Hallo Ihr Lieben,
Ihr habt mir schon einmal sehr geholfen, deshalb wende ich mich erneut an Euch mit dem Problem einer guten Freundin und hoffe, Ihr könnt helfen, obwohl es sehr kompliziert ist.
Ich versuche mal, den Sachverhalt verständlich zu schildern.
1. Frau A und Frau B gehen eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein.
2. Frau A und Frau B möchten danach ein gemeinsames Kind und suchen dafür privat einen Samenspender.
3. Sie werden fündig, Frau B wird schwanger.
4. Frau A soll das Kind nach der Geburt adoptieren, hierüber gibt es eine notariell beglaubigte Einverständniserklärung des Spenders.
5. Es gibt desweiteren einen Vertrag (Anwalt) zwischen allen Parteien, nach welchem Frau A und Frau B darauf verzichten, Unterhaltsansprüche an den Spender zu richten.
6. Nach der Geburt verweigert Frau B eine Adoption des Kindes durch Frau A.
7. Als das Kind 13 Monate alt ist trennen sich Frau A und Frau B, das Kind bleibt bei Frau B. Eine feste Umgangsregelung gibt es nicht, Unterhalt wird von Frau A eher in Sachleistungen gezahlt.
8. Frau B bekommt Krebs und bekommt eine OP und aktuell Chemo mit guten Überlebenschancen.
9. Frau B hat sich mit der Planung der Elternzeit vertan und hat jetzt bald 2 Monate, in denen sie kein Elterngeld erhält. Nach diesen 2 Monaten möchte sie sich krank schteiben lassen aufgrund der Krebserkrankung bis das Kind 3 ist.
10. Bei Vollzeitarbeit verdient Frau B 3500 Euro netto und Frau A 2400 Euro.
11. Frau B entzieht Frau A akzuell immer mehr das Kind, Frau A darf es nur kurzfristig sehen und nie über Nacht. Sie steht immer auf Abruf bereit, damit sie ihre Kleine mal für 2 Stunden sehen darf. Dafür fährt sie dann Hin und Zurück zwischen 200 und 400 km.
Es geht hier eigentlich mehr darum, über das Finanzielle ggf einen geregelten Umgang hinzubekommen.
Deshalb folgende Fragen:
1. Für Kindesunterhalt ist Frau A nicht zuständig, oder? Sie hat rechtlich mit dem Kind ja nichts zu tun.
2. In den 2 Monaten, bei denen sich Frau B mit der Elternzeit verschätzt hat, wird es kompliziert...wer ist in dieser Zeit für den Unterhalt von Frau B zuständig? Frau A, weil das Paar in Trennung lebt oder der Spender, weil Frau B aufgrund des Kindes und der Elternzeit nicht arbeitet (woran Frau A ja rechtlich gesehen unschuldig ist)? Gäbe es das Kind nicht würde Frau B ja Vollzeit arbeiten und damit sogar Frau A Unterhalt schulden.
3. In der Zeit, in der Frau B sich krank schreiben lassen will sollte sie ja 70% ihres Gehaltes als Krankengeld bekommen und damit dürfte sie ja keine Unterhaltsansprüche an Frau A haben.
Wie gesagt, es geht gar nicht direkt um das Finanzielle, sondern darum, festzustellen, ob und in welchem Umfang Frau B finanzielle Ansprüche gegenüber Frau A geltend machen kann. Frau A möchte geregelten Umgang mit Übernachtungen und sieht mittlerweile die einzige Möglichkeit darin, den Geldhahn zuzudrehen.
Es wäre toll, wenn Ihr helfen könntet.
Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße,
Yelihna
5. Es gibt desweiteren einen Vertrag (Anwalt) zwischen allen Parteien, nach welchem Frau A und Frau B darauf verzichten, Unterhaltsansprüche an den Spender zu richten.
Der Vertrag ist ungültig. Kindsunterhalt steht dem Kind zu und nicht einem Elternteil. Und ein Elternteil kann nicht im Namen des Kindes auf Kindsunterhalt verzichten. Ein Elternteil kann im Namen des Kindes Unterhalt für das Kind fordern, aber nur, wenn es dieses Kind auch in seiner Obhut hat. Mit anderen Worten, Unterhalt steht Frau A und Frau B grundsätzlich nicht zu, sondern nur dem Kind. Deswegen können Frau A undf Frau B auch nicht darauf verzichten.
