KU für 1 Kind und H...
 
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KU für 1 Kind und Höherstufung in Düsseldorfer Tabelle

 
(@eisbaer75)
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Hallo,

hier:
https://www.vatersein.de/Forum-topic-33517.html
habe ich schon mal grob meine Situation dargestellt, möchte aber jetzt zum Thema KU ein eigenes Thema eröffnen.
Bisher bin ich davon ausgegangen, dass wir uns über das Thema unter 4 Augen verständigen und einigen können, nun hat sie mir erzählt, dass sie zum Thema KU einen "Beratungstermin" hat. Wo und bei wem weiß ich nicht.

Zu den Fakten:

Es gibt 1 Kind (10 Jahre), sonst keine weiteren Unterhaltsberechtigten.

Mein Einkommen:
4.841,-- Euro brutto monatlich
2.844,-- Euro netto monatlich
1.090,-- Euro Rückerstattung Einkommenssteuer für das Jahr 2021

Monatlich habe ich als Altersvorsorge eine Gehaltsumwandlung i.H.v. 276,-- Euro, d.h. mir werden vom brutto 276,-- abgezogen und direkt in die Altersvorsorge eingezahlt. Vom Rest 4.565,-- (4.841,-- minus 276,--) bezahle ich Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, was dann ein Netto-Auszahlungsbetrag von 2.844,-- ergibt.

Mein Fahrtweg beträgt real 31 km einfach pro Tag, vom Finanzamt anerkannt sind aber 44 km, da dieser Weg der schnellste ist.

Zuständig ist das OLG Brandenburg.

Vielleicht kann sich das ja mal einer der Experten hier ansehen und eine kurze Berechnung vornehmen, wo ich in der Düsseldorfer Tabelle bzgl. KU landen würde.

Die KM hat ein monatliches bereinigte Netto-Einkommen (ohne KU und Kindergeld) i.H.v. ca. 3.200,-- Euro

Folgende Fragen stellen sich mir hier vorab:
1. Sind die 276,-- Euro Gehaltsumwandlung zur Altersvorsorge als als monatliches "Netto-Einkommen" zu werten, da 276,-- vom brutto 1:1 in meine Altersvorsorge fließen?
2. 4 % kann man für Altersvorsorge zur Bereinigung seines Netto-Einkommens anrechnen. 4 % vom Brutto- oder Nettoeinkommen?
3. Welche Kilometer zur Ermittlung der Fahrtkosten werden anerkannt, der kürzeste oder der schnellste Weg? Oder den den auch das Finanzamt anerkennt?
4. Ist es wahrscheinlich, dass auf die Höherstufung um 1 Stufe in der Düsseldorfer Tabelle (nur 1 Unterhaltsberechtigter) verzichtet wird, da das bereinigte Netto-Einkommen der KU um einiges höher ist als mein Einkommen? Gibt es dazu Rechtsprechungen o.ä.?

Vielen Dank vorab?

VG
eisbaer

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.01.2022 16:24
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Eisbär
Die grobe Rechnung ist einmal : 2844 € Netto / Monat + 90,82  € / Monat Steuererstattung = 2934,82 € unbereinigtes Netto
Hiervon werden die Km für den Arbeitsweg x0,30 € ( darauf achten das die vom Finanzamt angesetzte längere Arbeitsweg genommten  wird)  x 2 = Kosten Arbeitsweg. Also 44 km x 2. Ab dem 20 km wird die km Summe herabgesetzt.
Ich rechne jetzt einfach mal .  20 km x 0,30 € = 6 € x 2 = 12 für die ersten km  und dann die restlichen 24 km x 0,35 € = 8,40 € x 2 = 16,80 € , macht zusammen pro Arbeitstag 28,80 € die von Deinem Netto abgezogen werden müssen, so das Dein Netto ( ich gehe mal von 20 Arbeitstagen im Monat aus) um 576 €  ca. zu bereinigen ist. Wenn nur die 31 km einfache Strecke angerechnet wird, dann veringert sich die Summe.
Wegen der Entgelt Umwandlung zur Altersvorsorg kann ich Dir leider nichts sagen. Wenn Du noch andere Abzugsposten wie Gewerkschaft etc. ( also alles was mit Deinem Beruf zu tun hat) ist Dein Netto auch um diese Summe zu bereinigen. Die Altersvorsorge beträgt 4 % vom Brutto.

LG der Frosch

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2022 17:54
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

4. Ist es wahrscheinlich, dass auf die Höherstufung um 1 Stufe in der Düsseldorfer Tabelle (nur 1 Unterhaltsberechtigter) verzichtet wird, da das bereinigte Netto-Einkommen der KU um einiges höher ist als mein Einkommen? Gibt es dazu Rechtsprechungen o.ä.?

