und angesichts der Umstände 40%GdB und erhelbliche Fehltage) immer einen Arbeitsrechtler zu Rate ziehen (evtl. über BR oder Gewerkschaft).
Die Abfindung basiert in der Tat darauf, dass der AG Dich kurz und schmerzlos kündigen will, was ansonsten so nicht möglich sein wird.
idR ist das erste Angebot lediglich als Verhandlungsbasis zu sehen. Insofern solltest Du mit dem Verhandeln beginnen - egal ob mit oder ohne Anwalt. Ob Deine Erwartungshaltung gerechtfertigt ist, kann man so nicht beurteilen
Ansonsten wie Kasper.
gruß. toto
Hallo,
die Gleichstellung mit Schwerbehinderten (das muss man extra beantragen und es gibt darüber auch einen entsprechenden Bescheid) bedeutet, dass man wie ein Schwerbehinderter zu behandeln ist. Es sei denn die Schwerbehinderung wurde nicht angegeben.
Das JA kann aus meiner Sicht keine Kündigungsschutzklage fordern. Aber, die Abfindung ist Einkommen und darauf ist deshalb auch Unterhalt zu zahlen. Freundlich wird das JA nicht reagieren, aber letzlich ist die Arbeitslosigkeit und auch eine spätere weitere Beschäftung (oder auch nicht) bedingt durch die Schwerbehinderung als Mangelfall zu akzeptieren, nur wird das kein Selbstläufer. Du musst selbst aktiv werden. Als Nichterwerbstätiger sinkt Dein Selbstbehalt auf 880 Euro.
VG Susi
Hallo,
mein Arbeitgeber möchte mich kündigen, wegen erheblichen Fehltagen.
Ich bin einem schwerbehinderten gleichgestellt 40% GdB und chronisch krank.
Wenn Du wirklich in diesem Sinne Schwerbehinderten gleichgestellt bist (schriftl. Antrag wurde zugestimmt):
https://www3.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuerger/MenschenmitBehinderung/Gleichstellung/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI486069
hast Du besonderen Kündigungsschutz. So ganz einfach geht das also nicht. Der AG muss auch für einen geeigneten Arbeitsplatz sorgen.
Ich würde keinen Aufhebungsvertrag unterschreiben sondern eher auf meine Rechte als Schwerbehinderter bestehen.
LG
Pinkus
Moin,
weil es mir gerade einfällt ...
Maßgeblich sollte bei der Entscheidung es eine Rolle spielen, wie schnell man wieder in Lohn und Brot kommt. Denn das Extrageld wird nicht ewig reichen...
Ein anderer Aspekt, auch weil mir dies gerade einfällt... Wenn der Unterhalt tituliert ist, dann springt im Fall der Fälle die ARGE ein, wenn das Einkommen nicht mehr ausreicht... natrülich auch erst, wenn die Abpfindung aufgebraucht ist.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Moin,
Maßgeblich sollte bei der Entscheidung es eine Rolle spielen, wie schnell man wieder in Lohn und Brot kommt. Denn das Extrageld wird nicht ewig reichen [...]
Das ist m.E. der entscheidende Punkt.
Nicht die Höhe der Abfindung ist entscheidend, sondern die Aussicht wieder aus eigenem Einkommen über die Runde zu kommen.
Familienrechtlich unterliegst Du einer erhöhten Erwerbsobliegenheit. D.h. in Deinem Falle, wenn Du einvernehmlich einen Aufhebungsvertrag unterschreibst, dann kann das als unterhaltsrechtlich verwerfliches Verhalten gewertet werden. Bei 4.000 EUR Abfindung könntest Du also ggf. 20 Monate lang die 200 EUR Unterhalt bedienen. Bei einer höheren Abfindung könnte sich der Zeitraum entsprechend verlängern (die Möglichkeit auf den Mindest-KU zu erhöhen, lasse ich mal außer Betracht).
Sozialrechtlich reicht das ALG1 nicht, um Deinen Bedarf und den vereinbarten KU zu decken, insofern bestünde die Möglichkeit der Aufstockung (solange eigenes Einkommen - hier: ALG1- vorhanden ist und kein Vermögen oberhalb Schonvermögen da ist). Titulierter, gezahlter Unterhalt ist dann vom Einkommen absetzbar. Also auch hier bringt Dir die Abfindung nicht wirklich etwas.
