Lehre und Unterhalt
 
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Lehre und Unterhalt

 
(@benosch)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

nach langer Zeit komme ich mal wieder in eine Situation, wo ich Eure Hilfe benötige.

Meine 15-jährige Tochter beendet gerade ihre Schule und fängt ab September eine schulische Lehre als Kindererzieherin an. Für sie wurde Bafög beantragt, was sie wohl auch erhalten wird. Nun habe ich ein paar Fragen bezüglich des Unterhalt. Bleibt hier alles gleich oder wird das mit dem Bafög verrechnet? Wer bekommt ab sofort den Unterhalt? Weiterhin die KM oder direkt meine Tochter? Ich habe mal gehört, dass der Unterhalt aufgeteilt wird, wenn die Kinder eine Lehre anfangen. Weiß aber nicht ob das so stimmt.

Oder einfach mal so gefragt, ändert sich überhaupt etwas?

Kurz die Zahlen:

Unterhalt 110% = EUR 417,00 Barunterhalt

Vielen Dank vorab für Eure Hilfe

Viele Grüße
Benosch

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2018 10:11
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Benosch!
Bafög ist Einkommen der Tochter und reduziert somit den Unterhaltsanspruch.

Soviel ich weiss, ist KM als gesetzliche Vertreterin nach wie vor die Empfängerin der Zahlbeträge, es sei denn, Du erhältst schriftlich und glaubhaft eine andere Info seitens Tochter/KM.

Die Unterhalstlast bzw. der -anspruch wird meines Wissens erst abn Volljährigkeit des Kindes "aufgeteilt".

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2018 11:22
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

minderjährige Kinder werden prinzipiell vom Betreuungselternteil vertreten. D.h. die KM fordert für die Tochter den Unterhalt und die Zahlungen gehen an sie.

Bafög mindert den Unterhaltsanspruch der Tochter und verringert damit Deinen Zahlbetrag. Dabei ist aber zu beachten, dass auch die Tochter berufsbedingte Ausgaben geltend machen kann. Je nach OLG sind das pauschal 100 Euro oder auch nur die tatsächlichen Aufwendungen.

Dein Zahlbetrag = Zahlbetrag gemäß DDT minus (Bafög minus berufsbedingte Aufwendungen).

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2018 11:50
(@benosch)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

vielen lieben Dank für die schnellen Antworten.

Wenn der Unterhalt sich ändert, muss ich dann beim JA die Titulierung auch ändern lassen? Bzw. den Unterhalt vom JA neu berechnen lassen?
Ok, dann geht der Unterhalt weiterhin auf das Konto der KM, kein Problem. Aufwendungen wie z.B. Fahrgelt zur Schule erhält meine Tochter direkt von der Schule.
Dann warte ich jetzt erst einmal ab, was das Bafög überhaupt ausmachen würde. Hierzu habe ich noch keine Information von der KM erhalten.

VG
Benosch

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2018 12:23
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Werden einem minderjährigen Kind BAföG-Leistungen als Zuschuss gewährt, zählt dies als Einkommen und wird zur Hälfte (wenn es von einem Elternteil betreut wird) auf den Barbedarf des Kindes angerechnet.

Im Gegensatz zu volljährigen Kinden besteht für minderjährge Kinder keine Obliegenheit, BAföG-Leistungen in Form von Darlehen in Anspruch zu nehmen. IVb ZR 30/84

Eine weitere Einschränkung gilt bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die nach § 1602 Abs. 2 BGB schon den Stamm ihres Vermögens und erst recht möglichen Kredit nicht in Anspruch zu nehmen brauchen (vgl. Göppinger/ Wenz Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1214).

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2018 12:40
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Danke egalo,

der Hintergrund dürfte sein, dass der BET auch die "Hälfte" vom Bafög sich zurechnen darf.
Trotzdem bleibt die Frage wie es sich mit den berufsbedingten Aufwendungen verhält.
Wenn das OLG sie vorsieht (pauschal oder tatsächlich), dann müssten Sie doch auch berücksichtigt werden. Gilt hier auch die Hälfte?