Nein, meines Wissens nicht bei so einem geringen Unterschied der Einkommen. Das macht sich am KU erst bemerkbar, wenn sie mindestens doppelt so viel verdient wie Du.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2022 18:39
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die <a href="https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/unterhaltsleitlinien/unterhaltsleitlinien-2022/unterhaltsleitlinien-brandenburg-1-1-2022.pdf>Unterhaltleitlinien" des OLG brandenburg</a> gehen von max. 4% vom Brutto aus (10.1). Dein Brutto ist 4.841 € und 4% davon sind 193,64 €  gerundet auf 194 Euro. Diesen Betrag kannst Du also geltend machen. Der Rest 276 - 194 = 82 Euro erhöht Dein Nettoeinkommen und Du kannst keine weitere Altersvorsorge geltend machen. Die Logik dahinter ist, dass es eben kein versteuertes Einkommen ist und Dir deshalb voll zur Verfüfung steht, auch wenn es sofort in die Altersvorsorge fließt.

Das OLG Brandenburg geht davon aus, dass " 10.2.2 Im Falle der konkreten Darlegung im Sinne der Nr. 10.2.1 werden für berufsbedingte Fahrten, insbesondere für Fahrten zum Arbeitsplatz (Hin- und Rückfahrt), die Kosten einer anzuerkennenden Pkw-Benutzung grundsätzlich mit einer Kilometerpauschale von 0,30 EUR berücksichtigt."
Damit sollte der reale Fahrtweg anerkannt werden, also 31km, Hin- und Rückfahrt sind als 62km und es gibt für jeden Kilometer 0,30 Euro. Das Jahr hat ca. 220 Arbeitstage, also 62*0,3*220 = 4092 Euro ergibt pro Monat 4092:12 = 341 Euro.

Insgesamt sind das 2844 € + 82€ (Netto) + 91 € (Steuererstattung auf vollen Euro gerundet) = 3017 €, abzüglich Fahrtkosten 3017 - 341 = 2676 € bereinigtes Einkommen. Damit liegst Du in der 3. Stufe (2300 - 2700 €) und würdest in die 4. Stufe hochgestuft. Zu beachten ist, dass man zwischen dem Unterhalt und dem Zahlbetrag unterscheiden muss, der Zahlbetrag ist der Unterhaltsbetrag gemäß Einkommensstufe und Alterstufe des Kindes minus halbes Kindergeld. Die offizielle <a href="https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2022/Duesseldorfer-Tabelle-2022.pdf>DDT</a>" weist auch die Zahlbeträge in einer Tabelle im Anhang aus.

Ein Urteil zum Fall des Unterhalts bei höherem Einkommen des Betreuungselternteils ist das Urteil des OLG Dresden;
" ....
2. Könnte der nicht betreuende, an sich allein barunterhaltspflichtige Elternteil auch bei Zahlung des vollen Unterhalts seinen angemessenen Selbstbehalt noch wahren, kommt gleichwohl die volle Haftung des betreuenden Elternteils in Betracht, wenn dieser etwa das Dreifache des nicht betreuenden Elternteils verdient (Anschluss BGH, Urteil vom 10.07.2013, XII ZB 297/12).
... " (siehe https://www.justiz.sachsen.de/esamosplus/pages/index.aspx und Aktenzeichen eingeben 20 UF 875/15 und das Jahr 2015).

Dies beruht auf dem Beschluss von 2013 des <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=64918&pos=0&anz=1>BGH," Az. XII ZB 297/12</a>
a) Auch der betreuende Elternteil kann ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB sein, wenn der Kindesunterhalt von ihm unter Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts gezahlt werden kann und ohne seine Beteiligung an der Barunterhaltspflicht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstünde.
b) Kann auch der an sich barunterhaltspflichtige Elternteil bei Zahlung des vollen Kindesunterhalts seinen angemessenen Selbstbehalt verteidigen, wird eine vollständige oder anteilige Haftung des betreuenden Elternteils für die Aufbringung des Barunterhalts nur in wenigen, besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen (im Anschluss an Senatsurteil vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742).

Es hängt also sehr wohl davon ab um wieviel das Einkommen der KM höher als Dein Einkommen ist. Der Unterschied zwischen der 3. Stufe und der 4. Stufe beträgt in den unteren Alterstufen ca. 20 Euro und in den höheren Alterstufen 30 Euro pro Monat. Alleine deshalb weil die KM mehr verdient kannst Du nicht erwarten, dass Du weniger Unterhalt zahlen musst. Auch musst Du belegen können, dass die KM mehr verdient und die KM ist nicht verpflichtet eine Einkommensauskunft zu erteilen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2022 19:05
(@eisbaer75)
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Hallo Susi,

danke für deine ausführliche Berechnung.

