KU brauche hilfe
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

KU brauche hilfe

Seite 1 / 2
 
(@sloepy)
Schon was gesagt Registriert

hallo zusammenhabe da ein paar fragen zum KU

meine  :phantom: hat sich über ihrem anwalt mich aufgefordert meine gehaltsabrechnungen von 2009 und alle verdienste
sowie kapital-und zinserträge sowie steuererstattungen vorzulegen.

soweit so gut

nun um auf mein bereinigtes einkommen zu kommen was darf ich abziehen

verdiene mit alles drum und dran inkl zinsen ,steuern  2080 euro in monat

ich fahre eine strecke zur arbeit 48km
wie werden die berechnet in köln (erste 30km = 0,30 euro jede weitere km 0,20 euro ) hin oder hin und rückfahrt

und meine kinder haben ca gemeinsam 700euro zinserträge im jahr darf ich davon die hälfte als einkommen der kinder anrechnen lassen und diese im monat vom unterhalt abziehen ???

zur zeit bezahle ich je kind 356 euro

bedanke mich schon mal für eure hilfe lg stefan

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 04.02.2010 21:02
(@sloepy)
Schon was gesagt Registriert

nachtrag habe vor in 2 monaten zu heiraten kann man mich dazu zwingen steuerklasse 3 zu nehmen oder bleibt die wahl mir??

und verstehe ich das richtig das wenn ich für 2 kinder zahlen muss ich nicht mehr wie im vorjahr eine stufe höher eingestuft werde ?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.02.2010 21:04
(@soulsister)

Hallo,

du bist verpflichtet immer die Steuerklasse zu nehmen, mit der du den höchsten Unterhalt bezahlen kannst.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.02.2010 23:59
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Stefan,

ich fahre eine strecke zur arbeit 48km
wie werden die berechnet in köln (erste 30km = 0,30 euro jede weitere km 0,20 euro ) hin oder hin und rückfahrt

Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Köln (Punkt 10.2.2) sagen: 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer, wenn die einfache Entfernung bis zu 30 Kilometer beträgt. Sind es mehr als 30 Kilometer, dann gibt's für die Kilometer jenseits dieser 30-Kilometer-Grenze keine 0,30 Euro, sondern nur 0,20 Euro.

Mir ist nicht ganz klar, sind deine 48 Kilometer jetzt einfache Fahrstrecke, oder sind das 24 Kilometer hin und 24 Kilomenter zurück?

Wenn's jeweils 24 Kilometer hin und zurück sind, dann bist du unterhalb von 30 Kilomenter für die einfache Strecke, und es gibt pro Tag 48 * 0,30 Euro, also 14,40 Euro; bei 220 Arbeitstagen im Jahr also 3168 Euro pro Jahr und demnach 264 Euro im Monat.

Wenn's jeweils 48 Kilomenter hin und zurück sind, dann gibt's für die ersten 30 Kilometer 30 * 0,30 Euro = 9 Euro und für die nächsten 18 Kilometer 18 * 0,2 Euro = 3,60 Euro, insgesamt 12,60 Euro für die Hinfahrt und für die Rückfahrt nochmal dasselbe, also 25,20 Euro pro Arbeitstag. Bei 220 Arbeitstagen im Jahr also 5544 Euro pro Jahr und demnach 462 Euro im Monat.

Ist jedenfalls das, was ich aus den OLG-Leitlinien herauslese. Gibt allerdings diesen fiesen Nachsatz, dass man dich auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verweisen könnte ...

Wie auch immer: Bei 2080 Euro und dieser recht großen Fahrtstrecke zur Arbeit landest du bereinigt so oder so in Zeile 2 der DT, d.h. in der Einkommensklasse von 1501 Euro bis 1900 Euro. Wenn deine beiden Kinder in der Altersgruppe von 12 bis 17 Jahren sind, dann sind die 356 Euro folglich korrekt.

und verstehe ich das richtig das wenn ich für 2 kinder zahlen muss ich nicht mehr wie im vorjahr eine stufe höher eingestuft werde ?

