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KU + Mehrbedarf + BU = finanzieller Ruin

 
(@helloworld0815)
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Hallo geehrte Forum-Mitglieder,

Mutter und Vater (unverheiratet - zum Glück  :wink:) haben das geteilte Sorgerecht für eine zweijährige Tochter.
Der Vater ist zur Deeskalation aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen.
Die Mutter befand sich vor der Geburt in Vollzeit, nach der Geburt 6 Monate Elternzeit und aktuell 30 Std./Woche.
Das Kind hat einen ganztags Krippenplatz.
Es ist ausgeschlossen, dass die Mutter weniger / gar nicht arbeiten wird in Zukunft.
Verdienst der Mutter derzeitig ca. 900€ netto (+ eventuell Wohngeld). Verdienst des Vaters ca. 2400€ netto (ca. 120€ in Betriebsrente)
Der Vater hat den KU noch nicht von seinem Rechtsanwalt berechnen lassen, da er erst nächste Woche aus dem Urlaub zurückkehrt.
Für Februar wurden aber vorab 300€ der Mutter für KU überwiesen.
Nun bekommt der Vater von einer Rechtsanwältin ein Schreiben zur BU-Bezahlung in Höhe ca. 470€ für die Mutter.

Der Vater lebt nun in einer kleinen Wohnung (600€ warm mit Strom), hat ein Kredit von ca. 370€, bezahlt 300€ KU und soll nun auch noch 470€ BU bezahlen. Wahrscheinlich muss er auch die 200€ Krippenkosten (ohne Essen) übernehmen. Weiterhin werden 300€ für seine Lebensmittel/Haushaltskosten eingeplant. Nun müssen auch für das KfZ:Versicherung +Steuer +Inspektionskosten +Verschleißteile bedient werden. Das Auto ist für die Arbeit essentiell.

Der Vater ist kurz vor dem finanziellen Ruin. Was soll das Alles? Hat jemand Ratschläge?

Vielen Dank für das Verständnis der Sachebene.
HelloWorld0815

P.S. Der Vater hat vorab alles versucht, eine Kommunikation mit der Mutter ohne Rechtsanwälte aufzubauen - ist aber fehlgeschlagen.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 07.02.2017 22:27
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hello, World0815 😉

ich nehme jetzt mal an, dass du für dich selbst fragst, auch wenn du hier in der dritten Person schreibst (und wenn ich mich irre, dann sag' bitte, um wen es wirklich geht und was du damit zu tun hast).

Zunächst einmal zum KU, den hast du vermutlich sogar ein bisschen zu hoch angesetzt. Du hast 2.400 Euro netto, ich rechne jetzt mal mit pauschal 5% für berufsbedingte Aufwendungen, also 120 Euro; aber wenn du sagst, das Auto sei essentiell für deine Arbeit, dann sag' uns mal, wie weit dein Fahrtweg zur Arbeit ist, ggf. kommt da sogar ein höherer Abzugsbetrag in Frage. Außerdem, verstehe ich das richtig, dass von diesen 2.400 Euro noch 120 Euro abgehen für die Betriebsrente? Das ist zusätzliche Altersvorsorge, ist offensichtlich weniger als 4% von deinem Brutto, und kann somit ebenfalls in voller Höhe berücksichtigt werden. Du hast also ein bereinigtes Netto von 2.160 Euro, das ist Zeile 3 der Düsseldorfer Tabelle, somit ein Unterhalts-Zahlbetrag von 281 Euro für ein Kind unter sechs Jahren. Da die Kindesmutter Unterhalt für sich selbst fordert, hast du zwei Unterhaltsberechtigte und somit kommt es nicht zu einer Herauf- oder Herabstufung gemäß Anmerkung 1 der Düsseldorfer Tabelle.

Der Mehrbedarf für die Krippe, d.h. diese 200 Euro (ohne Essen, denn das ist bereits mit dem regulären Unterhalt abgegolten), der bleibt wohl tatsächlich in voller Höhe an dir hängen, weil die Mutter mit ihren 900 Euro noch unter dem angemessenen Selbstbehalt liegt. Eventuell verschiebt sich das aber noch zu deinen Gunsten, wenn sie tatsächlich BU in der geforderten Höhe von dir abzweigen kann. Ob das Wohngeld hier eine Rolle spielt, weiß ich ehrlich gesagt nicht.

