Hallo,
Ich bin neu hier und hab nun schon lange recherchiert und finde aber keine genaue Aussage dazu:
Ich weiß, dass man sich anteilig an den Kiga Gebühren – ohne Essensgeld – beteiligen muss.
Wie ist das aber wenn das Kind noch nicht 3 Jahre alt ist und die Mutter schon Betreuungsunterhalt bekommt ?
Also mit dem Betreuungsunterhalt wird der Mutter ja der finanzielle Ausfall für die Mutter ausgeglichen.
In diesem Fall hat z.B. die Mutter vor Geburt 2000 EUR verdient.
Nun arbeitet sie in Teilzeit und verdient 1400 EUR. Zusätzlich bekommt Sie 600 BU + eben den Unterhalt für das Kind nach Düsseldorfer Tabelle.
Das Kind geht nun in den Kindergarten und der Vater soll sich nun anteilig an den Kiga Gebühren beteiligen.
Meine Frage lautet nun: Muss er diese bezahlen obwohl die Mutter KU und BU bekommt ? Wo steht das geschrieben ?
Wenn JA: Können diese Gebühren steuerlich geltend gemacht werden ? Und geht das nur wenn der Betrag direkt an den Kiga überwiesen wird ?
Welche Auswirkung an die Beteiligung an den Kiga Gebühren auf die Höhe des BU ?
Danke
dieolle
P.S. ich bin eine Next und bin gerade mit dem ganzen Thema ziemlich überfordert. Ich möchte meinem Freund nur helfen...
Hallo,
grundsätzlich wichtig ist erstmal zu wissen, auf welcher Rechtsgrundlage die Zahlung von Betreuungsunterhalt beruht. Gibt es hier einen rechtskräftigen Titel, etwa in Form eines Urteils oder eines Vergleichs? Wenn ja, gibt es neben der (meist nicht praktikablen, weil auf Bereitschaft der UH-Berechtigten beruhend) gütlichen Einigung über eine Änderung nur den Weg der Abänderungsklage. In diesem Zusammenhang erhebt sich die Frage, ob die Zahlung des BU auf einen bestimmten Zeitraum befristet ist.
Das sind meiner Meinung nach erstmal die wichtigsten Kriterien beim Abwägen, ob sich das Prozessrisiko in deinem Fall lohnt. Und erst, wenn das abgeklärt ist, lohnt es sich, über die zu verhandelnde Sache selbst nachzudenken.
Gruß Kurt
Hallo,
ich habe mich im Netz umgeschaut und folgendes gefunden:
http://www.finanztip.de/recht/familie/kindergarten-kosten-mehrbedarf.htm
Daraus geht hervor, dass die Kosten von beiden Eltern anteilig zu tragen sind, hierbei könnte der BU als Einkommen gewertet werden. Aber genaues weiss ich leider auch nicht.
Viele Grüße,
Susi
Hallo,
im Gegensatz zum Kindesunterhalt wird der Betreuungsunterhalt natürlich als Einkommen gewertet und umgekehrt auch als einkommensmindernd auf Seiten des UH-Zahlers. Und anteilig heißt ja hier wohl, denke ich, nicht halbe-halbe, sondern dem Einkommen entsprechend, oder?
Gruß
Kurt
Hallo,
ja anteilig heißt entsprechend dem jeweiligen Einkommen. Aus meiner (laienhaften) Sicht haben die Kitabeiträge keinen Einfluß auf KU und BU, aber die Kita-Beiträge sind eben anteilig gemäß dem Einkommen zu zahlen und auf diese Weise wird der UH-Pflichtige entlastet.
Was ein Gericht dazu sagt weiss ich natürlich nicht.
Die wesentliche Frage ist aber immer noch, wie ist der BU geregelt? Der KM steht er bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes definitiv zu, er muss dann aber nicht notwendigerweise enden. Deshalb die Frage ob er befristet ist.
Grüße,
Susi
Daraus geht hervor, dass die Kosten von beiden Eltern anteilig zu tragen sind, hierbei könnte der BU als Einkommen gewertet werden. Aber genaues weiss ich leider auch nicht.
Ähm, das ist eine spannende Frage, weil das Kind keine drei Jahre alt ist. Und da streiten sich die Gelehrten, ob Kinderkrippenkosten auch Mehrbedarf sind. Daher würde ich mal nicht vom Mehrbedarf des Kindes ausgehen, sondern eher davon, dass dies den BU Anspruch der Mutter erhöht.
Viele Grüße,
MalteW
Hi,
ich werfe einfach nur meine spontanen Gedanken dazu in den Ring:
-> Kitabeiträge sind Mehrbedarf zum KU. Geht das dem BU nicht vor? Dann könnte sich im Mangelfall der BU vorneweg um den Betrag mindern, es würden zwar die Beiträge gezahlt aber der BU entsprechend weniger gezahlt.