So ist es. Die Düsseldorfer Tabelle geht jetzt von zwei Unterhaltsberechtigten aus (wie bei dir) und nicht mehr von drei Unterhaltsberechtigten, wie es bis 2009 war. Siehe Anmerkung 1 in der DT, oder Punkt 11.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Köln.

du bist verpflichtet immer die Steuerklasse zu nehmen, mit der du den höchsten Unterhalt bezahlen kannst.

Nicht ganz. Zunächst einmal kann dich niemand in eine bestimmte Steuerklasse zwingen, allerdings können bei der Unterhaltsberechnung Steuervorteile berücksichtigt werden, egal ob du sie auf der Lohnsteuerkarte eintragen lässt oder nicht. Bei deiner neuen Heirat kommt es darauf an, ob und wieviel deine neue Frau verdienen wird. Hat sie kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen, dann habt ihr einen deutlichen Vorteil aus dem Ehegattensplitting, und der wird z.T. durch erhöhte Unterhaltszahlungen an die Kinder aus der vorigen Ehe weitergegeben (was m.E. Schwachsinn ist, aber Justiz und Politik wollen das so - bitte bei der nächsten Wahl daran denken und dieser Fünf-Parteien-Verbrecherbande eine Abfuhr erteilen). Verdient deine Frau hingegen genau so viel wie du, dann beträgt der Steuervorteil aus der Ehe: exakt Null Euro.

und meine kinder haben ca gemeinsam 700euro zinserträge im jahr darf ich davon die hälfte als einkommen der kinder anrechnen lassen und diese im monat vom unterhalt abziehen

Das wäre mir allerdings völlig neu ...

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.02.2010 02:49
(@sloepy)
Schon was gesagt Registriert

danke für die antwort

einfache strecke 48 km

kann auf öffentliche verkehrsmittel nicht zurückgreifen da ich werkzeug transportier in meinen pkw und wechseltätigkeit ausübe ( flieseleger )

meine bald frau verdient auch geld wenn 4-4 Steuerkarte bleibt es bei 0 und wenn wir 3-5 nehmen wirden wäre es 50 euro mehr in momat

ist meine frau etwa auch verplichtet offen zu legen was sie verdient und wieviel zinserträge sie hat !!!!!! das geht die doch gar nichts an sie hat auch nichts damit zu tun

also ich die 2080 und meine frau 1400 euro brutto

lg stefan ihr hilft mir hier gut weiter hätte mich schon viel früher anmelden müssen  😉

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.02.2010 08:37
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Stefan,

einfache strecke 48 km

Dann die zweite meiner Berechnungen: 48 Kilomenter hin, 48 Kilometer zurück.

kann auf öffentliche verkehrsmittel nicht zurückgreifen da ich werkzeug transportier in meinen pkw und wechseltätigkeit ausübe ( flieseleger )

Okay, das sollte als Gegenargument ausreichen, wenn dir irgendjemand die Fahrtkosten zusammenstreichen will, indem er dich auf Bus und Bahn verweist ...

ist meine frau etwa auch verplichtet offen zu legen was sie verdient und wieviel zinserträge sie hat !!!!!!

Normalerweise nicht, allerdings bist du verpflichtet, deinen Steuerbescheid einzureichen - und das ist dann demnächst halt euer gemeinsamer Steuerbescheid. In der Kopie kannst du aber alles schwärzen, was für die Unterhaltsberechnung irrelevant ist, also z.B. auch die genauen Einnahmen deiner Frau (aus dem Gesamtergebnis kann ein neugieriger Mensch das natürlich trotzdem abschätzen ...).

meine bald frau verdient auch geld wenn 4-4 Steuerkarte bleibt es bei 0 und wenn wir 3-5 nehmen wirden wäre es 50 euro mehr in momat

Unter diesen Randbedingungen würde ich auf alle Fälle die Steuerklassen 4/4 nehmen. Was ihr da übers Jahr zu viel ans Finanzamt zahlt, holt ihr euch über die Einkommenssteuer zurück. Und für die Unterhaltsberechnung muss dann erst mal die Gegenseite nachweisen, dass dein Gehalt laut Steuerklasse 4 um diese 50 Euro im Monat zu niedrig angesetzt ist, während es praktisch unmöglich ist, einem Richter oder JA-Mitarbeiter zu verklickern, dass ein Gehalt laut Steuerklasse 3 u.U. sogar zu hoch angesetzt ist (nämlich dann, wenn du nur einen scheinbaren Steuervorteil hast, d.h. einen, der durch den Steuernachteil bei deiner Frau mehr als aufgefressen wird).

also ich die 2080 und meine frau 1400 euro brutto

Ich frage sicherheitshalber mal nach: Die 2080 Euro bei dir, sind die netto oder ebenfalls brutto? Ich bin bei meiner Berechnung davon ausgegangen, es wäre netto; wenn's brutto ist, dann müssen wir da nochmal neu rechnen.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.02.2010 10:49
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus!

