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Lafin/Unterhaltsvorschusskasse fordert Titulierung des lfd. Unterhalts + des Rückstands

 
(@piepmann555)
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Hallo zusammen,

 

bevor es an meine konkreten Fragen geht, erstmal eine grobe Zusammenfassung des aktuellen Sachverhalts:

 

  • Es gibt aktuell keinen Unterhaltstitel
  • Meine Ex/Mein Kind erhält seit Feb 2022 durchgängig Unterhaltsvorschuss
  • Ein Unterhaltsrückstand meinerseits besteht gem. Auflistung des Landesamt für Finanzen (=Lafin) für den Zeitraum Mai 2022 bis Aug 2023 in Höhe von knapp 5.000 Euro.
  • Für den Unterhaltsrückstand habe ich eine 1-jährig laufende Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Landesamt für Finanzen getroffen (50€ mtl.). Diese Vereinbarung endete nun im August 2024.
  • Für den Zeitraum ab Sep 2023 liefen keine Unterhaltsrückstände auf, da ich den laufenden Unterhalt (=395 €) immer ans Landesamt für Finanzen überwiesen habe.
  • Da meine Ex/mein Kind Bürgergeldempfänger sind, hat das Jobcenter erst kürzlich geprüft, ob ich in der Lage sei, mehr als den Unterhaltsvorschuss, als Unterhalt zu zahlen. Die Prüfung ergab, dass ich nicht in der Lage bin, mehr als die 395 € Unterhaltsvorschuss mtl. An Unterhalt zu zahlen. (das nur zur Information, warum ich nur den Betrag in Höhe des Unterhaltsvorschuss zahle)

 

Bezüglich der Unterhaltsrückstände habe ich nun (nach dem Auslaufen der 1-jährigen Ratenzahlungsvereinbarung) eine weitere Ratenzahlungsvereinbarung beim Landesamt für Finanzen beantragt (60 € mtl.).

 

Diese Ratenzahlungsvereinbarung wurde mir bewilligt, jedoch unter dem Vorbehalt, dass ich den Unterhalt titulieren lasse.

 

Zitat aus dem Schreiben: „Die Ratenzahlung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass Sie den laufenden Unterhalt für das o. g. Kind und den Unterhaltsrückstand titulieren lassen. Dazu besteht für Sie die Möglichkeit, bei einem Jugendamt Ihrer Wahl eine Urkunde über die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt mindestens in Höhe der ausgezahlten Unterhaltsvorschussleistung aufnehmen zu lassen.“

 

Soll ich eine Jugendamtsurkunde, wie gefordert, errichten lassen?

Wieso verlangt das Lafin auf einmal eine Titulierung?

 

Anbei auch weitere Fragen:

 

  1. Wer sind in diesem Falle die „Beteiligten“ bei einer Jugendamtsurkunde? Wer ist dann der „Anspruchsberechtigte“ aus der Jugendamtsurkunde? Mein Kind? Oder das Lafin?
  2. Wer kann dann aus der Jugendamtsurkunde vollstrecken? Mein Kind? Oder das Lafin?
  3. Ich kann (aufgrund des weiterhin gezahlten Unterhaltsvorschusses an mein Kind) den laufenden Unterhalt nicht befreiend direkt an mein Kind zahlen, sondern ich zahle ja immer an das Lafin. Wenn ich meinem Kind/Meiner Ex nun einen „Titel“ gewähre, aus dem vollstreckt werden kann, kann meine Ex/mein Kind dann vollstrecken, auch wenn ich den laufenden Unterhalt immer ans Lafin zahle? Ich will natürlich vermeiden, dass aufeinmal „zwei Stellen“ Unterhalt für ein und den selben Monat fordern.
  4. Soll ich erstmal von mir aktuell gezahlten laufenden Unterhalt, bspw. ab Dez 2024 395 € mtl. titulieren lassen und schauen, ob das Lafin sich damit zufrieden gibt? Oder soll ich lieber direkt auch den Unterhaltsrückstand mit in die Jugendamtsurkunde aufnehmen/titulieren lassen?
  5. Wenn ich bspw. die Unterhaltsrückstände in den Titel mit aufnehmen sollte, sollte ich dann auch in der Jugendamtsurkunde „reinschreiben lassen“, dass diese Unterhaltsrückstände beim „Landesamt für Finanzen“ zurückzuzahlen sind, ggf. um zu verhindern, dass meine Ex/mein Kind versuchen den Unterhaltsrückstand zu vollstrecken, während doch eigentlich dem Lafin das Geld zusteht?
  6. Sollte ich den Titel bis zur Volljährigkeit (mein Kind ist aktuell 15 Jahre) befristen lassen?
  7. Warum verlangt das Lafin überhaupt einen Titel? (in deren Schreiben steht sowieso immer, dass die Forderung, insbesondere für den Unterhaltsrückstand vollstreckbar seien)

 

Vielen Dank schonmal für die Beantwortung der Fragen!

