Hallo Leute,
mein Sohn ist im April diesen Jahres mit höchst richterlichem Beschluß bei seiner Freundin eingezogen. Das ABR liegt immer noch bei mir das Sorgerecht ist geteilt.
Bei Auszug war mein Sohn noch 17 wird aber in den nächsten Wochen volljährig. Er hat seit September einen Ausbildungsplatz. Das Kindergeld habe ich ihm von Anfang an durchgereicht.
Sein Bruder ( Jetzt 16 ) wohnt noch bei mir. Ich bin wiederverheiratet (Patchworkfamilie).
Was kommt jetzt an Unterhaltsberechnungen auf mich zu?
Wie wird berechnet und wann wird gequotelt?
Was zahlt meine Ex wenn sie statt zu arbeiten auf einer Schule ist um eine Ausbildung als Altenpflegerin zu machen?
Oh mann was für ein Chaos..
Gruß
Zeus
Hallo,
ab 18 wird das Kindergeld voll auf den Barunterhalt angerechnet. Er hat einen Anspruch von max. 670 €. Davon wird das Kindergeld abgezogen. Dann wird sein Einkommen bereinigt um berufsbedingte Aufwendungen. Der Rest wird voll abgezogen.
Wenn er schon nicht mehr zu Hause wohnt, kann er dann evtl. Berufsausbildungsbeihilfe beantragen? Die würde dann auch noch abgezogen werden.
Der restliche Bedarf (Kindergeld + Azubigehalt + BAB = weniger als 670) wird entsprechend dem Einkommen der Eltern geqoutelt. Du zahlst aber max. das was du allein zahlen müsstest.
Was zahlst du bisher? Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung?
Sophie
Hallo Sophie,
bis jetzt sind wir ohne Unterhalt ausgekommen. Ich habe in den vergangenen Monaten immer bezahlt was er brauchte und die Eltern seiner Freundin (da wohnt er jetzt) wollten nichts.
Ich habe aber läuten hören er wolle mit seiner Freundin in eine eigene Wohnung ziehen und braucht daher Kohle...
Die Höhe der Ausbildungsvergütung ist 658€ Brutto. Den Nettobetrag weiß ich leider nicht.
Danke
Zeus
Moin Zeus,
Websites wie >>>DIESE<<< werfen einen Nettobetrag von 523 € aus. Möglicherweise muss man davon noch 90 € für Fahrtkosten etc. abziehen (sofern er welche hat). In jedem Fall ergibt sich zusammen mit dem Kindergeld (184 €) ein monatliches Einkommen, das nahe am Bedarf des Volljährigen (670 €) oder sogar etwas darüber liegt.
Insofern dürften keine oder nur sehr geringe UH-Zahlungen auf Dich zukommen. Ob Sohnemann sich davon eine eigene Wohnung leisten kann, muss er selbst wissen. Das wird auch von der Freundin und deren Eltern abhängen, die möglicherweise ebenfalls nicht gewillt sind, über die Zurverfügungstellung von Wohnraum hinaus auch noch irgendwo Miete zu bezahlen.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hallo Brille007,
kann es sein, dass ich von einem Unterhaltsanspruch von 950€ ausgehen muss weil er ja nicht bei seiner Mutter sondern bei seiner Freundin wohnt?
Gruß
Zeus
Moin,
kann es sein, dass ich von einem Unterhaltsanspruch von 950€ ausgehen muss weil er ja nicht bei seiner Mutter sondern bei seiner Freundin wohnt?
nö, wie kommst Du auf diesen Betrag? Der UH-Anspruch eines volljährigen, erwachsenen Kindes liegt bei 670 €/Monat. Kindergeld und Ausbildungsvergütung sind davon bedarfsdeckend abzuziehen (sie sind also kein "Taschengeld" oder "Extra", das noch auf den Unterhalt obendrauf kommt).
Wenn Sohnemann sich davon keine feudale Bleibe mit seiner Freundin leisten kann, ist das nicht Dein Problem.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Servus Zeus und ergänzend zu Martin:
950 € wäre Dein Selbstbehalt gegenüber Deinem unterhaltsbegehrenden Sohn.
Grüssung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
..hmm wie kommt Ihr denn auf 670€ :redhead:?
Zeus
ahhsooo..
Lt DDT:
7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der
Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem
Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 670 EUR. Hierin sind bis 280 EUR für Unterkunft einschließ-
lich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein
Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
gell?
Grüße
Zeus
Hi,
das Problem seh ich an einer ganz anderen Ecke: Regelmäßig kommt es es in solchen Konstellationen irgendwann zu "Stress" mit den zahlenden Eltern. Die Ausbildung wird geschmissen, die Freundin nervt. Die Kohle bleibt dann irgendwann aus - und dann wird mal schön zur ARGE gelaufen. Die dann feststellt, dass Filius noch unter 25 ist. Und wird diesen schön an Dich bzw. Deine Exe verweisen. Und dann geht der Knatsch erst richtig los. Wenn er ausziehen will, soll er sich selbst finanzieren können. Gruß Ingo
Hallo!
Welches OLG ist zuständig?
Dein Einkommen, bist du Wiederverheiratet - dann EK deiner Frau,.....
Grüße,
kosmos