Was nun den BU betrifft, hat die Rechtsanwältin denn auch geschrieben, wie sie auf diese 470 Euro gekommen ist? Du hast zwar freundlicherweise ziemlich ausführliche Angaben gemacht, aber eine Frage hab' ich trotzdem noch:

Die Mutter befand sich vor der Geburt in Vollzeit, nach der Geburt 6 Monate Elternzeit und aktuell 30 Std./Woche.
(...)
Verdienst der Mutter derzeitig ca. 900€ netto (+ eventuell Wohngeld).

Wie viel hat sie denn vor der Geburt verdient, als sie noch Vollzeit gearbeitet hat?

Die anwältliche Berechnung riecht m.E. nämlich ein bisschen wie die Berechnung für Trennungsunterhalt bzw. nachehelichen Unterhalt (also 3/7-Regelung oder 10%-Regelung), aber da ihr nicht verheiratet wart, ist das in eurem Fall nur eine Obergrenze für den BU. Zu berücksichtigen ist bei Unverheirateten aber außerdem, dass sie maximal den Verdienstausfall ersetzt bekommen kann, den sie durch die Geburt erlitten hat. Um also 470 Euro BU zu bekommen, muss sie bei einem derzeitigen Einkommen von 900 Euro vorher aber mindestens 1.370 Euro verdient haben - kommt das ungefähr hin?

Wichtig zu wissen beim BU: Bis zum 3. Geburtstag des Kindes lässt sich der BU kaum wegdiskutieren, aber ab dem 3. Geburtstag ist das für die KM kein Selbstläufer mehr. Neben der Höhe des BU solltest du daher vor allen Dingen auf dem Radar haben, dass der BU bis zum 3. Geburtstag des Kindes befristet wird.

Ach so, eines noch, auch wenn's dir vielleicht nicht so richtig weiterhilft:

Der Vater ist kurz vor dem finanziellen Ruin. Was soll das Alles?

Willkommen im ganz normalen Wahnsinn des deutschen Familien(un)rechts. Auch wenn's starker Tobak ist, lies dir bei nächster Gelegenheit mal dieses hier durch: http://trennungsfaq.com/ - die Kollegen von nebenan haben nämlich ziemlich prägnant zusammengefasst, was dir im schlimmsten Fall so alles passieren kann. Wohlgemerkt, es muss nicht alles so schlimm kommen wie dort beschrieben; immerhin hast du es offenbar mit einer Kindesmutter zu tun, die ein hohes Interesse an eigener Erwerbsarbeit hat, und das kann nur gut für dich sein. Trotzdem ist es besser, wenn du weißt, was ggf. sonst noch alles auf dich zukommen kann.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2017 23:45
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

als erstes sauber rechnen, wie es Malachit angedeutet hat.
Weiterhin kann der Betreuungsunterhalt, den Anwältin berechnet hat, nur bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes gefordert werden, also bis zu dem Monat, wo das Kind 3 wird. Kann doch "nur" ein Jahr sein. Danach müssten kindbezogene Gründe für einen weiteren BU vorliegen, was aber in aller Regel nicht der Fall ist.

Ansonsten ist es richtig, dass die KM bis zum 3. Geburtstag des Kindes Anspruch auf BU hat. Beim BU ist maßgeblich, was sie vor der Geburt verdient hat.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2017 01:05
(@helloworld0815)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Susi, Malachit,

vielen Dank für Eure Antworten. Gerne mehr davon  :wink:.
Ja, ich frage für mich selber.

Die Rechtsanwältin von der Mutter verlangt bis Ende 2019 Betreuungsunterhalt - begründet hat sie das mit der Ausbildungsdauer der Mutter (Anwärterin Bundesbeamte, gehobener Dienst).
Zur Berechnung führte die Rechtsanwältin auf, dass die Tätigkeit überobligatiorisch ist und damit nur ein Teil des Einkommens herangezogen wird + abzüglich Krankenversicherung + abzüglich Fahrtkosten.
Die Mutter verdiente während sie Vollzeit gearbeitet hat ca. 1.270€.
Mein Fahrtweg (einfache Strecke) zur Arbeit beträgt ca. 15km (keine Anbindung mit öffentl. Verkehrsmittel).
Ja, ich zahle 120€ zusätzlich von meinem Nettogehalt in eine Betriebsrente ein.
Wird etwaiges Wohngeld bei BU berücksichtigt?
Die Mutter hat beim Jugendamt ein Antrag auf Übernahme der Krippenkosten gestellt. Wir haben einvernehmlich die Krippen-Rechnung auf den Namen der Mutter abgeändert + Kontoverbindung (um höhere Chancen der Kostenübernahme zu haben?)