1. Für Kindesunterhalt ist Frau A nicht zuständig, oder? Sie hat rechtlich mit dem Kind ja nichts zu tun.
Korrekt. Da sie nicht adoptiert hat, kann sie für Kindsunterhalt nicht in die Pflicht genommen werden.
2. In den 2 Monaten, bei denen sich Frau B mit der Elternzeit verschätzt hat, wird es kompliziert...wer ist in dieser Zeit für den Unterhalt von Frau B zuständig? Frau A, weil das Paar in Trennung lebt oder der Spender, weil Frau B aufgrund des Kindes und der Elternzeit nicht arbeitet (woran Frau A ja rechtlich gesehen unschuldig ist)? Gäbe es das Kind nicht würde Frau B ja Vollzeit arbeiten und damit sogar Frau A Unterhalt schulden.
Interessante Frage. Spontan würde ich sagen, nur der Vater. Aber es gilt auch der Grundsatz: Unterhalt bekommt, wer bedürftig ist; und zahlen muss, wer leistungsfähig ist.
Beim Trennungsunterhalt würde ich sagen, dass 70% von 3500 ungefähr dem Einkommen von Frau A entspricht. Damit muss Frau A keinen Unterhalt oder rein mathematisch nur ein paar Euro Trennungsunterhalt zahlen.
Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.
Hier mal wieder ein Beispiel, warum Samenspenden oder Leihmutterschaft ein schlechter Weg werden können.
Es gibt hier fast nur Verlierer in diesem Spiel:
- Frau A hat nichts mit dem Kind zu tun, weder rechtlich, noch biologisch, also kann ihr das Kind komplett entzogen werden. Sie hat kein Umgangsrecht aber auch keine Unterhaltspflicht.
- Das Kind wird im völligen Wirrwarr von biologischer und rechtlicher Elternschaft groß und kennt seinen eigenen Vater nicht.
- Der Vater ist am Arsch, sobald die Mutter Sozialleistungen beantragen muss (bei Krebsrückfall und Berufsunfähigkeit kann das passieren, oder aber wenn sie nach 3 Jahren wieder zurück will), denn dann wird Kindesunterhalt fällig.
- Der Vater ist noch mehr am Arsch, weil er theoretisch Betreuungsunterhalt schuldet, sobald ihn Frau B einfordert.
Das Chaos wäre komplett gewesen, wenn sich Frau B noch mit der Eizelle von Frau A hätte befruchten lassen, denn dann wäre sie biologische Mutter völlig ohne Rechte (ich hoffe, dass das hier nicht passiert ist).
Das ist so nicht ganz richtig.
Durch den Vertrag ist der Erzeu.ger zwar der Vater und Unterhaltspflichtig, aber im Innenverhältnis freigestellt. Ist es eine notarielle Urkund, dann bedeutet das, dass Frau A unterhaltspflichtig ist, weil sie den Vater im Rechtsverhältnis freigestellt hat. Erst wenn die Sozialkassen ins Boot kommen, wird es etwas anderes, da es keine Verträge zu lasten Dritter kommen darf.
Alles andere kann ich nicht beantworten.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Das ist so nicht ganz richtig.
Durch den Vertrag ist der Erzeu.ger zwar der Vater und Unterhaltspflichtig, aber im Innenverhältnis freigestellt. Ist es eine notarielle Urkund, dann bedeutet das, dass Frau A unterhaltspflichtig ist, weil sie den Vater im Rechtsverhältnis freigestellt hat. Erst wenn die Sozialkassen ins Boot kommen, wird es etwas anderes, da es keine Verträge zu lasten Dritter kommen darf.
Alles andere kann ich nicht beantworten.
Gruß
Kasper
Die notarielle Urkunde bezieht sich auf sein Einverständnis zur Adoption.
Für den Kindesunterhalt gibt es einen Vertrag, der von allen Dreien unterschrieben ist.
Ich denke eigentlich, dass Frau A keinen Kindesunterhalt wird bezahlen müssen, da sie rechtlich nichts mit dem Kind zu tun hat. Wenn, dann müsste Frau B den Unterhalt selbst übernehmen.