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2018 12:52
(@benosch)
Schon was gesagt Registriert

Danke an allen.
Das ist eine interessante Frage von Susi. Was ich noch wissen würde, welche berufsbedingte Aufwendungen hier zu tragen kommen. Wie bereits geschrieben, Fahrtkosten werden von der Schule
übernommen. Wären das dann Arbeitsmaterial usw., oder?
Und wie sieht es mit dem JA aus. Muss ich das bezüglich meines Titels ändern lassen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2018 16:16
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Und wie sieht es mit dem JA aus. Muss ich das bezüglich meines Titels ändern lassen?

Ja, das solltest Du, nicht dass möglicher- und unberechtigterweise gepfändet wird --> Titeländerung mit neuem Zahlbetrag und Begrenzung bis zum 18. Geburtstag!

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2018 16:53
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

Trotzdem bleibt die Frage wie es sich mit den berufsbedingten Aufwendungen verhält.
Wenn das OLG sie vorsieht (pauschal oder tatsächlich), dann müssten Sie doch auch berücksichtigt werden. Gilt hier auch die Hälfte?

es wird wahrscheinlich analog der Ausbildungsvergütung berechnet, also Bafög-Pauschale /2= Anrechnungsbetrag auf Unterhaltspflicht.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2018 17:13
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

hinsichtlich der berufsbedingten Aufwendungen wäre als erstes zu prüfen, was das zuständige OLG vorsieht.

Die süddeutschen Leitlinien sagen:
12.2 Einkommen des Kindes wird bei beiden Eltern hälftig angerechnet. Zum Kindergeld vgl. Ziffer 14.

Das OLG Hamm sagt:
12.2 Einkommen  des  Kindes  wird  hälftig  auf  seinen  Bedarf angerechnet.  Die  Ausbildungsvergütung  ist - nach  Kürzung  um  den  ausbildungsbedingten  Mehrbedarf  (Nr. 10.2.3) - als Einkommen zu behandeln. Zur Kindergeldanrechnung siehe Nr. 3.

Aber offensichtlich ist Bafög keine Ausbildungsvergütung und etwas anderes als Ausbildungsvergütung habe ich nicht gefunden.

Wenn also real keine Aufwendungen entstehen, dann würde ich davon ausgehen, dass sie auch nicht zu berücksichtigen sind.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2018 18:31




(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Susi,

die  LL´s sagen zum Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen gehören auch:

2.4 BAföG-Leistungen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, mit Ausnahme von Vorausleistungen
nach §§ 36, 37 BAföG.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2018 19:26
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo sturkopp,

wie egalo richtig bemerkt hat geht es hier nicht um ein volljähriges Kind sondern ein minderjähriges Kind und deshalb ist Abschnitt 12 zuständig.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2018 19:45
(@benosch)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

falls der Thread nicht mehr zum Thema passt, bitte verschieben. Danke 

ich melde mich noch einmal zu Wort bezüglich dem Bafög. Mittlerweile blicke ich nichts mehr durch. Laut Aussage der KM kann sie kein Bafög beantragen, solange unsere Tochter noch im Antrag für Wohngeld steht. Eine Streichung des Kindes aus dem Antrag ist laut Behörde nicht möglich. Des weiteren werden laut Aussage der KM keine Fahrtkosten übernommen.
Nun verstehe ich ehrlich gesagt auch nicht, wie das alles weiter gehen soll. Es sollen hohe Kosten auf uns zukommen (laut Aussage der KM). Sie selber arbeitet seit neuesten auf EUR 450,00 Basis. Ich möchte noch einmal ein paar Eckdaten zur Situation geben:

Titel für beide Töchter bei 110%

Tochter 15 Jahre alt
Ab September Besuch einer Berufsfachschule (Ausbildung zur Kindererzieherin)
Muss pendeln (einfach 55 km).
Monatlicher Unterhalt EUR 417,00

Die KM hat mir bereits mitgeteilt, dass monatliche Fahrtkosten in Höhe von EUR 100,00 zusätzlich zum Unterhalt kommen.