Vielen Dank für jede Information.
Besten Gruß
HelloWorld0815

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.02.2017 10:49
(@helloworld0815)
Schon was gesagt Registriert

Eine Frage habe ich noch:

Wenn ich viel bei der Kindesbetreuung helfe (Kind in die Krippe bringen/abholen, Übernachtung am Wochenende beim Vater), kann dann der BU gekürzt werden?

Vielen Dank für Antworten.

Besten Gruß
HelloWorld0815

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.02.2017 10:52
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Wenn ich viel bei der Kindesbetreuung helfe (Kind in die Krippe bringen/abholen, Übernachtung am Wochenende beim Vater), kann dann der BU gekürzt werden?

Jein...

Erstmal nein, da BU ja vereinfacht gesprochen den Verdienstausfall ausgleichen soll. In Deine Fall, da KM ja wieder Tz. arbeitet vergleichsweise überschaubar.

Aber ja - wenn Deine Unterstützung dazu führt, dass sie nochmehr arbeiten kann (und will), dann klar...

Aber von der Seitenlinie draufgeschaut:
KM arbeitet ja schon wieder (recht viel) und will das wohl auch. Dementsprechend ist anzunehmen, dass sie dies auch nach dem 3. Geburtstag tut (und keine kindesbezogenen Gründe geltend machen wird, warum dies nicht ginge).
Deshalb würde ich sie jetzt bei allem unterstützen, was ihr beruflich weiterhilft ohne unmittelbar mit der Kürzung des BU zu drohen.
Und wenn dann der 3. Geb. rum ist, dann - oh Wunder - gibt es keine kindesbezogenen Gründe weniger zu arbeiten, die Rahmenbedingungen für zwei vollzeitarbeitende Eltern haben sich eingespielt, Du hast regelm, viel und guten Kontakt zum Kind und es gibt keinen Ansatz weiter BU zu verlangen.  🙂

Gruß toto, der auch vorsorglich den Hinweis gibt, dass Dein "viel bei der Kinderbetreuung helfen" kein Ansatz ist, den KU runter verhandeln zu können, aber sehr gut für die Vater-Kind-Beziehung ist  :).

AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2017 11:26
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Betreuungsunterhalt bedeutet, dass die KM so gestellt werden soll als ob es einen "Schaden" durch das Kind nie gegeben hätte, allerdings nur bis zur Vollendung des 3. Lebensjahr des Kindes. Wie der Name Betreuungsunterhalt aber auch sagt, geht es um die Betreuung des Kindes.

Die Berechnung des BU und auch des KU ist formal. Es geht nach den Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG (wo das Kind wohnt). Beim KU ist die Rechnung relativ klar und Du solltest, so ein Titel gefordert wird, diesen auf den 18. Geburtstag des Kindes begrenzen lassen.

Beim BU ist es komplizierter. Zum einen geht es um das Einkommen vor der Geburt, zum anderen ist die Tätigkeit überobligatorisch und das Einkommen "angemessen" zu berücksichtigen, z.B. indem die Hälfte angerechnet wird. Wohngeld wäre Einkommen.

Die Kita-Kosten (ohne Essengeld, das ist im Unterhalt enthalten) sind Mehrbedarf des Kindes und deshalb gequotelt nach Einkommen der Eltern zu bezahlen. Allerdings wird es solange das Kind noch nicht 3 ist darauf hinauslaufen, dass Du die Kosten alleine zu tragen hast.
Allerdings reduzieren sie auch Dein Einkommen, das für den BU zur Verfügung steht, da die Ansprüche des Kindes vorrangig vor denen der Mutter sind.

Genau muss man das in Ruhe ausrechnen. Grob gesagt besteht Dein Einkommen aus dem Monatseinkommen plus Weihnachts- und Urlaubsgeld, abzüglich berufsbedingter Auswendungen und Altersvorsorge.
Dann kommen die Ansprüche des Kindes und dann gibt es ggf. noch BU, wobei beim BU für Dich ein erhöhter SB von 1200 Euro gilt.

Alles andere spielt keine Rolle.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2017 12:34
(@helloworld0815)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank für die Informationen.

Warum gibt es keine Reformen bzgl. des Familienrechts?