-> Wenn nicht: Das Verhältnis der Einkommen bei Aufteilung nach 1606 III BGB bemisst sich nur aus dem Teil oberhalb der Selbstbehalte. Da liegt der BU idR drunter und ohne weitere Einkünfte wird damit nichts zu machen sein.
Ich möchte aber mal bezweifeln, dass die Unterbringung eines unter Dreijährigen irgend einen pädagogischen Nutzen hat.
Gruss von der Insel
Hallo,
Daher würde ich mal nicht vom Mehrbedarf des Kindes ausgehen, sondern eher davon, dass dies den BU Anspruch der Mutter erhöht.
Warum sollte das den BU-Anspruch erhöhen, wenn, wie auch hier, BU gedacht ist als Ausgleich für den Verdienstausfall beim betreuenden Elternteil? Die Kinderkrippe eröffnet doch der KM die Möglichkeit, mehr zu verdienen. Also ist hier anteilige Kostenübernahme doch okay, wobei der BU als Einkommen angerechnet wird.
Nebenbei: Hatte in meiner ersten Antwort nicht genau hingeguckt, sodass mir entgangen ist, dass das Kind noch keine drei ist. Der BU als solcher dürfte also nicht in Frage stehen und eine Neuberechnung anzustreben, dürfte erst nach Vollendung des dritten Lebensjahrs sinnvoll sein.
Gruß
E.
Moin Olle,
ohne Auskunft über das Einkommen Deines LG ist meines Erachtens keine verlässliche Antwort zu geben.
Was ist Grundlage der BU-Zahlungen (außergerichtliche Einigung oder gibt es da einen Vergleich) ?
Was wird denn anteilig gefordert ?
Zwar kann die Übernahme anteiliger KiTa-Gebühren wechselseitige Auswirkungen auf KU/BU haben, aber ...
... da hier die BU-Zahlungen offensichtlich auf das EK vor Geburt begrenzt wurden, könnte ich mir vorstellen, dass Dein LG ziemlich leistungsfähig ist (und demzufolge auch bei anteiliger Übernahme Mehrbedarf zum vollen "Schadensersatz" in Form von BU verpflichtet bleibt).
Besten Gruß
United
Warum sollte das den BU-Anspruch erhöhen, wenn, wie auch hier, BU gedacht ist als Ausgleich für den Verdienstausfall beim betreuenden Elternteil? Die Kinderkrippe eröffnet doch der KM die Möglichkeit, mehr zu verdienen. Also ist hier anteilige Kostenübernahme doch okay, wobei der BU als Einkommen angerechnet wird.
Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland - SüdL 2011
10. Bereinigung des Einkommens
10.3 Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Im Einzelfall kann ein Kinderbetreuungsbonus angesetzt werden. Im Übrigen gilt Ziffer 12.4.
Heißt für mich, dass die Kosten vom tatsächlichen Einkommen abgezogen werden und damit den Anspruch erhöhen.
Viele Grüße,
MalteW
Danke für eure Antworten!!
Ich verstehe wie gesagt, dass kiga gebühren als Mehrbedarf mitgetragen werden müssen.
Mir ging es hier aber um die Tatsache, dass man gleichzeitig noch BU zahlt und ich mir nicht vorstellen kann, dass sich an den Beiträgen des KV an die KM nichts ändert. Schließlich wird der KV dadurch noch mehr belastet ...das Kind ist wie gesagt noch keine 3 Jahre alt...
Dass es den BU Ansprch der Mutter erhöht kann ich erst recht nicht nachvollziehen...?!?
Viele Grüße
OLLE
Hallo Olle,
der Vorteil jetzt ist doch; wenn das Kind 3 wird kann der KV davon ausgehen, dass die KM ihre Arbeitszeit so beibehält bzw. auf Vollzeit aufstockt. Damit ist er dann aus der Zahlnummer gegenüber der KM raus und zahlt Unterhalt fürs Kind und das wars.
Und die KM kann nicht argumentieren dass Arbeiten bzw. Vollzeit arbeiten nicht geht weil das mit Kind nicht klappt, kein entsprechender Kitaplatz oder ähnliches da ist.
Und wenn sich beide Elternteile anteilmäßig nach Einkommen am Krippenplatz beteiligen ist das doch gut, die Mutter könnte auch drei Jahre zu Hause bleiben.
Wenn die Mutter den Krippenplatz selbst voll bezahlt kann sie diese Kosten evtl. von ihrem Einkommen abziehen. Damit wird der Betrag den der KV ausgleichen muss um diesen Betrag höher.
Anstelle des KV würde ich die Kosten des Krippenplatzes (ohne Essen) anteilig mitbezahlen - an den Kitaträger - und versuchen das Geld von der Steuer wiederzubekommen.
Sophie
gibt es dabei etwas bestimmtes zu beachten um das steuerlich geltend zu machen d.h. muss der Betrag dann direkt an den Kitaträger überwiesen werden ?
Alles echt kompliziert...