Was mich eigentlich mehr interessiert ist die Frage wegen Anspruch auf Trennungs- (Frau A) und/oder Betreuungsunterhalt (Vater)...
Vielen lieben Dank schonmal an alle bis hierher!
Grüße,
Yelihna
5. Es gibt desweiteren einen Vertrag (Anwalt) zwischen allen Parteien, nach welchem Frau A und Frau B darauf verzichten, Unterhaltsansprüche an den Spender zu richten.
Die Frage ist, ob es so gemacht wurde, wie beschrieben, oder so wie Kasper beschreibt (Freistellung im Innenverhältnis). Ersteres ist unzulässig, zweiteres geht, solange keine Dritten mit ins Boot kommen.
@edit: was ich gerade gar nicht auf der Agenda habe: wenn Frau A adoptiert hätte, wäre dann der leibliche Vater noch Unterhaltspflichtig? Die Frau wird ja schließlich nicht Vater... Mir ist diese neue Welt zu kompliziert: Mit-Elternschaft, Gendersprache,... Ich habe das Gefühl, dass die Menschheit sich selbst darauf vorbereitet von der Evolution beseitigt zu werden.
Die Frage ist, ob es so gemacht wurde, wie beschrieben, oder so wie Kasper beschreibt (Freistellung im Innenverhältnis). Ersteres ist unzulässig, zweiteres geht, solange keine Dritten mit ins Boot kommen.
Es geht um eine Freistellung im Innenverhältnis.
Es ist aber auch in diesem Vertrag beschrieben, dass beabsichtigt ist, dass Frau A das Kind adoptiert.
Daran hat sich Frau B nicht gehalten. Frau A möchte ja immer noch mit allen Konsequenzen adoptieren.
Moin,
ich bitte die Rechtsverhältnisse sauber zu trennen.
Die Adoptionsukunde ist ein Rechtsverhältnis. Vermutlich ist diese nur als Willenserklärung formuliert und wegen Unsittlichkeit nicht vollstreckbar.
Die Vereinbarung über den Kindesunterhalt ist ein separates Schuldverhältnis, in der sich A gegenüber dem biologischen Vater zur Freistellung verpflichtet, obwohl der biologische Vater unterhaltspflichtig ist.
Beim Betreuungsunterhalt wird schon spannender. Ich kann mich auch nicht erinnern, dass es hierzu eine Rechtssprechung gibt. Aber ich mag mich gerne berichtigen lassen.
Die KM hat gegenüber dem biologischen Vater einen Anspruch auf Unterhalt, da sie das gemeinsame Kind betreut und deswegen nicht arbeiten kann. Jetzt kommt hinzu, dass die KM nicht arbeiten geht, weil sie erkrankt ist. Dürfte vermutlich aber vernachlässigungswürdig bleiben, solange das Kind unter 3 Jahren ist. Gibt es eine Vereinbarung über den Betreuungsunterhalt, oder ist der nirgendwo erwähnt?
Interessant könnte die Bewertung eines Tatrichters sein, wenn man die Gesamtkonstellation betrachtet.
Es gibt eine (notarielle?) Vereinbarung die die Adoption regelt und damit den biologischen Vater im Grunde nach von BU (Betreuungsunterhalt) freistellt. Denn ohne diese Urkunde hätte er sich vermutlich nicht als Erzeug.ger zur Verfügung gestellt.
Weiterhin gibt es eine Vereinbarung über den KU, in dem er im Innenverhältnis freigestellt ist.
Ich persönlich denke (ich bin kein Jurist),
a) die Erklärung über den Kindesunterhalt ist gültig, da es kein Vertrag zulasten Dritter ist. A ist zum KU verpflichtet (spannend könnte noch werden, welches Einkommen zur Berechnung genommen wird und wie die Anzahl der Unterhaltsempfänger gewertet werden kann).
b) Die Adoptionsurkunde ist nicht vollstreckbar und und vermutlich sittenwidrig. Daher sehe ich einen Betreuungsunterhalt des biologischen Vaters.