 

LG

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 21.10.2024 12:48
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus und willkommen im Forum!

Geschrieben von: @piepmann555
Soll ich eine Jugendamtsurkunde, wie gefordert, errichten lassen?
Wieso verlangt das Lafin auf einmal eine Titulierung?

Ich denke, Du wirst keine andere Wahl haben, als auf die Bedingung des Lafin einzugehen.
Da das Kind ein Anrecht auf einen Titel hat, ist die Forderung legitim. 

Zu den weitern Fragen:

1. "Beteiligt" ist Euer Kind als Berechtigter und Du als Zahlungspflichtiger (schau mal im I-Net nach Mustertitel).
2. Vollstrecken kann der gesetzliche Vertreter oder dessen Bevollmächtigte.
3. Achte bei der Titulierung, dass dies eineindeutig formuliert ist; es geht nur entweder gesetzlicher Vertreter oder JA bzw. Lafin.
4. Der Rückstand hat nix mit dem zu titulierenden KU zu tun; ist eine eigene Baustelle.
5. siehe 4: es sind zwei unabhängige "Verträge" bzw. Vorgänge, auch wenn es um KU geht.
6. Auf jeden Fall!
7. Hier kann man spekulieren, Fakt ist aber, dass Euer Kind einen rechtlichen Anspruch auf einen Titel hat.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 22.10.2024 09:04
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

mir ist da was unklar: Wegen aufgelaufenem UHV i.H.v. 5.000 € hast Du eine Ratenvereinbarung über 1 Jahr zu monatlich 50 €. Das sind in Summe 600 €. Was ist mit dem Rest? Warum erhielt die Ex überhaupt UHV? Bist Du heute in der Lage den Mindestunterhalt zu zahlen? 

DeepThought

 

 

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 22.10.2024 11:10
(@piepmann555)
Schon was gesagt Registriert

Geschrieben von: @deepthought

Moin,

mir ist da was unklar: Wegen aufgelaufenem UHV i.H.v. 5.000 € hast Du eine Ratenvereinbarung über 1 Jahr zu monatlich 50 €. Das sind in Summe 600 €. Was ist mit dem Rest? Warum erhielt die Ex überhaupt UHV? Bist Du heute in der Lage den Mindestunterhalt zu zahlen? 

DeepThought

 

 

 

Ja, ...ich vermute, dass Sie die damalige Ratenvereinbarung nur auf ein Jahr "bewilligt" haben, damit Sie nach einem Jahr wieder meine Einkommenssituation "prüfen" können, ob ich nicht doch eine höhere Rate zahlen kann, um den rückständigen Unterhaltsvorschuss zurückzuzahlen. Nun wurde mir, wie bereits geschrieben, eine weitere Ratenvereinbarung angeboten, jedoch unter dem Vorbehalt, dass ich titulieren lasse.

 

Aktuell laufen keine neuen Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse/Lafin auf, weil ich den (an mein Kind) ausgezahlten Unterhaltsvorschuss in Höhe von 395€ aktuell jeden Monat an das Lafin überweise. Also neue Schulden kommen derzeit nicht dazu.

 

Wenn man es so interpretieren will: ich zahle als Unterhalt die 395€ (halt über den Umweg mit der Unterhaltsvorschusskasse).

Mehr kann ich auch nicht zahlen. Das hat das Jobcenter (bei einer Überprüfung in diesem Jahr) ebenfalls bestätigt. Das Jobcenter prüft ja immer dann die Ansprüche auf Unterhalt wenn mein Kind/meine Ex von Bürgergeld lebt. Nach deren Überprüfung bin ich nicht in der Lage, über den Betrag des Unterhaltsvorschuss hinaus, Unterhalt zu zahlen.

Beantwortet das deine Unklarheit?

 

LG.

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.10.2024 11:27