Wesentlich besser wäre: Beide Elternteile sind laut Gesetzt verpflichtet, sich jeweils hälftig um das Kind hinsichtlich Betreuung und Wohl zu kümmern.
Sie müssen Mediationen/Beratungen/Therapien bei Konflikten wahrnehmen.
Wenn irgendein Elternteil nicht mitspielt, dann muss dieser zur Zahlung herangezogen werden.

Das derzeitige System kann man in die Mülltonne schmeißen. Insbesondere die Kinder leiden darunter - so meine Wahrnehmung / Gefühl.

Besten Gruß
HelloWorld0815

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.02.2017 21:13
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Na, Du stellst ja Fragen...  😉

AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2017 21:15
(@helloworld0815)
Schon was gesagt Registriert

Hallo liebe Forenmitglieder,

ich habe nun Post vom JA erhalten.
In dem Brief ist geschrieben, dass ich vorerst den Mindestunterhalt zahlen müsste und in Verzug gesetzt werde - außerdem soll ich meine Einkommensverhältnisse der letzten 12 Monate offenlegen.
Den von mir etwas zu hoch angesetzten KU habe ich aber schon für diesen Monat bezahlt.

Ich werde also meine Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate zum JA senden + berufsbedinge Aufwendungen + zusätzliche Altersvorsorge + Kontoauszug, dass ich für diesen Monat schon KU bezahlt habe?
Ist das so richtig? Folgt nun eine Titulierung? Mit welchen Argumenten kann ich dies vorerst auf das 18. Lebensjahr des Kindes begrenzen?
Was soll ich machen, wenn seitens des JA das KU falsch berechnet wird?

Vielen Dank für Antworten

Besten Gruß
HelloWorld0815

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.02.2017 11:06




(@tsubame)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

Wenn Du den KU überweist, schreibe immer deutlich, dass es sich um KU für Kind X für den Monat Y handelt.

Es wird einen Titel geben, welchen Du unterschreiben musst. Bevor Du das machst, schaue ihn Dir genau an und stelle ihn hier in das Forum.

Du weist das Jugendamt freundlich an, den Titel auf das 18. Lebensjahr des Kindes zu begrenzen, da sich dann, wie auch das Jugendamt weiss, die Lage und die Berechnung ändert. Du musst keine Argumente anführen. Du musst nicht verhandeln. Es ist eine Tatsache. Gegenüber volljährigen Kindern, die in der Ausbildung und/oder im Studium sind, sind beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zum Barunterhalt verpflichtet. Aus diesem Grund ist es ganz selbstverständlich, den Titel auf das 18. Lebensjahr zu begrenzen.

VG,
Tsubame.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.02.2017 13:08
(@helloworld0815)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

vielen Dank für deine Antwort Tsubame. Ja den KU habe ich so überwiesen: "Kindesunterhalt für X für Monat Y".
Ja, ich werde den Titel (Urkunde) vor meiner Unterschrift hier im Forum veröffentlichen.

Euch noch einen schönen Tag.
Besten Gruß
HelloWorld0815

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.02.2017 15:01
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Auch wenn's starker Tobak ist, lies dir bei nächster Gelegenheit mal dieses hier durch:

Azael ist damit auf die Schnauze gefallen.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.02.2017 02:47
(@helloworld0815)
Schon was gesagt Registriert

@ egalo: Was meinst Du damit?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.02.2017 10:31
(@helloworld0815)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ich hätte da noch einmal eine Frage:

1.) Sind die entstehenden Naturalleistungen durch erweiterten Umgang auf den Barunterhalt anrechenbar?

2.) Was passiert, wenn ich nur einen statischen Titel unterzeichnen möchte?

3.) Kann ich eine Abänderungsklage durchführen, wenn die Titulierung vom JA durchgeführt wurde?

4.) Mit welchen Kosten muss ich rechnen, wenn das JA bzgl. der Titulierung mich vors Gericht zieht?

Vielen Dank für Eure Antworten. Schönen Tag noch, HelloWorld0815

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.03.2017 17:22
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

1. Nein
2. Das Kind hat einen Anspruch auf einen dynamischen Titel und kann ihn notfalls per Klage durchsetzen.
3. Nein, da Du als Unterzeichner derjenige wärst, den Du verklagen würdest. Ohne Deine freiwillige Unterschrift kommt es nicht zu einem JA-Titel.
4. Eigene RA-Kosten sowie anteilig die Gerichtskosten. Streitwert ist der (strittige) UH für ein Jahr.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2017 12:14