Ich mag mich irren. Jedenfalls für den biologischen Vater ist es eine katastrophale Situation. Er wollte helfen und findet sich nun in eurem Trennungsstress wieder.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Hallo,
mit Sicherheit kann diese Fragen nur ein Anwalt beantworten.
MMn ist es so, dass das Kind in keiner Beziehung zu Frau A steht, da die Adoption nie zustande kam. Damit besteht weder ein Anspruch seitens Frau A auf Umgang noch ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegen Frau A.
Frau B hat in der aktuellen Situation Anspruch auf Betreuungsunterhalt bis das Kind 3 Jahre alt ist gegen den Vater des Kindes und auch Anspruch auf Unterhalt für das Kind. Der Betreuungsunterhalt muss gefordert werden und der Anspruch besteht erst ab Forderung. Inwieweit der Vertrag mit dem Vater Betreuungsunterhalt ausschliesst kann ich nicht sagen.
Auf KU kann man nicht verzichten. Ein Vertrag über den Verzicht auf KU ist deshalb sittenwidrig und damit nichtig. Sollte der Vater nicht zahlen wollen oder können (muss nachgewiesen werden), dann kann Unterhaltsvorschuß beantragt werden. Das gilt auch für den Fall, dass der Vater nicht auffindbar ist.
Der Vater hat ein Umgangsrecht.
Auf Grundlage der notariellen Vereinbarung kann der Vater Frau A und Frau B (je nachdem, was im Vertrag steht) für den Unterhalt haftbar machen. Es sei denn der Vertrag ist sittenwidrig und damit nichtig.
Wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht beendet ist, dann muss Trennungsunterhalt zwischen Frau A und Frau B bestimmt werden, so als wären sie getrennte Eheleute. Der Unterhalt für das Kind ist dabei außen vor, da der Unterhalt dem Kind zusteht. Sollte BU vom Vater gezahlt werden, dann ist das Einkommen von Frau B.
Sollte Frau A das Kind adoptieren, dann wäre der Vater komplett raus, da er alle Rechte und Pflichten aufgibt. In diesem Fall müsste Frau A aus meiner Sicht auch den Betreuungsunterhalt übernehmen.
VG Susi
Hallo,
in Deutschland ist der Vater=Erze.g.r des Kindes seiner Pflicht zu Unterhalt für Mutter und Kind kaum entziehen. Eine Vereinbarung, die das vorsieht ist in aller Regel sittenwidrig.
Der Vater kann aber im Zuge einer Adoption auf alle Rechte verzichten und hat dann auch keine Pflichten.
Deshalb ist aus meiner Sicht der Vater in allen Belangen in der Pflicht. Aufgrund des notariellen Vertrages kann er aber die Kosten von Frau A fordern.
Frau A kann keinerlei Forderungen hinsichtlich der Adoption machen und keinerlei Rechte am Kind und damit auch keine Pflichten, außer der freiwillig übernommenen Pflichten im notariellen Vertrag. Ob dieser Vertrag gültig ist, ist eine andere Frage, die ich nicht beantworten kann.
Da die eingetragene Lebenspartnerschaft fortbesteht gibt es einen Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Das sind aus meiner Sicht die Grundzüge nach denen entschieden werden müsste.
VG Susi
Um das noch mal zu trennen:
Notarielle Urkunde: der Spender verpflichtet sich, keine Vaterschaftsansprüche geltend zu machen und willigt in die Adoption durch Frau A nach der Geburt ein. Frau A verpflichtet sich, das Kind zu adoptieren.
Vertrag: Adoption nach Geburt durch Frau A ("Frau A wird das Kind nach der Geburt adoptieren"). Freistellung vom Unterhalt im Innenverhältnis durch Frau A UND Frau B. Unterschrift von allen 3 Parteien. Im Prinzip hätte es bei dem Vertrag ja gereicht, wenn nur der Vater und Frau B den Vertrag unterschrieben hätten, da Frau A ja keine Ansprüche gegen den Vater hat. Ursprünglich war aber geplant, dass Frau A vom selben Vater auch ein Kind bekommt.
Viele Grüße
____________
Edit: bitte nicht komplette Beiträge zitieren sondern Zitate aufs Wesentliche kürzen
Hi,
die Situation ist schlicht und ergreifend besch.....