Ob Deine Erwartungshaltung gerechtfertigt ist, kann man so nicht beurteilen
Insbesondere von der Erwartungshaltung, daß die Abfindungshöhe einen großen Einfluß auf Deinen Lebensstandard hat, solltest Du Dich verabschieden.
Auch 12.000 EUR bringen Dir nichts, wenn Du dauerhaft ohne Job dastehst ...
Gruß
United
Moin,
so ein Aufhebungsvertrag ist ein ziemlich komplexes Werk, hol dir unbedingt Rechtsbestand! Gibt es bei euch einen Betriebsrat? Wenn ja: den sofort informieren!
Er bietet mir eine lächerlich geringe Abfindung in Höhe von nur 4000 € an.
Dabei bin ich knapp 11 Jahre in dem Unternehmen angestellt.
Die Höhe der Abfindung ist reine Verhandlungssache! Bei gerichtlichen Vergleichen läuft es meist auf 0,5 Nettogehälter pro Jahr Betriebszugehörigkeit hinaus, es ist aber alles andere erlaubt. Dir kann auf Grund deiner Behinderung ja kaum gekündigt werden, dementsprechend sollten deinem AG ein Aufhebungsvertrag schon einiges wert sein.
Wenn ich den Aufhebungsvertrag unterschreibe, bekomme ich sicherlich eine 3 monatige Sperre seitens des Arbeitsamtes.
Nicht unbedingt, hier kommt es auf bestimmte Klauseln und Formulierungen im Aufhebungsvertrag an, deswegen:
Eine Rechtschutzversicherung habe ich ja zum Glück
Nutze sie und lass dich jetzt schon beraten! Und vor allem: unterschreibe nichts voreilig, falls die ein Aufhebungsvertrag angeboten wird lass ihn erstmal von einem Anwalt prüfen. Aber letztendlich bin ich bei Kaspar und United: ein Aufhebungsvertrag sollte die letzte Option sein, solange du keinen anderen Job in Aussicht hast!
Hallo, ich melde mich erneut.
Anfang des Jahres wurde ich gekündigt. Einen Aufhebungsvertrag habe ich nicht unterschrieben.
Als Abfindung habe ich lächerliche 5000 € brutto = 3600 € Netto erhalten, für fast 12 Jahre in dem ich im Unternehmen tätig war. Mehr wollte das Unternehmen nicht zahlen, bzw. hat mein Anwalt nicht mehr rausholen können.
Es wurde ein Vergleich geschlossen.
Seit Anfang des Jahres bin ich nun arbeitslos bzw. paar Wochen später wurde ich krank und bin seit dem, mittlerweile seit mehreren Monaten, jetzt krankgeschrieben.
Das Jugendamt hatte seit Anfang des Jahres den Unterhalt für mehrere Monate (bis August) auf 0 € beschränkt, weil ich nur so wenig Arbeitslosengeld erhalte. Bzw. jetzt Krankengeld.
Das ist ja genauso wenig wie das Arbeitslosengeld.
Jetzt habe ich ein neues Schreiben vom Jugendamt erhalten in dem geschrieben steht, dass ich ab August wieder Unterhalt (es sind nur wenige Euro) zahlen soll.
Weil ich ja Anfang des Jahres eine Abfindung erhalten hatte. Und somit mein Einkommen gestiegen ist, wird es auf das Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld angerechnet.
Diese Abfindung (5000 € Brutto = 3600 € Netto) wird auf 4 Jahre "angemessen verteilt". Also pro Monat 75 € mehr Einkommen.
Jetzt habe ich 3 Fragen dazu:
1. Ab wann gelten die 4 Jahre denn? Ab dem Tag der Entlassung und Zahlung der Abfindung (Anfang des Jahres) oder jetzt ab August?
2. Wieso wird die Abfindung auf 4 Jahre "angemessen verteilt"? Wie wird das berechnet/entschieden?
3. Und was ist wenn ich wieder gesund bin und arbeit habe, wird dann die Abfindung weiterhin mit 75 € pro Monat als zusätzliches Einkommen bei der Berechnung der zukünftigen Unterhaltszahlungen angerechnet?
Moin,
1. die 4 Jahre sind Ermessensache des JA. Du musst diese nicht einmal aktzeptieren, da ja nur die tatsächliche EInkommensituation zählt, und wenn Du mit Krankengeld unter den SB komsmt, dann kannst Du auch sagen, dass die Abpfindung verbraucht wurde (Krankenzubehör, Medikamente, etc).
