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Leitlinien OLG Düsseldorf 24% Altervorsorge vom Bruttoeinkommen

 
 Well
(@well)
Rege dabei Registriert

Trotz Recherche und Nachfrage haben ich hierzu keine Antwort gefunden.

Es geht um die 20+4 % = 24% Altersvorsorge. Die geltend gemacht werden soll. ( z.b. durch Tilgung von Immobiliendarlehen )

Wie ist der Begriff Bruttoeinkommen hier genau zu verstehen . Gibt es hierzu eine Defintion ? Einkommen aus Selbständigkeit , Vermietung und Verpachtung etc ?
Welche Zahlen sind hier maßgebend.

Inwiefern kann man durch den Einkommenssteuerbescheid dies berechnen.
Handelt es sich dabei um ( Mieteinnahmen abzüglich Sonderausgaben ) + ( Gewerbeeinnahmen - Aufwendungen ) + ( ...... )

10.  Bereinigung des Einkommens
10.1  Steuern und Vorsorgeaufwendungen
Vom  Bruttoeinkommen  sind  Steuern,  Sozialabgaben  und/oder  angemessene  Vorsorgeaufwendungen  abzusetzen  (Nettoeinkommen);  zu  den  angemessenen  Vorsorgeaufwendungen kann auch eine zusätzliche Altersvorsorge zählen. Personen, die der gesetzlichen Rentenversicherung nicht unterliegen, können für ihre Altersvorsorge regelmäßig 20 % ihres Bruttoeinkommens aufwenden. Für eine zusätzliche Altersvorsorge können sie ebenso wie gesetzlich Rentenversicherte weitere 4 % (bei Elternunterhalt 5 %) ihres Bruttoeinkommens einsetzen. Ferner können bei Personen, die der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, weitere 20 % des oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegenden Einkommens als angemessene Altersversorgung aufgewendet werden. Wenn der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder oder ihnen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellter volljähriger Kinder nicht gedeckt ist, sind Aufwendungen für die zusätzliche Altersvorsorge nicht zu berücksichtigen.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 01.12.2016 18:26
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

in Leitlinien des OLG Dresden steht unter  Geldeinnahmen  "1.1 Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte."
und dann wird das weiter spezifiziert,

Beim Kammergericht Berlin heißt es "1.1. Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschließlich Renten und Pensionen.
Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte."

Aus meiner Sicht gilt deshalb  regelmäßige Bruttoeinkommen + alle anderen Einkünfte = Bruttoeinkommen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 01.12.2016 19:02
 Well
(@well)
Rege dabei Registriert

Danke Susi,
kann man die Leitlinien von Dresden dann in diesem Bezug auf die Leitlinien von Düsseldorf 1:1 übertragen. ?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.12.2016 19:18
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Du kannst <a href="http://www.famrb.de/unterhaltsleitlinien.html>hier</a>" alle Unterhaltsleitlinien durchgehen.
Im Prinzip steht das so bei allen. Bei Düsseldorf ist die Formulierung am kompliziertesten:

"1.1 Auszugehen ist vom Jahresbruttoeinkommen einschliesslich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstiger Zuwendungen, wie z.B. Tantiemen und Gewinnbeteiligungen. "

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 01.12.2016 21:02
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Einkommen sind Geldzuflüsse aus Erwerbstätigkeit, egal ob unselbstständig oder selbstständig. Dazu zählen geldwerte Vorteile, Prämien und all das Zeug, was der 'Arbeitgeber' einem zukommen lässt. Da Selbstständige selber festlegen, was sie sich als Gehalt zahlen, wird eine etwas komplexere Auskunft verlangt für die Überprüfung, ebenso für 3 Jahre für eine angemessene Mittelwertbetrachtung.

Mieteinnahmen, Zinsen, Dividenden und all das, wo kein Finger gekrümmt wird, zählen lediglich als Einnahmen. Diese können m.E. bei der Betrachtung des Bruttos für die Feststellung der 24% Altersvorsorge daher nicht herangezogen werden.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2016 00:34
 Well
(@well)
Rege dabei Registriert

Langtext aus den Leitlinien von OLG Düsseldorf Stand 2015

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-01_08_2015/Leitlinien-des-OLG-Duesseldorf-Stand-2015-07-01.pdf

1.5
Bei Selbständigen ist grundsätzlich vom durchschnittlichen Gewinn während eines längeren
Zeitraums von in der Regel mindestens drei aufeinander folgenden Jahren, möglichst den letzten
drei Jahren, auszugehen.
Für die Vergangenheit sind die in dem jeweiligen Kalenderjahr erzielten Einkünfte maßgebend.
Anstatt auf den Gewinn kann ausnahmsweise auf die Entnahmen abzüglich der Einlagen abgestellt
werden, wenn eine zuverlässige Gewinnermittlung nicht möglich oder der Betriebsinhaber
unterhaltsrechtlich zur Verwertung seines Vermögens verpflichtet ist.
Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung: AfA) können insoweit anerkannt werden, als dem
steuerlich zulässigen Abzug ein tatsächlicher Wertverlust entspricht. Wegen des Umfangs
der Abschreibung kann auf die von der Finanzverwaltung herausgegebenen AfATabellen
abgestellt werden. Dies gilt in der Regel jedoch nicht für Gebäude. Zinsen für Kredite,
mit denen die absetzbaren Wirtschaftsgüter finanziert werden, mindern den Gewinn.
Wenn und soweit die Abschreibung unterhaltsrechtlich anerkannt wird, sind Tilgungsleistungen
nicht zu berücksichtigen.
Steuer und Vorsorgeaufwendungen sind nach Nr. 10.1 zu berücksichtigen. Der Gewinn ist
nicht um berufsbedingte Aufwendungen (Nr. 10.2.1) zu kürzen.
1.6
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden durch eine Überschussrechnung ermittelt.
Dabei kann zur Ermittlung der durchschnittlichen Einkünfte auf einen Mehrjahreszeitraum abgestellt
werden. Nr. 1.5 Abs. 2 gilt entsprechend. Hinsichtlich der Abschreibungen gilt Nr. 1.5.
Kapitaleinkünfte sind nach Abzug der Werbungskosten und Steuern unterhaltsrechtliches
Einkommen.

Somit verstehe ich es so . Das alle Einnahmen egal welcher Art durch selbstständige Tätigkeit ( Gehalt )  als auch durch Vermietung, Zinsen , Dividenen somit das    ---  BRUTTO Einkommen  --- darstellen.
Sollte dies der Fall sein so hätte man mit den 24% einen erheblichen Hebel

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.12.2016 13:05
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Well!

Somit verstehe ich es so . Das alle Einnahmen egal welcher Art durch selbstständige Tätigkeit ( Gehalt )  als auch durch Vermietung, Zinsen , Dividenen somit das    ---  BRUTTO Einkommen  --- darstellen.
Sollte dies der Fall sein so hätte man mit den 24% einen erheblichen Hebel

Bruttoeinkommen=Gewinn= Einnahmen - Ausgaben, davon -so wie ich es verstehe- max 24 % bei Selbständigen als Altersvorsorge. Der Nachweis, welche Gelder in welcher Höhe in die Altersvorsorge fliessen, müssen natürlich erbracht werden.

Nach meinem Verständnis ist ein Gehaltsbeziehender KEIN Selbständiger.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2016 13:38