Denke in so einer Lage muss ein Fachmann ran, das ist saublöde. Was diese notariellen Absichtserklärungen angeht,
keine Ahnung in wie weit die rechtliche Auswirkungen haben und ob es Frau A helfen könnte so die Adoption durchzusetzen.
Im Prinzip fehlt einfach die Adoptionsurkunde und die Sache wäre vernünftig geregelt, aber so?
Ein KV der nie Vater sein wollte und dem zugesichert wurde es nicht zu sein, eine Zweitmama die jetzt
aufgrund der fehlenden Adoption keinerlei Rechte hat.
Vermute auch das eigentlich der KV rechtlicher Vater ist. Fragt sich auch was in der Geburtsurkunde steht.
Verzwickt, sehr verzwickt.
Hat Frau A eine Umgangsregelung, das liest sich hier wie absolute Willkür? War Frau A schon beim Anwalt,
oder beim Jugendamt, oder beim Notar der das ganze ja vorbereit hat um nachzufragen?
LG
Nadda
In der notariellen Urkunde ist der Unterhalt nicht geregelt, sondern nur, dass der Vater adoptieren lässt und Frau A adoptiert. Ihren Teil kann Frau A ja nicht erfüllen, da Frau B eine Adoption nicht zulässt.
Trennungsunterhalt ist schon klar, nach der Elternzeit will Frau B Krankengeld beziehen und damit würde keiner fällig werden, da Frau A und Frau B dann etwa gleich viel Einkommen haben. Es geht da um die 2 Monate der Elternzeit, in denen Frau B kein Elterngeld bekommt.
Die Trennung von Frau A und Frau B resultierte aus der Verweigerung der Adoption durch Frau B und ständigen Streits deshalb.
Eigentlich geht es darum, dass Frau B nicht möchte, dass irgendjemand außer ihr Rechte am Kind hat, Geld möchte sie aber haben.
Frau A wäre ja bereit zu zahlen, wenn sie rechtsgültig ein regelmäßiges Umgangsrecht zugesichert bekommt.
Je nachdem, wie die Lage aussieht würde Frau A auch mit dem Vater Kontakt aufnehmen, ihm die Situation schildern, sodass er Frau B klarmacht, dass er, sollte sie ihn zur Anerkennung der Vaterschaft zwingen, alle Rechte ausüben wird, die er hat.
Am Ende würde Frau A den Vater trotzdem nicht zahlen lassen.
Sie will nur alle Möglichkeiten ausschöpfen, dass sie auch weiterhin regelmäßig das Kind sehen kann. Nur dafür muss man wissen, wie die rechtliche Lage ist.
Sie war bei zwei Anwälten, die ihr jeweils sehr unterschiedliche Dinge geraten haben.
Verzwickt und für alle außer Frau B eine Katastrophe.
Liebe Grüße
_________
Edit: bitte keine Vollzitate, s.o. (antworten statt zitieren anklicken)
Wir haben eine ähnliche Situation, wir haben auch eine Unterhaltsfreistellung.
Frau A ist eben nicht zum Kindesunterhalt verpflichtet. Frau B kann den leiblichen Vater belangen und Unterhalt fordern, dieser muss den Unterhalt zahlen. Er kann den Betrag des geleisteten Unterhalt aber von Frau B fordern. Bedenke, dass es sich bei den Zahlungen von Frau B an den Vater nicht um Unterhalt handelt. Sollte Frau A andere unterhaltsberechtigte Personen haben, steht der Vater mit ihrem Anspruch hinten an. Ebenso gelten die Freibeträge nicht, die normalerweise zur Berechnung des Einkommens für Unterhalt genommen werden. Es ist eine ZAhlungsverpflichtung aus einem Privatvertrag.
Wenn Frau A nicht gerade Großverdienerin ist, sieht es bei solchen Freistellungen nicht besonders gut aus. Ebenso, wenn ihr Gehalt niedrig ist. Er kann zwar einen Titel erwirken, aber das war es dann auch. Allerdings kann der Vater sich dann auch an Frau A halten, da diese krank ist und noch dazu ein Kind hat, ist das höchstens theoretisch möglich. Allerdings kann er gegen beide Frauen einen Titel erwirken.