2. Ich kenn das über drei Jahre, vier sind mir unbekannt.
3. Vielleicht. Aber die Abpfindung hält ja auch nicht ewig ...
Allerdings kommt es meines erachtens auf die Gesamtzahlen an. Das JA kann nicht die Abpfindung nehmen und von dir verlangen, dass diese für KU aufgebraucht wird, wenn Du mit den anderen Einkommensarten nicht genügend zur Verfügung hast, um über den SB zu kommen.
Allerdings solltest Du daran denken, dass bei KRankengeld ein SB von 880 Euro gilt.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Moin,
1. die 4 Jahre sind Ermessensache des JA. Du musst diese nicht einmal aktzeptieren, da ja nur die tatsächliche EInkommensituation zählt.
3. Vielleicht. Aber die Abpfindung hält ja auch nicht ewig ...
Gruß
Kasper
Die Abfindung zählt zum Einkommen und ist, als Einmalzahlung, angemessen auf mehrere Jahre zu verteilen (s. Unterhaltsleitlinien OLG).
Ohne Verteilung würde sich dein Einkommen um diesen Betrag erhöhen und eine unangemessenes bereinigtes Netto bewirken, welches dann einen erhöhten Unterhaltsbetrag zur Folge hätte.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Die Abfindung zählt zum Einkommen und ist, als Einmalzahlung, angemessen auf mehrere Jahre zu verteilen (s. Unterhaltsleitlinien OLG).
Das stimmt.
Aber die Gesamtsumme muss dann eine entsprechende Leistungsfähigkeit ergeben. Wenn mit dieser Verteilung immer noch der SB unterschritten wird, dann ist man weiterhin Leistungsunfähig.
Ich denke, im Gesamten kann man das nur mit allen Zahlen wirklich beurteilen. Nach der Rechnung des JA sind die 3600 Euro aufgeteilt worden.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Hallo Kasper,
das die 3600,-€ aufgeteilt werden ist ja auch richtig, sie sind dem Einkommen, auf großzügige 48 Monate verteilt, zugerechnet worden.
Das hat mit Leistungsfähig oder nicht nix zu tun.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Hallo,
ich melde mich erneut.
Ich bin weiterhin krank. Nun ist es so, dass mein Vater gestorben ist.
Sein Haus und Grundstück werden wir wohl verkaufen müssen.
Was ist mit dem Erlös?
Muss ich das alles für den Kindesunterhalt einsetzen?
Wie wird der Unterhalt für meinen Sohn dann neu berechnet werden? Ab nächsten Sommer beginnt er eine Ausbildung.
Hallo,
eine Erbschaft, auch der Verkauf des Hauses ist kein Einkommen sondern Vermögen. Das geht deshalb nicht direkt in Dein Einkommen ein. Die Kapitalerträge aus dem Vermögen sind dann allerdings Einkommen.
Wenn Du aber nicht genügend Einkommen für den Unterhalt hast, dann kann es sein, dass Du den Mindestunterhalt auch aus dem Vermögen bestreiten musst.
Wenn Dein Kind minderjährig ist und eine Ausbildung macht, dann wird sein Einkommen berücksichtigt. Zunächst sind vom Einkommen des Kindes berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen (je nachdem wie das zuständige OLG es vorsieht) und dann kannst Du die Hälfte dieses Einkommens vom Unterhalt abziehen.
Wird das Kind volljährig, dann wird alles noch anders, denn dann bist Du und die KM barunterhaltspflichtig.
VG Susi
D.h. 379 € Zahlbetrag Mindestunterhalt (für 12 – 17 Jährige ab 2019) + die 75 € für 4 Jahre = 454 monatlich
abzüglich der Hälfte des Einkommens (1. Ausbildungsjahr ca. 850 € Brutto), welches mein Kind dann in der Ausbildung verdient, ja?
Hallo mr99,
die 75,-€ werden nicht auf den Unterhalt aufgeschlagen, sie erhöhen dein Einkommen.
Das Azubigehalt wird noch bereinigt um die, in den LL´s des zuständigen OLG vorgesehene, Ausbildungsaufwandpauschale oder die nachgewiesenen Aufwendungen.
Pauschale ca 90-100,-€
Da wird sich kein grosser Zahlbetrag ergeben.
Wichtig wäre noch das ein Titel sofern er besteht abgeändert werden muss.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp