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Lesbische Partnerschaft, Kind, sehr kompliziert

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 SLAM
(@slam)
Nicht wegzudenken Registriert

Ich frage mich, wie ein Notar solchen Murks in einen Vertrag gießen kann.

Absolut. Vor allem da die entscheidende Person da garnicht auftaucht, nämlich Frau B !

Ich zitiere:

Notarielle Urkunde: der Spender verpflichtet sich, keine Vaterschaftsansprüche geltend zu machen und willigt in die Adoption durch Frau A nach der Geburt ein. Frau A verpflichtet sich, das Kind zu adoptieren.

Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.06.2020 00:09
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das Gesetz sieht vor, dass eine Adoption nur gerichtlich erfolgen kann. Eine vertragliche Vereinbarung kann das Gesetz niemals außer Kraft setzen. Die Vereinbarung ist imho nichts als eine Absichtserklärung. Sie ändert weder etwas an den gesetzlichen Vorschriften über die Elternschaft, noch über die Unterhaltspflichten.

M. E. wäre zu klären, welche rechtlichen Folgen es hat, dass sich Frau B nicht an die Absichtserklärung hält (vermutlich keine). Und dann, welche Unterhaltspflicht Vorrang hat. Da sie erst schwanger und dann krank wurde, steht ihr m. E. in erster Linie Unterhalt nach §1615l BGB zu wegen der Geburt des Kindes. Diesen muss sie sich als Einkommen anrechnen lassen. Eventuelle weitere Ansprüche können dann als Trennungsunterhalt entstehen oder ggf. (je nach zeitlicher Folge: erst krank dann Trennung oder erst Trennung dann krank) aus Gründen der Krankheit. Bis zum 3. Lebensjahr ist m. E. primär der Vater des Kindes und erst sekundär die getrennte Ehefrau für den Unterhalt verantwortlich.

Noch eine Anmerkung als Mod: bitte nutze den Antwortenbutton statt der Zitierfunktion. Deine Vollzitate blähen den Beitrag nur unnötig auf. Danke.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 18.06.2020 00:45
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich möchte darauf hinweisen, dass eine eingetragene Partnerschaft wie eine Ehe anzusehen ist und solange diese nicht rechtlich aufgehoben ist auch analog zur Trennung zwischen Eheleuten sehr wohl der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht und das unabhängig von irgend einer Erkrankung.

Frau B hat Anspruch auf Betreuungunterhalt (bis zum 3.Lebensjahr des Kindes) gegen den Vater, diesen müsste sie aber zur Zahlung auffordern, das Kind hat Anspruch auf Unterhalt vom Vater.
Solange die eingetragene Lebenspartnerschaft eingetragen ist besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen Frau A und zwar unabhängig davon ob und was der Vater zahlt.
Ist die Lebenspartnerschaft rechtlich aufgehoben könnte Krankenunterhalt in Frage kommen, wenn die Krankheit vor der Beendigung der eingetragenen Lebenspartnerschaft aufgetreten ist.

Der Vater könnte den gezahlten Unterhalt von beiden Frauen fordern, es sei denn der Vertrag an sich ist nichtig.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 18.06.2020 10:50
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