Ob der Betreuungunterhalt auch unter die Freistellung fällt, das kommt auf die Formulierung an. Wir haben es für unsere Freistellung extra reingenommen, diese war mit Anwalt formuliert.
In erster Linie ist der Vater für Betreuungunterhalt zuständig, dann kommt erst die Ex mit Trennungsunterhalt. Es gab da mal ein Urteil, da ging es um eine Frau, deren Geliebten (Vater ihres Kindes) und den Ehemann, da war erst einmal der Geliebte Betreuungsunterhaltspflichtig. Hab ich irgendwo im Hinterkopf, müsste ich raussuchen.
Ein Vorverpflichtung zur Adoption ist definitiv nicht gültig. Es würde den Eltern die Möglichkeit nehmen, sich bis zur unwideruflichen notariellen Einwilligung die Freigabe zu überlegen und die 8 Wochen Frist zu nutzen. Aus dem Versprechen der Frau B, das Kind zu adoptieren, kann man keine Ansprüche herleiten. Ebenso wenig kann sich der Vater rechtsgültig verpflichten, die Vaterschaft nicht wahrzunehmen, so dass sich das Paar später darauf berufen kann. Hierzu gibt es tatsächlich ein Urteil, wenn auch nicht ganz analog zu dem Fall, müsste ich ebenfalls suchen
Umgang kann Frau A nach 1685 BGB ein Umgangsrecht geltend machen, das war es dann aber schon. Ihr wird nicht das Umgangsrecht eines Vaters zugesprochen werden, die Hürden sind da extrem hoch. Der Hauptunterschied ist, dass ein Umgang nicht, wie das bei einem Elternteil der Fall wäre, dem Wohl des Kindes nicht widersprechen darf. Hier muss Frau A nachweisen, dass es dem wohl des Kindes dient. Klingt fast gleich, ist aber ein gewaltiger Unterschied. In der Praxis wird sie das Kind alle paar Wochen für ein paar Stunden auf dem Spielplatz treffen dürfen, wenn es denn klappt. Hälftige Ferien, jedes zweite Wochenende, Teilhabe am Leben - no way.
Selbst wenn Frau B sich vertraglich verpflichtet, den Umgang zu gewähren. Das Kindeswohl ist ausschlaggebend. Deshalb ist ein solcher Vertrag nichtig und sittenwidrig. Und auch das Papier nicht wert, auf dem er geschrieben ist. Wenn Frau B sagt, der Umgang tut dem Kind nicht gut, dann ist Schluss.
Zusammenfassend, eine private Samenspende ist für alle Beteiligten ein riskantes Unterfangen.
Mir ist immer noch nicht klar, warum Frau A, die rechtlich mit dem Kind (welches sie übrigens "Mama" nennt) nichts zu tun hat, zahlen soll (und dann auch noch allein), wenn A und B sich beide vertraglich verpflichtet haben, den Spender im Innenverhältnis freizustellen und sie (bei Krankengeld von B) das gleiche Einkommen haben.
Ich verstehe es aber richtig, dass Frau B, um irgendwelche finanziellen Ansprüche rechtlich durchzusetzen, zunächst mal den Vater zur Anerkennung der Vaterschaft zwingen müsste? Anders kann sie nichts durchsetzen?
Das wäre schonmal gut zu wissen, denn Frau B möchte auf gar keinen Fall, dass jemand außer ihr irgendwelche Rechte am Kind hat und das bietet ja für die kommenden Jahre, bis das Kind selbst entscheiden kann, ein gewisses Druckmittel in der Hand von Frau A für regelmäßigen Umgang.
________
Edit: Vollzitat gelöscht
Das wäre schonmal gut zu wissen, denn Frau B möchte auf gar keinen Fall, dass jemand außer ihr irgendwelche Rechte am Kind hat und das bietet ja für die kommenden Jahre, bis das Kind selbst entscheiden kann, ein gewisses Druckmittel in der Hand von Frau A für regelmäßigen Umgang.
Der Schuh kann auch nach hinten losgehen.
Der KV hat das Recht den Umgang und auch das gSR einzuklagen. Wenn er nicht gerade unnormal tickt, dann wird er es irgendwann auch bekommen.
Dann kann Frau B. nicht mehr "alleine" entscheiden.
Im Grunde wäre es für klare Verhältnisse besser, wenn Frau B sich an die Absprachen halten würde.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Genau das ist ja der Punkt. Im Zweifel ist es Frau B dann wahrscheinlich lieber, Frau A regelmäßigen Umgang (ohne Adoption und Sorgerecht) zu gewähren und dafür von Frau A den Unterhalt zu bekommen als dass mit dem "Vater" jemand tatsächlich Rechte am Kind hat und ihr das Leben schwermachen könnte.
Es geht Frau A ja nur darum, das Kind regelmäßig (auch mit Übernachtungen) zu sehen.
Das meinte ich mit Druckmittel. Frau A könnte damit Frau B in die Spur bringen.
Übrigens bin ich tatsächlich weder Frau A noch Frau B. Ich habe Mann und zwei Kinder. Ich versuche nur, Frau A zu helfen, die Situation so zu lösen, dass sie das Kind nicht "verliert".
Liebe Grüße
_________
Edit: Vollzitat gelöscht
Frau A muss ja gerade nicht für das Kind aufkommen, sondern dem Vater den finanziellen Schaden ersetzen.
Grundsätzlich sind beide Frauen Gesamtschuldner. Der Vater darf sich raussuchen, von wem er das Geld fordert. Das kann er auch von Frau B, alelrdins ist Krankengeld schwer pfädbar und ihr pfändbares Einkommen wird heruntergesetzt, sie ist ja dem Kind unterhaltspflichtig. Da der Vater monatlich zahlt und dann auch monatlich fordern wird, ist es für ihn wensentlich sicherer, von Frau A zu holen. Grundsätzlich kann Frau A dann im Innenverhältnis die Hälfte von Frau B zurückholen. Auch hier ist es in der Praxis schwierig - Frau krank, Unterhaltspflicht.
Ja, Frau B muss die Vaterschaft feststellen lassen. Dazu ist sie nicht verpflichtet, solange sie keine Sozialleistungen oder Unterhaltsvorschuss bezieht. Das ist durchaus möglich. Ich selbst haben den leiblichen Vater nicht feststellen lassen, das geht nun schon 10 Jahre so. Es geht, weil ich gut verdiene und immer gearbeitet habe. Allerdings habe ich - und ganz besonders das Kind - jetzt dadurch massiv Probleme.
Eine nicht ganz koschere Möglichkit ist, dass der Vater die Vaterschaft anerkennt/fesststellen lässt, sein Umgangsrecht geltend macht und dann dir das Kind für den Umgang überlässt oder gemeinsam wahrnimmt. Frau A hat keinerlei Elternrechte. Ein Umgangsrecht mit Übernachtung wird sie ohne Adoption nicht bekommen.
Ich frage mich, wie ein Notar solchen Murks in einen Vertrag gießen kann.
Letztlich sind das in Bezug auf die Adoption alles mehr oder weniger unverbindliche Absichtserklärungen.
Und selbst wenn sich alle an ihre Versprechen halten und die entsprechenden Anträge stellen - am Ende entscheidet alleine das Familiengericht über die Adoption.
Gruss von der Insel
Übrigens bin ich tatsächlich weder Frau A noch Frau B. Ich habe Mann und zwei Kinder. Ich versuche nur, Frau A zu helfen, die Situation so zu lösen, dass sie das Kind nicht "verliert".
Dann bleibt nur die Adoption. Und die scheitert an Frau B. Tja, wenns hart auf hart kommt, dann ist es mit dem queer sein bei Frau B halt auch nicht so weit her. Die scheint der Meinung zu sein, eine Mutter reicht. Und irgendwie kann ich sie sogar verstehen. Also nicht die Verweigerung der Adoption nach der Geburt. Da hat sie sich ganz klar nicht an die Abmachung gehalten. Jetzt, nach der Trennung, also ich würde das auch nicht wollen. Und vielleicht war sie nach der Geburt innerlich auch schon auf dem Absprung von Frau A, deswegen die Weigerung.
Meine Meinung: Frau A sollte sich aus der Konstellation verabschieden und neu beginnen. Auch für sie gilt, was man getrennten Männern zuruft: Andere Mütter haben auch schöne Töchter.
Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.