Kredit für nicht be...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Kredit für nicht bewohntes wohnhaus bei Kind unterhalt abzugsfähig?

 
(@funsurfer77)
Rege dabei Registriert

Hallo, ich habe ein Einfamilienhaus gekauft.
Hierfür bekomme ich jedoch keine Miete und muss den Kredit in Höhe von 1500 € pro Monat abzahlen.
Frage: wie werden diese 1500 € bei der Berechnung des unterhaltes für das bereinigte Einkommen berücksichtigt?

im Grunde stellt den hauptwert das Grundstück da. Vielleicht möchte ich später mal dort ein Haus bauen.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 29.08.2020 14:11
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Du wirst also Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung haben? IdR Einnahmen minus Aufwendungen zur Erhaltung des Objekts, Zinsen und übliche Werbungskosten, keine Abschreibungen und ggf. Tilgungen.

Machst du längerfristig Verluste, kann es aber dazu kommen, dass man dir diese Einkünfte als Privatvergnügen deklariert, die nicht dazu dienen dürfen, um den Unterhalt zu mindern.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 29.08.2020 15:22
(@funsurfer77)
Rege dabei Registriert

Nein, ich habe keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Haus ist in einem Zustand in dem man es nicht vermieten kann. Ich mache damit auch keine Verluste.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.08.2020 11:01
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo funsurfer77,

Nein, ich habe keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Haus ist in einem Zustand in dem man es nicht vermieten kann. Ich mache damit auch keine Verluste.

Wenn du daraus keine Einkünfte erzielen kannst/willst, dann ist das unterhaltsrechtlich m.E. als Hobby zu betrachten, d.h. diese 1.500 Euro sind in erster Linie dein Privatvergnügen. Ist so ähnlich, als würdest du dir ein Gemälde von Monet oder Renoir ins Wohnzimmer hängen, das du dir auf Kredit gekauft hast 😉

Was in deinem Fall eventuell geht: Sag' halt, dass das Grundstück samt Altbau deiner Altersvorsorge dient; dann kannst du versuchen, dein unterhaltsrelevantes Netto wenigstens um den Tilgungsanteil der Kreditrate zu bereinigen (im Rahmen der üblichen Höchstgrenze für zusätzliche Altersvorsorge, d.h. 4% vom Bruttoeinkommen).

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.08.2020 11:42
(@maxmustermann1234)
Registriert

Hallo zusammen,

so einfach ist das nicht. Du hast als Unterhaltsschuldner dein privates Vermögen zum Wohle des Kindes einzusetzen. Dadurch, dass du ein Kind bekommen hast, hast du dein Grundrecht alleine über dein Vermögen entscheiden zu dürfen, aufgegeben. DU MUSST dieses Haus vermieten. Wenn du Pech hast und die Sache landet vor Gericht, werden fiktive Mieteinkünfte angesetzt. Dir entsteht so ein Wohnwert. Von diesem kannst du Zinsen und 4% deines durchschn. Vorjahresbruttos an Tilgung als Altersvorsorge abziehen, aber der Wohnwert geht nie unter 0. Du kannst bei der ganzen Nummer nur verlieren.

Wenn keiner von dem Haus weiß, lass es komplett aus deiner Steuererklärung raus, dann erfährt auch niemand davon. Man sollte keine Begehrlichkeiten auf der Gegenseite wecken.

AntwortZitat
Geschrieben : 31.08.2020 09:29
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ohne Vermietung hat es in der Steuererklärung sowieso nichts zu suchen. Vereinfacht ausgedrückt.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 31.08.2020 14:54
(@maxmustermann1234)
Registriert

Hallo LBM,

es gibt Verlustvorträge für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wenn das Haus in ein paar Jahren ggf. mal vermietet werden könnte, mach das grundlegend Sinn es in der Steuer zu erwähnen, aber nicht in der Konstellation mit Unterhalt.

AntwortZitat
Geschrieben : 31.08.2020 15:39
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo zusammen,

Du hast als Unterhaltsschuldner dein privates Vermögen zum Wohle des Kindes einzusetzen.

Solange der Mindestunterhalt gesichert ist, halte ich das für ein Gerücht. Es ist zwar so, dass Erträge aus dem Vermögen als unterhaltsrelevantes Einkommen gelten, aber es gibt m.W. keinen Zwang, dass man sein Vermögen auf eine vom Staat vorgegebene Art und Weise anzulegen hat, um damit die besagten Erträge zu maximieren.