Ich frage sicherheitshalber mal nach: Die 2080 Euro bei dir, sind die netto oder ebenfalls brutto? Ich bin bei meiner Berechnung davon ausgegangen, es wäre netto; wenn's brutto ist, dann müssen wir da nochmal neu rechnen.

Bei der Gelegnheit auch prüfen, ob private Altervorsorge vorliegt...

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 05.02.2010 12:08
(@sloepy)
Schon was gesagt Registriert

hallo und vielendank

also die 2080 sind netto sonst habe ich nichts mehr zum abziehen um aufs bereinigtes netto zu kommen aber lautz
diese berechnung habe ich ein bereinigtes netto von ca 1620 euro und habe so nicht zu befürchten das ich mehr zahlen muss

habe das gefühl das die gegenseite nach fehler sucht wegen eine klage die ich eingereicht habe wo mein anwalt angegeben hat das ich immer ordentlich und pünklich KU zahle

nochmals danke an euch lg stefan

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.02.2010 10:55
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Stefan,

und habe so nicht zu befürchten das ich mehr zahlen muss

Ich denke auch, dass du erst mal durchatmen kannst.

Bei dir kommt es schließlich "nur" darauf an, dass du von deinen 2080 Euro mindestest 180 Euro abziehen kannst, damit du in Zeile 2 gelangst, und da du ziemliche hohe Fahrtkosten hast und auch begründen kannst, warum diese zwangsläufig anfallen, sollte das kein Problem sein. Denn sogar wenn die Gegenseite damit durchkäme, dir die Fahrtkosten auf z.B. 300 Euro zusammenzustreichen und dir außerdem noch einen Steuervorteil aus der neuen Ehe von z.B. 50 Euro ans Bein zu binden, dann wäre das immer noch 2130 Euro minus 300 Euro gleich 1830 Euro, also immer noch Zeile 2 - also keine Änderung beim Unterhalt.

Dass du natürlich bei diesen Unterhaltszahlungen nahe am Selbstbehalt herumkrebst, steht auf einem anderen Blatt (bereinigtes Netto von 1620 Euro minus zweimal Kindesunterhalt von 356 Euro, da bleiben nur 908 Euro, also knapp über dem Selbstbehalt von 900 Euro). Moment mal eben, jetzt wo ich drüber nachdenke - wenn du das mit den Fahrtkosten von ca. 460 Euro wirklich durchkriegst, dann ist nach Abzug des Kindesunterhalts ja der Bedarfskontrollbetrag für Zeile 2 unterschritten, der beträgt nämlich 1000 Euro und da liegst du mit deinen 908 Euro drunter! So gesehen könnte bei dir sogar eine Herabstufung in Zeile 1 der DT in Frage kommen, siehe Anmerkung Nr. 6 in der Düsseldorfer Tabelle ... das wären dann "nur" 334 Euro je Kindernase.

Ich schlage vor: Lass den gegnerischen Anwalt mal rechnen: Schick' ihm deine Einkommensnachweise und die Aufstellung über deine Fahrkosten so schnell wie möglich. Und dann hake nach ca. zwei Wochen bei deiner Ex nach, wo denn die Unterhaltsneuberechnung bleibt. Es könnte nämlich sein ...

zur zeit bezahle ich je kind 356 euro

... dass das hier bereits zu viel ist! Also sieh zu, dass du die Berechnung des Anwaltes möglichst bald in die Hand bekommst und hier bei vatersein.de einstellst, damit wir diese Berechnung ggf. auseinanderpflücken können.