Frage:
Wird in der Regel nur der kürzeste und nicht der schnellste Fahrweg zur Arbeit anerkannt?
Beim Finanzamt wird die schnellste Verbindung anerkannt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.01.2022 20:16
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die Leitlinien sagen,
"10.2.2 Fahrtkosten
Im Falle der konkreten Darlegung im Sinne der Nr. 10.2.1 werden für berufsbedingte
Fahrten, insbesondere für Fahrten zum Arbeitsplatz (Hin- und Rückfahrt), die Kosten
einer anzuerkennenden Pkw-Benutzung grundsätzlich mit einer Kilometerpauschale
von 0,30 EUR berücksichtigt."

Die Frage ist sicher ob die Fahrten anzuerkennen sind. Zum einen sind sie deshalb anzuerkennen, weil Du zur Arbeit fährst. Natürlich kannst Du da nicht durch ganz Deutschland kutschieren. Aber es gibt doch sicher einen Grund für eben diesen Weg gewählt hast. Wenn die 44km einfach waren, dann kannst Du auch mit diesen rechnen, damit bleibst aber vermutlich trotzdem in der 3. Stufe (Höherstufung 4. Stufe). Ich würde den Weg nehmen, den Du auch tatsächlich fährst.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2022 21:43
(@eisbaer75)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Susi,

nur zum Verständnis:
Die 31 km sind der kürzeste Weg, die 44 km der schnellste Weg.
Das Finanzamt erkennt seit Jahren den schnellsten Weg an, so ist auch die Rechtsprechung hinsichtlich der Finanzämter.
Kann dies auch beim Unterhalt angewandt werden.

Im Endeffekt ändert es bei mir nichts, die Rechnung wäre nur nicht so „knirsch“.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.01.2022 23:09
(@risiko)
Rege dabei Registriert

Auch musst Du belegen können, dass die KM mehr verdient und die KM ist nicht verpflichtet eine Einkommensauskunft zu erteilen.

Hier wohl nicht!?

Aber bekanntlich ist es diversen Vätern vor Gericht (bis hin zum BGH) schon gelungen, die Mütter anteilig am Kindesunterhalt zu beteiligen. Was meinst du wohl, Susi, wie diese Väter an die Einkommensauskünfte der Mütter gekommen sind?

AntwortZitat
Geschrieben : 27.01.2022 00:28
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

es muss ein berechtigtes Interesse geben das Einkommen wissen zu wollen. Es gibt aber keine rechtliche Grundlage, die den Betreuungselternteil zur Einkommensauskunft verpflichtet.
Die Argumentation, dass man das Einkommen wissen will, um weniger Unterhalt zahlen zu müssen, zieht natürlich nicht. Da würde ja jeder eine Auskunft haben wollen und in den meisten Fällen würde es trotzdem nichts ändern.

Deshalb muss es andere Gründe geben, also Indizien, die darauf schliessen lassen, dass das Einkommen höher ist und dann kann eine Einkommensauskunft gefordert werden. Auch bei der Quotelung von Mehr-/Sonderbedarf kann man eine Einkommensauskunft verlangen, hier kann aber durch alleine Zahlung ausgewichen werden.
Bei einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst ist das relativ einfach, da es Einstufungen gemäß Tätigkeit gibt. Auch aus der Tätigkeit kann man Rückschlüsse auf das Einkommen ziehen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 27.01.2022 01:08
(@eisbaer75)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Susi,

nur zum Verständnis:
Die 31 km sind der kürzeste Weg, die 44 km der schnellste Weg.
Das Finanzamt erkennt seit Jahren den schnellsten Weg an, so ist auch die Rechtsprechung hinsichtlich der Finanzämter.
Kann dies auch beim Unterhalt angewandt werden?

Im Endeffekt ändert es bei mir nichts, die Rechnung wäre nur nicht so „knirsch“.

Hallo Susi,

kannst Du dazu noch etwas sagen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.01.2022 02:31




(@eisbaer75)
Zeigt sich öfters Registriert

Auch bei der Quotelung von Mehr-/Sonderbedarf kann man eine Einkommensauskunft verlangen, hier kann aber durch alleine Zahlung ausgewichen werden.

Das heißt, sobald Mehr- oder Sonderbedarf gefordert wird, ist das Einkommen offen zu legen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.01.2022 02:34
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Eisbär,

Ja, bei Mehrbedarf oder sonderbedarf wird nach Einkommen der Eltern geqoutelt, unter Berücksichtigung des selbstbehaltes.