Eckdaten bezüglich Unterhalt älteren Tochter:

Tochter / wird 17 Jahre / wohnt 2 Wochen bei mir und 2 Wochen bei KM / Unterhalt EUR 205,00 / Erhalte Hälfte Kindergeld
(es gab letztes Jahr Probleme mit KM da hat meine Tochter komplett bei mir gewohnt. Seit einiger Zeit wechselt sie alle zwei Wochen)
Besucht noch die Schule in der Heimatstadt der KM (letztes Schuljahr).
Die Fahrtkosten von meinem Wohnort zu ihrer Schule betragen für zwei Wochen EUR 85,00, die ich alleine bezahle.

Die Unterhaltsberechnungen belaufen sich noch auf die alte Situation, wo ich noch in der Stadt gelebt habe, wo auch meine Arbeitsstätte ist. In der Zeit habe ich auch das Auto nicht benötigt, bezüglich Arbeitsweg. Die Miete betrug auch damals nur EUR 300,00 pro Kopf, da meine Lebensgefährtin zu mir gezogen ist. Seit zwei Jahren wohnen wir in einem anderen Ort und mein täglicher Fahrweg beträgt 17 km einfach und die Miete pro Kopf EUR 575,00. Des weiteren muss ich noch zwei Altlasten bei der Bank bedienen. Nettoverdienst liegt bei EUR 2.700.

Die Hauptfrage ist, wäre ein Neuberechnung des Unterhalts sinnvoll oder eher nicht. Meine Tochter verdient bei einer schulischen Ausbildung nichts. Trotzdem möchte die KM wohl (laut Aussage meiner Tochter) das meine Tochter (wenn Bafög irgendwann genehmigt ist) eine Mitbeteiligung der Kosten auf sich nimmt. Sprich, Miete und Essensgeld mitzahlen.

Vielleicht kann mir jemand in dem ganzen Gewirr eine Erklärung geben, ob sich überhaupt was ändert oder ob ich es einfach so weiter laufen lassen soll. Soll ich evtl. den Bafög Antrag stellen?

Vielen lieben Dank

Gruß
Benosch

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.08.2018 11:59
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ja, es ist richtig, dass sich Wohngeld und BAfög ausschliessen:
"Im Allgemeinen gilt der Rechtsgrundsatz, dass Studenten, Schüler und Auszubildende, die einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben, kein Wohngeld beantragen können."
(<a href="https://www.wohngeld.org/anspruch.html>Wohngeldanspruch</a>)"

Allerdings findet sich auf der genannten Seite auch:
"In einem Fall haben Schüler, Studenten und Auszubildende grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Wohngeld. Dann nämlich, wenn sie als Mieter mit weiteren Familienangehörigen (mit Geschwistern oder einem Kind) zusammen wohnen und gemeinsam wirtschaften. Sind diese Voraussetzungen gegeben, dann können sie einen Antrag auf Wohngeld mit Aussicht auf Erfolg stellen."

Da die Tochter mit der Mutter in einer Haushaltsgemeinschaft lebt ist ein Wohngeldantrag sehr wohl möglich. Vermutlich wird dann das BAfög aber als Einkommen berücksichtigt.

"Lebt der Student also beispielsweise

    mit Kindern
    mit Ehe-/ Lebenspartner
    mit Geschwistern
    mit anderen Verwandten

die selbst keine Auszubildenden oder Studenten sind, in einem Haushalt zusammen, kann für die gesamte Haushaltsgemeinschaft Wohngeld beantragt werden." (<a href="https://www.wohngeld.org/studenten.html>Wohngeld" für Studenten</a>)

Natürlich müsste ein neuer Antrag gestellt werden und das BAfög mit angegeben werden. <a href="http://wohngeldantrag.de/>Hier</a>" kannst Du die für den Wohngeldantrag erforderlichen Formulare finden. Sie sind leider nicht bundeseinheitlich.