Diese 356 Euro: Sind die tituliert, d.h. lässt sich diese Zahlung aus einem Urteil, aus einer von dir unterschriebenen Jugendamts-Urkunde o.ä. ableiten, oder zahlst du "freiwillig" in dieser Höhe? Wenn kein Titel existiert, könntest du nämlich der Ex auch ungefähr das Folgende ankündigen, um eine schnelle Klärung der Unterhaltshöhe zu provozieren:

Liebes Ex-Schnurzelpurzelchen,

da du den Unterhalt ja gerade anwaltlich neu berechnen lässt, zahle ich ab nächsten Monat den gesetzlichen Mindestunterhalt in Höhe von 334 Euro je Kind. Sollte sich eine höhere Unterhaltspflicht herausstellen, werde ich den fehlenden Betrag selbstverständlich nachzahlen.

Mit ergebenen Grüßen,
Dein Unterhaltsklave Sloepy.

Wie gesagt - nur, wenn es keinen Titel gibt. Bei einem Titel, aus dem sich eine höhere Zahlung ergibt, könnte sie jederzeit den Gerichtsvollzieher in Marsch setzen.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.02.2010 12:59
(@sloepy)
Schon was gesagt Registriert

hallo malachit

leider besteht ein titel beim jugendamt denn ich selbst erwirkt habe  ;( ;( ;( in der stufe 2

wie gerne würde ich deinen text verwenden mit Ex-Schnurzelpurzelchen und Dein Unterhaltsklave Sloepy

denke mal sowie ich das höre muss ich mir keine sorgen machen auch nicht wenn ich heirate aber ich gehe davon aus das ich bei der  :phantom: ohne anwalt nicht auskommen werde aber ich denke wenn der 300 euro kostet werde ich auf zeit das geld wieder einsparen und sie wird sich ärgern denn ihr kostest es genau so viel ( sie bekommt keine prozesskostenbeihilfe ) :rofl2: und dafür bekommt sie auch noch weniger  :rofl2: :rofl2: :rofl2:

lg stefan

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.02.2010 16:22




(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Stefan,

Die gute Nachricht ist: Um eine weitere Erhöhung der Unterhaltszahlungen wirst du dir, glaube ich, keine Gedanken machen müssen. Wenn doch entsprechende Forderungen kommen, meldest du dich hier einfach wieder.

Neben der bereits geschilderten Sachlage dürfte auch der Anwalt deiner Ex wenig Neigung verspüren, eine Klage über Zeile 3 anzustrengen. Wie viel er verdient, hängt nämlich vom Streitwert ab, und da Zeile 2 bereits tituliert ist, hängt der Streitwert hier nicht am Betrag der Zeile 3, sondern nur am Unterschied zwischen Zeile 2 und Zeile 3. Wenn der Anwalt nicht gerade richtig große Langeweile hat, dann hat er wahrscheinlich deutlich lukrativere Fälle zu bearbeiten als diesen 😉

leider besteht ein titel beim jugendamt denn ich selbst erwirkt habe  ;( ;( ;( in der stufe 2

Die schlechte Nachricht ist: Den Titel wirst du so schnell nicht wieder los; wenn die Ex nicht einer freiwilligen Änderung zustimmt, hilft nur eine Abänderungsklage. Ist halt die Frage, wie gut die Erfolgsaussichten überhaupt sind, und ob bzw. wann du dir den gerichtlichen Zirkus antun willst wegen zwei mal zweiundzwanzig Euro im Monat, die es bestenfalls weniger werden würden. Vielleicht ist es die sinnvollere Strategie, diese Kröte erst mal zu schlucken und sich die Argumente wie "Bedarfskontrollbetrag" usw. als Munition aufzuheben für den Fall, dass Ex in Zukunft weitere Forderungen stellt.

Nebenbei gefragt, wie alt sind deine Kinder? Du weißt hoffentlich, dass sich ab Volljährigkeit die Situation bezüglich Unterhalt deutlich ändert (insbesondere wird deine Ex ebenfalls barunterhaltspflichtig), und ich hoffe doch sehr, dass die von dir unterschriebenen Titel bis zum 18. Geburtstag des jeweiligen Kindes befristet sind?

wie gerne würde ich deinen text verwenden mit Ex-Schnurzelpurzelchen und Dein Unterhaltsklave Sloepy

Hm, ich hatte es nicht so gemeint, dass du Ex-Schnurzelpurzelchen und Unterhaltsklave Sloepy wortwörtlich so in einen Brief aufnehmen solltest, sondern hatte die beiden Begriffe gedacht als Platzhalter für die echten Namen. Solche Namen kann man sich gerne denken, aber gegenüber der Ex besser nicht aussprechen - wozu unnötig Öl ins Feuer gießen? Ich dachte eigentlich, das wäre klar; also entschuldige bitte die Verwirrung, die ich da angerichtet habe ...