Insofern muss natürlich auch der betreuende Elternteil sein Einkommen offen legen, da nicht  50/50 geteilt wird.
Allerdings kann der betreuende Elternteil diesen sonderbedarf oder Mehrbedarf komplett alleine übernehmen. Da muss er auch keine Auskunft über sein Einkommen geben.

Ichhabe das mal gemacht als die Kids bei ihrem Vater lebten und er mich an allen möglichen Kosten beteiligen wollte. Da habe ich erklärt, dass ich grundsätzlich bereit bin meinen Anteil zu leisten, aufgrund der Aufteilung er doch bitte sein Einkommen offen legen solle. Damit war das vom Tisch und er hat allein gezahlt.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 27.01.2022 09:50
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Guten Morgen Eisbär und Sophie
Bezüglich der KM würde ich die vom Finanzamt anerkannten KM nehmen. Ich denke es reicht das das FA, das so anerkennt und somit kein Faß aufmachen. Sophie muss nicht die neue Gesetzgebung der KM Pauschale genommen werden?

LG der Frosch

AntwortZitat
Geschrieben : 27.01.2022 10:28
(@eisbaer75)
Zeigt sich öfters Registriert

...muss nicht die neue Gesetzgebung der KM Pauschale genommen werden?

LG der Frosch

Was sagt diese denn aus bzw. was wurde geändert?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.01.2022 10:56
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus!
Ich würde einfach den Wert angeben, der das FA akzeptiert hat; das Schlimmste was passieren kann ist, dass auf den niedrigeren Wert zusammengestrichen wird, oder?  😉
Falls Kürzung erfolgt, würde ich mir das dann begründen lassen...

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 27.01.2022 11:03
(@ruffys)
Rege dabei Registriert

Sophie muss nicht die neue Gesetzgebung der KM Pauschale genommen werden?

LG der Frosch

Das sollte Bundesland abhängig sein. In bayern zb. gings bis 30 km von 30 auf 42 Cent hoch, und ab 30 von 20 auf 28 Cent. (Theoretisch wäre ich so jetzt knapp mangelfall)
In Brandenburg sollte es gleich zu letztem Jahr sein, also generell 30 Cent

AntwortZitat
Geschrieben : 27.01.2022 11:58
(@maxmustermann1234)
Registriert

Hi,

ich sehe das Thema Altersvorsorge etwas anders als Susi. Die 193,64 sollten als Netto-Betrag einfließen und nicht das Brutto limitieren. Ich würde also einmal dein Netto ohne Altersvorsorge berechnen, und anschließend prüfen, ob die 276 EUR zu einem Nettoabzug von weniger als die 193,64 EUR führen (was der Fall sein sollte).

Warum sollte der Einzahlbetrag limitiert werden statt der Verringerung des Nettos. Was passiert, wenn ich ein Produkt wähle, wo ich eine Prämie durch Jahreszahlung erhalte? Darf ich dann auch nur weniger einzahlen? Ich denke, dass das den Unterhaltszahler unangemessen benachteiligen würde, weil er ja frei entscheiden darf welche Sparanlage er wählt.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.01.2022 12:02
(@eisbaer75)
Zeigt sich öfters Registriert

Ich habe nicht verstanden wie Du das meinst.
Kannst Du das vielleicht mal anhand von Zahlen veranschaulichen?
Mein netto ohne Altersvorsorge wäre: 2.960 Euro bei 4.800 Euro brutto

Edit: Vollzitat gelöscht, bitte einfach auf antworten klicken oder Zitate auf das Wesentliche kürzen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.01.2022 12:15
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich vermute mal, dass MAxMustermann meint, dass die 276 Euro Brutto sind und natürlich weniger Netto wären und nur der Netto-Betrag verwandt werden sollte.

Ob das so richtig ist weiss ich auch nicht. Ich bin einfach davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber ja auch einen Anteil an der Altersvorsorge trägt und diese mit in die 24% einfliesst, so dass hier die 276 Euro auch im Brutto liegen, es aber jetzt keine Steuern darauf gezahlt werden, so dass auch kein "Netto" daraus werden kann.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 27.01.2022 14:23
(@eisbaer75)
Zeigt sich öfters Registriert

Die 276 Euro bezahle ich komplett selbst, das ist kein extra Zuschuss vom AG.
Im Prinzip wird damit mein Brutto reduziert um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu sparen und die 276 Euro fließen direkt in die Altersvorsorge.
Auf die Auszahlung dieser Altersvorsorge werden dann aber später im Rentenalter Steuern und Sozialversicherungsbeiträge erhoben.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.01.2022 14:56