Und vom Grundsätzlichen mal abgesehen - in Zeiten, wo es für sichere Geldanlagen nur Nullzinsen gibt, bzw. für deutsche Staatsanleihen sogar Minuszinsen, da ist die ganze Diskussion um theoretisch zu erzielende Kapitalerträge ja wohl ohnehin müßig. Oder, andersherum formuliert, was wäre wohl derzeit los, wenn der Staat z.B. zu Beginn des Jahres gesagt hätte: "Unterhaltsschuldner, maximiert eure Kapitalerträge - legt euer Geld gefälligst in Wirecard-Aktien an" ...

Im Mangelfall ist es allerdings anders, da muss dann ggf. sogar der Vermögensstamm angegriffen werden, wenn nur so der Mindestunterhalt gewährlesitet werden kann.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 31.08.2020 20:34
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@Max: das ist schon richtig. Aber "das ist eine Ruine, die unbewohnbar ist, aber ich werde die bestimmt mal vermieten, vielleicht" reicht nicht. Da muss schon eine konkrete Bemühung nachgewiesen werden, relativ konsequent einen vermietbaren Zustand zu erlangen und das Objekt dann tatsächlich zur Erzielung von Einnahmen mit Gewinnerzielungsabsicht zu nutzen. Deshalb werden solche Bescheide in der Regel vorläufig erklärt und wenn nach 2, 3 Jahren der Rubel nicht rollt die Verluste aberkannt.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 31.08.2020 23:03
(@maxmustermann1234)
Registriert

@Malachit:

Wenn es tatsächlich so wäre, dass es keinen Zwang gibt sein Vermögen auf eine gewisse Art und Weise zu nutzen, warum erlaubt mir der Staat als Unterhaltsschuldner nicht in einem eigenen Haus zu leben, ohne dies massiv zu bestrafen? Die Argumentation hinter dem Wohnwert ist ja, dass mein sein Vermögen zum Wohle des Kindes einsetzen muss. Es werden eben fiktive Mieteinkünfte angesetzt, die so nicht existieren und eben nicht nur eine reine Ersparnis der Wohnkosten, die im Selbstbehalt eingerechnet sind. Ebenso kann es dich beim Vermögen treffen, wenn die Ex behauptet, dass du eine Millionen auf dem Girokonto hast und es nur nicht mehr anlegst, um Unterhalt zu sparen. Ansetzbar sind hier nur Zinsen aus Bundesschatzbriefen, aber das war früher auch mal was. Das Problem ist an dieser Stelle nur: man muss zu seinem Vermögen keine Auskunft geben solange man Mindestunterhalt zahlt. Ich garantiere dir aber, dass wenn du in deiner Steuererklärung zeigst, dass du ein unvermietetes Haus hast, wird das Begehrlichkeiten wecken und es ist schlicht möglich dir fiktive Mieteinkünfte anzurechnen.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.09.2020 10:58




(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

natürlich ist das deutsche Familien- und Unterhaltsrecht stark reformbedürftig.
Trotzdem ist der Wohnvorteil exakt das, was der Name sagt. Im Unterhaltsrecht werden Wohnkosten (rudimentär) berücksichtigt, wenn diese Kosten aber gar nicht anfallen, dann erhöht sich das verfügbare Einkommen (und damit zunächst nicht das Vermögen). Das Kind soll am Lebensstandard des UET voll partizipieren und dadurch entsteht der Wohnvorteil.
Wenn Du zur Miete wohnst hast Du ja kein höheres Einkommen als wenn Du den Wohnvorteil angerechnet bekommst.

Beispiel: Einkommen (bereinigtes) Netto 3000 Euro --> KU 488 - 102 = 386 Euro (6-11), Miete = Wohnvorteil 1000 Euro
Mieter: 3000 - 1000 - 386  = 1614 Euro
im Eigentum: 3000 + 1000 = 4000 --> KU 577-102 = 475 Euro
verbleiben: 3000 - 475 = 2525 Euro.
Die Kosten für die Unterhaltung der Immobilie sind abzugsfähig.

Der Mieter zahlt 386/2000 = 0,193 rund 1/5 seines Einkommens, im Eigentum sind es nur 475/3000 = 0,158 rund 4/25.

Natürlich kannst Du Dich beklagen, dass der KU um 89 Euro pro Monat höher ist, das verfügbare Einkommen ist aber um 911 Euro höher gegenüber dem Mieter.
Der Eindruck entsteht dadurch, dass die Miete und damit der Wohnvorteil groß sind, die Auswirkungen in der DDT sind aber eben nicht so hoch.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 01.09.2020 11:42