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.02.2010 16:58
(@sloepy)
Schon was gesagt Registriert

hallo malachit

mal ehrlich das mit dem brief hätte ich wirklich gebracht

nein ich weiß das meine  :phantom: ab 18 auch unterhaltspflichtig ist denke ich werde sie erstmal alles offen legen lassen verdienst vermögen und eigentum
um dann die nächste zeile anzuwenden

aber da werde der nächste riesen streit entstehen weil meine kinder wenn sie 18 sind
ca 20000 euro auf der hohe kante haben und so nicht mehr bedürftig sind und ich aus dem zahlen rauskomme da ihr vermögen da angreifbar ist

ich weiß das das nicht jeder gerne hört und sich fragt was für ein vater ichbin aber

ich brauche mir um die zukunft meine kinder keine sorgen machen opa und oma haben sie im testament bedacht mit jeweils 25 % vom vermögen
und dieses ist CA 4 millionen wert ja du hörst richtig und diese geld auf der konten der kinder haben die auch eingezahlt

lg stefan

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.02.2010 17:11
(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!

und meine kinder haben ca gemeinsam 700euro zinserträge im jahr darf ich davon die hälfte als einkommen der kinder anrechnen lassen und diese im monat vom unterhalt abziehen

Das wäre mir allerdings völlig neu ...

Ja, bei minderjährigen Kindern - die Hälfte der Zinserträge.

Grüße,
kosmos

AntwortZitat
Geschrieben : 06.02.2010 19:43
(@sloepy)
Schon was gesagt Registriert

hallo kosmos25 danke für deinen beitrag

bist du dir da auch 100% sicher das das so ist wo kann man dieses nachlesen

lg stefan

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.02.2010 14:03
(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!

Du kannst es z.B. in den Leitlinien Punkt 1.6 nachlesen. Google nach: Zinsen Einkommen Unterhalt

Grüße,
kosmos

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2010 17:51
(@sloepy)
Schon was gesagt Registriert

hallo kosmos25

im leitlinien 1.6 geht es um die zinsen die ich erwirtschafte und nicht um die zinsen die die kinder aus erspartem erhalten

lg stefan

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.02.2010 21:23
(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!

im leitlinien 1.6 geht es um die zinsen die ich erwirtschafte und nicht um die zinsen die die kinder aus erspartem erhalten

Die Leitlinien sind maßgeblich für Pflichtige und Berechtigte, oder liest du irgendwo, dass die Nummern nur für Pflichtige gelten?!?

Grüße,
kosmos

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2010 21:59
(@sloepy)
Schon was gesagt Registriert

hallo also ich lese das wie folgt

von 1 bis 9 sind unterhaltberechtigtes einkommen und ab punkt 10 kommen die abzüge die man vornehmen kann oder soll

und von zinsen der kinder steht überhaupt nichts

gibtes jemand der sowas angerechnet wurde?

lg stefan

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.02.2010 19:31
(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!

Wenn du es nicht glaubst, einfach nach Vermögen, Kind, minderjährig und Unterhalt googlen (gibt genügend Urteile) - oder:

§ 1602 BGB
Bedürftigkeit

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.

Zinsen sind doch Einkünfte aus seinen Vermögen ;)!

Grüße,
kosmos

AntwortZitat
Geschrieben : 09.02.2010 21:30
(@sloepy)
Schon was gesagt Registriert

hallo kosmos25

nun sehe ich es auch anders danke für deine hilfe

habe für heute einen termin beim anwalt gemacht und lasse  es professionell machen denke bin dann auf jedenfall auf der sichere seite

werde seine berechnung hier mal reinposten wenn interesse besteht
lg stefan

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.02.2010 08:36




Seite 1 / 2