Einen BAfög-Antrag muss der Student bzw. Schüler stellen und ja, es sollten Anträge gestellt werden.
Wird BAfög bewilligt, dann sinkt der Unterhaltsbedarf.

Ihr solltet aufgrund der aktuellen Gegebenheiten den Unterhalt berechnen und dann sehen ob das überhaupt etwas ändert.

Bei der Berechnung ist zu beachten ob das/die Kind(er) volljährig sind oder nicht. Bei minderjährigen Kindern verringert sich zwar der Unterhaltsanspruch durch das BAfög ebenfalls, das BAfög wird aber auf den Barunterhaltspflichtigen und den Betreuenden zu gleichen Teilen berücksichtigt.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 28.08.2018 13:32
(@anfree72)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo, geht sie auf eine Kinderpflegeschule? Welches Bundesland? In Bayern wird der Schulweg zum Teil oder ganz gezahlt. Vielleicht gilt das auch für deine Tochter, nachzulesen, hier... https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/70441618609
Auskunft sollte dir eigentlich das Landratsamt oder die Schule geben können.
Zumindest habe ich bei meinem zuständigen Landratsamt Auskunft und auch entsprechenden Antrag bekommen. Mein Sohn macht ab September eine betriebliche Ausbildung mit Teilzeit Berufsschule. Das heißt in seinem Fall muss er 440 Euro im Kalenderjahr selbst zahlen, bzw. zunächst alle Kosten tragen und kann eine Rückzahlung beantragen für der Betrag der über den 440 Euro liegt. Bei deiner Tochter sollte es sich um eine Vollzeit Berufsfachschule handeln...???

AntwortZitat
Geschrieben : 28.08.2018 23:34
(@benosch)
Schon was gesagt Registriert

Vielen lieben Dank für Eure Antworten. Den Wohngeldantrag hat die KM für sich gestellt gehabt. Wird das Wohngeld dann automatisch auf unsere Tochter mit berechnet? Oder gilt das als allgmeines Einkommen der Elternteile (bei Bewilligung)? Meinne Tochter ist minderjährig und macht ihre erste Ausbildung. Also trifft die Aussage der KM nicht zu, dass Wohngeld und Bafög nicht gleichzeitg beantragt werden kann?
Das Bundesland ist Bayern und ja sie geht auf eine Kinderpflege Schule (Berufsfachschule). Es wäre eine Vollzeitausbildung mit einmal wöchentlich Praktikum in einer Einrichtung.

Vielen Dank für die hilfreichen Links. Ich werde mir diese in Ruhe durchlesen.  javascript:void(0);

Wäre es sinnvoll bei einer Neuberechnung des Unterhaltes zum JA oder eher zum Anwalt zu gehen? Das zuständige JA ist eigentlich sehr positiv und kooperiert sehrt gut mit den Eltern.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.08.2018 08:54
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ein Wohngeldantrag wird immer für den gesamten Haushalt gestellt. Also für Mutter und Tochter gemeinsam. Da Mutter und Tochter Angehörige sind und die Mutter mit Sicherheit kein BAfög bekommt, kann ein Wohngeldantrag gestellt werden und hat auch Aussicht auf Erfolg.

VG Susi

Nachtrag: Für Bayern gibt es ein allgemeines Formular für alle Kommunen <a href="http://wohngeldantrag.de/antrag/bayern.pdf>hier</a>."
Unter 12 wird auch nach einem BAfög-Antrag gefragt.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.08.2018 12:55
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

eine Berechnung des Unterhalts macht das JA nur für den Betreuungselternteil minderjähriger Kinder.
Wenn Du das bist, dann würde ich das JA rechnen lassen.
Letzlich ist es Aufgabe der Eltern sich zu einigen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 29.08.2018 13:13